D|R * DROGEN|Recht wird herausgegeben von: Mustafa Oğlakcıoğlu, Thomas Uwer, Sebastian Sobota, Justine Diebel, Patrick Welke
Heft 0 * 2025
Drogenstrafrecht in der 20. Wahlperiode:
FOLGT AUF DEN DROGENPOLITISCHEN RAUSCH DIE ERNÜCHTERUNG?
INHALT
VORWORT (Prof. Dr. Mustafa Oğlakcıoğlu / Prof. Dr. Matthias Jahn)
ALS PDF | ALS ONLINEBEITRAG
FOLGT AUF DEN DROGENPOLITISCHEN RAUSCH DIE ERNÜCHTERUNG?
TAGUNGSBERICHT (Patrick Welke)
ALS PDF | ALS ONLINEBEITRAG
HER MIT DER ZWEITEN SÄULE
DAS KCANG VON SEINER HÄSSLICHEN SEITE (Dr. Sebastian Sobota)
ALS PDF | ALS ONLINEBEITRAG
DAS MEDCANG IM SCHATTEN DER LEGALISIERUNG
ARZNEIMITTELREGULIERUNG ODER BTMG-LIGHT? (Dr. Justine Diebel)
ALS PDF | ALS ONLINEBEITRAG
EINBLICKE IN DIE JÜNGSTE RECHTSPRECHUNG DES 3. STRAFSENATS DES BGH ZUM BETÄUBUNGSMITTELSTRAFRECHT
MIT EINEM BESONDEREN FOKUS AUF DAS EINZIEHUNGSRECHT (RiBGH Dr. Helmut Kreicker))
ALS PDF | ALS ONLINEBEITRAG
VERTEIDIGUNG VON UND GEGEN KRONZEUGEN – IMMER NOCH EIN PULVERFASS?
ODER: § 31 BTMG – MIT ANDEREN WORTEN… WERD VERRÄTER ODER GEH KNAST (Dr. Jenny Lederer)
ALS PDF | ALS ONLINEBEITRAG
NIEDRIGSCHWELLIGE SUBSTITUTION JETZT…
ABER AUCH OHNE STRAFBARKEITSRISIKEN? (Prof. Dr. Mustafa Oğlakcıoğlu )
ALS PDF | ALS ONLINEBEITRAG
AUTOR*INNEN DER AUSGABE
ALS PDF
Vorwort 0/2025
Das Betäubungsmittelstrafrecht gilt als forensisch wichtigstes Nebengebiet des Strafrechts, dessen stiefmütterliche Behandlung in der Wissenschaft nicht im rechten Verhältnis zu seiner erheblichen Bedeutung in der Praxis steht.
Niedrigschwellige Substitution jetzt…
Die Substitutionstherapie Opiatabhängiger beschreibt die Behandlung opioidabhängiger Personen durch kontrollierte Verabreichung von Ersatzstoffen wie Methadon oder Codein. Sie dient dazu, gefährlichen Konsum zu verhindern, das Risiko der Übertragungen von Krankheiten zu reduzieren und Abhängige sozial sowie beruflich zu rehabilitieren. Sie war bis in die späten 80er Jahre hinein noch stark umstritten, als ein vorherrschendes Abstinenzparadigma plötzlich auf suchterhaltende, graduelle Behandlungskonzepte traf.
Inzwischen ist die Substitution als Erfolgsmodell neben Drug-Checking-Angeboten und der Einrichtung von Drogenkonsumräumen ein fester Baustein moderner Drogenpolitik in ganz Europa. Ihre überragende Bedeutung für die Suchtpolitik ergibt sich bereits daraus, dass sie gleichsam alle Säulen der Nationalen Strategie in Drogen- und Suchtfragen betrifft (Prävention, Behandlung, Schadensminimierung und Repression) und die Dokumentation ihrer Erfolge in keinem Drogenbericht mehr fehlt.
Verteidigung von und gegen Kronzeugen
Auch, aber nicht nur, in Zusammenhang mit den Kronzeugenregelungen droht nach wie vor – und zwar nicht nur aus Strafverteidigerinnensicht – eine Abkehr von einem rechtsstaatlichen prinzipienorientierten Strafrecht verbunden mit einer verfehlten Zuwendung zum Vertragsgedanken in der präventiven Zweckorientierung.
Einblicke in die jüngste Rechtsprechung
Der Beitrag stellt die jüngste Rechtsprechung des 3. Strafsenats des BGH zum Betäubungsmittelstrafrecht und insbesondere zum Einziehungsrecht dar.
Das MedCanG im Schatten der Legalisierung
Der medizinische Gebrauch von Cannabis hat sich als therapeutische Option, insbesondere für chronisch kranke Patient*innen, etabliert. Mit dem vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis (CanG) sollen künftig auch die Rahmenbedingungen für die medizinische Anwendung von Cannabis reformiert werden. Zunächst setzt Art. 3 Nr. 5 CanG die geplante Herausnahme von Cannabis aus dem BtMG um. Medizinalcannabis unterliegt damit ausschließlich dem Arzneimittelrecht. Nach Art. 2 CanG wird Medizinalcannabis zudem durch das Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken (MedCanG-E) reguliert, mithin erstmals in einen eigenständigen Regelungskatalog überführt und so von Konsumcannabis abgegrenzt. Während sich die Regulatorik von Arzneimitteln, die keine Betäubungsmittel sind, im Wesentlichen nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) richtet, geht der Beitrag der Frage nach, ob in Anbetracht zahlreicher Sonderbestimmungen das MedCanG genutzt wurde, um eine Annäherung an eine Arzneimittelregulierung zu erzielen und bestehende Herausforderungen aufzuarbeiten.
Her mit der zweiten Säule
Der Beitrag stellt die strafrechtlichen Vorschriften des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) vor, um an ihnen die hässliche Seite der – grundsätzlich zu begrüßenden – Entkriminalisierung von Cannabis zu beleuchten. Dazu zählen nicht nur Lücken in der Strafbegründung (Rechtsgut), sondern auch Strafrahmenfriktionen beim Grunddelikt sowie subtile Strafverschärfungen im Vergleich zum BtMG. Insbesondere die Verbrechensqualifikationen lassen nach wie vor eine Überkriminalisierung von konsumbezogenen Verstößen befürchten. Nach einer zusammenfassenden Würdigung wird über eine Schönheitskur für das KCanG nachgedacht.
Folgt nach dem drogenpolitischen Rausch die Ernüchterung?
Am 16. Februar 2024 fand an der Goethe Universität in Frankfurt am Main das 2. Symposium zum Betäubungs- und Arzneimittelstrafrecht statt. In der zweiten Ausgabe nach 2016 beschäftigte sich das Symposium mit aktuellen Themen, vorwiegend aus dem Betäubungsmittelstrafrecht.
in vorbereitung:
Die Zeitschrift DROGEN|Recht
Bis heute existiert keine spezifische Fachzeitschrift, die sich ausschließlich dem Recht rund um illegale Substanzen (BtMG, NpSG, GÜG) und das KCanG widmet, was angesichts des Umstands, dass für weitaus speziellere Fachgebiete bereits mehrere Zeitschriften existieren, erstaunen muss. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass gerade die fehlende Wissenschaftlichkeit im Betäubungsmittelstrafrecht oftmals beklagt wird: Einer konstant umfassenden BGH-Judikatur (vor allem zu zentralen Tathandlungen wie etwa zum »Handeltreiben«, zu konkurrenz- und strafzumessungsrechtlichen Fragen) steht eine zurückhaltende Strafrechtswissenschaft gegenüber, die erst nach und nach (v.a. aus der kriminalpolitischen und kriminologischen Perspektive) dazu überging, sich diesem »anrüchigen« Gebiet anzunähern. Insofern erscheint es schon längst überfällig, die Rechtsprechung kritisch (und v.a. umfassend) zu dokumentieren, aktuelle Entwicklungen pointiert zusammenzufassen, Gesetzesänderungen publikumswirksam zu verbreiten, aber auch die Möglichkeit zu schaffen, instanzgerichtliche Urteile (vielleicht in einer »Nord-Süd-Rundschau«) zu veröffentlichen.
Das bisherige Angebot beschränkt sich v.a. auf den legalen Verkehr mit Gefahrstoffen: Im Mittelpunkt steht hier v.a. das Arznei- und Lebensmittelrecht (PharmR, A&R, ApoPrax); auch medizinrechtliche Zeitschriften beschränken sich oftmals auf das AMG, AntiDopG und HWG, blenden aber den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln sowie den strafbaren Umgang zum Zwecke des Genusskonsums weitestgehend aus. Interdisziplinäre Fachzeitschriften zum Phänomen Sucht hingegen beschränken sich v.a. auf das Thema »Drogen und Alkohol im Straßenverkehr« oder beleuchten das Thema Abhängigkeit und Sucht aus kriminologischer Perspektive (Blutalkohol, BewH). Einige (renommierte) Zeitschriften, wie bspw. der StV, widmen dem Betäubungsmittelstrafrecht zwar – typischerweise einmal pro Jahr – Sonderausgaben, doch bieten diese eben nicht ausreichend Raum, um alle spannenden Entwicklungen sowohl auf judikativer, drogenpolitischer und interdisziplinärer Perspektive einzufangen.
Dieses bestehende Desiderat prallte auf die Idee, einen Tagungsband für das Zweite Symposium zum Betäubungs- und Arzneimittelstrafrecht zu veröffentlichen. Hiermit wollen wir uns also nun vorsichtig, aber doch bestimmt, an eine Zeitschrift mit dem Titel »Drogen | Recht« (D|R) herantasten. Jedenfalls im Zyklus der weiteren geplanten Tagungen (dann eher als Schriftenreihe), aber dann auch – losgelöst hiervon – halbjährlich soll mit dieser Zeitschrift die beschriebene Lücke im Open-Access-Format geschlossen werden. Da sich der Kreis potenzieller Herausgeber, der wissenschaftliche Beirat und schließlich auch derjenige etwaiger Unterstützer dieses Open-Access Formats noch erweitern kann, und der Tagungsband für sich auch in Zukunft »Sonderausgaben-Charakter« haben soll, haben wir uns für eine »Ausgabe« 0 entschieden, was zugleich den Experimentiercharakter der Zeitschrift unterstreicht.
Es wäre einfach zu schade gewesen, die hervorragenden (und trotz viel Tohuwabohu seit Inkrafttreten des CanG immer noch aktuellen) Beiträge der interessierten Leserschaft vorzuenthalten. Natürlich ist aber mit diesem Schritt die Hoffnung verbunden, dass das Projekt freundlich aufgenommen wird und wir mittel- bis langfristig eine Plattform schaffen können, in der man sich dem Phänomen der Drogenkriminalität aus unterschiedlichen Perspektiven – intra- und interdisziplinär – annähern und somit auch den rechtswissenschaftlichen Diskurs auf das Niveau anzuheben, welches dieses bis dato vernachlässigte Gebiet verdient.
Die Herausgeber*innen
Mustafa Oğlakcıoğlu
Thomas Uwer
Sebastian Sobota
Justine Diebel
Patrick Welke
D|R * DROGEN|Recht
onlineMagazin zu Drogen und Strafrecht
D|R wird herausgegeben von: Mustafa Oğlakcıoğlu, Thomas Uwer, Sebastian Sobota, Justine Diebel & Patrick Welke und erscheint halbjährlich.
Kontakt:
Prof. Dr. Mustafa Temmuz Oğlakcıoğlu, Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Medizinstrafrecht und Rechtsphilosophie an der Universität des Saarlandes
Postanschrift: Universität des Saarlandes, Campus | 66123 Saarbrücken | Telefon: +49 681 302-2115 | Telefax: +49 681 302-792115 | E-Mail: lehrstuhl-oglakcioglu[at]uni-saarland.de
Inhaltliche Verantwortlichkeit Webauftritt
Soweit dieser Server journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote enthält, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben oder in periodischer Folge Texte verbreitet werden, ist verantwortlich: Prof. Dr. Mustafa Temmuz Oğlakcıoğlu.
Inhaltlich verantwortlich für die Webseite ist der Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Medizinstrafrecht und Rechtsphilosophie an der Universität des Saarlandes (Prof. Dr. Mustafa Temmuz Oğlakcıoğlu) zu erreichen unter: https://www.uni-saarland.de/lehrstuhl/oglakcioglu/