Stellungnahme der Strafverteidigervereinigungen zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts

Rechtsanwalt Jasper von Schlieffen

I. Vorbemerkung

1. Anlass

Der vorliegende Entwurf will die durch die im Zuge der Föderalis-musreform erfolgte neue Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern erforderliche Anpassung des Untersuchungshaftrechts vornehmen. Während nunmehr das Recht des Untersuchungshaftvollzuges („wie“) in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt, bleibt das Untersuchungshaftrecht („ob“) als Teil des gerichtlichen Verfahrens in der Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Diese Grenzziehung ist freilich nicht unproblematisch, da die Anordnung der Untersuchungshaft verfahrenssichernde Funktion hat und deshalb in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes auch in den Untersuchungshaftvollzug hineinreichende Sicherungsanordnungen des Haftrichters fallen.

Weiterhin ist es Ziel des Entwurfes, die Forderung des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe aus seinem Bericht an die deutsche Regierung vom 28. Juli 2006 umzusetzen. Der Ausschuss hatte darauf hingewiesen, dass festgenommene Personen nicht gleich zu Beginn ausreichend auf ihre Rechte hingewiesen werden und kein Recht auf Benachrichtigung eines Angehörigen oder einer dritten Person ihrer Wahl haben.
Schließlich will der Entwurf im Hinblick auf die Rechtsprechung des EGMR gegen die BRD das Recht der Akteneinsicht bei Untersuchungshaft neu gestalten.

2. Umsetzung

Der Entwurf regelt die noch in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallende Sicherungsanordnung beim Vollzug der Untersuchungshaft in § 119 StPO-E. Diese Vorschrift regelt ausführlicher als der bisher geltende § 119 Abs. 3 die Anordnungen, die der Haftrichter zur Sicherung des Verfahrens zum Vollzug der Untersuchungshaft treffen darf.

Die Vorschrift der § 114 b und c StPO-E regelt die Benachrichtigungs- und Belehrungspflichten des Freiheitsentzuges. Schließlich wird in § 147 StPO-E das Akteneinsichtsrecht in Haftsachen neu geregelt.

Bedauerlicherweise beschränkt sich der Entwurf auf die vorstehend genannten Änderungen und verzichtet darauf, dringend notwendige Reformen im Bereich des Untersuchungshaftrechts in Angriff zu nehmen. Wichtige Themen aus dem Bereich der Haftgründe bleiben dringend reformbedürftig:

So wird von Strafverteidigern seit langem gefordert, dass der Gesetzgeber im Falle der Anordnung der Untersuchungshaft die verpflichtende Beiordnung eines Pflichtverteidigers schon bei Anordnung der Untersuchungshaft vorsieht. Nach geltendem Recht ist dem inhaftierten Beschuldigten erst nach Vollzug von drei Monaten Untersuchungshaft auf seinen Antrag hin ein Pflichtverteidiger beizuordnen (§ 117 Abs. 4 StPO). Die Vorschrift des § 141 Abs. 3 S. 2 StPO, der zufolge die Staatsanwaltschaft schon im Ermittlungsverfahren die Beiordnung eines Pflichtverteidigers beantragen kann, wenn nach ihrer Auffassung im gerichtlichen Verfahren ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegen wird, führt in der Praxis ein Schattendasein und begründet i. Ü. keinen Anspruch des Beschuldigten auf eine Beiordnung (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. § 141 Rz. 5 m.w.N.). Empirische Untersuchungen haben entgegen ergeben, dass verteidigte Beschuldigte durchschnittlich 18 Tage weniger Untersuchungshaft erleiden, als unverteidigte und zudem durch frühzeitige Verteidigung auch eine Verfahrensbeschleunigung erreicht wird (vgl. Jehle, Vermeidung und Verkürzung von Untersuchungshaft durch frühzeitige Strafverteidigung, in: 40 Jahre Grundgesetz – kritische Würdigung, europäische Bezüge in der Strafgerichtsbarkeit, 23. Strafverteidigertag 1999; Bosse/Hohmann, Verkürzung und Vermeidung von Untersuchungshaft durch frühzeitige Strafverteidigung, in: Sicherheit durch Strafe? Öffentlicher Strafanspruch zwischen Legalitätsprinzip und Opferinteresse, 26. Strafverteidigertag 2002; Jehle/Bosse, Verkürzung von Untersuchungshaft durch frühzeitige Strafverteidigung, BewH 1/2002, 73-82; Schöch, Der Einfluss der Strafverteidigung auf den Verlauf der Untersuchungshaft, 1997; ders.: Kurze Untersuchungshaft durch frühe Strafverteidigung? StV 1997, 323). So hat ein in Frankfurt durchgeführtes und wissenschaftlich begleitetes Modellprojekt der hessischen Landesregierung unter dem Titel „Entschädigung von Anwälten für die Rechtsberatung von Untersuchungsgefangenen“ zu dem Ergebnis geführt, die Haftverkürzung in Folge von frühzeitiger Verteidigung 24 Tage beträgt und dies zu einer nicht unbeträchtlichen Kostenersparnis führt, da die Haftkostenersparnis die Verteidigungskosten deutlich übersteigt (vgl. Schöch, StV 1997, 3203 ff.). So ist nicht nur aus rechtsstaatlichen sondern auch aus fiskalischen Gesichtspunkten eine frühzeitige Verteidigung des Beschuldigten bei Vollzug der Untersuchungshaft sinnvoll.

Deshalb sollte die Frist in § 117 Abs. 4 S. 1 StPO („…, wenn deren Vollzug mindestens drei Monate gedauert hat“) ersatzlos gestrichen werden.

Es bedürfte unbedingt einer gesetzlichen Klarstellung, dass allein die prognostizierte Straferwartung die Fluchtgefahr nicht begründen kann.

Ferner sind die Haftgründe der Tatschwere und der Wiederholungsgefahr (§§ 112 Abs. 3 und 112 a StPO) abzuschaffen.

Auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der vergangenen Jahre zum Thema Beschleunigungsgebot und Verhältnismäßigkeit der Haftfortdauer sollte dem Gesetzgeber Anlass sein, gesetzliche Instrumente zur Wahrung dieser haftbeschränkenden Grundsätze einzuführen. Haftanordnungen sollten von vornherein befristet werden und automatisch außer Kraft treten, sofern nicht eine neue Haftanordnung augrund mündlicher Verhandlung ergeht (vgl. insofern die Ergebnisse der Arbeitsgruppe 3 des 26. Strafverteidigertages in „Sicherheit durch Strafe“, Bd. 26 d. Schriftenreihe der Strafverteidigervereinigungen, Berlin 2003, S. 129 ff). Daneben sind absolute Höchstgrenzen für die Dauer der Untersuchungshaft gesetzlich festzulegen.

Schließlich ist auch in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass die gesetzliche Entschädigung für zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft, soweit sie einen immateriellen Schadensersatzanspruch von 11,– Euro pro Tag vorsieht, in jeder Hinsicht unzulänglich ist. Auch die auf der letzten Justizministerkonferenz erörterte Erhöhung auf 25,00 € / Tag ist nicht ausreichend.

II. Zum Entwurf im Einzelnen

1. § 114 a und b StPO-E (Information und Belehrung)

Zu begrüßen ist, dass nach der vorgesehenen Regelung dem Beschuldigten bei der Verhaftung eine Abschrift des Haftbefehls in einer für ihn verständlichen Sprache auszuhändigen ist.
Zu begrüßen ist auch, dass in § 114 b Abs. 1 StPO-E die unverzügliche Belehrungspflicht des Beschuldigten über seine Rechte eingeführt werden soll. Bei der Konkretisierung der Belehrungspflicht in § 114 b Abs. 2 Nr. 4 StPO-E ist jedoch zu ergänzen, dass der Beschuldigte auch auf das Institut der Pflichtverteidigung und ihren Anwendungsbereich hingewiesen wird. Es ist immer wieder zu beobachten, dass mittellose Festgenommene das Recht auf Hinzuziehung eines Verteidigers nicht in Anspruch nehmen, weil sie dessen Dienste nicht bezahlen können und nicht wissen, unter welchen Voraussetzungen ihnen ein Anspruch auf die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zusteht.

Die Einführung eines Benachrichtigungsrechts des Beschuldigten in § 114 b StPO-E ist notwendig und zu begrüßen.

2. § 114 d, e StPO-E (Datenaustausch)

Bedenken bestehen gegen die in § 114 e StPO-E vorgesehene Verpflichtung der Vollzugsanstalt, Staatsanwaltschaft und Gericht von Amts wegen beim Vollzug der Untersuchungshaft erlangte Kenntnisse zu übermitteln soweit diese aus Sicht der Vollzugsanstalt für die Erfüllung der Aufgaben der Empfänger von Bedeutung sind.

Gegen eine solche generelle Übermittlungspflicht ist einzuwenden, dass aus ihr eine entsprechende Aufgabenzuweisung an die Haftanstalt und eine allgemeine Befugnisnorm zur Erhebung uns Sammlung von Informationen herausgelesen werden kann. Grundsätzlich ist es nicht Aufgabe der Strafvollzugsanstalt, Ermittlungen gegen die Inhaftierten zu führen. Dies ist Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, soweit ihnen vom Gesetz die entsprechenden Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind. Soweit der Vollzugsanstalt auch Aufgaben der Strafverfolgung zum Sammeln von Erkenntnissen über den Inhaftierten zugewiesen werden, besteht die Gefahr, dass der schwerwiegende Eingriff der Freiheitsentziehung zu einer Vollüberwachung intensiviert wird, die durch den Zweck der Untersuchungshaft nicht gerechtfertigt ist. Eine gesetzliche Regelung der Datenübermittlungspflicht der Haftanstalt setzt zunächst voraus, dass die Aufgabe entsprechender Erhebungen und die entspre-chenden Befugnisse der Haftanstalt gesetzlich geregelt werden.

3. § 119 StPO-E (Sicherungsmaßnahmen)

Grundsätzlich ist zu begrüßen, dass der Kabinettsentwurf im Unterschied zum vorangegangenen Referentenentwurf vom 9. Juli 2008 in § 119 Abs. 1 StPO-E zu dem nach § 119 Abs. 3 StPO geltenden Regel-Ausnahme-Verhältnis zurückgekehrt ist, demzufolge besondere Beschränkungen dem inhaftierten Beschuldigten nur dann auferlegt werden können, wenn dies zur Verfahrenssicherung in Bezug auf die gesetzlichen Haftgründe erforderlich ist.

(a) Beschränkungen in Bezug auf nicht im Haftbefehl festgestellte Haftgründe

Zu beanstanden ist allerdings, dass die Anordnung von Beschränkungen nicht auf den im Haftbefehl genannten Haftgrund beschränkt ist, sondern nach dem Willen des Gesetzgebers auf alle gesetzlichen Haftgründe bezogen werden darf, auch wenn sie nicht Gegenstand des Haftbefehls sind. Sofern die Entwurfsbegründung hierzu ausführt, dass das Gericht nicht alle möglicherweise relevanten Gründe im Haftbefehl aufführen muss, wenn zweifelhaft ist, ob deren Voraussetzungen erfüllt sind und sich zudem im Laufe des Verfahrens weitere Haftgründe ergeben können, ohne dass eine Änderung des Haftbefehls praktikabel wäre, so kann dem nicht zugestimmt werden: Wenn bei Erlass des Haftbefehls ein Haftgrund mangels konkreter Tatsachen nicht festgestellt wurde und seine Aufnahme in den Haftbefehl daher unterblieben ist, darf dieser Haftgrund nicht zur Rechtfertigung von Beschränklungen herangezogen werden (vgl. Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl., Rz. 964). Andernfalls würden erschwerende Anordnungen nicht auf einen tatsachenbasierten Haftgrund, sondern auf die bloße Möglichkeit gestützt, dass ein solcher Haftgrund vorliegt oder künftig eintreten wird. Das in § 119 Abs. 1 vorgesehene Regel-Ausnahme-Verhältnis und die dort vorgenommene Verteilung der Darlegungslast wird hiermit letztlich unterlaufen, denn dem inhaftierten Beschuldigten wird damit zugemutet, im Rechtsbehelfsverfahren darzulegen, dass die Möglichkeit des Vorliegens oder künftigen Eintretens des nicht im Haftbefehl genannten Haftgrundes besteht. Dies dürfte dem inhaftierten Beschuldigten praktisch unmöglich sein und führt dazu, dass ihm eine effektive Verteidigung gegen die Maßnahme im Rechtsbehelfsverfahren abgeschnitten wird.

(b) Anordnungskompetenz § 119 Abs. 1 S. 3 StPO-E

§ 119 Abs. 1 S. 3 StPO-E sieht vor, dass die Anordnung von Beschränkungen das Gericht trifft. Abweichend davon sieht § 119 Abs. 1 S. 3 eine Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft oder der Vollzugsanstalt vor, wenn eine Anordnung des Gerichts nicht rechtzeitig herbeigeholt werden kann. Für die Annahme einer solchen Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft und der Vollzugsanstalt ist kein praktisches Bedürfnis erkennbar. Bei Erlass des Haftbefehls durch das Gericht wird dieses in voller Weise mit dem aktuellen Sachstand bekannt sein. Im Übrigen kann die Staatsanwaltschaft entsprechende Anträge stellen und begründen. Sollten nachträglich während der Inhaftierung Tatsachen bekannt werden, die die Anordnung weiterer Beschränkungen rechtfertigen, so kann eine Entscheidung des richterlichen Notdienstes herbeigeführt werden. Die Rechtsprechung des BVerfG zur Annahme von Gefahr in Verzug bei Wohnungsdurchsuchungen sollte mittlerweile dazu geführt haben, dass bundesweit rund um die Uhr ein richterlicher Notdienst zur Verfügung steht, der notfalls bei besonderer Eile auch telefonische Anordnungen treffen kann. Bemerkenswerterweise sieht der Entwurf bei der Kompetenzzuweisung an Staatsanwaltschaft und Vollzugsanstalt keine besondere Ein-schränkung wie etwa die Annahme von Gefahr in Verzug vor, sondern lässt schlicht genügen, dass eine richterliche Anordnung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. Selbst, wenn man die praktische Notwendigkeit einer Eilzuständigkeit von Staatsanwaltschaft oder Vollzugsanstalt sieht, sollte dies einschränkend auf Fälle von Gefahr im Verzug begrenzt werden, wobei die Annahme von Gefahr im Verzug wie bei der Wohnungsdurchsuchung in vollem Umfang justiziabel sein sollte.

(c) Ausführungskompetenz

§ 119 Abs. 2 S. 1 StPO-E sieht vor, dass die Ausführung von beschränkenden Anordnungen der anordnenden Stelle obliegt. Dies mag mit der Einschränkung, dass eine Anordnungskompetenz von Staatsanwaltschaft und Vollzugsanstalt nur bei Gefahr im Verzug bestehen darf, noch hinnehmbar sein. Nicht akzeptabel ist jedoch, dass das Gericht die Ausführung von Anordnungen ohne Zustimmung des inhaftierten Beschuldigten widerruflich auf die Staatsanwaltschaft übertragen darf (§ 119 Abs. 2 S. 2 StPO-E) und diese Übertragung unanfechtbar ist (§ 119 Abs. 2 S. 3 StPO-E). Dies bedeutet im Fall des § 119 Abs. 1 Nr. 1, dass die Erteilung von Besuchs- und Telefonerlaubnissen auf die Staatsanwaltschaft übertragen werden kann und im Fall von § 119 Abs. 1 Nr. 2 die Postkontrolle der Staatsanwaltschaft übertragen wird. Dabei handelt es sich jeweils um Maßnahmen, die grundrechtsrelevant sind, weil durch sie die vom Gericht prinzipiell angeordnete Beschränkung im Einzelfall konkretisiert wird. Es ist nicht nachvollziehbar, warum bei einem solchen Grundrechtseingriff eine richterliche Kontrolle im Vorhinein beseitigt und nur nachträglich über ein Rechtsmittel des inhaftierten Beschuldigten wiederhergestellt werden können soll.

(d) unüberwachter Besuchsverkehr § 119 Abs. 4 StPO-E

Die ausdrückliche Regelung unüberwachter Besuche wird begrüßt. Das ist eine Klarstellung, die möglicherweise Diskussionen über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Überwachung von bestimmten Besuchergruppen erspart. Ergänzend sollte – sinnvoller Weise als Ziffer 1) – aufgenommen werden, dass Rechtsanwälte auch für ein Gespräch zur Anbahnung eines Verteidigungsverhältnisses unüberwachte Besuche durchführen können. In der Praxis zeigt sich, dass § 148 StPO in einigen Gerichtsbezirken so ausgelegt wird, dass lediglich der bereits zur Akte legitimierte Verteidiger ein unüberwachtes Gespräch führen kann, das Anbahnungsgespräch hingegen überwacht wird.

§ 119 Abs. 4 Nr. 19 StPO enthält Einschränkungen dahingehend, dass die in Nr. 17 genannten Stellen nur dann unüberwachte Gespräche mit den inhaftierten Beschuldigten führen können, wenn das Gericht nichts anderes anordnet.

Dagegen bestehen Bedenken, auch soweit Beiräte bei den Justizvoll-zugsanstalten, und die konsularische Vertretung des Heimatstaates betroffen sind.

Nach der vorgeschlagenen Formulierung könnte das Gericht unüberwachte Gespräche schlichtweg untersagen. Hinsichtlich von Besuchen durch die konsularische Vertretung des Heimatstaates dürfte dies bereits völkerrechtlich unzulässig sein. Der unüberwachte Besuch von Beiräten bei den Justizvollzugsanstalten dient gerade der Kontrolle der Aufgabenwahrnehmung durch die Justizvollzugsanstalten. Eine Überwachung der Besuche anzuordnen macht eine Kontrolle ineffektiv. Es ist zu erwarten, dass gerade dann, wenn Kontrollen zu Kritik führen, Genehmigungen zu unüberwachten Besuchen nicht erteilt werden.
Gegen § 119 Abs. 4 S. 3 StPO bestehen keine Einwände.

4. § 119a Abs. 3 StPO-E

§ 119 a regelt systemwidrig in diesem Abschnitt der Strafprozess-ordnung Maßnahmen gegen den Untersuchungshaftvollzug. Diese Systemwidrigkeit dürfte auf die systemwidrige Unterscheidung in Untersuchungshaftvollstreckung und Untersuchungshaftvollzug durch die Föderalismus-Kommission zurückzuführen sein. Das ist hier hinzunehmen.

Die in § 119 a Abs. 1 StPO-E genannte Dreiwochenfrist erscheint zu lang. Oft dauert die Untersuchungshaft nicht derart lange an; es muss also auch dann effektiven Rechtsschutz geben, wenn es ein dringendes Eilbedürfnis gibt.

5. § 147 Abs. 2 StPO-E (Akteneinsicht)

Der Entwurf will das Akteneinsichtsrecht in Haftsachen bei der Annahme der Gefährdung des Untersuchungszwecks (§ 147 Abs. 2 StPO) der Rechtsprechung des EGMR anpassen, der in drei am gleichen Tag ergangenen Urteilen gegen die Bundesrepublik Deutsch-land (vgl. StV 2001, 201 – 206) jeweils eine Verletzung nach § 5 Abs. 4 EMRK darin erkannte, dass dem Verteidiger des inhaftierten Beschuldigten Akteneinsicht versagt wurde. Diese Anpassung nimmt der Entwurf nur halbherzig und unzulänglich vor. Zudem erweitert der Regierungsentwurf – noch anders als der Referentenentwurf – zunächst die Möglichkeit der Staatsanwaltschaft, im Ermittlungsverfahren wegen der Gefährdung des Untersuchungszwecks die Akteneinsicht an den beschuldigten bzw. den Verteidiger zu verweigern und setzt sodann die Rechtsprechung des EGMR in einer Weise um, die unnötige Unklarheiten enthält.

(a) § 147 Abs. 2 S. 1 StPO-E (Beschränkung des Akteneinsichtsrechts)

Der Entwurf sieht vor, dass der bisherige § 142 Abs. 2 zu § 142 Abs. 2 S. 1 StPO-E wird und erweitert die dort vorgesehene Möglichkeit, dem Verteidiger im Ermittlungsverfahren Akteneinsicht zu versagen auf den Fall, dass nicht lediglich der Untersuchungszweck im anhängigen Verfahren gefährdet wird, sondern sieht dies auch für Fälle vor, in denen der Untersuchungszweck in einem anderen Strafverfahren gefährdet wird. Entsprechende parallele Veränderungen für § 147 Abs. 7 S. 1, § 406e Abs. 2 und § 477 Abs. 2 StPO sind vorgesehen. Zur Begründung heißt es, mit dieser Erweiterung werde etwa der Fall eines gegen den selben oder andere (noch unbekannte) Mittäter laufenden weiteren Strafverfahren erfasst, in dem sich die Ermittlungen noch in einem früheren Stadium befinden (vgl. S. 48 des Entwurfs). Diese erstmals im Regierungsentwurf vorgesehene beträchtliche Ausweitung der Möglichkeit der Staatsanwaltschaft, der Verteidigung im Ermittlungsverfahren Akteneinsicht zu verweigern, ist entschieden abzulehnen. Mit dieser Ausweitung wird die Staatsanwaltschaft in die Lage versetzt, in ganzen Deliktsfeldern flächendeckend Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren zu untersagen. Dies gilt in allen Bereichen, in denen Sachverhalte typisch sind, in denen Querbeziehungen zwischen einzelnen Straftaten bestehen, wie etwa im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität oder in sämtlichen Bereichen der im Gesetz vorgesehenen sog. Bandenkriminalität. Rechtsschutz steht dem Beschuldigten nach § 147 Abs. 5 S. 2 StPO, den der Entwurf unverändert lassen will, nur dann zu, wenn er sich in Haft befindet. In allen anderen Fällen bleibt die Versagung von Akteneinsicht wegen Gefährdung des Ermittlungszwecks auch dann gerichtlich nicht überprüfbar, wenn die Gefährdung von der Staatsanwaltschaft in einem anderen Verfahren gesehen wird. Angesichts der vorentscheidenden Bedeutung des Ermittlungsverfahrens für den Ausgang des gesamten Strafverfahrens (vgl. dazu LR-Lüderssen/Jahn, StPO, 26. Aufl., § 137 Rz. 17)ist es nicht nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft durch die Neuregelung in den Stand versetzt werden soll, der Verteidigung in diesem wichtigen Verfahrensabschnitt eines ihrer wichtigsten Mittel zur Mitwirkung am Verfahren abzuschneiden und diesen Eingriff in zentrale Verteidiogungsrechte der gerichtlichen Kointrolle zu entziehen. Sämtliche reformerischen Überlegungen zu einer partizipa-torischen Ausgestaltung des Ermittlungsverfahrens (vgl. Eckpunktepapier des BMJ v. 25.9.2000 sowie der Bundesregierung v. 6.4.2001, StV 2001, 314) wird damit bedauerlicher Weise eine deutliche Absage erteilt.

(b) § 147 Abs. 2 S. 2 StPO-E (Akteneinsicht bei U-Haft)

Zur Umsetzung der Rechtsprechung des EGMR sieht die Neurege-lung vor, dass im Fall der Untersuchungshaft dem Verteidiger „die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung we-sentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen“ sind, auch wenn eine Gefährdung des Untersuchungszwecks angenommen wird. Mit dieser wenig konkreten Formulierung bleibt der Entwurf hinter den Forderungen des EGMR zurück (vgl. EGMR, Urteil v. 13.2.2001, Az. 25116/94 – Schöpps ./. Bundesrepublik Deutschland, StV 2001, 203, 204 f.) und regelt das Akteneinsichts-recht des inhaftierten Beschuldigten in einer Weise, die seinen Verteidigungsinteressen nicht angemessen Rechnung trägt. Zunächst ist völlig unklar, was darunter zu verstehen ist, wenn dem Verteidiger Akteninhalte „in geeigneter Weise zugänglich“ gemacht werden sollen. Schriftliche oder gar bloß mündliche Zusammenfassungen von Ermittlungsergebnissen können, worauf der EGMR i. Ü. hingewiesen hat (vgl. EGMR, Urteil v. 13.2.2001, Az. 25116/94 – Schöpps ./. Bundesrepublik Deutschland, Rz. 50, StV 2001, 203, 204, EGMR, Urteil v . 13.2.2001, Az. 24479/94 – Lietzow ./. Bundesrepublik Deutschland, Rz. 46, StV 2001, 201, 202: „Nach Ansicht des Gerichtshofes ist es für einen Beschuldigten schwerlich möglich, die Verlässlichkeit einer solchen Sachverhaltsdarstellung anzugreifen, ohne Kenntniss von den ihr zugrundce liegenden Beweismitteln zu haben.“), keine geeignete Grundlage für die Verteidigung sein, die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung zu beurteilen. Es liegt auf der Hand, dass in derartigen Zusammenfassungen Zeugenaussagen paraphrasiert werden (was in der Praxis polizeilicher Vernehmungen ohnehin der Fall ist) und Wertungen des Autoren der Zusammenfassung einfließen, die für die Verteidigung und den Inhaftierten ohne Kenntnis des Beweismaterials nicht erkennbar sind. Zu kritisieren ist ferner, dass der Entwurf der Verteidigung lediglich die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen zugänglich machen will. Auch hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der die Entscheidung darüber, welche Informationen als wesentlich anzusehen sind, den Strafverfolgungsorganen überlässt und der Verteidigung bzw. dem Inhaftierten jegliche Kontrolle dieser Wertungen unmöglich macht. Selektive Zusammenfassungen von Ermittlungsergebnissen sind zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung auch schon deshalb ungeeignet, weil sie naheliegender Weise entlastende Anhaltspunkte ausblenden oder diese gar nicht als relevant erkennen, weil sie die entsprechenden Hintergrundinformationen nicht haben, die möglicherweise die Verteidigung aufgrund der ihr zugänglichen Informationsquellen hat. Mit anderen Worten: Nur ein voll umfängliches Akteneinsichtsrecht im Falle der Inhaftierung versetzt den Beschuldigten bzw. seine Verteidigung in die Lage, sich gegen die Inhaftierung umfassend und dem Prinzip der Waffengleichheit folgend in einem kontradiktorischen Verfahren zu verteidigen. Nur wenn der Beschuldigte bzw. die Verteidigung in den Stand gesetzt werden, das gesamte von der Staatsanwaltschaft zusammengetragene Aktenmaterial durchzusehen und mit den eigenen Informationen abzugleichen, ist eine der Intensität des Grundrechtseingriffs angemessene Verteidigung möglich. Konsequenterweise müsste also der Verteidigung im Fall der Inhaftierung des Beschuldigten entweder umfassende Akteneinsicht gewährt werden oder aber die Untersuchungshaft im Rechtsbehelfsverfahren nur aufgrund solcher Tatsachen oder Beweismittel aufrechterhalten werden dürfen, bzgl. derer der Beschuldigte Akteneinsicht und rechtliches Gehör erhalten hat.

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Stellungnahme der Strafverteidigervereinigungen zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts, April 2009