6. November

50 Jahre Terrorismusverfahren in Deutschland

live und per live stream aus der Kantine der taz (tageszeitung)

Beginn: 18.00 Uhr / Dauer: ca. 2 Stunden

Mit Rechtsanwalt Wolf Dieter Reinhard, Hamburg
Rechtsanwältin Antonia von der Behrens, Berlin
N.N., Vertreter*in der Bundesanwaltschaft
Moderation: Christian Rath, Korrespondent der taz

Anfang Juni 1972 wurden Andreas Baader, Jan-Carl Raspe und Holger Meins in Frankfurt nach einem Schusswechsel verhaftet, etwa eine Woche später Gudrun Ensslin in Hamburg und nur wenige Tage später Ulrike Meinhof in Langenhagen bei Hannover. Den Polizeibehörden war es gelungen, innerhalb von nur etwas mehr als 14 Tagen die gesamten als ›Führungsriege‹ ausgemachten Mitglieder der ersten Generation der Rote Armee Fraktion zu verhaften.

Nicht nur für die Polizeibehörden, auch für die Strafgerichtsbarkeit war eine neue Zeit angebrochen. Die Bekämpfung des linken Terrorismus in Deutschland veränderte den Umgang des Staates mit der radikalen Opposition. Prozessuale Zwangsmaßnahmen und massive Eingriffe in die Beschuldigten- und Verteidigungsrechte wurden – gerne im Nachgang – durch entsprechende Strafrechtsänderungsgesetze legitimiert, gipfelnd in der Schaffung des §129a StGB als materiell-rechtlicher Spezialnorm zur Legitimierung besonderer strafprozessualer Maßnahmen. »Die Gewaltenteilung entpuppte sich als mehr oder weniger eingespielte Arbeitsteilung zwischen den ›Gewalten‹«, schrieb Sebastian Cobler, »bei deren gegen- und wechselseitiger Beschaffung von Legalität und Legitimität. Was die Gesetzgebung betrifft, so wurde – soweit erforderlich – rechtsbrüchiges staatliches Handeln nachträglich legalisiert, der Bruch des Rechts mithin selber zum Gesetz.«

Zurechtgeschnitten auf den Prozess in Stuttgart-Stammheim und wegweisend für die folgende justizielle Behandlung von terroristischen Straftaten (im weiteren Sinne) wurde in nur wenigen Jahren eine lange Reihe von Gesetzesänderungen beschlossen, die bis heute den Strafprozess weit über Staatsschutzverfahren hinaus prägen. 50 Jahre später ist eine Vielzahl der damals eingeführten Anti-Terror-Gesetze immer noch wirksam und in die allgemeine strafprozessuale Praxis diffundiert. Der Ausnahmezustand von Stammheim ist in vielen Verfahren zur prozessualen Normalität geworden. 

Aber auch in den politischen Verfahren hat ein grundlegender Wandel stattgefunden: Nicht nur stammen die Beschuldigten, die vor den Staatsschutzsenaten angeklagt sind, in der Regel aus einem anderen politisch-ideologischen Lager, auch das Terrorismusstrafrecht hat sich – bspw. mit der Schaffung des § 129b StGB (terroristische Vereinigungen im Ausland) oder der weiten Vorverlagerung der Strafbarkeit durch § 89a,b,c StGB – grundlegend gewandelt. 

Die Veranstaltung will versuchen, den zeithistorischen Blick auf die Verfahren der Siebziger Jahre mit der strafprozessualen Praxis heute zu verbinden. Wäre es nicht langsam an der Zeit, die Anti-Terror-Gesetzgebung der Siebziger nicht nur zeithistorisch, sondern auch rechtspolitisch aufzuarbeiten, die §§ 129, 129a, b StGB zu streichen und alle damit zusammenhängenden strafprozessualen Folgen einer Revision zu unterziehen?  

 

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