inhalte

Der Rechtsstaat scheint heute noch gefährdeter als der deutsche Wald. Von Klimaaktivisten, die sich an die Straße kleben, über Freunde russischer Kriegspolitik und palästinensische Fahnenverbrenner, arabische oder kurdische Großfamilien, echte oder vermeintliche Coronabetrüger und falsch abrechnende Teststellen bis zu verschlüsselten Onlineplattformen mit wahlweise Pornographie oder semilegalen Rauschmitteln ruft jede gesellschaftliche Krise immer auch ihre Mahner auf den Plan. Keine Krise ohne die ihr eigene Strafnorm, kein Problem, das nicht (auch) strafrechtlich bewältigt werden soll, um den Rechtsstaat zu schützen, denn sein Untergang scheint nahe. 

Auch Strafverteidiger*innen sehen den Rechtsstaat stets bedroht – bedroht von Polizeigewerkschaftlern, Rechtspolitikern, No-means-No-Aktivistinnen und überhaupt: Populisten. Über die zur Gewohnheit verblasste Aufregung über die ständige Ausweitung der Strafbarkeit gerät leicht aus dem Blick, dass damit seit längerem eine grundsätzliche Veränderung des Verhältnisses einhergeht, in dem der (strafende) Staat dem Bürger gegenüber tritt. Strafbar sind nicht nur in einer zunehmenden Zahl Tatbestände, die im Vorfeld konkreter Rechtsgutsverletzung liegen, das zum Interventionsrecht verkommende Strafrecht begibt sich zunehmend in Bereiche der Gefahrenabwehr und löst sich damit zugleich von einem Strafrecht, das notwendigerweise retrospektiv auf eine individuell und konkret zurechenbare Schuld reagiert. 

›Schuld‹ ist der zentrale Begriff des deutschen Strafrechts, das sich ›Schuldstrafrecht‹ nennt und das dem Rechtsstaatsprinzip als elementarem Prinzip des Grundgesetzes einschränkungslos verpflichtet ist. Schuld berührt unmittelbar die Frage der Geltung von Strafnormen und der Legitimation unseres Strafrechts überhaupt. Dennoch wird der Begriff der ›Schuld‹ im StGB an keiner Stelle definiert. Die vom Großen Senat des BGH 1952 gegebene Auffassung lautet:

»Schuld ist Vorwerfbarkeit. Mit dem Unwerturteil der Schuld wird dem Täter vorgeworfen, daß er sich nicht rechtmäßig verhalten, daß er sich für das Unrecht entschieden hat, obwohl er sich rechtmäßig verhalten, sich für das Recht hätte entscheiden können. 

Der innere Grund des Schuldvorwurfs liegt darin, daß der Mensch auf freie, verantwortliche sittliche Selbstbestimmung angelegt und deshalb befähigt ist, sich für das Recht und gegen das Unrecht zu entscheiden, sein Verhalten nach den Normen des rechtlichen Sollens einzurichten und das rechtlich Verbotene zu vermeiden, sobald er die sittliche Reife erlangt hat und solange die Anlagen zur freien sittlichen Selbstbestimmung nicht durch die in § 51 StGB genannten krankhaften Vorgänge vorübergehend gelähmt oder auf Dauer zerstört ist…

Der Mensch ist, weil er auf freie, sittliche Selbstbestimmung angelegt ist, auch jederzeit in die verantwortliche Entscheidung berufen, sich als Teilhaber der Rechtsgemeinschaft rechtmäßig zu verhalten und das Unrecht zu vermeiden.«

Wenn der BGH in dem zitierten Beschluss Begriffe wie »Schuld‹, »Freiheit« und »sittliche Selbstbestimmung« bemüht, darf davon ausgegangen werden, dass hier von mehr als nur den sozialpsychologischen und biochemischen Voraussetzungen des Gesetzesgehorsams die Rede ist. Vergleicht man aber den philosophischen Gehalt der Begriffe mit der Auslegung, die diese Begriffe von heutigen Strafrechtsdogmatikern und -kommentatoren erfahren, wird deutlich, dass wir es gegenwärtig nicht mit einem ›Update der Benutzeroberfläche‹ des Strafrechts zu tun haben, sondern mit einem kompletten Austausch des ›Betriebssystems‹, bei dem das wertorientierte Schuldstrafrecht ausgetauscht wird gegen schuldunabhängige ›Richtigkeitsrechtsprechung‹ eines funktionalen Strafrechts als ergebnisorientiertem Regelwerk gesellschaftlicher Befriedung.

Diesem funktionalen Strafrecht geht es um die Verfolgung überindividueller, von Gesellschaft und Staat definierter Interessen, vor allem aber um den Selbsterhalt der jeweiligen politischen Ordnung. Unter dieser Prämisse wird das Strafrecht von einer Begrenzung der Politik zu ihrem Mittel. Stand hinter dem herkömmlichen Schuldprinzip das Menschenbild einer durch Freiheit, Vernunft und Sittlichkeit charakterisierten Person, die die Legitimation des Strafrechts und der sie treffenden Strafe mitträgt, so hat das funktionale Strafrecht den Bürger als Quelle der Gefahr ausgemacht. Dem Schuldstrafrecht steht ein Mensch gegenüber, der zur sinnhaften Orientierung an der Norm fähig und Adressat einer durch seine Schuld begrenzten Strafe ist; im funktionalen Strafrecht ist der Mensch nur zum Gehorsam gegenüber der Norm zu veranlassen und Adressat der an ihren generalpräventiven Wirkungen zu messenden Zwangsmaßnahmen.

Damit einher geht eine tendenzielle Maßlosigkeit, mit der die staatliche Gewalt auf Rechtsbruch reagiert, wenn mit dem funktionalen Konzept der Zweck (Rechtsfrieden, Rechtsempfinden der Bevölkerung, Sicherheit usw.) das Maß der Einwirkung auf den Täter (oder »Gefährder«) bestimmt. Denn es sind die instrumentellen Wirkungen, die man sich von der jeweiligen Maßnahme verspricht, die die Suche nach der Reaktion bestimmen und nicht die gerechtigkeitsorientierte Frage nach der Qualität der Unrechtsmaterie.

Für das Verfahrensrecht gilt, dass Funktionalisierung mit Entformalisierung einher geht. Verfahrensvereinfachung und Ökonomisierung mit den Bestrebungen zu einem konsensualen Verfahren sind ein Geschenk des funktionalen Strafrechts und wohl eines der deutlichsten Zeichen der Verabschiedung vom Schuldprinzip. Auf diesem Boden wachsen die Entgrenzung staatlicher Eingriffsmöglichkeiten und die Einschränkung von Beschuldigten- und Verteidigerrechten gleichermaßen. 

arbeitsgruppen

1 : Verteidigung in Großverfahren

Referent*innen: Frank Rosenow, Vorsitzender Richter am OLG Celle / Dr. Malte Rabe von Kühlewein, Oberstaatsanwalt, Zentralstelle für Wirtschaftsstrafsachen Hannover / Rechtsanwalt Dr. Walther Graf, Köln / Rechtsanwältin Antonia von der Behrens, Berlin / Leitung: Rechtsanwalt Thilo Schäck, Dortmund

Material: 

Samstag, 13. Mai 2023, 9.00 – 17.00 Uhr
Raum: MAX-KADE-AUDITORIUM, HFB Erdgeschoss

2 :  Die Vereinigung nach BGH Urt. v. 02.06.2021 – 3 StR 21/21

Referent*innen: Dr. Alexander Heinze, Universität Göttingen / Jan Maclean, Eurojust (National Member for Germany), Den Haag / Prof. Dr. Anne Schneider, Universität Düsseldorf / Rechtsanwalt Sören Schomburg, Berlin Moderation: Rechtsanwältin Ricarda Lang, München  

Material: 

Samstag, 13. Mai 2023, 9.00 – 17.00 Uhr
Raum: HÖRSAAL II – JURISTISCHE FAKULTÄT

3 : KI im Strafverfahren

Referent*innen: Rechtsanwalt Dr. Eren Basar, Düsseldorf / Dr. Vyacheslav Bortnikov, BfDI Bonn / Christian Grabner, Complion AG Grundremmingen / Dr. Jürgen Dukart, Forschungszentrum Jülich / OStA Andreas Brück, Generalstaatsanwaltschaft Köln /  Dr. Eric Weiss, Universität Köln / Dr. Marcus Werner, Rechtsanwalt u. Informatiker, Köln  Leitung: Rechtsanwalt Dr. Andreas Grözinger, Köln & Rechtsanwalt Dr. Martin Wilke, Köln

Material: 

Samstag, 13. Mai 2023, 9.00 – 17.00 Uhr
Raum: HÖRSAAL B, HFB Erdgeschoss

4 : Suspekte Beweismittel

Referent*innen: Rechtsanwalt Andreas Boine, Dresden / Prof. Dr. Kai-Uwe Goss, Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung Leipzig / Dr. Esther Schalke, Fachtierärztin für Tierverhalten & Mitarbeiterin an der Schule für Diensthundewesen der Bundeswehr, Hörstel / Rechtsanwalt Kai Kempgens, Berlin / Rechtsanwalt Dr. Jörg Becker, Heidelberg / Moderation: Rechtsanwalt Carsten Brunzel, Dresden

Material: 

Samstag, 13. Mai 2023, 9.00 – 17.00 Uhr
Raum: HÖRSAAL A, HFB Erdgeschoss

5 : Dokumentation des Strafverfahrens

Referent*innen: Prof. Dr. Jan Rummel, Psychologe, Universität Heidelberg / OStA BGH Oliver Sabel, BMJV / Rechtsanwalt Prof. Dr. Ali B. Norouzi, Berlin / RiBGH Andreas Mosbacher / OStA am BGH Dr. Gerwin Moldenhauer, GBA Karlsruhe / Leitung: Rechtsanwalt Stephan Schneider, Berlin

Material: 

Samstag, 13. Mai 2023, 9.00 – 17.00 Uhr
Raum: HÖRSAAL C, HFB Obergeschoss

6 : Strafbefehlsverfahren

Referent*innen: Kai Abraham, JVA für Frauen Berlin / Paula Benedict, LawClinic FU Berlin / Prof. Dr. Stefanie Kemme, Hamburg / Prof. Dr. Carsten Momsen, FU Berlin / Rechtsanwalt Dr. Tobias Lubitz, Berlin / Dr. Frank Wilde, Freie Straffälligenhilfe Berlin / RiAG Andrea Wilms, AG Tiergarten /Leitung: Rechtsanwältin Cäcilia Rennert, Berlin & Rechtsanwalt Hannes Honecker, Berlin

Material: 

Samstag, 13. Mai 2023, 9.00 – 17.00 Uhr
Raum: HÖRSAAL III, JURISTISCHE FAKULTÄT

7 : Legalisierung des Umgangs mit Cannabis

Referent*innen: Prof. Dr. Volker Auwärter, Toxikologe, Universität Freiburg / Dr. Franziska Maubach, Universität Tübingen / Rechtsanwalt Dr. Klaus Malek, Freiburg / Prof. Dr. Mustafa Oğlakcıoğlu, Universität des Saarlandes / Rechtsanwalt Dr. Frank Nobis, Iserlohn / Rechtsanwalt Patrick Welke, Mannheim / Leitung: Rechtsanwalt Dr. Klaus Malek, Freiburg

Material: 

Raum: HÖRSAAL D, HFB Obergeschoss

8 :  Erleben, Verstehen, Voraussehen –
Verteidiger*innen-Verhalten reflektieren

Referent*innen: Rechtsanwalt Andreas Mroß, Lübeck / Swantje Nölke, Theaterpädagogin und Produzentin für Kulturprojekte, Leipzig / Sarah Eger, Theaterpädagogin und Beraterin für Bildung, Beruf und Beschäftigung, DAA Leipzig

Material: 

Samstag, 13. Mai 2023, 9.00 – 17.00 Uhr
Raum: SENATSSITZUNGSSAAL, HFB Obergeschoss

Wichtig: Die AG ist kein »closed shop«! Es gilt die Reihenfolge der Anmeldungen!

Die Teilnehmerzahl ist auf 30 Personen begrenzt. Ein AG-Wechsel während des Tages ist nicht erwünscht. Interessent*innen melden sich bitte vorab und verbindlich für die AG an. Es erfolgt eine Teilnahmebestätigung.

Bitte beachten Sie: In den Spielszenen ist es nicht möglich, Maske zu tragen und/oder Abstand zu halten.  

zusatzveranstaltungen

1 : Aktuelles aus Europa

Referentin: Rechtsanwältin Dr. Anna Oehmichen, Berlin

Samstag, 13. Mai 2023, 17.30 – 18.15 Uhr
Raum: Henry-Ford-Bau * Hörsaal D (1. OG) 

2 :  Fehlurteil & Wiederaufnahme

Referenten: Rechtsanwalt Prof. Dr. Stefan König, Berlin / Prof. Dr. Carsten Momsen, FU-Berlin  

Samstag, 13. Mai 2023, 17.30 – 18.15 Uhr
Raum: Henry-Ford-Bau * Hörsaal B (EG) 

3 : Die Republik vor Gericht

Referent: Prof. Dr. Ulrich K. Preuß, Berlin

Samstag, 13. Mai 2023, 18.15 Uhr
Raum: Henry-Ford-Bau * Hörsaal B (EG) 

schlussdiskussion

Sonntag, 14. Mai 2023, 10.00 – 12.30 Uhr
Raum: Henry-Ford-Bau * Max-Kade-Auditorium 

Zugriff! 

Wie mit Hilfe der »kriminellen Vereinigung« die freie Berufsausübung der Strafverteidigung beschnitten wird.

Es ist eine allgemeine Tendenz zu beobachten, dass freie Berufe staatlich eingespannt werden. Das betrifft nicht nur Notare, die im staatlichen Interesse ihre Mandanten ausforschen und gegebenenfalls nach dem GwG melden sollen. Auch die OECD fordert die Staaten auf, sich der professionellen ›Enabler‹ strafrechtlich anzunehmen, die etwa Beratung zu komplexen, die wirtschaftlich Berechtigten verschleiernden Finanzstrommodellen anbieten. Berufsneutrale Handlungen, die aber Missbrauch Vorschub leisten können, sollen in den Blick genommen werden.

Die Strafverteidigertage wie auch die Gründung des RAV sind unter anderem das Resultat der Verfolgung von Anwält*innen, die Angehörige der RAF verteidigten, deshalb selbst staatlicher Repression ausgesetzt waren und damals durch BRAK und DAV Distanzierung statt Solidarität erfuhren. Mittlerweile werden Kolleg*innen u. a. wegen Unterstützung einer kriminellen Vereinigung verfolgt, wenn sie in Beratungen aus Sicht der Staatsanwaltschaft einer von ihr als solche eingeordneten Gruppe Kenntnisse vermitteln, die sie aus Ermittlungsverfahren und Aktenstudium gewonnen haben.

In einem richterlichen Beschluss zur Durchsuchung eines Kollegen und der Beschlagnahme seiner digitalen Ausstattung heißt es etwa, derartige Kenntnisse dürften nicht genutzt werden, sie Dritten, gleichsam als eine Art »Aus-, Weiter- und Fortbildung« zu vermitteln, die dann geeignet sein könnte, eine von der Strafverfolgung ungestörte Aufrechterhaltung illegaler Aktivitäten zu ermöglichen. Der Gesetzgeber und ihm folgend die Rechtsprechung haben zugleich die Schwelle, ab wann eine kriminelle Vereinigung nach § 129 StGB angenommen werden kann, jüngst herabgesenkt (vgl. BGH NStZ 2022, 606 sowie NStZ 2022, 35 mit krit. Anm. Ebbinghaus in hrrs 1/2023). Das hat praktische Folgen: Die Staatsanwaltschaft Neuruppin etwa verfolgt die ›Letzte Generation‹ als kriminelle Vereinigung. Damit können Strafverteidiger*innen, die diese Gruppierung beraten, im Rahmen ihrer Berufsausübung leicht in den Anfangsverdacht einer Unterstützung i.S.v. § 129 Abs. 1 StGB geraten, der das Arsenal heimlicher Ermittlungsmethoden bis hin zur Quellen-TKÜ eröffnet.

Es existieren ggw. bereits derartige Verfahren und es kann davon ausgegangen werden, dass diese ›Pilotcharakter‹ haben.

Die Diskussionsrunde soll über solche Konstellationen ebenso diskutieren wie über die Frage, wie die organisierte Anwaltschaft reagieren kann.

Es diskutieren:

Frank Buckow, Richter am AG a.D.

Rechtsanwalt Stefan Conen

Dr. Oliver Gerson, Universität Passau

NN – Staatsanwaltschaft

Moderation: Rechtsanwältin Ria Halbritter

Das gesamte Materialheft zum Strafverteidigertag als PDF
– einfach auf das Heft klicken und runterladen.

Raum- und Wegeplan des 44. Strafverteidigertages 
(zum Download auf das Bild klicken)

programmüberblick

Freitag, 12. Mai 2023

Henry-Ford-Bau der FU Berlin

ab 17.00 Uhr: Anmeldung und Akkreditierung 

18.30 Uhr:  Eröffnung und Begrüßung

Eröffnungsvortrag :  Vom Schuldstrafrecht zum funktionalen Strafrecht
RA Stefan Conen (Organisationsbüro, Berlin) 

im Anschluss Empfang für die Gäste & Teilnehmer*innen des Strafverteidigertages

Samstag, 13. Mai 2023

Henry-Ford-Bau & juristische Fakultät der FU Berlin

9.00 – 17.00 Uhr Arbeitsgruppen (Details im Folgenden)

12.30 – 14.00 Uhr Mittagspause

17.30 Uhr Aktuelles aus Europa mit RAin Dr. Anna Oehmichen (Berlin)

17.30 Uhr Fehlurteil & Wiederaufnahme
Projektvorstellung mit RA Prof. Dr. Stefan König (Berlin)
Prof. Dr. Carsten Momsen (FU-Berlin)  

18.15 Uhr Die Republik vor Gericht
Über Heinrich Hannover spricht Prof. Dr. Ulrich K. Preuß (Berlin)

ab 20.00 Uhr Abendveranstaltung der Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen

Sonntag, 14. Mai 2023

Henry-Ford-Bau der FU Berlin

10.00 – 12.30 Uhr Schlussdiskussion:

Zugriff ! Wie mit Hilfe der »kriminellen Vereinigung«
die freie Berufsausübung der Strafverteidigung
beschnitten wird. 

raumplan

tagungsort

Der Strafverteidigertag findet statt in Kooperation mit der Law Clinic am Fachbereich Rechtswissenschaften an der Freien Universität Berlin.

Die Tagung findet statt im Henry-Ford-Bau der FU, Gary-Str. 35, 14195 Berlin (Koordinaten: 52.447660, 13.278415)

Eine Anfahrtsbeschreibung finden Sier HIER (LINK).

Der Strafverteidigertag ist von der City-West in etwa 15 Minuten mit der U-Bahnlinie 3 zu erreichen (Haltestelle Freie Universität). Ein Tagesticket der BVG (ab Entwertung 24 Stunden gültig) kostet im Regeltarif 8,80 Euro. Mit einem Klick auf das BVG-Herz gelangen Sie direkt auf die Seite der Verkehrsbetriebe.

 

Die Republik vor Gericht

Anfang des Jahres starb Heinrich Hannover, der über Jahrzehnte das Bild engagierter Strafverteidigung geprägt hat. Über Heinrich Hannover spricht Prof. Dr. Ulrich K. Preuß.

Ulrich K. Preuß, der zuletzt Staatstheorie lehrte, war in den 1970er Jahren als Strafverteidiger gemeinsam mit Heinrich Hannover tätig (bspw. für Ulrike Meinhof und Astrid Proll), war Mitgründer des Sozialistischen Anwaltskollektivs und vertrat Heinrich Hannover auch in den gegen ihn geführten Ehrengerichtsverfahren.

Die Veranstaltung beginnt am 13. Mai 2023 um 18.15 Uhr in Hörsaal B des Henry-Ford-Baus.

Bild: imago

Abendveranstaltung

Die berüchtigte Abendveranstaltung des Strafverteidigertages findet in diesem Jahr im geschichtsträchtigen Metropol statt, wo in den 20ern Erwin Piscator Theater gemeinsam mit Bert Brecht, John Heartfield  und anderen inszenierte. Seit den 70er Jahren ist das Metropol Discothek und heute ein Club und Konzerthaus.    

Die Veranstaltung beginnt ab 20.00 Uhr am Samstagabend und endet spätestens um 8.00 Uhr am Sonntagmorgen, um allen Teilnehmer*innen
Gelegenheit zu geben, sich vor der Schlussdiskussion frisch zu machen. 

Musik: DJ IPEK (https://www.djipek.com)  und ROTFRONT.

Eintritt: 10,00 Euro.

 

GREAT LAWYERS.

GREAT LAWFIRM!

Die Welt der Anwaltsbüros.
Photographien von Edith Lunnebach

Seit vielen Jahren dokumentiert die Strafverteidigerin Edith Lunnebach mit Ihrer Kamera Anwaltsbüros auf der ganzen Welt. Auf dem Strafverteidigertag ist erstmals eine Auswahl von Bildern zu sehen, die zeigen, wie verschieden der Arbeitsalltag von Anwält*innen sein kann.

Stadtführungen

Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen hat für Teilnehmer*innen des Strafverteidigertages zwei Stadtführungen gebucht.

Die Teilnahme ist kostenfrei, die Höchstzahl der Teilnehmer*innen jedoch auf 25 Personen pro Führung begrenzt. Eine Anmeldung beim Infoschalter am Samstag ist daher erforderlich. 

tour 1: 100 Jahre Zulassung von Frauen zur Justiz – Wer waren die ersten? Exkursion mit Claudia v. Gélieu / Frauentouren

1922 erreichten Frauenbewegung und die ersten Parlamentarierinnen die Zulassung von Frauen als Richterinnen, Staats- und Rechtsanwältinnen. Die Tour begibt sich auf die Spurensuche nach den Pionierinnen. Nachgegangen wird auch der Frage, welche frauenrechtlichen Vorstellungen sie mitbrachten und ob sie zu mehr Gleichberechtigung beitragen konnten.Dauer: 90 Min.Treff: Kammergericht Berlin, Eingang Kleistpark, Nähe U-Bahnhof Kleistpark (U7)  

Ende: U-Bahnhof Eisenacher Straße (U7)tour 2: Im Exil oder doch Zuhause? 

tour 2: Russische Migrant*innen im Berlin der 20 und 30 Jahre des 20. Jahrhunderts

Start am Wittenbergplatz am Figurenbrunnen (seitlich vom KaDeWe)Russisch-jüdische Migrant*innen sind geflohen von der Revolution und dem Bürgerkrieg nach Deutschland. Sie haben in nur einem Jahrzehnt eine Spur in der Kultur als Künstlerinnen, Schriftstellerinnen, Dichterinnen, Unternehmerinnen uvm. hinterlassen, und sie mussten in den 1930er Jahren entweder weiter fliehen oder sind umkommen. Es ist eine spannende Route nicht nur über die Vergangenheit, sondern auch über die Gegenwart, konkret über die Frage, ob man (noch) im Exil oder doch (schon) Zuhause ist.

Die Tour dauert 60 Minuten.

Teilnahmebescheinigung

Die inhaltlichen Veranstaltungen des Strafverteidigertages können als Fortbildung i.S.d. § 15 FAO anerkannt werden. Für das Kernprogramm der Tagung (Eröffnungsvortrag Freitag, Arbeitsgruppen Samstag, Schlussveranstaltung am Sonntag) können insgesamt 10 Stunden bescheinigt werden. Zusatzveranstaltungen am Samstag werden ebenfalls bescheinigt. Die Teilnahme wird vor Ort per Teilnehmerliste überprüft.

Die Teilnahmezertifikate werden im Anschluss an den Strafverteidigertag per Post versandt.

FAQ zum Strafverteidigertag

fortbildungsstunden

Die inhaltlichen Veranstaltungen des Strafverteidigertages können als Fortbildung i.S.d. § 15 FAO anerkannt werden. Für das Kernprogramm der Tagung (Eröffnungsvortrag Freitag, Arbeitsgruppen Samstag, Schlussveranstaltung am Sonntag) können insgesamt 10 Stunden bescheinigt werden. Zusatzveranstaltungen am Samstag werden ebenfalls bescheinigt. Die Teilnahme wird vor Ort per Teilnehmerliste überprüft.

anmeldung zu arbeitsgruppen

Eine verbindliche Vorabanmeldung ist i.d.R. nicht erforderlich, aber erwünscht (um die Planung zu vereinfachen). Lediglich die AG 8 (Rollenverhalten) ist in der Anzahl der Teilnehmer*innen begrenzt auf 30 Personen. Hier ist eine verbindliche Vorabanmeldung erforderlich (solange Plätze frei sind).

zusatzveranstaltungen

Am Samstag finden – im Anschluss an die Arbeitsgruppen – nach derzeitigem Stand drei Zusatzveranstaltungen statt:

Aktuelles aus Europa mit RAin Dr. Anna Oehmichen (Berlin)

Fehlurteil & Wiederaufnahme Projektvorstellung mit Prof. Dr. Carsten Momsen (FU-Berlin) & RA Prof. Dr. Stefan König (Berlin)

Die Republik vor Gericht – Über Heinrich Hannover spricht Prof. Dr. Ulrich K. Preuß (Berlin)

Die beiden ersten Zusatzveranstaltungen finden – aus zeitorganisatorischen Gründen – parallel statt, die Veranstaltung zu Heinrich Hannover im Anschluss an diese beiden Zusatzveranstaltungen.

sonst noch was?

Bei allen Fragen rund um die Tagung wenden Sie sich bevorzugt per E-Mail an info(at)strafverteidigertag.de. Vor Ort finden Sie einen Informationsschalter, wo man Ihnen gerne weiter hilft.

 

tagungsort

Der Strafverteidigertag findet statt an der  Freien Universität Berlin. Mit Ausnahme von zwei Arbeitsgruppen finden alle Veranstaltungen im Henry-Ford-Bau (Garystr. 35, 14195 Berlin) statt (Koordinaten: 52.447660, 13.278415).

Die genaue Verteilung der Arbeitsgruppen erfahren Sie kurz vor Beginn der Tagung.

Die FU liegt in Dahlem, im beschaulichen Südwesten der Stadt, und ist aus der City-West in wenigen Minuten mit der U-Bahn Linie 3 zu erreichen (ab Nollendorfplatz 17 Minuten, Wittenbergplatz 15 Minuten, Spichernstraße 12 Minuten, Fehrbelliner Platz 8 Minuten).

Eine Tageskarte der BVG (ab Entwertung 24 Stunden gültig) kostet im Regeltarif 8,80 Euro. 

kaffee, krapfen, kaviar

Dahlem ist nicht eben die Partymeile der Stadt. Wer außer Haus essen möchte, hat es nicht ganz leicht. Wir haben daher dafür gesorgt, dass im Henry-Ford-Bau ein Tagungscafé eingerichtet wird, in dem Sie in der Mittagspause etwas vernünftiges zu essen erhalten und zwischendrin auch einen Espresso oder etwas Süßes.

abendveranstaltung

Die traditionelle (alt.: »berüchtigte«) Abendveranstaltung des Strafverteidigertages findet in diesem Jahr im geschichtsträchtigen Metropol statt, wo in den 20ern Erwin Piscator Theater gemeinsam mit Bert Brecht, John Heartfield  und anderen inszenierte. Seit den 70er Jahren ist das Metropol Discothek und heute ein Club und Konzerthaus. 

Die Veranstaltung beginnt ab 20.00 Uhr am Samstagabend und endet spätestens um 8.00 Uhr am Sonntagmorgen, um allen Teilnehmer*innen Gelegenheit zu geben, sich vor der Schlussdiskussion frisch zu machen. Musik: DJ IPEK (https://www.djipek.com) und ROTFRONT.

Tickets kosten 10 Euro und sind erhältlich am Samstag beim Strafverteidigertag und an der Abendkasse.

Das Metropol befindet sich direkt am Nollendorfplatz (U3).