online forum strafverteidigung 2022

7. Dezember

Modul 9

Referat & Diskussion

Beginn: 17.00 Uhr / Dauer: ca. 2 Stunden

Mit Dr. Klaus Malek (Strafverteidiger in Freiburg) / Moderation: Anette Scharfenberg (Strafverteidigerin in Lörrach und Vorsitzende der Vereinigung Baden-Württembergischer Strafverteidigerinnen)

Im Anschluss an das von Frank Nobis im letzten Jahr referierte Betäubungsmittelstrafrecht sollen die im weiteren Sinne ebenfalls dem Drogenrecht zuzuordnenden Strafvorschriften des AMG, des NpSG und des AntiDopG in Grundzügen dargestellt werden. Wer über eine Verteidigung wegen Verstoßes gegen das BtMG auf eine der genannten Vorschriften stößt, wird nicht selten feststellen, dass nicht nur auf Seiten der Verteidigung, sondern auch bei der Justiz nur geringe Kenntnisse hierüber bestehen, soweit nicht bei den Staatsanwaltschaften Sonderzuständigkeiten eingerichtet wurden. Dies kann informierte Verteidigung ausnutzen. Es erscheint jedenfalls angezeigt, Grundkenntnisse über die genannten Gesetze zu erwerben, um im Zweifelsfall auch einen leichteren vertieften Einstieg in die jeweilige Materie zu bekommen.
Erörtert werden die unterschiedlichen Tatobjekte und Tathandlungen, die unterschiedlichen Strafandrohungen und Strafzumessungserwägungen und die Konkurrenzverhältnisse zwischen den einzelnen Straftatbeständen.

Material

BGH 1 StR 72/17 (Link)

EuGH C‑358/13 und C‑181/14 (Link)

Dr. Jörn Patzak, Erfahrungen mit dem Gesetz zu psychoaktiven Stoffen, DRiZ 2021, 26 ff (DOWNLOAD PDF)

Elisa Hoven / Michael Kubiciel: Das Anti-Doping Gesetz in der Praxis, in: Sport und Recht 4/2021, 186 ff. (DOWNLOAD PDF)

Tibor Harrach, Legal Highs mit psychotropen Substanzen, in: Freispruch Nr. 2 (DOWNLOAD PDF)

Auszug MüKo, 3. Aufl. 2017 / AntiDopG § 1 Zweck des Gesetzes, AntiDopG § 2 Unerlaubter Umgang mit Dopingmitteln, unerlaubte Anwendung von Dopingmethoden, AntiDopG § 3 Selbstdoping, AntiDopG § 4 Strafvorschriften:

a) Illegitimer Schutz freiverantwortlich handelnder Sportler

16 Indessen vermag dieser Schutzaspekt mit Blick auf freiverantwortlich handelnde Sportler schon deshalb immer noch kein taugliches Legitimationskonzept zu liefern, weil die Förderung einer entsprechenden freiverantwortlichen Selbstgefährdung oder Selbstschädigung in einer freiheitlichen Gesellschaft überhaupt nicht rechtlich missbilligt werden kann. Bei fehlender Freiverantwortlichkeit greift die allgemeine Körperverletzungs- und Tötungsstrafbarkeit ein. Da die Körperintegrität ein disponibles Rechtsgut ist, gilt Folgendes: Wer den dispositionsbefugten Rechtsgutsinhaber bei seinem selbstgefährdenden oder selbstschädigenden Tun unterstützt, verstößt gegen keine Verhaltensnorm, die den Schutz der Körperintegrität als legitimen Zweck verfolgt. Beachtet man die in Art. 2 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützte und verbürgte Grundrechtsposition der allgemeinen Handlungsfreiheit, ergibt sich, dass selbstgefährdende und selbstverletzende Verhaltensweisen eines freiverantwortlich handelnden Menschen, der die Tragweite seiner Entscheidung überblickt, als solche nicht verboten oder gar strafrechtlich geahndet werden dürfen.29

17 Dem Konsum des freiverantwortlich handelnden Athleten kommt im Hinblick auf das allgemeine Freiheitsrecht strafrechtlich keine Bedeutung zu.30 Daher gibt es auch keine strafbare Teilnahme. Die früher in § 6a AMG aF und nunmehr in § 2 des AntiDopG hauptsächlich verbotene Ermöglichung des Eigendopings ist nichts anderes als eine Beihilfehandlung zum später geplanten oder vollzogenen Doping des Athleten selbst. Bei freiverantwortlicher Entscheidung steht aber der Schutz der eigenen Körperintegrität zur Disposition des Sportlers. Entsprechendes gilt für die vom Sportler konsentierte Anwendung von Dopingmitteln und Dopingmethoden etwa durch einen Arzt.

18 Dass im Hinblick auf bestimmte Rechte anderer Sportler eine Missbilligung möglich ist, ändert an diesem Befund nichts.31Nicht weiterführend ist in diesem Zusammenhang auch der Rekurs auf ein vermeintlich „überindividuelles Rechtsgut“ der „Volksgesundheit“.32 In einer freiheitlichen Rechtsgemeinschaft kann die „Gesundheit des Volkes“ immer nur die Summe der Gesundheit der einzelnen Mitglieder sein. Soweit diese freiverantwortlich disponieren, ist der Gesundheitsschutz im angeblichen Interesse des gesamten Volkes ein illegitimerweise aufgezwungener.

 

29 : Eine Bevormundung durch den Staat in dem Sinne, dass dem Einzelnen vorgeschrieben wird, wie er mit sich und seinem Körper umgehen soll, entspräche nicht dem Menschenbild des Grundgesetzes! – S. dazu bereits 2. Aufl. 2013, AMG § 6a Rn. 2 ff.; Timm GA 2012, 732 ff. (737 ff.). 

30 : S. auch dazu und zum Folgenden bereits 2. Aufl. 2013, AMG § 6a Rn. 4; Timm GA 2012, 732 ff. (737 ff.); vgl. auch → Rn. 5. 

31 : Näher dazu bereits 2. Aufl. 2013, AMG § 6a Rn. 2 ff.; Timm GA 2012, 732 ff. (737 ff.). 

32 : Vgl. zu diesem bisweilen reklamierten Aspekt etwa Prittwitz FS Wolf Schiller, 2014, 512 (520 f.); Weber, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz und zum Arzneimittelgesetz, 4. Aufl. 2013, AMG § 6a Rn. 11 f.; ferner Hauptmann/Rübenstahl HRRS 2007, 143 (145). – Zutr. krit. gegenüber dem Stellenwert der „Volksgesundheit“ etwa auch Ott, Selbstdoping (Fn. 18), S. 155 ff.

 

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