online forum strafverteidigung 2022

15. November

Ersatzfreiheitsstrafe (abschaffen!)

Beginn: 18.00 Uhr / Dauer: ca. 2,5 Stunden

mit:
Rechtsanwalt Olof Breidert, Frankfurt am Main
Dr. Frank Wilde, Berlin
Rechtsanwalt Kai Guthke, Offenbach

»Die Ersatzfreiheitsstrafe ist das Rückgrat der Geldstrafe.« Das ist seit den 1970er Jahren die herrschende Meinung. An ihr prallen seit Jahrzehnten die zahlreichen Reformforderungen ab. Die h. M. betrachtet (gerade) die hohe und steigende Anzahl an Menschen, die aufgrund ihrer Armut weder die Geldstrafe bezahlen noch wegen ihrer körperlichen und/ oder psychischen Erkrankungen »freie gemeinnützige Arbeit« gem. Art. 293 EGStGB erbringen können – und sich daher im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe im Strafvollzug befinden –, als unverzichtbare Notwendigkeit für ein gerechtes Strafrechtsregime. Nur durch dieses Damoklesschwert könnten die Geldstrafe als solche und die verletzte Strafnorm ihre legitime Geltung erhalten. Diese Strafabstraktion zahlt sehenden Auges einen hohen menschlichen Preis.

Schätzungsweise 50.000 Personen treten jedes Jahr eine Ersatzfreiheitsstrafe an, der ganz überwiegende Teil von ihnen einzig, weil sie die gegen sie – vielfach auf dem Wege des Strafbefehlsverfahrens – verhängte Geldstrafe nicht zahlen können. Das BMJ hat nunmehr einen Referentenentwurf vorgelegt, der vorsieht, den Umrechnungsschlüssel Geldstrafe/Ersatzfreiheitsstrafe derart zu verändern, dass ein tag Haft künftig zwei Tagessätzen entspricht statt bisher einem. Damit soll die Zahl der Hafttage halbiert werden.

An den Ursachen der Ersatzfreiheitsstrafe ändert der Vorschlag gleichwohl nichts: dem Strafbefehlsverfahren, der strafrechtlichen Verfolgung von Bagatelldelikten und der am Nettoeinkommen orientierten Geldstrafenberechnung.

Material

 

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