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Stellungnahme
der Strafverteidigervereinigungen zum
Entwurf
eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen
im Strafverfahren
(2. Opferrechtsreformgesetz)
- BR-Drs. 178/09, Bt-Drs. 16/12812 & 16/12098
Berichterstatter:
Rechtsanwalt Jasper von Schlieffen
Berlin, 11.05.2009
I. Gegenstand des Entwurfs
Nach den Entwurfsverfassern verfolgt der vorliegende Gesetzentwurf
das Ziel, die im Strafverfahren bestehenden Rechte von Geschädigten
(i.O.: "Opfern") und Zeugen von Straftaten sachgerecht
zu erweitern und ihren bereits bestehenden Rechten zu einer konsequenteren
Durchsetzung zu verhelfen. Zur Erreichung dieses Ziels werden im
Wesentlichen drei Aspekte betont:
1. Ausweitung der Nebenklage
Zur
Stärkung der Verfahrensrechte des Verletzten wird der Katalog
der nebenklagefähigen Delikte erweitert sowie derjenige der
Fälle von Beiordnung eines Beistandes für den Verletzten
erweitert. Außerdem werden dem Verletzten weitere Informationsrechte
im Strafverfahren eingeräumt.
2. Anhebung der Schutzaltersgrenze
Die
in verschiedenen strafprozessualen Normen zum Schutz des Zeugen
vorgesehene Altersgrenze von 16 Jahren wird auf 18 Jahre angehoben.
Dies führt zur Ausweitung des Anwendungsbereichs des §
58a StPO. Ferner wird für jugendliche Zeugen die Beiordnung
eines Verletztenbeistandes vereinfacht.
3.
Neufassung des § 68b StPO
Die
Vorschrift des § 68b StPO wird in der Weise reformiert, dass
zunächst grundsätzlich der Zeugenbeistand im Strafverfahren
anerkannt wird. Erstmals wird die Möglichkeit geschaffen, den
Zeugenbeistand in bestimmten Fallkonstellationen auszuschließen.
Schließlich werden die Voraussetzungen für die gerichtliche
Beiordnung eines Zeugenbeistandes vereinfacht.
II. Stellungnahme
1.
Grundsätzliches
Die
den Entwurf tragende Bestrebung, die Rechtsstellung des Zeugen,
namentlich des geschädigten Zeugen, im Strafverfahren zu verbessern,
ist bedenklich, weil und soweit sie in Konflikt mit dem Prozessziel
der Wahrheitsermittlung gerät. Die Strafverteidigervereinigungen
haben schon in früheren Stellungnahmen darauf hingewiesen,
dass viele der in neuerer Zeit vorgenommenen gesetzlichen Maßnahmen
zur Verbesserung der Rechtsstellung von Zeugen und Geschädigten
im Strafverfahren geeignet sind, die Unschuldsvermutung zuungunsten
des Beschuldigten zu beeinträchtigen und die Qualität
des Zeugen als Beweismittel zu schmälern.
a)
Die gesetzgeberisch verstärkt vorangetriebene Polarisierung
zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten der Straftat,
der mit wirkungsvollen Informations- und Teilhaberrechten ausgestattet
wurde, führt dazu, dass schon im Ermittlungsverfahren jene
Rollen fest zugeschrieben werden, die eigentlich erst am Ende des
richterlichen Erkenntnisverfahrens stehen sollten. Das auf diese
Weise gesetzlich implementierte Vorurteil gefährdet die für
den Beschuldigten streitende gesetzliche Unschuldsvermutung, weil
die Rollenzuschreibung von "Täter" und "Opfer"
schon lange vor Eintritt der Rechtskraft verbindlich zu werden droht.
b)
Diese Gefahr einer vorauseilenden Zuschreibung wird nicht zuletzt
durch den im Entwurf gewählten Begriff "Opfer" verstärkt,
der wenigstens hermeneutisch vorwegnimmt, was am Ende des richterlichen
Erkenntnisverfahrens stehen sollte[1]. Der Begriff des Opfers, der
religiöse Motive evoziert, ist dem rechtsstaatlichen Strafverfahren
grundsätzlich fremd - und sollte es auch bleiben.
c)
Durch die auch mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf vorangetriebene
Ausstattung des Opferzeugen mit umfangreichen Informations- und
Teilhaberechten wird in gleichem Maße das Beweismittel Zeuge
in seiner Beweisqualität geschwächt. Der historische Gesetzgeber
war sich der Schwäche des Zeugenbeweises, die u.a. aus dem
möglichen Interesse des Zeugen am Ausgang des Verfahrens resultiert,
bewusst und sah deshalb prozessuale Vorkehrungen vor, um den Zeugen
möglichst unbefangen zu halten (§ 58 Abs. 1 Satz 1 u.
§ 243 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Zeuge soll nach diesem Modell
seine Aussage möglichst unbeeinflusst von der Kenntnis der
Einlassung des Angeklagten und der Aussagen anderer Zeugen machen.
Die Hoffnung auf Unbefangenheit des Zeugen wird durch die Einräumung
eines Rechts auf umfassende Akteneinsicht schon vor der Hauptverhandlung
und ein Recht auf unbeschränkte Anwesenheit in der Hauptverhandlung
zerstört. SCHÜNEMANN hat diese Entwicklung mit den Worten
zusammengefasst:
"Mit der fürsorglichen Gesetzgebung der vergangenen Jahre
wandelt sich die Aussage des hoch gerüsteten Opferzeugen von
der Wissensbekundung zur Parteierklärung eines Zusatzanklägers,
der seine Interessen hinter der Maske des Beweismittels wahrnehmen
kann."[2] .
Auf
diesen Einwand der Dekonstruktion des Zeugen als Beweismittel geben
die Entwurfsverfasser und die Befürworter der Stärkung
der Zeugenrechte keine Antwort.
d)
Die präsumtive Rollenzuweisung der Opferschutzgesetzgebung
der letzten Jahre betrifft gleichermaßen den Zeugen, der den
Beschuldigten wahrheitsgemäß belastet wie den Zeugen,
der ihn wahrheitswidrig belastet. Die Möglichkeiten des Gerichts,
zwischen beiden Zeugen zu unterscheiden, sind deutlich geschmälert,
wenn der verleumderische Zeuge sich durch Informations- und Teilhaberechte
schon im Ermittlungsverfahren über das Ergebnis anderer Beweiserhebungen
und vielleicht das Verteidigungsverhalten des Beschuldigten informieren
kann und während der Hauptverhandlung die Entwicklung der Beweisaufnahme
lückenlos verfolgen kann. Gerade in Verfahren, in denen der
Aussage des geschädigten Zeugen entscheidende Bedeutung zukommt,
beschwört dies die Gefahr eines Fehlurteils geradezu herauf.
Die naheliegende Konsequenz, den Beweiswert der Aussage des Opferzeugen
als umso geringer anzusehen, je stärker er seine prozessualen
Rechte in Anspruch nimmt, hat, soweit ersichtlich, bislang noch
kein Gericht gezogen.
III.
Zu den einzelnen Regelungen des Entwurfs
Neben
der oben erörterten hoch problematischen Tendenz des Entwurfs
enthält dieser auch eine Reihe von Regelungen, die aus Sicht
der Strafverteidigervereinigungen begrüßenswert sind:
1.
Ausweitung der audiovisuellen Aufzeichnung von Vernehmungen (§
58a StPO-E)
Durch
die Anhebung der Schutzaltersgrenzen in § 58a Satz 2 Nr. 1
StPO-E wird der Anwendungsbereich der videografischen Aufzeichnung
von Zeugenvernehmungen erweitert. Es ist allerdings nicht zu erwarten,
dass diese Maßnahme zu einer häufigeren Anwendung der
Vorschrift führen wird, die gegenwärtig in der Praxis
ein Schattendasein führt. Dies scheint auf die vielerorts mangelhafte
technische Ausstattung der Strafverfolgungsbehörden und auch
eine gewisse Unsicherheit im Umgang mit der Vorschrift (Akteneinsicht,
Vernehmungsersatz in der Hauptverhandlung) zurückzuführen
zu sein.
Aus Sicht der Strafverteidigervereinigungen ist eine umfassende
audiovsiuelle Dokumentation von Zeugen- und Beschuldigtenvernehmungen
im Strafverfahren dringend erforderlich, um die Möglichkeit
einer Rekonstruktion der Aussageentstehung zu gewährleisten.
Dies sollte jedoch außerhalb der Vorschrift des § 58a
StPO geregelt werden, der darauf abzielt, eine vernehmungsersetzende
Dokumentation zu erhalten, die eine weitere Vernehmung des Zeugen
in der späteren Hauptverhandlung entbehrlich macht.
2.
Zeugenbeistand (§ 68b StPO-E)
Zu
begrüßen ist, dass die Entwurfsverfasser die seit der
grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem
Jahr 1974 (NJW 75, 105) anerkannte Institution des Zeugenbeistandes
und seines Anwesenheitsrechts bei der Vernehmung des Zeugen deklaratorisch
anerkennt.
Neu und bedenklich ist hingegen die im Entwurf erstmals vorgesehene
Möglichkeit eines Ausschlusses des Zeugenbeistandes. Dies betrifft
sowohl die Voraussetzungen als auch die Anfechtbarkeit eines solchen
Ausschlusses. Der Entwurf schildert nicht abschließend in
drei Regelbeispielen Konstellationen, in denen ein Ausschluss gerechtfertigt
ist (§ 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 - 3 StPO-E).
a)
Beeinflussung des Aussageverhaltens (§ 68b Abs. 1 S. 3 Nr.
2 StPO-E)
Problematisch ist dabei vor allem das zweite Regelbeispiel, demzufolge
ein Ausschluss gerechtfertigt ist, wenn "das Aussageverhalten
des Zeugen dadurch beeinflusst wird, dass der Beistand nicht nur
den Interessen des Zeugen verpflichtet erscheint". Die weite
Fassung der Regelung lässt den Ausschluss eines unbequemen
Zeugenbeistands nach Gutdünken des Vernehmungsbeamten zu. So
besteht die Gefahr, dass vom Arbeitgeber für Mitarbeiter bezahlte
Zeugenbeistände pauschal unter Verdacht gestellt werden, nicht
die Interessen des Zeugen, sondern die möglicherweise gegenläufigen
Interessen des Arbeitgebers zu vertreten, obwohl sie als Anwälte
ausschließlich das Interesse ihrer Mandanten, der Zeugen,
zu vertreten haben und dies effektiv tun (vgl. Entwurfsbegründung
S. 25 f.).
Schon das anwaltliche Berufsrecht verbietet dem Zeugenbeistand widerstreitende
Interessen zu vertreten. Bei Verstößen kann sogar eine
Strafbarkeit wegen Parteiverrats in Betracht kommen. Die Regelung
ist deshalb nicht erforderlich. Das standesrechtliche und strafrechtliche
Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen bietet ausreichend
Schutz.
Im
Übrigen verkennen die Verfasser des Entwurfs, dass der Zeuge
jedenfalls vor Gericht zu einer wahrheitsgemäßen Aussage
verpflichtet ist und es nicht Aufgabe des Zeugenbeistands ist, Einfluss
auf den Inhalt der Zeugenaussage zu nehmen. Sofern es um die Frage
geht, ob der Zeuge sich von seinem Beistand über die Inanspruchnahme
eines Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrechtes beraten lässt,
besteht für die Regelung des § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2
StPO-E ebenfalls kein Bedarf. Die Entscheidung eines Zeugen über
die Inanspruchnahme seines Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrechtes
ist vom Vernehmenden zu respektieren, ohne dass er Motivforschung
betreiben oder gar in den Zeugen dringen und ihn umzustimmen versuchen
darf[3] . Die an diesem Punkt völlig zu Recht gebotene strenge
richterliche Zurückhaltung wird aufgeweicht, wenn Mutmaßungen
über das vermeintlich "wohlverstandene Interesse"
des Zeugen die Grundlage für einen Ausschluss des Zeugenbeistandes
werden.
b)
Gefährdung des Untersuchungszweckes/ Verdunkelungshandlungen
(§ 68b Abs. 1 S. 3 Nr. 3 StPO-E
Ein weiteres Regelbeispiel sieht vor, dass ein Ausschluss des Zeugenbeistandes
zulässig ist, wenn der Beistand die durch die Vernehmung gewonnen
Erkenntnisse für Verdunkelungshandlungen nutzt oder in einer
den Untersuchungszweck gefährdenden Weise weitergibt.
Die äußerst knappe Entwurfsbegründung verweist auf
die Gefahr, dass ein Zeugenbeistand die erlangten Kenntnisse im
"Eigen- oder Fremdinteresse" in einer den Untersuchungszweck
gefährdenden Weise verwenden wird, z.B. durch Vernichtung von
Beweismitteln oder die Warnung gesuchter Personen (S. 26 der Entwurfsbegründung).
Abgesehen
davon, dass kaum jemals vor der Vernehmung "bestimmte Tatsachen"
bekannt sein dürften, die einen solchen späteren Missbrauch
nahelegen, ist auch dieses Regelbeispiel vollständig überflüssig:
Das was der anwaltliche Zeugenbeistand anlässlich der Vernehmung
erfährt, unterliegt der Verschwiegenheitspflicht. Schon deshalb
darf der Anwalt die Informationen nicht nach eigenem Belieben nutzen.
Im Übrigen ist der Mandant des Zeugenbeistandes allein der
Zeuge. Allein seinen Interessen ist der Beistand verpflichtet. Die
Verwendung der gewonnenen Erkenntnisse für eigene oder fremde
Interessen (welche sollten das sein?), ist dem Anwalt von daher
straf- und standesrechtlich untersagt, jedenfalls soweit dies nicht
Einklang mit den Interessen des Mandanten steht. Die in der Entwurfsbegründung
genannten Beispiele sind darüber hinaus noch durch weitere
Straftatbestände sanktioniert (§ 258 StGB).
c)
Eingeschränkte Überprüfbarkeit der Ausschließungsentscheidung
Hinzu kommt, dass § 68b Abs. 3 Satz 1 eine Anfechtbarkeit der
richterlichen Zurückweisungsentscheidung ausschließt
und im Ermittlungsverfahren Staatsanwaltschaft und Polizei sogar
die Möglichkeit eingeräumt wird, bei Gefährdung des
Untersuchungszwecks auf eine Niederlegung der Gründe für
die Zurückweisungsentscheidung in den Akten zu verzichten.
Damit wird ein erheblicher Eingriff in die Rechte des Zeugenbeistandes
aus Artikel 12 Abs. 1 GG[4] und vor allem eine Durchbrechung des
Zeugenschutzes einer nachträglichen gerichtlichen Kontrolle
entzogen. In diesem Punkt verliert der Entwurf jegliche Konsequenz
und die Entwurfsverfasser müssen sich fragen lassen, wovor
der Zeuge eigentlich geschützt werden soll - vor staatlicher
sprich ermittlungsbehördlicher Bevormundung oder vor einer
Fremdsteuerung durch interessierte Dritte.
3.
Neuregelung des Beiordnungsrechts (§ 142 Abs. 1 StPO)
Uneingeschränkt
begrüßenswert ist, dass das bei der Auswahl des beizuordnenden
Verteidigers die Beschränkung auf den Kreis der im Landgerichtsbezirk
ansässigen Verteidiger ersatzlos gestrichen werden soll.
4.
Polizeiliche Zeugenvernehmungen (§ 163 Abs. 3 StPO-E)
Die
polizeiliche Zeugenvernehmung ist in der StPO bislang nur sehr spärlich
in § 163a Abs. 5 StPO geregelt, der auf einige Vorschriften
zur richterlichen Zeugenvernehmung und § 136a StPO verweist.
Zu begrüßen ist, dass in der Neufassung die §§
57 Satz 1, 58, 58a und 68 und 69 für entsprechend anwendbar
erklärt werden (§ 163 Abs. 3 Satz 1 StPO-E).
5.
Nebenklage
a)
Erweiterung der nebenklagefähigen Delikte in § 395 Abs.
3 StPO-E
Die in § 395 Abs. 3 StPO vorgesehene Zulassung der
Nebenklage aus besonderen Gründen soll über die fahrlässige
Körperverletzung hinaus auch auf alle Raub- und Erpressungsdelikte
sowie den Einbruchsdiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) erweitert
werden. Auch aus der Perspektive der Entwurfsverfasser ist die Erweiterung
des Katalogs nicht folgerichtig. Die Einbeziehung der Erpressung
(§ 253 StGB) in Abs. 3 ist überflüssig, weil in besonders
schweren Fällen der Erpressung, die mit Körperverletzungen
oder anderen besonders schweren Nötigungsformen verbunden sind,
die Nebenklage bereits gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 4
oder 5 StPO-E zulässig ist. Die Aufnahme des Wohnungseinbruchsdiebstahls
ist nicht nachvollziehbar und wird von den Entwurfsverfassern auch
nicht näher erläutert.
Ein
kriminalpolitisches Bedürfnis für die Erweiterung der
nebenklagefähigen Delikte wird von den Entwurfsverfassern nicht
behauptet und dürfte tatsächlich auch nicht existieren.
Denn für die vermögensrechtlichen Ansprüche steht
dem Geschädigten ohnehin das Adhäsionsverfahren zur Verfügung.
b)
Erweiterte Beiordnung eines Nebenklagevertreters (§ 397a StPO-E)
Der Kreis der Personen, die unabhängig von ihrer wirtschaftlichen
Situation einen Anspruch auf Bestellung eines Rechtsanwalts haben,
wird durch § 397a StPO-E erweitert. Hiermit wird nach der Entwurfsbegründung
einer Forderung der Opferschutzverbände nachgegeben. Dies muss
in Zeiten knapper Kassen verwundern. Schon die bisherige Regelung
des § 397a Abs. 1 StPO ist vor diesem Hintergrund fragwürdig.
6.
Ausbau der Verletztenrechte (§ 406d ff. StPO-E)
Durch
§ 406d StPO-E soll das Akteneinsichtsrecht der Verletzten,
Nebenklagebefugten und Nebenkläger in einer Vorschrift geregelt
und vereinheitlicht werden. Gegen diese umfassenden Informationsbefugnisse
des Opferzeugen gelten die oben unter 2. erhobenen Einwände.
Es liegt auf der Hand, dass ein Zeuge, der durch Akteneinsicht Zugang
zu sämtlichen Beweisergebnissen einschließlich der Einlassung
des Beschuldigten und seiner eigenen früheren Vernehmung hat,
in Gefahr steht, seine weitere Aussage (unwillkürlich) diesen
Ermittlungsergebnissen anzupassen. Dies gilt keineswegs nur für
den verleumderischen Zeugen, sondern auch für den wahrheitsgemäß
aussagenden, denn es ist inzwischen eine Binsenweisheit der Kognitionsforschung,
dass durch Wahrnehmung gespeicherte Informationen im Lauf der Zeit
durch zusätzlich gewonnene Informationen verändert werden
können[5] . Ob und in welchem Umfang die Zeugenaussage in der
Hauptverhandlung durch die Kenntnis vom Inhalt der Ermittlungsakte
beeinflusst wird, lässt sich nicht zuverlässig aufklären,
denn über derartige unbewusst verlaufende Prozesse wird der
Zeuge in der Regel keine Auskunft geben können. Auch soweit
der Zeuge über äußere Tatsachen wie beispielsweise
die Frage, ob er über seinen Beistand Akteneinsicht erhalten
hat, Auskunft gibt, wird diese für das Gericht regelmäßig
nicht überprüfbar sein. Inwieweit also die Informationsquelle
Zeuge durch die Inanspruchnahme der ihm eingeräumten Informationsrechte
getrübt wurde, wird für das Gericht regelmäßig
nicht aufklärbar sein.
Spätestens
seit der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu den
Anforderungen an aussagepsychologische Gutachten ist bekannt, dass
der so genannten Konstanzanalyse eine besondere Bedeutung bei der
aussagepsychologischen Begutachtung der Glaubhaftigkeit der Angaben
eines Zeugen zukommt. Eine solche Konstanzanalyse, die die Inhalte
mehrerer von dem Zeugen gemachter Angaben auf Abweichungen, Auslassungen
und Ergänzungen untersucht, um Rückschlüsse auf die
Erlebnisfundiertheit der Aussage zu machen, wird kaum aussagekräftig
sein können, wenn eine Zeuge seine frühere Aussage qua
Akteneinsicht vor einer weiteren Vernehmung gründlich studieren
konnte. Mit den Informationsrechten für den Opferzeugen werden
daher auch die Möglichkeiten zur Überprüfung des
Erlebnischarakters einer Aussage stark eingeschränkt.
7.
Rechte des Beistandes
Durch
die Vorschriften des § 406f Abs. 1 Satz 2 und des § 406g
wird klargestellt, dass der Beistand des Verletzten und des nebenklageberechtigten
Zeugen auch bei polizeilichen Vernehmungen zur Anwesenheit berechtigt
ist. Insofern verweist die Entwurfsbegründung ausdrücklich
auf eine Harmonisierung mit § 68b Abs. 1 StPO-E (S. 58 und
59 der Entwurfsbegründung), ohne allerdings eine dem §
68b Abs.1 S. 3 StPO entsprechende Möglichkeit der Zurückweisung
des Beistandes im Interesse der Wahrheitsfindung vorzusehen. Diese
Auslassung ist nicht nachvollziehbar. Sie lässt erkennen, dass
die Entwurfsverfasser bei der Regelung des § 68b Abs. 1 S.
3 StPO-E offenbar den Zeugenbeistand vor Augen haben, dessen Tätigkeit
nach Wahrnehmung der Strafverfolgungsbehörden auch im Interesse
des Beschuldigten liegt und gegen den ein Eingriffsinstrumentarium
geschaffen werden soll. Die Vorstellung, dass die Tätigkeit
eines Beistandes für den Geschädigten (Nebenklagebefugten
oder Verletzten) der Wahrheitsfindung nicht förderlich sein
könnte, scheint den Entwurfsverfassern bemerkenswerter weise
gänzlich fremd zu sein. Dies zeigt, wie sehr die gegenwärtige
rechtspolitische Diskussion fatalerweise vom Leitbild des tadellosen
Opfers geprägt ist und den Blick dafür verloren hat, dass
ein (vermeintlich) Geschädigter im Strafverfahren dank der
Opferschutzgesetzgebung durchaus eigennützige Interessen verfolgen
kann, die mit der Wahrheitsfindung in Konflikt stehen. So kann der
Geschädigte eines Vermögensdeliktes ein erhebliches Interesse
daran haben, dass eine eigene Mitverantwortlichkeit für den
Schaden z. B. aufgrund mangelnder Kontrollen oder fehlender Schadensminderung
im Strafverfahren nicht zur Sprache kommt, auch wenn dies für
die Strafzumessung relevant ist, weil dies eigene vermögensrechtliche
Ansprüche schmälern könnte (§ 254 BGB). Besteht
in einem solchen Fall nicht entsprechend § 68b Abs. 1 S. 3
Nr. 2 StPO-E die Gefahr, dass ein Beistand des Geschädigten
diesem bei der Verschleierung des wahren Sachverhaltes behilflich
ist ? Nicht selten wird der Verdacht geäußert, dass eine
Partei vor dem Hintergrund einer anhängigen oder bevorstehenden
zivilgerichtlicher Auseinandersetzung ausschließlich deshalb
eine Anzeige gegen die andere Partei erstattet, um über das
Akteneinsichtsrecht§ 406e StPO nach einer Durchsuchung an anderweitig
unzugängliches Material zu gelangen.
Es
bedarf wenig Phantasie, derartige Szenarien zu entwerfen, in denen
das vermeintliche Opfer alles andere als unschuldig ist, sondern
das ihm vom opferschutzgeneigten Gesetzgeber der vergangenen Jahre
in die Hand gegebene Instrumentarium kühl und berechnend bis
zum Rand der Legalität ausschöpft. Ein Gesetzgeber, der
auf diesem Auge blind ist, nimmt große Schäden für
die Wahrheitsfindung im Strafverfahren in Kauf.
___________________
Anm.:
1 | vgl. dazu auch: Albrecht, Peter-Alexis, Die Funktionalisierung
des Opfers im Kriminaljustizsystem, in: Schünemann, Bernd/Dubber,
Markus Dirk (Hg.), Die Stellung des Opfers im Strafrechtssystem.
Köln 2000
2 | (StV 1998, 391, 398)
3 | (vgl. LR-Ignor/Bertheau, StPO, 26. Aufl., § 52 Rn 23 mwN)
4 | vgl. BVerfG NJW 75, 105; NStZ 2000, 434
5 | vgl. nur Greuel/Offe/Fabian/Wetzels/Stadler "Glaubhaftigkeit
der Zeugenaussage" S. 33: "Da zwischen dem Zeitpunkt der
Wahrnehmung und dem Zeitpunkt der Zeugenvernehmung häufig eine
längere Zeitspanne liegt, können nachträgliche Informationen
die Aussagegenauigkeit in hohem Maße ungünstig beeinflussen".)
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