ist unser rechtsstaat eigentlich noch zu retten?
44. Strafverteidigertag * Berlin
Ort: Henry-Ford-Bau * Freie Universität Berlin
Garystraße 35
14195 Berlin-Dahlem
zum thema
Der Rechtsstaat scheint heute noch gefährdeter als der deutsche Wald. Von Klimaaktivisten, die sich an die Straße kleben, über Freunde russischer Kriegspolitik und palästinensische Fahnenverbrenner, arabische oder kurdische Großfamilien, echte oder vermeintliche Coronabetrüger und falsch abrechnende Teststellen bis zu verschlüsselten Onlineplattformen mit wahlweise Pornographie oder semilegalen Rauschmitteln ruft jede gesellschaftliche Krise immer auch ihre Mahner auf den Plan. Keine Krise ohne die ihr eigene Strafnorm, kein Problem, das nicht (auch) strafrechtlich bewältigt werden soll, um den Rechtsstaat zu schützen, denn sein Untergang scheint nahe.
Auch Strafverteidiger*innen sehen den Rechtsstaat stets bedroht – bedroht von Polizeigewerkschaftlern, Rechtspolitikern, No-means-No-Aktivistinnen und überhaupt: Populisten. Über die zur Gewohnheit verblasste Aufregung über die ständige Ausweitung der Strafbarkeit gerät leicht aus dem Blick, dass damit seit längerem eine grundsätzliche Veränderung des Verhältnisses einhergeht, in dem der (strafende) Staat dem Bürger gegenüber tritt. Strafbar sind nicht nur in einer zunehmenden Zahl Tatbestände, die im Vorfeld konkreter Rechtsgutsverletzung liegen, das zum Interventionsrecht verkommende Strafrecht begibt sich zunehmend in Bereiche der Gefahrenabwehr und löst sich damit zugleich von einem Strafrecht, das notwendigerweise retrospektiv auf eine individuell und konkret zurechenbare Schuld reagiert.
›Schuld‹ ist der zentrale Begriff des deutschen Strafrechts, das sich ›Schuldstrafrecht‹ nennt und das dem Rechtsstaatsprinzip als elementarem Prinzip des Grundgesetzes einschränkungslos verpflichtet ist. Schuld berührt unmittelbar die Frage der Geltung von Strafnormen und der Legitimation unseres Strafrechts überhaupt. Dennoch wird der Begriff der ›Schuld‹ im StGB an keiner Stelle definiert. Die vom Großen Senat des BGH 1952 gegebene Auffassung lautet:
»Schuld ist Vorwerfbarkeit. Mit dem Unwerturteil der Schuld wird dem Täter vorgeworfen, daß er sich nicht rechtmäßig verhalten, daß er sich für das Unrecht entschieden hat, obwohl er sich rechtmäßig verhalten, sich für das Recht hätte entscheiden können.
Der innere Grund des Schuldvorwurfs liegt darin, daß der Mensch auf freie, verantwortliche sittliche Selbstbestimmung angelegt und deshalb befähigt ist, sich für das Recht und gegen das Unrecht zu entscheiden, sein Verhalten nach den Normen des rechtlichen Sollens einzurichten und das rechtlich Verbotene zu vermeiden, sobald er die sittliche Reife erlangt hat und solange die Anlagen zur freien sittlichen Selbstbestimmung nicht durch die in § 51 StGB genannten krankhaften Vorgänge vorübergehend gelähmt oder auf Dauer zerstört ist…
Der Mensch ist, weil er auf freie, sittliche Selbstbestimmung angelegt ist, auch jederzeit in die verantwortliche Entscheidung berufen, sich als Teilhaber der Rechtsgemeinschaft rechtmäßig zu verhalten und das Unrecht zu vermeiden.«
Wenn der BGH in dem zitierten Beschluss Begriffe wie »Schuld‹, »Freiheit« und »sittliche Selbstbestimmung« bemüht, darf davon ausgegangen werden, dass hier von mehr als nur den sozialpsychologischen und biochemischen Voraussetzungen des Gesetzesgehorsams die Rede ist. Vergleicht man aber den philosophischen Gehalt der Begriffe mit der Auslegung, die diese Begriffe von heutigen Strafrechtsdogmatikern und -kommentatoren erfahren, wird deutlich, dass wir es gegenwärtig nicht mit einem ›Update der Benutzeroberfläche‹ des Strafrechts zu tun haben, sondern mit einem kompletten Austausch des ›Betriebssystems‹, bei dem das wertorientierte Schuldstrafrecht ausgetauscht wird gegen schuldunabhängige ›Richtigkeitsrechtsprechung‹ eines funktionalen Strafrechts als ergebnisorientiertem Regelwerk gesellschaftlicher Befriedung.
Diesem funktionalen Strafrecht geht es um die Verfolgung überindividueller, von Gesellschaft und Staat definierter Interessen, vor allem aber um den Selbsterhalt der jeweiligen politischen Ordnung. Unter dieser Prämisse wird das Strafrecht von einer Begrenzung der Politik zu ihrem Mittel. Stand hinter dem herkömmlichen Schuldprinzip das Menschenbild einer durch Freiheit, Vernunft und Sittlichkeit charakterisierten Person, die die Legitimation des Strafrechts und der sie treffenden Strafe mitträgt, so hat das funktionale Strafrecht den Bürger als Quelle der Gefahr ausgemacht. Dem Schuldstrafrecht steht ein Mensch gegenüber, der zur sinnhaften Orientierung an der Norm fähig und Adressat einer durch seine Schuld begrenzten Strafe ist; im funktionalen Strafrecht ist der Mensch nur zum Gehorsam gegenüber der Norm zu veranlassen und Adressat der an ihren generalpräventiven Wirkungen zu messenden Zwangsmaßnahmen.
Damit einher geht eine tendenzielle Maßlosigkeit, mit der die staatliche Gewalt auf Rechtsbruch reagiert, wenn mit dem funktionalen Konzept der Zweck (Rechtsfrieden, Rechtsempfinden der Bevölkerung, Sicherheit usw.) das Maß der Einwirkung auf den Täter (oder »Gefährder«) bestimmt. Denn es sind die instrumentellen Wirkungen, die man sich von der jeweiligen Maßnahme verspricht, die die Suche nach der Reaktion bestimmen und nicht die gerechtigkeitsorientierte Frage nach der Qualität der Unrechtsmaterie.
Für das Verfahrensrecht gilt, dass Funktionalisierung mit Entformalisierung einher geht. Verfahrensvereinfachung und Ökonomisierung mit den Bestrebungen zu einem konsensualen Verfahren sind ein Geschenk des funktionalen Strafrechts und wohl eines der deutlichsten Zeichen der Verabschiedung vom Schuldprinzip. Auf diesem Boden wachsen die Entgrenzung staatlicher Eingriffsmöglichkeiten und die Einschränkung von Beschuldigten- und Verteidigerrechten gleichermaßen.
arbeitsgruppen
1 : Verteidigung in Großverfahren
Referent*innen: Frank Rosenow, Vorsitzender Richter am OLG Celle / Dr. Malte Rabe von Kühlewein, Oberstaatsanwalt, Zentralstelle für Wirtschaftsstrafsachen Hannover / Rechtsanwalt Dr. Walther Graf, Köln / Rechtsanwältin Antonia von der Behrens, Berlin / Leitung: Rechtsanwalt Thilo Schäck, Dortmund
CumEx, WPHG, Porsche und VW, die Liste von wirtschaftsstrafrechtlichen Großverfahren der letzten Jahre ließe sich beliebig fortführen. Bei der Bewältigung wirtschaftsstrafrechtlicher aber auch anderer Umfangsverfahren sind die Verfahrensbeteiligten vor besondere Herausforderungen gestellt. Mit der Gründung staatsanwaltschaftlicher Spezialabteilungen versucht die Justiz personell, aber auch mit besonderer technischer Ausstattung den ›Verfahrensstoff‹ zu bewältigen. Wenn bereits bei einer ersten Durchsuchung zahlreiche Festplatten mit mehreren Terabyte Datenvolumen sichergestellt werden, wird deutlich, dass Staatsanwaltschaft, Verteidiger*innen und nach Anklageerhebung auch die Strafkammer bei der Bewältigung dieser Datenfülle an faktische Grenzen stoßen.
Die Verteidigung ist in diesen Verfahren nicht selten mit besonderen Haftungsproblemen konfrontiert.
Besondere Herausforderungen ergeben sich auch durch Auslandsbezug oder Sperrerklärungen von V-Leuten. Vermehrt treten zudem zahlreiche Geschädigte, ihrerseits mit wirkmächtiger Interessenvertretung auf.
Wie soll das Akteneinsichtsrecht z.B. von mehreren 100 Beschuldigten bzw. unzähligen vermeintlich Geschädigten umgesetzt werden? Wie verhält es sich mit der Beiziehung parallel geführter Verfahren bis in die Hauptverhandlung hinein? Wird das Verfahren durch exzessive Anwendung des Selbstleseverfahrens zum ›Urkundsprozess‹ und welches technische Equipment benötigt die Justiz und die Verteidigung zur Bewältigung dieser Verfahren?
Wie soll mit internen Ermittlungsergebnissen betroffener Unternehmen umgegangen werden? Welche Auswirkungen hat die Beteiligung von Nebenbeteiligten und deren Interessen auf die Wahrheitsfindung?
Wie kann auch nur im Ansatz Waffengleichheit der Verfahrensbeteiligten erzielt werden, wenn auf der einen Seite staatsanwaltschaftliche Spezialabteilungen mit Wirtschaftsprüfern und Beamten der Finanzverwaltung ausschließlich das besagte Verfahren bearbeiten, die Strafkammer sich von anderen Verpflichtungen freistellen lässt, und auf der anderen Seite möglicherweise ein/e Pflichtverteidiger*in bereits aus wirtschaftlichen Gründen noch sein sonstiges Dezernat fortführen muss?
Muss der Verteidigung ein zusätzliches Budget für Hilfskräfte zur Aktenbearbeitung (Sachverständige, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder technischer Hilfsmittel) zur Verfügung gestellt werden?
Wie ist insbesondere bei einem Inhaftierten Mandanten sicherzustellen, dass Beschuldigte den Akteninhalt selbst zur Kenntnis nehmen können? Wie soll dies in der JVA umgesetzt werden, zumal teilweise in Besprechungsräumen nicht einmal eine Steckdose zur Verfügung steht?
2 : Die Vereinigung nach BGH Urt. v. 02.06.2021 – 3 StR 21/21
Referent*innen: Dr. Alexander Heinze, Universität Göttingen / Jan Maclean, Eurojust (National Member for Germany), Den Haag / Prof. Dr. Anne Schneider, Universität Düsseldorf / Rechtsanwalt Sören Schomburg, Berlin / Moderation: Rechtsanwältin Ricarda Lang, München
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit dem Urteil vom 02.06.2021 (BGH 3 StR 21/21) über die Abgrenzung der Tatbestandsmerkmale »kriminelle Vereinigung« und »Bande« entschieden und als Abgrenzungskriterium das »übergeordnete gemeinschaftliche Interesse« entwickelt. Während im genannten Fall das Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen wurde, hat der 3. Strafsenat durch den Beschluss v. 02.06.2021 (BGH 3 StR 61/21), also vom gleichen Tag, bereits einen Anwendungsbereich für diese neue Rechtsprechung umrissen – zum »Hawala-Banking«. Die Reichweite zeigt der Ausgangsfall – ein Fall zum »Polizistentrick«, bei dem die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision zum 3. Strafsenat Erfolg hatte. Der Senat selbst verweist bereits auf die mögliche Reichweite und die Konsequenzen dieser Entscheidung (Rz. 29: »und mithin über nahezu sämtliche Bandentaten mit Ausnahme von Betäubungsmitteldelikten entscheiden müssten…«).
Diese Entscheidungen – ergänzend ist wohl noch der Beschluss des 3. Strafsenats vom 12.08.2021 – 3 StR 441/20 zum ›NSU-Verfahren‹ mit zu erwähnen, der möglicherweise einen eigenständigen vereinigungsspezifischen Mittäterschaftsbegriff entwickelt (vgl. hierzu Momsen/Drenkhahn/Diederichs NJW 2020, 2582) – sind für die Frage, wie Straftaten innerhalb von Tätergruppierungen zu ahnden sind (»kriminelle Vereinigung«/»Bande«/»Mittäterschaft« ?) von erheblicher Bedeutung. Auch unter europarechtlichen Aspekten (Umsetzung von Rahmenbeschlüssen, Rahmenbeschlusse als ›Mindeststandard‹, Bindung des nationalen Gesetzgebers an die europarechtliche Auslegung) sind die Entscheidungen diskussionswürdig. Im Ermittlungsverfahren eröffnen sich für die Strafverfolgungsbehörden dadurch weitere Möglichkeiten, weil die Landeskriminalämter herangezogen werden können.
Das Panel soll sich zum einen mit der materiell-rechtlichen Vereinbarkeit dieser Rechtsprechung mit dem überkommenen Täter-/Teilnahmebegriff sowie mit den europarechtlichen und strafprozessualen Konsequenzen befassen:
– breites Anwendungsspektrum für Begehung von Straftaten innerhalb von Gruppierungen mit »übergeordnetem gemeinsamen Interesse« als unklarem Kriterium;
– Auflösung von Täterschaft und Teilnahme bei Vereinigungen, die i.d.R. zu Mittäterschaft führen;
– Entscheidungsmonopol des 3. Strafsenats mit der Staatsschutzzuständigkeit (§§ 129, 129a StGB).
3 : KI im Strafverfahren
Referent*innen: Rechtsanwalt Dr. Eren Basar, Düsseldorf / Dr. Vyacheslav Bortnikov, BfDI Bonn / Christian Grabner, Complion AG Grundremmingen / Dr. Jürgen Dukart, Forschungszentrum Jülich / LOStA Markus Hartmann, Generalstaatsanwaltschaft Köln / Dr. Eric Weiss, Universität Köln / Dr. Marcus Werner, Rechtsanwalt u. Informatiker, Köln Leitung: Rechtsanwalt Dr. Andreas Grözinger, Köln & Rechtsanwalt Dr. Martin Wilke, Köln
Künstliche Intelligenz ist nicht zuletzt durch ChatGPT in das öffentliche Bewusstsein gerückt. Die technischen Entwicklungen im Bereich von Künstlich Intelligenten Systemen wirken sich zunehmend auch auf das Recht aus. Die Einsatzmöglichkeiten in der Verbrechensbekämpfung und -prävention sind vielfältig; der technische Stand der Strafverfolgungsbehörden für den Rechtsanwender indes nur selten transparent. Faktisch findet sowohl im Bereich der Strafverfolgung als auch im Bereich der Verbrechensprävention der Einsatz von KI statt, ohne dass grundlegende Fragen beantwortet wären.
Wie wird Künstliche Intelligenz im Strafverfahren heute bereits eingesetzt? Wer trägt die Verantwortung für etwaige Fehleranfälligkeit von Künstlich Intelligenten Systemen? Welche Anforderungen müssen Intelligente Systeme erfüllen, um einen vertrauenswürdigen Einsatz zu garantieren? Welche Verteidigungsmöglichkeiten bietet der Einsatz von KI durch die Strafverfolgungsbehörden? Und kann KI auf Basis digitaler Akten einen Menschen in der Rechtsfindung und Rechtsprechung bald vollständig ersetzen?
4 : Suspekte Beweismittel
Referent*innen: Rechtsanwalt Andreas Boine, Dresden / Prof. Dr. Kai-Uwe Goss, Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung Leipzig / Dr. Esther Schalke, Fachtierärztin für Tierverhalten & Mitarbeiterin an der Schule für Diensthundewesen der Bundeswehr, Hörstel / Rechtsanwalt Kai Kempgens, Berlin / Rechtsanwalt Dr. Jörg Becker, Heidelberg / Moderation: Rechtsanwalt Carsten Brunzel, Dresden
Die Strafermittler haben in den zurückliegenden Jahren insbesondere durch die DNA-Analytik und durch die Auswertung einer Vielzahl elektronischer Spuren auf Mobiltelefonen und anderen Geräten mächtige neue Ermittlungsinstrumente in die Hand bekommen, deren Handhabung durch die Verteidigung bereits eine große Herausforderung ist. In den zurückliegenden fünf Jahren haben die Ermittler darüber hinaus weitere neue Methoden entwickelt, mit denen die Überführung von Straftätern erfolgen soll. Obwohl diese teilweise völlig ungeeignet sind, werden sie in strafgerichtlichen Verhandlungen als Beweismittel bzw. als Indizien zur Stützung des Tatverdachts eingeführt. Die AG soll sich mit drei dieser neuen suspekten Beweismittel beschäftigen und ein Problembewusstsein für den Wert und die Gefahren im Strafverfahren wecken. Eine besondere Berücksichtigung findet dabei das sog. Mantrailing, das mittlerweile in einigen Regionen Deutschlands regelmäßig als Mittel zur Überführung Tatverdächtiger zum Einsatz kommt.
5 : Dokumentation des Strafverfahrens
Referent*innen: Prof. Dr. Jan Rummel, Psychologe, Universität Heidelberg / OStA BGH Oliver Sabel, BMJV / Rechtsanwalt Prof. Dr. Ali B. Norouzi, Berlin / RiBGH Andreas Mosbacher / Vertreter*in Generalstaatsanwaltschaften (angefragt) / Leitung: Rechtsanwalt Stephan Schneider, Berlin
Die Zeitenwende im Strafprozess steht im Koalitionsvertrag und nun tatsächlich kurz vor der Umsetzung. Die Hauptverhandlung soll audio-visuell dokumentiert werden – nach dem ersten Referentenentwurf spätestens ab 2026 vor den Oberlandesgerichten, ab 2030 vor den Landgerichten.
Damit einher geht eine erhebliche Entlastung aller Beteiligten, Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung, die sich alle durch die Aufzeichnung mehr auf Inhalte und weniger auf die eigene Mitschrift konzentrieren können. Die konkrete Ausgestaltung ist noch offen und soll den Ländern überlassen bleiben. Zum Strafverteidigertag wird die rechtspolitische Diskussion noch nicht abgeschlossen sein.
Wir wollen dazu beitragen und Vor- und Nachteile einerseits, konkrete Anforderungen andererseits diskutieren. Wir wollen einen Ausblick in die Zukunft der Hauptverhandlung wagen und interdiszipliär die Notwendigkeit der Aufzeichnung deutlich machen.
6 : Strafbefehlsverfahren
Referent*innen: Kai Abraham, JVA für Frauen Berlin / Paula Benedict, LawClinic FU Berlin / Prof. Dr. Stefanie Kemme, Hamburg / Prof. Dr. Carsten Momsen, FU Berlin / Rechtsanwalt Dr. Tobias Lubitz, Berlin / Dr. Frank Wilde, Freie Straffälligenhilfe Berlin / RiAG Andrea Wilms, AG Tiergarten / Leitung: Rechtsanwältin Cäcilia Rennert, Berlin & Rechtsanwalt Hannes Honecker, Berlin
Der Großteil der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren endet – wird das Verfahren nicht eingestellt – mit dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls. Für diesen ist ein hinreichender Tatverdacht ausreichend. Der Strafbefehl ist Anklageschrift und unwidersprochener Transfer polizeilicher Ermittlung in die prozessuale ‚Wahrheit‘ eines Urteils in einem. Nicht selten sind Ermittlungen allein polizeilich summarische Schlüssigkeitserwägungen. Sind sie aber fehlerbehaftet, werden Fehler von Staatsanwaltschaft und Gericht mangels Prüfung nicht erkannt, konsultiert der Beschuldigte aus welchen Gründen auch immer keinen Verteidiger, so kann der ungeprüfte Strafbefehl relativ einfach zu einem materiell fehlerhaften Urteil werden.
Hinzu kommt, dass das Wesen des Strafbefehls von einem Teil der Betroffenen falsch verstanden werden dürfte: Beschuldigte von Bagatelldelikten gehen mitunter davon aus, dass mit dem Strafbefehl lediglich eine Art Geldbuße verhängt wird und eine Gerichtsverhandlung deswegen nicht notwendig ist.
Das ganze System Strafbefehl ist fehleranfällig. Die Korrekturmöglichkeiten sind so gestaltet, dass sie vor allem benachteiligte Personengruppen nicht wahrnehmen können.
Dabei ist die Effektivität des Strafbefehlsverfahrens aus Sicht der Justiz immens. In manchen Bundesländern sind die weit überwiegende Zahl aller Anklagen Strafbefehlsanträge, die in den zahlenmäßig weit überwiegenden Fällen ohne Einspruch, d.h. ohne rechtliches Gehör in Urteile münden. Einer Vielzahl von Beschuldigten wird aus weiteren Gründen kein effektives rechtliches Gehör zuteil. Einerseits nehmen sozial schwache, bildungsferne, psychisch beeinträchtigte oder sprachunkundige Menschen die Möglichkeit des Einspruchs nicht wahr, sei es, weil sie die Rechtsmittelbelehrung nicht verstehen, sei es, weil sie davon ausgehen, sich die Verteidigung nicht leisten zu können, sei es, weil sie das Wesen des Strafbefehls missverstehen, sei es, weil sie mit der zwei-Wochen-Frist nicht klarkommen. Andererseits leistet das fehlende Verschlechterungsverbot der freien Wahrnehmung der Einspruchsmöglichkeit keinen wirklichen Vorschub. Weiter beeinträchtigt die auf § 244 II reduzierte Beweisaufnahme (vgl. §§ 411 II 2, 420 IV) die Möglichkeiten der Verteidigung. Fehlerquellen sind mithin in diesem System angelegt und unvermeidbar; die Korrekturmöglichkeiten stehen in der Regel nur gebildeten, sprachkundigen, finanziell leistungsstarken Beschuldigten zur Verfügung.
Die Arbeitsgruppe soll sich mit den zentralen Fragen zur Rechtswirklichkeit des Strafbefehlsverfahrens befassen, Ansätze einer effektiven Verteidigung aufzeigen sowie rechtspolitische Alternativen diskutieren.
7 : Legalisierung des Umgangs mit Cannabis
Referent*innen: Prof. Dr. Volker Auwärter, Toxikologe, Universität Freiburg / Dr. Franziska Maubach, Universität Tübingen / Rechtsanwalt Dr. Klaus Malek, Freiburg / Prof. Dr. Mustafa Oğlakcıoğlu, Universität des Saarlandes / Rechtsanwalt Dr. Frank Nobis, Iserlohn / Rechtsanwalt Patrick Welke, Mannheim / Leitung: Rechtsanwalt Dr. Klaus Malek, Freiburg
Die so genannte Legalisierung des Erwerbs von Cannabisprodukten und damit der Wegfall entsprechender strafrechtlicher Verbote hat enorm Fahrt aufgenommen, seitdem die ›Ampel‹ aus SPD, den GRÜNEN und der FDP in ihrem Programm eine entsprechende Änderung des BtMG angekündigt hat. Hatte sich die Politik um die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 09.03.1994 (2 BvR 2013/92) angemahnte wissenschaftliche Überprüfung der Grundlagen des Cannabisverbots fast 30 Jahre lang nicht geschert, und schlummerte ein Vorlagebeschluss des Jugendrichters Andreas Müller vom Amtsgericht Bernau (und mittlerweile fünf weitere gleichartige Beschlüsse) über drei Jahre lang im Karlsruher Schlossbezirk, ohne dass ihm rasche Bearbeitung drohte (einen ähnlichen Vorlagebeschluss hatte das BVG im Jahr 2004 wegen gerichtlicher Lustlosigkeit als unzulässig verworfen), so scheinen sich nun Judikative und Legislative einen regelrechten Wettlauf um die richtige Lösung des Cannabisproblems zu liefern.
Nur die Älteren unter den Teilnehmern des diesjährigen Strafverteidigertages werden sich an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1994 erinnern. Die Kernsätze der Entscheidung lauteten damals:
Für den Umgang mit Drogen gelten die Schranken des Art. 2 Abs. 1 GG. Ein ›Recht auf Rausch‹, das diesen Beschränkungen entzogen wäre, gibt es nicht.
Die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes, die den unerlaubten Umgang mit Cannabisprodukten mit Strafe bedrohen, sind am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG, in der angedrohten Freiheitsentziehung an Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG zu messen.
Bei der vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geforderten Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung des erstrebten Zwecks (Schutz der Volksgesundheit) steht dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu.
Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe muss die Grenze der Zumutbarkeit für die Adressaten des Verbots gewahrt werden (Übermaßverbot oder Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne).
Soweit das BtMG den nicht mit einer Fremdgefährdung verbundenen Erwerb von Cannabis zum Eigenkonsum mit Strafe bedroht, verstößt dies nur deshalb nicht gegen das Übermaßverbot, weil die Strafverfolgungsorgane durch das Absehen von Strafe oder Strafverfolgung einem geringen individuellen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat Rechnung tragen können. In diesen Fällen müssen die Strafverfolgungsorgane nach dem Übermaßverbot von der Verfolgung der in § 31a BtMG bezeichneten Straftaten grundsätzlich absehen.
Und schließlich: Der Gleichheitssatz gebietet nicht, alle potenziell gleich schädlichen Drogen (Cannabis einerseits, Alkohol andererseits!) gleichermaßen zu verbieten oder zuzulassen.
Es scheint, als hätten die Politik und die Strafverfolgungsorgane aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts mit großer Erleichterung einzig und allein die Lehre gezogen, dass der Umgang mit Cannabis strafrechtlich sanktioniert werden darf, ohne dass dies per se einen Verfassungsverstoß darstellt. Noch immer werden Leute festgenommen und angeklagt, wenn sie mit 2 g Haschisch in der Tasche aufgegriffen werden.
Dies ist der Stand an der juristischen Front bis heute. Ob über die seit mehr als drei Jahren anhängigen amtsgerichtlichen Vorlagebeschlüsse wie angekündigt „im Frühsommer“ (und wenn ja, in welchem) entschieden wird, steht in den Sternen.
Ähnliches gilt an der politischen Front. SPD, Grüne und FDP haben in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart, »die kontrollierte Abgabe der Droge an Erwachsene zu Genusszwecken in lizenzierten Geschäften« einzuführen. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach hat im Herbst ein »Eckpunktepapier der Bundesregierung zur Einführung einer kontrollierten Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken« vorgelegt. Cannabis und Tetrahydrocannabinol (THC) sollen danach künftig nicht mehr als Betäubungsmittel eingestuft und aus dem Anwendungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes genommen werden. Der nächste Schritt wäre ein fertiger Gesetzentwurf, der allerdings noch nicht vorliegt. Bislang ist aber auch nicht ausgeschlossen, dass Brüssel in einem sogenannten Notifizierungsverfahren ein Veto gegen die deutschen Pläne einlegt, sollten diese nach Auffassung der Kommission EU- und internationalem Recht widersprechen. Darauf setzt offenbar die CDU/CSU-Opposition.
Der Wettlauf zwischen Judikative und Legislative um die ›Ehre‹, dem umfassenden Verbot des Umgangs mit Cannabis den ersten Stoß versetzt zu haben, ist also noch nicht entschieden.
Wir würden uns freuen, uns getäuscht zu haben, aber da wir die staatlichen Gewalten und ihre Arbeitsgeschwindigkeit kennen, gehen wir davon aus, dass dies auch zum Zeitpunkt des Strafverteidigertages noch so sein wird und wir also nicht wirklich „zu spät“ kommen. Unsere Arbeitsgruppe will das Thema der Cannabislegalisierung (bzw. was davon übrigbleibt) unter verschiedenen Aspekten unter die Lupe nehmen. Juristische und medizinische Fragestellungen sollen im Mittelpunkt stehen, daneben aber auch internationale Erfahrungen mit der Liberalisierung des Drogenkonsums und -besitzes. Interessant dürfte auch der immer wieder diskutierte Vergleich zwischen der strafrechtlichen Bewertung und Behandlung der Drogen Cannabis und Alkohol sein. Ein kurzer Blick auf Sinn und Unsinn des strafrechtlichen Verbots von Genussmitteln am historischen Beispiel der Alkoholprohibition in den USA soll die Diskussion abrunden.
Referate:
Legalisierung, Verfassungsrecht und internationale Abkommen (Prof. Dr. Mustafa Oğlakcıoğlu, Universität des Saarlandes)
Nutzen und Risiken des Cannabiskonsums aus wissenschaftlicher Sicht (Prof. Dr. Volker Auwärter, Toxikologe, Universität Freiburg)
Die Sanktionierung des Umgangs mit Alkohol und Cannabis – ein Vergleich (Dr. Franziska Maubach, Wissenschaftliche Mitarbeiterin, Universität Tübingen)
Internationale Erfahrungen mit der Legalisierung (Rechtsanwalt Patrick Welke, Mannheim)
Umgang mit laufenden Strafverfahren bis zur Legalisierung (Rechtsanwalt Frank Nobis, Iserlohn)
Der Unsinn des strafrechtlichen Verbots von Genussmitteln am Beispiel der
Alkoholprohibition in den USA (Rechtsanwalt Dr. Klaus Malek, Freiburg)
8 : Erleben, Verstehen, Voraussehen –
Verteidiger*innen-Verhalten reflektieren
Referent*innen: Rechtsanwalt Andreas Mroß, Lübeck / Swantje Nölke, Theaterpädagogin und Produzentin für Kulturprojekte, Leipzig / Sarah Eger, Theaterpädagogin und Beraterin für Bildung, Beruf und Beschäftigung, DAA Leipzig
Das Strafrecht wird immer weiter funktionalisiert. Das Verfahrensrecht wird zunehmenden entformalisiert. Die Verteidigung hat sich darauf in der strafrechtlichen Interaktion einzustellen. Im darstellenden Spiel werden Situationen aus dem Verteidigungsalltag gemeinsam festgelegt, gespielt und reflektiert. Dies ermöglicht eine enge, praxisorientierte und vor allem projektbezogene Zusammenarbeit, die die Arbeitsweise am Gericht szenisch verstehen hilft. Hierbei wird großer Wert daraufgelegt, dass die Teilnehmer*innen schon früh eigenverantwortlich tätig werden.
Wichtig: Die AG ist kein »closed shop«! Es gilt die Reihenfolge der Anmeldungen!
Die Teilnehmerzahl ist auf 30 Personen begrenzt. Ein AG-Wechsel während des Tages ist nicht erwünscht. Interessent*innen melden sich bitte vorab und verbindlich für die AG an. Es erfolgt eine Teilnahmebestätigung.
Bitte beachten Sie: In den Spielszenen ist es nicht möglich, Maske zu tragen und/oder Abstand zu halten.
Stefan Conen:
Vom Schuldstrafrecht zum funktionalen StrafrechtEröffnungsvortrag des 44. Strafverteidigertages
Programm
Freitag, 12. Mai 2023
Henry-Ford-Bau der Freien Universität / Audimax
ab 17.00 Uhr
Anmeldung und Akkreditierung
18.30 Uhr:
Eröffnung und Begrüßung
Eröffnungsvortrag
Rechtsanwalt Stefan Conen, Berlin
»Vom Schuldstrafrecht zum funktionalen Strafrecht«
im Anschluss
Empfang für die Gäste & Teilnehmer*innen des Strafverteidigertages im Foyer des Henry-Ford-Baus
Samstag, 13. Mai 2023
Freie Universität
9.00 – 12.30 & 14.00 – 17.00 Uhr
Arbeitsgruppen
17.30 Uhr
Aktuelles aus Europa mit RAin Dr. Anna Oehmichen
17.30 Uhr
Fehlurteil & Wiederaufnahme / Projektvorstellung von RA Prof. Dr. Stefan König & Prof. Dr. Carsten Momsen
18.00 Uhr
Die Republik vor Gericht – über Heinrich Hannover spricht Ulrich K. Preuß
ab etwa 21.00 Uhr
Abendveranstaltung der Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen
Sonntag, 14. Mai 2023
Henry-Ford-Bau der Freien Universität / Audimax
10.00 – 12.30 Uhr
Schlussveranstaltung
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zusatzfortbildung
Ergänzend zum Strafverteidigertag besteht am Freitag vor Beginn der Tagung die Möglichkeit zur Teilnahme an einer zusätzlichen Fortbildung im Umfang von 5 Zeitstunden. Interessent*innen haben die Wahl zwischen zwei Seminaren. Diese Zusatzfortbildung ist nicht Teil des Strafverteidigertages und bedarf einer gesonderten Anmeldung.
seminar 1 : Vermögensabschöpfung in der Praxis
Referenten:
Dr. Boris Bröckers, Richter am Landgericht Berlin
RA Kai Peters, Berlin
seminar 2 : BtMG, Enchro (und mehr…)
Referenten:
RA Olaf Dagobert Franke, Berlin
RA Christian Lödden LL.M., Krefeld
Tagungsort & -zeit
Die Seminare finden Freitag, 12. Mai 2023, von 12.00 bis 17.00 Uhr im Henry-Ford-Building der FU Berlin, Garystr. 35, 14195 Berlin-Dahlem statt.
Teilnahmegebühr
Die Teilnahmegebühr für Mitglieder der Strafverteidigervereinigungen beträgt 119,00 Euro (100 € zzgl. 19% USt iHv 19€), für Nicht-Mitglieder 178,50 Euro (150€ zzgl. 19% USt iHv 28,50€), für junge Kolleg*innen (Zulassung unter 3 Jahre) 89,25 Euro (75€ zzgl. 19% USt. iHv. 14,25€).
Mehr Informationen zu den Seminaren finden Sie hier (Link).
information
Tagungsort
Der Strafverteidigertag findet an der Freien Universität Berlin statt. Die FU liegt in Dahlem, im Südwesten der Stadt, und ist aus der City-West in wenigen Minuten mit der U-Bahn Linie 3 zu erreichen (ab Nollendorfplatz 17 Minuten, Wittenbergplatz 15 Minuten, Spichernstraße 12 Minuten, Fehrbelliner Platz 8 Minuten). Eine Tageskarte der BVG (ab Entwertung 24 Stunden gültig) kostet im Regeltarif 8,80 Euro.
Unterkunft
Teilnehmer*innen des Strafverteidigertages müssen für ihre Unterkunft selbst sorgen. In diesem Jahr bieten wir kein Zimmerkontingent an, da es in unmittelbarer Nähe des Tagungsortes keine größeren Hotels gibt.
Wir empfehlen Ihnen, ein Hotel in der Nähe der U-Bahnlinie 3 zu buchen (Stationen: Fehrbelliner Platz, Spichernstraße, Augsburger Straße, Wittenbergplatz, Nollendorfplatz). In der City Wesat rund um den Ku’damm gibt es eine Vielzahl von Hotels in allen Preislagen. Von dort ist die U3 in wenigen Minuten zufuß erreichbar.
Fortbildungsstunden
Die inhaltlichen Veranstaltungen des Strafverteidigertages können als Fortbildung i.S.d. § 15 FAO anerkannt werden. Für das Kernprogramm der Tagung (Eröffnungvortrag am Freitag, Arbeitsgruppen am Samstag, Schlussveranstaltung am Sonntag) können insgesamt 10 Stunden bescheinigt werden. Aktuelle Zusatzveranstaltungen am Samstag werden ebenfalls je nach Dauer bescheinigt. Die Teilnahme wird vor Ort per Teilnehmerliste überprüft.