10. Dezember

Modul 8

Referat & Diskussion

Beginn: 18.00 Uhr / Dauer: ca. 2 Stunden

Mit Peter Syben (Strafverteidiger in Köln); N.N.

Noch vor kurzem war sie eine selten gesehene Blüte im Garten des Strafprozesses: die Verurteilung eines motorisierten Verkehrsunfallteilnehmers wegen Totschlags oder Mordes oder zu einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe. Da musste man schon in verkehrsfremder Absicht sein Fahrzeug als Mordwerkzeug verwendet haben. Wer hingegen als Verkehrsteilnehmer mit seinem Pkw den Tod eines anderen Verkehrsteilnehmers nur unter vorsätzlicher Missachtung der Verkehrsregeln verursachte – und mag diese auch noch so gefährlich gewesen sein –, der wurde – und das auch nur wegen fahrlässiger Tötung und/oder nach § 315 c StGB – zu einer Geld- oder Bewährungsstrafe verurteilt.

Das hat sich doch ziemlich grundlegend geändert. Interessanterweise zu einer Zeit, in der die Mehrheitsgesellschaft sich vom Auto als Statussymbol so langsam verabschiedet, andererseits aber junge Migranten PS-starke Boliden als Statussymbol für sich entdeckt zu haben scheinen. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.

Neben diesem Paradigmenwechsel in der Rechtsprechung ist auch der Strafgesetzgeber nicht untätig geblieben und zeigt mal wieder die ›ganze Härte des Rechtsstaats‹. Ein zuvor im Verborgenen der StVO schlummernder Bußgeldtatbestand wird als Reaktion auf ein paar besonders medienträchtige Fälle konturenlos aufgeweicht und in Windeseile zum Straftatbestand aufgewertet. Bestimmte Fälle des Schnellfahrens sind jetzt als abstraktes Gefährdungsdelikt zum Straftatbestand aufgewertet worden, um der Polizei das Werkzeug zu geben, die ›Raserszene stillzulegen‹. Inklusive einer eigenen Einziehungsvorschrift.

Aber wie zuletzt zu oft machen ›hard cases bad law‹ und die Rechtsprechung legt überdies die nur wenig bestimmten und von weiten Teilen der Strafrechtswissenschaft als misslungen bezeichneten Tatbestandsmerkmale der neuen Norm ihre eigenen Obersätze ad absurdum führend nicht etwa eng, sondern weit aus. Sonst könnten ja die vom Gesetzgeber verfolgen Ziele nicht erreicht werden.

Die AG erörtert die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Teile der Norm und versucht, das Handwerkszeug für eine effektive Verteidigung zu vermitteln, auch gegen die Einziehung des ›Tatwerkzeugs‹ nach § 315 f StGB.

MATERIAL

 

Kurzfassung des Vortrages mit den Hinweisen auf die zitierten Gerichtentscheidungen (Download PDF)

AG Villingen-Schwenningen, Beschl. v. 16.1.2020 – 6 Ds 66 Js 980/19 (Download PDF)

BGH, 4 StR 79/20, Urt. v. 26.6.2021 (Download PDF)

LG Osnabrück, Urt. v. 1.3.2021 – 13 Ns 320 Js 19536/20 – 16/20 (Download PDF)

OLG Köln, Urt. v. 5.5.2020 – III-1 RVs 40 und III-1 RVs 42/20 (Download PDF)

 

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