online forum strafverteidigung 2022

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Willkommen auf der Veranstaltungsseite des ONLINE FORUM STRAFVERTEIDIGUNG 2022.

 

Sie finden untenstehend alle Veranstaltungen, die zwischen dem 6. und 27. November stattfinden. Mit Ausnahme der Veranstaltungen am ersten und letzten Tag finden alle Sitzungen per Videokonferenz statt. Am Veranstaltungstag wird jeweils im Feld der Veranstaltung (unterhalb der Inhaltsbeschreibung) ein Link zur Videokonferenz freigeschaltet. Der Einlass in den virtuellen Konferenzraum der Videokonferenz erfolgt dann jeweils pünktlich mit Beginn der Veranstaltung.

In der rechten Spalte (bei Nutzung am Computer) finden Sie praktische Hinweise und vor allem das Programm zum Download (als PDF). Nutzer*innen, die die die Seite über ihr Smartphone oder Tablet nutzen, finden diese Informationen ganz untenstehend. Das Programm kann auch hier runtergeladen werden: PROGRAMM OFS 22.

november

06. November

18.00 Uhr
Dauer: ca. 2 Std.

 

50 Jahre Terrorismusverfahren in Deutschland

live und per live stream aus der Kantine der taz (tageszeitung)

mit:
Rechtsanwältin Edith Lunnebach, Köln
Rechtsanwältin Antonia von der Behrens, Berlin
Dr. Anneke Petzsche, Humboldt-Universität Berlin
Moderation: Christian Rath, Korrespondent der taz

Anfang Juni 1972 wurden Andreas Baader, Jan-Carl Raspe und Holger Meins in Frankfurt nach einem Schusswechsel verhaftet, etwa eine Woche später Gudrun Ensslin in Hamburg und nur wenige Tage später Ulrike Meinhof in Langenhagen bei Hannover. Den Polizeibehörden war es gelungen, innerhalb von nur etwas mehr als 14 Tagen die gesamten als ›Führungsriege‹ ausgemachten Mitglieder der ersten Generation der Rote Armee Fraktion zu verhaften.

Nicht nur für die Polizeibehörden, auch für die Strafgerichtsbarkeit war eine neue Zeit angebrochen. Die Bekämpfung des linken Terrorismus in Deutschland veränderte den Umgang des Staates mit der radikalen Opposition. Prozessuale Zwangsmaßnahmen und massive Eingriffe in die Beschuldigten- und Verteidigungsrechte wurden – gerne im Nachgang – durch entsprechende Strafrechtsänderungsgesetze legitimiert, gipfelnd in der Schaffung des §129a StGB als materiell-rechtlicher Spezialnorm zur Legitimierung besonderer strafprozessualer Maßnahmen. »Die Gewaltenteilung entpuppte sich als mehr oder weniger eingespielte Arbeitsteilung zwischen den ›Gewalten‹«, schrieb Sebastian Cobler, »bei deren gegen- und wechselseitiger Beschaffung von Legalität und Legitimität. Was die Gesetzgebung betrifft, so wurde – soweit erforderlich – rechtsbrüchiges staatliches Handeln nachträglich legalisiert, der Bruch des Rechts mithin selber zum Gesetz.«

Zurechtgeschnitten auf den Prozess in Stuttgart-Stammheim und wegweisend für die folgende justizielle Behandlung von terroristischen Straftaten (im weiteren Sinne) wurde in nur wenigen Jahren eine lange Reihe von Gesetzesänderungen beschlossen, die bis heute den Strafprozess weit über Staatsschutzverfahren hinaus prägen. 50 Jahre später ist eine Vielzahl der damals eingeführten Anti-Terror-Gesetze immer noch wirksam und in die allgemeine strafprozessuale Praxis diffundiert. Der Ausnahmezustand von Stammheim ist in vielen Verfahren zur prozessualen Normalität geworden. 

Aber auch in den politischen Verfahren hat ein grundlegender Wandel stattgefunden: Nicht nur stammen die Beschuldigten, die vor den Staatsschutzsenaten angeklagt sind, in der Regel aus einem anderen politisch-ideologischen Lager, auch das Terrorismusstrafrecht hat sich – bspw. mit der Schaffung des § 129b StGB (terroristische Vereinigungen im Ausland) oder der weiten Vorverlagerung der Strafbarkeit durch § 89a,b,c StGB – grundlegend gewandelt. 

Die Veranstaltung will versuchen, den zeithistorischen Blick auf die Verfahren der Siebziger Jahre mit der strafprozessualen Praxis heute zu verbinden. Wäre es nicht langsam an der Zeit, die Anti-Terror-Gesetzgebung der Siebziger nicht nur zeithistorisch, sondern auch rechtspolitisch aufzuarbeiten, die §§ 129, 129a, b StGB zu streichen und alle damit zusammenhängenden strafprozessualen Folgen einer Revision zu unterziehen?  

 

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08. November

18.00 Uhr
Dauer: ca. 2 Std.

Funkzellenabfrage

 

mit: Rechtsanwalt Alexander Kienzle, Hamburg

Anschließend an die Fortbildung zur Funkzellenabfrage im vergangenen Jahr gibt der Referent einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung zur Funkzellenabfrage, über die Technik und die damit verknüpften Probleme. 

 

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09. November

18.00 Uhr
Dauer: ca. 2 Std.

Aktuelle Probleme der Vermögensabschöpfung

mit: Rechtsanwalt Folker Bittmann, Köln
Moderation: Rechtsanwalt Dr. Maximilian Kohlhof, Köln 

Der Referent wird verteidigungsrelevante Probleme der gesetzlichen Neuregelung insbesondere an den Schnittstellen zu anderen Rechtsgebieten (etwa des Insolvenzrechts, Steuerrechts oder des Nachlassrechts) beleuchten, wobei die aktuelle Rechtsprechung zwar nicht außen vor bleiben soll, aber die Materie in erster Linie grundlegend erklärt werden, um das Verständnis des hochkomplexen Abschöpfungsrechts bei den teilnehmenden Kolleginnen und Kollegen zu vertiefen.

Material: Folien zum Referat von RA Folker Bittmann

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10. November

18.00 Uhr
Dauer: ca. 2,5 Std.

§ 362 Nr. 5 StPO
Wiederaufnahme zu Ungunsten

mit:
Rechtsanwältin Dr. Carolin Arnemann, München
Dr. Oliver Gerson, Universität Passau
StA (als Gruppenleiter) Daniel Meindl, München
Moderation: Rechtsanwalt Daniel Amelung, München

Der Gesetzgeber hat sich nach kreativen Wortschöpfungen wie dem ›Gute-Kita-Gesetz‹ und dem ›Starke-Familien-Gesetz‹ zum 21.12.2021 das ›Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit‹ ausgedacht. Hier wie da soll der Name das Ziel vorwegnehmen. Allein: Schon der Name offenbart hier, dass die Mütter und Väter dieses Gesetzes kein Verständnis vom Strafprozess hatten, der immer nur eine prozessuale, aber gerade keine ›materielle‹ Wahrheit zu Tage fördert – die zwar ein Ziel (so das BVerfG Urt. v. 19.03.2013 – 2 BvR 2628/10), aber eben gerade nicht das Ergebnis eines Strafverfahrens sein kann.

Gleichwohl hat der Gesetzgeber – grundsätzlich ein hehres Ziel, das auch mancher Richter noch vorgeblich zu erreichen sucht – sich vorgenommen, mit seinem ›Gute-Gerechtigkeit-Gesetz‹ in vermeintlich ›sicheren‹ Fällen die Herrschaft über die materielle Wahrheit zu erlangen und dafür den bislang geltenden Verfassungsgrundsatz ne bis in idem aufgeweicht. Wird der Angeklagte – wie Gerson es formuliert – zum Objekt eines entfesselten staatlichen Strafbedürfnisses (zumal das Strafverfahren in den Fällen des § 362 Nr. 5 StPO angesichts der fortschreitenden wissenschaftlichen Entwicklung kein Ende für den Freigesprochenen mehr findet)?

Die verfassungsrechtlichen Bedenken sind vielfältig (vgl. etwa Arnemann, NJW-Spezial 2021, 440; dies., StraFo 2021, 442; Gerson, StV 2022, 124), die Stimmen in der Literatur entsprechend kritisch.

Das Podium wird besetzt mit Stimmen aus der Anwaltschaft, Wissenschaft und Staatsanwaltschaft und wird ein breites Meinungsspektrum abdecken. 

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12. November

20.00 Uhr
KANN NICHT ALS
FORTBILDUNG
BESCHEINIGT WERDEN

 

13. November

20.00 Uhr

KANN NICHT ALS
FORTBILDUNG
BESCHEINIGT WERDEN

 

 

14. November

18.00 Uhr
Dauer: ca. 2,5 Std.

»EncroChat, SkyECC, ANOM

mit:
Rechtsanwalt Christian Lödden, Krefeld
Rechtsanwalt Oliver Wallasch, Frankfurt/Main
Rechtsanwalt Daniel Scheibner, Hamburg
Moderation: Rechtsanwalt Thomas Koll, Aachen

So unterschiedlich wie die jeweilige Datenerhebung bei den drei Anbietern war, so ähnlich sind die Verteidigungsansätze: Verwertbarkeit, Datenintegrität und -authentizität, Identifikation des einzelnen Nutzers, Konkretisierung der einzelnen Taten!

Der Vortrag gibt einen Überblick über die Herkunft der jeweiligen Daten und deren Übermittlung an die deutschen Behörden, die Unterschiede und Gemeinsamkeiten, die bisherige rechtliche Einordnung durch die deutschen und europäischen Gerichte, sowie die Verteidigungsansätze in den einzelnen Verfahrensstadien. 

Ziel des Vortrags ist es, dass die Teilnehmer in die Lage versetzt werden, betroffenen Mandanten verschiedene Verteidigungsstrategien und -möglichkeiten aufzuzeigen und durch die richtigen Fragen gegenüber den Ermittlungsbehörden, die vermeintlich eindeutigen Sachverhalte zu erschüttern. Denn wo der Sachverhalt vermeintlich eindeutig ist, wird der Ermittler faul und genau hier muss engagierte Strafverteidigung ansetzen.

Die drei Referenten haben sich sowohl die Ermittlungsmaßnahmen als auch die Themenkreise aufgeteilt, um den Teilnehmer*innen einen umfassenden Einblick in mögliche Verteidigungsstrategien zu vermitteln und greifen dabei auf die Erfahrung aus zahlreichen, bundesweiten Strafverfahren zurück.

 

Dazu:

LG Berlin, Beschl. v. 19.10.2022 / (525 KLs) 279 Js 30/22 (8/22)

Cour de Cassation (Frankreich), Beschl. v. 25.10.2022

Kassationsgerichtshof Italien, Beschl. v. 03.02.2022

Instanzgericht Rom, Urt. v. 25.10.2022 (PDF Download)

Folien des Vortrags von Christian Lödden (PDF Download)

Folien des Vortrags von Daniel Scheibner (PDF Download)

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15. November

18.00 Uhr
Dauer: ca. 2,5 Std.

Ersatzfreiheitsstrafe (abschaffen!)

mit:
Rechtsanwalt Olof Breidert, Frankfurt am Main
Dr. Frank Wilde, Berlin
Rechtsanwalt Kai Guthke, Offenbach

»Die Ersatzfreiheitsstrafe ist das Rückgrat der Geldstrafe.« Das ist seit den 1970er Jahren die herrschende Meinung. An ihr prallen seit Jahrzehnten die zahlreichen Reformforderungen ab. Die h. M. betrachtet (gerade) die hohe und steigende Anzahl an Menschen, die aufgrund ihrer Armut weder die Geldstrafe bezahlen noch wegen ihrer körperlichen und/ oder psychischen Erkrankungen »freie gemeinnützige Arbeit« gem. Art. 293 EGStGB erbringen können – und sich daher im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe im Strafvollzug befinden –, als unverzichtbare Notwendigkeit für ein gerechtes Strafrechtsregime. Nur durch dieses Damoklesschwert könnten die Geldstrafe als solche und die verletzte Strafnorm ihre legitime Geltung erhalten. Diese Strafabstraktion zahlt sehenden Auges einen hohen menschlichen Preis.

Schätzungsweise 50.000 Personen treten jedes Jahr eine Ersatzfreiheitsstrafe an, der ganz überwiegende Teil von ihnen einzig, weil sie die gegen sie – vielfach auf dem Wege des Strafbefehlsverfahrens – verhängte Geldstrafe nicht zahlen können. Das BMJ hat nunmehr einen Referentenentwurf vorgelegt, der vorsieht, den Umrechnungsschlüssel Geldstrafe/Ersatzfreiheitsstrafe derart zu verändern, dass ein tag Haft künftig zwei Tagessätzen entspricht statt bisher einem. Damit soll die Zahl der Hafttage halbiert werden.

An den Ursachen der Ersatzfreiheitsstrafe ändert der Vorschlag gleichwohl nichts: dem Strafbefehlsverfahren, der strafrechtlichen Verfolgung von Bagatelldelikten und der am Nettoeinkommen orientierten Geldstrafenberechnung. 

dazu:

Stellungnahme der Strafverteidigervereinigungen zum Referentenentwurf des BMJ – „Überarbeitung des Sanktionenrechts“ (PDF Download)

 

Frank Wilde – Die Geldstrafe, ein unsoziales Rechtsinstitut, in MSchKrim 2015 (PDF Download)

Frank Wilde – Der Referentenentwurf zur Reform der Ersatzfreiheitsstrafe – mehr Tradition als Fortschritt (KriPoZ 5/2022) (PDF-Download)

Video-Mitschnitt: Wie weiter mit der Ersatzfreiheitsstrafe? Veranstaltung des humanistischen Verbands Berlin v. 07.10.2022 (Link zu YouTube)

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17. November

18.00 Uhr
Dauer: ca. 2 Std.

Auf dem Weg zum nächsten Cannabis-Beschluss?

Die verfassungsrechtliche Neuüberprüfung der Pönalisierung konsumorientierter Verhaltensweisen im BtM-Strafrecht

mit: Rechtsanwalt Dr. Frank Nobis

Deutschland wartet gespannt auf die angekündigte Cannabis-Legalisierung. Laut Koalitionsvertrag soll das Gesetz noch in dieser Legislaturperiode kommen; nur ein genaues Datum gibt es noch nicht Gesundheitsminister Karl Lauterbach will einen ersten Gesetzentwurf im Dezember vorlegen. Ganz einfach wird das aber leider nicht. Nicht nur wegen komplizierter Themen wie Themen wie Gesundheits- und Verbraucherschutz, Jugendschutz, Lieferketten, ökologische und ökonomische Fragestellungen, Kontrollmaßnahmen und Lizenzierung zur Begleitung der Einführung der Legalisierung sondern insbesondere wegen der rechtlich schwierigen Harmonisierung mit EU- und Völkerrecht schätzen Experten, dass es wahrscheinlich, dass es noch bis mindestens 2024 dauert, bis die Legalisierung wirklich in Kraft tritt.

Umso mehr rücken deshalb auch wieder die derzeit beim BVerfG anhängigen Normenkontrollanträge zur Überprüfung der in den Vordergrund allgemeinen Interesses. Nachdem zunächst das AG Bernau am (21.4.2020 (18.9.2019), 2 Cs 346/19) dem BVerfG vorlegte, weil es die Regelungen des BtMG, soweit sie den unerlaubten Verkehr mit Cannabisprodukten betreffen, für verfassungswidrig hält, sind inzwischen bereits fünf entsprechende Anträge unterschiedlichster Gerichte beim BVerfG abhängig.

Der Vortrag von Frank Nobis stellt den Inhalt der Anträge vor, versucht eine Einschätzung der Erfolgsaussichten vorzunehmen und untersucht, wie die anhängigen Anträge ggf. auch jetzt schon für die alltägliche Arbeit des Strafverteidigers nutzbar gemacht werden können.

 

Dazu: Folien von RA Dr. Frank Nobis (als PDF)

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18. November

18.00 Uhr
Dauer: ca. 2 Std.

Schützt das neue Strafrecht Kinder besser vor Kindesmissbrauch und Kinderpornographie?

mit:
StA Martin Reiter, Saarbrücken
Moderation: RAin Annette Scharfenberg, Lörrach

Nicht viel weniger als den besseren Schutz von Kindern durch höhere Strafen, effektivere Straf-verfolgung, Prävention und Qualifizierung der Justiz hat sich das Bundesministerium der Justiz als Ziel des Referentenentwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder auf die Fahnen geschrieben. Wer wollte diesem Ansinnen widersprechen? 

Der Vortrag beschäftigt sich mit den wesentlichen Neuerungen der seit dem 01.07.2021 in Kraft getretenen Reform sowie der Frage, ob die Reform die Bekämpfung von Kindesmissbrauch und Kinderpornographie befördert oder möglicherweise sogar behindert hat. 

Der Referent Martin Reiter arbeitet seit über 15 Jahren als Staatsanwalt. Als Koordinator für Cyberkriminalität der Staatsanwaltschaft Saarbrücken ist er seit 2013 Ansprechpartner für das Thema Internetkriminalität. Seit Oktober 2021 ist er stellvertretender Leiter der Abteilung Cybercrime der Staatsanwaltschaft Saarbrücken mit den Schwerpunkten Hasskriminalität, Kindesmissbrauch im Netz und Kinderpornographie. Nebenbei ist Martin Reiter seit 2012 Lehrbeauftragter an der Universität des Saarlandes und hält seit 2003 bundesweit Vorträge über Straftaten im Internet, Sexualdelikte sowie erfolgreiche Strategien zur Strafverteidigung.

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20. November

15.00 Uhr
Dauer: ca. 2 Std.

Praxisgespräch Sexualstrafrecht: Verteidigung nach dem 50. StrÄG

mit:
Rechtsanwalt Ursus Koerner von Gustorf, Berlin
Rechtsanwalt Hannes Honecker, Berlin
Rechtsanwalt Arne Timmermann, Hamburg

Mit dem 50. Strafrechtsänderungsgesetz vom November 2016 wurde das Sexualstrafrecht neu justiert und geschärft. Nach nunmehr sechs Jahren ist es Zeit für eine Bestandsaufnahme: Wie hat sich die Arbeit der im Sexualstrafrecht tätigen Verteidiger*innen verändert? Muss sich die Verteidigung stärker auf eine materiellrechtliche Verteidigung konzentrieren? Welches Einlassungsverhalten erscheint der neuen Rechtslage angebracht, besonders im Hinblick auf richterliche Vernehmungen im Ermittlungsverfahren? Welche Mechanismen haben sich bei Staatsanwaltschaften und Gerichten etabliert? 

Die Veranstaltung soll dem Erfahrungsaustausch für Kolleg*innen dienen, die im Bereich des Sexualstrafrechts als Verteidiger*innen tätig sind. Im Vordergrund werden daher nicht  Referate stehen, sondern die Diskussion der sich aus der nun geltenden Rechtslage ergebenden Verteidigungsansätze. Eine aktive Teilnahme wird daher begrüßt. Diese Diskussion muss sich auch nicht  auf die oben aufgeworfenen Fragen beschränken.  Eine Fortsetzung des Austausches ist für den „realen“ Strafverteidigertag im Mai 2023 geplant. Ziel ist, ein dauerhaftes Netzwerk aufzubauen, dass dem Erfahrungsaustausch und gegenseitiger Unterstützung dient. 

 

 

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20. November

20.00 Uhr

KANN NICHT ALS
FORTBILDUNG
BESCHEINIGT WERDEN

 

 

21. November

18.00 Uhr
Dauer: ca. 2 Std.

Verteidigen mit Datenschutz

mit: Rechtsanwalt Sascha Petzold, München

Der Umgang mit der Datenflut prägt das Strafverfahren immer intensiver. Die Strafjustiz sammelt (personenbezogene) Daten als gäbe es kein Morgen. Ein solcher Umgang mit Daten ist nicht nur mühsam, sondern häufig auch rechtswidrig.

Das bietet der Strafverteidigung Angriffspunkte auf einem von der Strafjustiz vernachlässigten Feld. Die üblichen, von der nationalen Rechtsprechung erfundenen Selbstheiltechniken können beim Datenschutz nicht ohne weiteres herangezogen werden. Für die (einschränkende) Auslegung des Datenschutzes sind nicht die nationalen Gerichte sondern der EuGH zuständig.

Schließlich finden sich Richter, Staatsanwälte und Ermittlungspersonen in einer ungewohnten Situation. Sie tragen persönliche Verantwortung bei Datenschutzverstößen; von Schadenersatzansprüchen bis zur strafrechtlichen Verantwortung.

PDF zum Download

 

 

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22. November

18.00 Uhr
Dauer: ca. 2,5 Std.

Legalize it

mit:
MdB Gürpinar Ates, Bundestagsfraktion DIE LINKE
MdL Norbert Knopf, Bündnis 90/Die Grünen Baden-Württemberg
Georg Wurth, Deutscher Hanfverband
Britta Eder, Strafverteidigerin aus Hamburg
Moderation: Henriette Scharnhorst, Strafverteidigerin aus Berlin

Die Bundesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag beschlossen, die kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken in lizenzierten Geschäften einzuführen. Seitdem ist noch wenig darüber bekannt geworden, wie dies rechtlich ausgestaltet werden soll. Nun soll in diesem Jahr noch ein Cannabiskontrollgesetz vorgelegt werden. 

Aus Sicht der Strafverteidigung steht die Forderung im Raum, Cannabisprodukte schlicht aus der Anlage I zum BtmG zu entfernen. Doch ist diese Entkriminalisierung von Konsument*innen wirklich mit dem Vorschlag der Bundesregierung verbunden? Wie müsste eine rechtssichere und verbraucher*innenfreundliche Neuregelung aussehen? Und ist es rechtlich vorstellbar, dass weiter tausende Betroffene für den Besitz oder Anbau einer Substanz bestraft werden können, die anderenorts legal im Handel zu erwerben ist?

Die Veranstaltung greift den aktuellen Stand der Debatte auf und will diskutieren, wie die Ausgestaltung des Versprechens im Koalitionsvertrag erfolgen sollte, um auch dem Ziel der Entkriminalisierung gerecht zu werden.

Das Panel ist eine Veranstaltung des RAV (Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverband) im Rahmen des Online Forums 22.

 

Sie dazu auch: Eckpunkte zur Einführung einer kontrollierten Abgabe von Cannabis (Link zu PDF)

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23. November

17.00 Uhr
Dauer: ca. 2 Std.

Aktuelle Rechtsprechung zum Straf- und Strafverfahrensrecht

mit:
Rechtsanwältin Louisa Krämer, Hannover
Rechtsanwalt Hans Holtermann, Hannover

Vorgestellt und diskutiert werden verschiedene aktuelle Entscheidungen (nicht nur) des BGH, unter anderem zu

·         Pflichtverteidigung

·         Hinweispflicht § 265 StPO

·         Mitteilungspflicht § 243 Abs. 4 StPO

·         Verständigung § 157 c StPO

·         Beweiswürdigung und Beweisverwertungsverbote

·         Revisionsbegründung

 

Material: Folien der Veranstaltung

Arbeitsblatt zur Veranstaltung (PDF-Download)

 

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23. November

20.00 Uhr

 

 

 

 

24. November

17.00 Uhr
Dauer: ca. 3 Std.

Reform der Reform des
§ 261 StGB?

mit:
Dr. Thora Funken, Leiterin des Grundsatzreferats der FIU
Rechtsanwältin und MdB Canan Bayram, Berlin
Rechtsanwalt Prof. Dr. Jens Bülte, Universität Mannheim
Oberstaatsanwalt Christian Müller, Generalstaatsanwaltschaft Celle, Zentralen Stelle Organisierte Kriminalität und Korruption (ZOK)
Moderation: Rechtsanwalt Jan Kürschner, Kiel 

Seit dem 18.03.2021 ist der neue Geldwäsche-Paragraph in Kraft, der Vortatenkatalog ist vollständig weggefallen. Jede Straftat ist nun eine taugliche Vortat der Geldwäsche. Gleichzeitig ist die Strafbarkeit des leichtfertigen Nichterkennens aufrecht erhalten worden. Es ist fraglich, ob diese Vorschrift wegen ihrer kaum zu überblickenden Weite noch verfassungsgemäß ist.

Seit der Einführung der Strafbarkeit der Geldwäsche im Jahr 1992 ist der § 261 StGB die am häufigsten geänderte Vorschrift des StGB. Alles spricht dafür, dass dies nicht die letzte Änderung des § 261 StGB war.

Die Veranstaltung

• gibt einen Überblick über die letzten Änderungen des § 261 StGB;

• erläutert die kriminalpolitischen Auswirkungen des neuen § 261 StGB;

• beschreibt die im Anhörungsverfahren vor dem Bundestag diskutierten möglichen Varianten des § 261 StGB; 

• wirft die Frage auf, wie eine erneute Reform des § 261 StGB aussehen könnte

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25. November

18.00 Uhr
Dauer: ca. 2 Std.

Wirtschaftsstrafrecht: Konfrontation versus Kooperation

mit:
Rechtsanwalt Felix Rettenmaier, Frankfurt am Main
OStA Dr. Torsten Krach, Frankfurt am Main
Moderation: Rechtsanwältin Dr. Carolin Weyand, Frankfurt am Main

Kaum ein anderer Bereich des Strafrechts wächst so rasant wie das Wirtschaftsstrafrecht. Ob Wirecard, Diesel-Skandal, Cum-Ex oder Cybercrime – grenzüberschreitende Verfahren, interne Untersuchungen und Vermögenssicherungsmaßnahmen prägen die Beratung und Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht. Im Rahmen des Moduls ›Wirtschaftsstrafrecht‹ diskutieren ein Wirtschaftsstrafverteidiger und ein Staatsanwalt die Verteidigungsstrategien mit ihren Vor- und Nachteilen anhand aktueller Praxisbeispiele. Nach kurzen Impulsreferaten findet die Diskussion zwischen Felix Rettenmaier (Rechtsanwalt im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht in Frankfurt am Main, Rettenmaier Frankfurt PartG mbB) und OStA Dr. Torsten Krach (Abteilung Wirtschaftsstrafverfahren, StA Frankfurt am Main) statt.

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26. November

20.00 Uhr

 

 

 

 

27. November

18.00 Uhr
Dauer: ca. 2 Std.

§ 64 StGB
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

live in und per livestream aus der Kantine der taz (tageszeitung)

mit:

MR Dr. Bernd Moritz Bösert, Leiter des Referats II A 1, Bundesministerium der Justiz
Prof. Dr. Helmut Pollähne, Rechtsanwalt und Honorarprofessor an der Universität Bremen
Dr. Norbert Schalast, forensischer Psychologe an der Universität Duisburg/Essen, Institut für forensische Psychiatrie und Sexualforschung /Center for Transnational Neuro- and Behavioral Sciences
Moderation: Rechtsanwalt Joë Thérond, Strafverteidiger in Osnabrück und Vorsitzender der Vereinigung Niedersächsischer und Bremer Strafverteidiger*innen

 

Der Maßregelvollzug läuft nach Ansicht der Vollzugseinrichtungen über. Der ständigen Überlastung soll durch geeignete Maßnahmen entgegen gewirkt werden. Hierzu wurde eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe im Auftrag des Bundesjustizministeriums eingerichtet, die im Januar 2022 ihre Ergebnisse mit einem weitreichendem Regelungsvorschlag vorgestellt hat. Neben der Anpassung des regelmäßigen Zeitpunkts einer Reststrafaussetzung an den 2/3 Zeitpunkt sollen die Anordnungsvoraussetzungen enger gefasst werden. Stellschrauben sind hier u.a. sowohl der ‚Hang‘ als auch Erfolgsaussichten einer Unterbringung.

Im August 2022 hat das Bundeministerium der Justiz einen Referentenentwurf vorgelegt, der die Vorschläge der Bund-Länder- Arbeitsgruppe umsetzen soll. Der Entwurf, die absehbaren Änderungen und die Zukunft des § 64 StGB sind daher Gegenstand der Debatte.

Ziel einer Reform des § 64 StGB kann nicht allein der Abbau der Überlastung der Maßregelvollzugseinrichtungen sein. Zwingend ist, dass hierbei die Wiedereingliederung suchtkranker Straftäter in unsere Gesellschaft im Vordergrund steht und damit effektiv dem Schutz der Gesellschaft Rechnung getragen wird.

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Daniel Amelungs Late Night Show

Am 12. November 2022 läuft die zweite Staffel der Gesprächsreihe mit Daniel Amelung über Strafverteidigung an. In den ersten Folgen spricht Rainer Elfferding über das Schmücker-Verfahren.

ACHTUNG: Die Late Night Show erfüllt nicht die Voraussetzungen von § 15 Abs. 2 FAO und gilt daher nicht als bescheinigbare Fortbildung

Das ganze Programm als Download

Teilnahmebescheinigung

Bitte verwenden Sie für den Nachweis Ihrer Teilnahme (PopUp und Zoom) ausschließlich Ihre Anmeldedaten.

Ihre Anwesenheit wird im Laufe der Veranstaltung u.a. durch PopUps dokumentiert oder Sie werden aufgefordert, ein Zeichen in den Chat zu stellen. Damit die Teilnahmebestätigung zweifelsfrei zugeordnet werden kann, ist es erforderlich, dass Sie sich auch im Chat mit Ihrem Vor- und Nachnamen anmelden und keine sog. Nicknames verwenden.

Sie erhalten eine Sammelbescheinigung für alle im Rahmen des Online Forums besuchten Veranstaltungen. Diese wird im Nachgang der Reihe per E-Mail versandt und kann auch über Ihr Nutzerkonto abgerufen werden.

 

Referent*innen

Rechtsanwalt Daniel Amelung, München

Rechtsanwältin Dr. Carolin Arnemann, München

Rechtsanwältin und MdB Canan Bayram, Berlin

Rechtsanwältin Antonia von der Behrens, Berlin

Rechtsanwalt Folker Bittmann, Köln

Rechtsanwalt Olof Breidert, Frankfurt am Main

Rechtsanwalt Prof. Dr. Jens Bülte, Universität Mannheim

Rechtsanwältin Britta Eder, Hamburg

Dr. Thora Funken, Leiterin des Grundsatzrefererats der Financial Intelligence Unit (FIU)

Dr. Oliver Gerson, Universität Passau

Rechtsanwalt Kai Guthke, Offenbach

Rechtsanwalt Hans Holtermann, Hannover

Rechtsanwalt Hannes Honecker, Berlin

Rechtsanwalt Alexander Kienzle, Hamburg

Rechtsanwalt Ursus Koerner von Gustorf, Berlin

Rechtsanwalt Dr. Maximilian Kohlhof, Köln

Rechtsanwalt Thomas Koll, Aachen

OStA Dr. Torsten Krach, Frankfurt am Main

Rechtsanwältin Louisa Krämer, Hannover

Rechtsanwalt Jan Kürschner, Kiel

Rechtsanwalt Christian Lödden, Krefeld

Rechtsanwältin Edith Lunnenbach, Köln

StA Daniel Meindl, München

Oberstaatsanwalt Christian Müller, Generalstaatsanwaltschaft Celle

Rechtsanwalt Dr. Frank Nobis, Iserlohn

Rechtsanwalt Sascha Petzold, München

Dr. Anneke Petzsche, Humboldt-Universität Berlin

Christian Rath, Korrespondent der taz

StA Martin Reiter, Saarbrücken

Rechtsanwalt Felix Rettenmaier, Frankfurt am Main

RAin Annette Scharfenberg, Lörrach

Henriette Scharnhorst, Strafverteidigerin aus Berlin

Rechtsanwalt Daniel Scheibner, Hamburg

Rechtsanwalt Oliver Wallasch, Frankfurt/Main

Rechtsanwältin Dr. Carolin Weyand, Frankfurt am Main

Dr. Frank Wilde, Berlin

Georg Wurth, Deutscher Hanfverband

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06. November 2022
Aufzeichnung live stream
aus der taz, Berlin

08. November 2022
Funkzellenabfrage

09. November 2022
Aktuelle Probleme der Vermögensabschöpfung

10. November 2022
§ 362 Nr. 5 StPO
Wiederaufnahme zu Ungunsten

14. November 2022
EncroChat, SkyECC, ANOM

15. November 2022
Ersatzfreiheitsstrafe (abschaffen!)

18. November 2022
Schützt das neue Strafrecht Kinder besser vor Kindesmissbrauch und Kinderpornographie?

20. November 2022
Praxisgespräch Sexualstrafrecht: Verteidigung nach dem 50. StrÄG

21. November 2022
Verteidigen mit Datenschutz

22. November 2022
Legalize it

23. November 2022
Aktuelle Rechtsprechung zum Straf- und Strafverfahrensrecht

25. November 2022
Wirtschaftsstrafrecht:
Konfrontation versus Kooperation

27. November 2022
§ 64 StGB
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

nützliche hinweise

Wie funktioniert das?

Eine Übersicht über die (technische) Funktionsweise des Online Forum Strafverteidigung finden Sie als PDF hier: DOWNLOAD PDF.

 

Anerkennung der Fortbildungsstunden:

Die Bescheinigung von Fortbildungsstunden ist nach § 15 Abs. 2 FAO an folgende Voraussetzungen geknüpft:

Als Fortbildung bescheinigt werden kann nur die Teilnahme an Live-Veranstaltungen.
Eine durchgängige Teilnahme muss nachgewiesen werden.
Sie werden bei Live-Terminen daher mittels eines unregelmäßig erscheinenden Pop-Up-Fensters um Bestätigung gebeten.