Freie Fahrt für freie Richter.
Die Beschleunigung der Strafjustiz

Strafverteidiger:innentag47
Köln 13. – 15. März 2025

 
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Zum Thema:

Im Strafprozess gibt es eine Wahrheit und eine prozessuale Wahrheit. Wie weit beide auseinander liegen, hängt davon ab, wieviel Mühe, Genauigkeit und Zweifel das Verfahren erlaubt. Schnelle Verfahren sind daher nicht automatisch gute Verfahren. Sie sind nur schnell.

Die Klage über die drohende Überlastung gehört zur Strafjustiz wie die Gitterstäbe zum Gefängnis. Strafverfahren dauerten immer länger, die Justizverwaltungen stünden am Rande des Zusammenbruchs, das »Vertrauen in den Rechtsstaat« sei an einem Tiefpunkt angelangt. Das Strafverfahren müsse an die Realität angepasst und »beschleunigt« werden.

Tatsächlich steigt die Verfahrensdauer bei land- und oberlandesgerichtlichen Verfahren seit einigen Jahren an; für die große Masse der strafgerichtlichen Verfahren, die vor den Amtsgerichten verhandelt werden, gilt dies nicht oder (in einzelnen Jahren) nur sehr moderat. Gründe für eine zunehmende Verfahrensdauer gibt es viele. Dennoch gilt: Wenn die Überlastung der Strafjustiz beklagt wird, stehen die nächsten Einschnitte in die Beschuldigten- und Verteidigungsrechte bereits ins Haus. Zuletzt 2019 wurden das Beweisantragsrecht, die Besetzungsrüge und die Voraussetzungen für den Befangenheitsantrag zulasten der Verteidigung »reformiert« – offenbar ohne nachvollziehbaren Beschleunigungseffekt, denn für die laufende Legislaturperiode hat sich die Regierungskoalition eine erneute Reform des Strafprozesses vorgenommen, mit gleicher Begründung doch möglicherweise noch einschneidender als die letzten Reformen.

Würde umgesetzt, was derzeit diskutiert wird – die Erweiterung des Strafbefehlsverfahrens, erweiterte Verlesevorschriften, ein erweiterter Beweistransfer und Durchbrechung des Unmittelbarkeitsprinzips, Sanktionen bei unbotmäßigem Verteidiger:innenverhalten, weitere Einschränkung des Beweisantragsrechts, u.v.m. – so wäre der Strafprozess, wie wir ihn kennen, vollständig auf den Kopf gestellt.

Dabei gäbe es allen Grund, das Strafverfahren zu modernisieren – im Sinne eines besseren, transparenteren und mit mehr Beteiligungsrechten ausgestatteten Verfahrens, am besten bereits im Ermittlungsverfahren. Denn die Verpflichtung zur Formenstrenge und die formalen Schutzrechte der Verteidigung schützen nicht nur den/die Beschuldigte:n, sondern sie sichern die Strafjustiz auch gegenüber politischer Einflussnahme.

Arbeitsgruppen

Die Arbeitsgruppen des Strafverteidiger:innentages beraten am Samstag, 14. März 2026 von 9.00 bis 12.30 Uhr sowie von 14.00 bis 17.00 Uhr.

AG 1 Laienrichter:innen

Wieviel Laien braucht die Strafjustiz? Sind Schöff:innen entbehrlich? Was macht einen guten Richter, eine gute Richterin aus?

 


 
Teilnehmer:innen
Dr. jur. habil Oliver Gerson (z.Zt. Universität Leipzig)
RinLG Dr Mirja Feldmann (z.Zt. OLG Karlsruhe)
Rechtsanwältin Johanna Braun (München)
Monika von Walter, Schöffin
Moderation: Rechtsanwalt Stefan Allgeier (Mannheim)

 


 

Anknüpfend an die Schlussdiskussion des 46. Strafverteidigertages in Bochum soll an die These von Dr Oliver Gerson angeknüpft werden, ob SchöffInnen in der Strafjustiz entbehrlich sind. Dabei soll zunächst rechtsvergleichend über die Landesgrenze hinausgeschaut und Erfahrungen im Umgang mit SchöffInnen ausgetauscht werden. Insbesondere soll der Frage nachzugehen sein, ob das Schöffenamt eine Schwachstelle der Resilienz in der Strafjustiz darstellt. Andererseits kann gerade der Laie einen Blick auf Sachverhalte werfen, der näher an der Lebenswirklichkeit sein kann, als dies manchem Richter und mancher Richterin möglich ist und somit eine Chance für die Verteidigung bieten. Dabei steht auch die Frage des Umfangs der Beteiligung von SchöffInnen durch einen aktuellen Beschluss des KG Berlin vom 21.06.2024, 3 Ws 25/24 zur Diskussion.

Die Arbeitsgruppe möchte aber darüber hinaus auch erarbeiten, was überhaupt einen guten Richter oder eine gute Richterin ausmacht, ob im Rahmen der Einstellungsverfahren Nachbesserungsbedarf besteht und wie es mit der Weiterbildung von Richtern und Richterinnen aussieht. Hier kann auch ein Blick auf Großbritannien geworfen werden, wo RichterInnen zunächst mindestens zwei Jahre als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin tätig gewesen sein muss und somit einen anderen Blick erfahren hat.

Aus Verteidigungssicht soll auch das Problem der unbekannten SchöffInnen thematisiert werden und die Notwendigkeit frühzeitiger Befassung mit den SchöffInnen im konkreten Verfahren und den Missstand, dass dies beim AG erst unmittelbar vor Beginn der HV bekanntgegeben wird.

Angesichts der aktuellen Reformbestrebungen der Bundesregierung zur StPO bekommt das Thema SchöffInnen ein besonderes Gewicht: durch einen möglichen Beweistransfer der Ermittlungen in die Hauptverfahren und die Aushöhlung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes würden SchöffInnen zu reinen StatistInnen, die keine Möglichkeit mehr hätten, selbständig den Beweiswert von Ermittlungserkenntnissen zu prüfen. Auch die Konsequenzen hieraus sollen in der AG thematisiert werden.

AG 2 Ermittlungsverfahren

Wie steht es wirklich um das Ermittlungsverfahren der StPO? Reformbedarf, Digitalisierung und Verteidigungsrechte auf dem Prüfstand

 


 
Teilnehmer:innen
RAin Dr. Christina Brosthaus (Köln)
OStA Andreas Brück  (ZAC NRW, Köln)
RA Prof. Dr. Björn Gercke (Köln)
LOStA Dr. Benjamin Krause, Frankfurt a.M. (angefragt)
RAin Gül Pinar (Hamburg)
RA Prof. Dr. Ulrich Sommer (Köln)
Moderation: RA Dr. Martin Wilke (Köln) & RA Dr. Andreas Grözinger (Köln)

 


 

Auch wenn sich die derzeit diskutierte (und im Koalitionsvertrag angekündigte) Reform der StPO formal auf die Hauptverhandlung beschränken soll, wird das Ermittlungsverfahren nicht unberührt bleiben (Stichwort: Beweistransfer). Mit der zu befürchtenden Durchbrechung des Unmittelbarkeitsprinzips, abgeschliffenen Verteidigungsrechten und einem insgesamt beschleunigten Hauptverfahren wird die (oft mangelnde) Qualität des Ermittlungsverfahrens noch bedeutsamer, als dies jetzt schon der Fall ist.

Die Arbeitsgruppe nimmt aus aktuellem Anlass die wichtigsten Brennpunkte und Reformideen unter die Lupe – von der Nutzung künstlicher Intelligenz und Forensik, über Datenlieferungsvereinbarungen nach § 110 StPO, bis hin zu zentralen Fragen der Transparenz, Dokumentation und dem Schutz von Berufsgeheimnisträgern. Besonders im Zeitalter der elektronischen Akte stehen Defizite, Chancen und Risiken der digitalen Akteneinsicht sowie die rechtlichen und praktischen Herausforderungen zwangsweiser Smartphone-Entsperrung und Online-Ermittlungsmaßnahmen im Mittelpunkt.

Referent:innen aus Wissenschaft und Praxis diskutieren alle relevanten Facetten: Ist das Ermittlungsverfahren noch qualitätsgesichert? Wie viel Spielraum bleibt künftig für die Verteidigung? Welche Standards sind bei der Beweisgewinnung, Dokumentation und beim Schutz sensibler Daten unerlässlich? Wie kann eine Balance zwischen effizienten Ermittlungen und rechtsstaatlicher Kontrolle geschaffen werden?

Gerade jetzt, da maßgebliche Themen in Expertengremien oft noch vertraulich behandelt werden, bietet uns der Strafverteidigertag die einzigartige Chance, eine kritische Gegenöffentlichkeit zu schaffen, eigene Positionen sichtbar zu machen und die kommenden Reformen nicht nur zu begleiten, sondern aktiv mitzugestalten. Die AG sucht eine unabhängige, offene und faktenbasierte Debatte zur Qualität und Zukunft des Ermittlungsverfahrens – und für eine starke, selbstbewusste Verteidigung in unsicherer Zukunft. Bringen Sie Ihre Erfahrungen ein und diskutieren Sie mit.

AG 3 Politische Strafverteidigung

Antifaschisten in Robe? Politische Strafverteidigung in Zeiten von Trump/Musk und AfD – Wofür stehen »Linksanwält:innen« heute?

 


 
Teilnehmer:innen
Rechtsanwältin Gabriele Heinecke (Hamburg)
Prof. Dr. Charlotte Schmitt-Leonardy (Universitäöt Bielefeld)
Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürgen Taschke (Frankfurt/Main)
Rechtsanwalt Dr. Lukas Theune (Geschäftsführer des Republikanischen Anwältinnen- und Anwältevereins RAV, Berlin)
Moderation: RA Arne Timmermann (Hamburg)

 


 

Die ersten Strafverteidigervereinigungen gründeten sich vor 50 Jahren im Jahr 1976. Der erste Strafverteidigertag fand im Jahr 1977, dem Jahr des „Deutschen Herbstes“, unter dem Titel „Schutz durch das Strafrecht – Schutz vor dem Strafrecht: Verteidigung im Widerstreit“ statt.

Zentrale Themen damals: Berufsverbote, Ermittlungsverfahren, Überwachungsaktionen und „Ehrengerichtsverfahren“ gegen Kolleg*innen, die in Verfahren gegen vermeintliche RAF-Mitglieder und Unterstützer:innen tätig waren, Gesetzesänderungen, die sich konkret gegen Verteidigungsrechte richteten (Kontaktverbotsgesetz, Verbot der Mehrfachverteidigung). Befürchtet wurde eine Erosion des Rechtsstaats und ein Rückfall in totalitäre Verhältnisse.

Heute stehen politische Strafprozesse wie die damaligen Stammheim-Verfahren nicht mehr vergleichbar prominent in der öffentlichen Diskussion. Die Befürchtung, dass rechtsstaatliche Garantien des Grundgesetzes geschliffen werden, die Gewaltenteilung faktisch abgeschafft wird und rassistische Stigmatisierungen maßgeblichen Einfluss auf Gesetzgebung und Rechtsprechung erlangen, ist aber heute aktueller denn je.

Wie sollten sich politisch denkende und handelnde Rechtsanwält:innen in dieser gesellschaftlichen Situation verhalten? Gibt es heute noch einen Konsens darüber, was „systemkritische Strafverteidigung“ bedeutet? Was lernen wir aus der Geschichte der politischen Strafverteidigung?

AG 4 Untersuchungshaft

Verteidigung in der Untersuchungshaft

 


 
Teilnehmer:innen
Verteidger:in: Lea Voigt (Bremen) angefragt?
Antifolterkomitee
Wissenschaftler:in
Seelsorge
Justiz: OstA Jung (angefragt?)
Moderation: RAin Christine Siegrot (Hamburg)

 


 

…….

AG 5 Beweismittel

Mal wieder die Beweismittel

 


 
Teilnehmer:innen
N.N.

 

Die Arbeitsgemeinschaft knüpft an die AG »Suspekte Beweismittel« des Strafverteidigertages 2023 an. Sie soll sich diesmal allgemeiner mit der Frage der Zulassung einzelner Beweismittel und grundlegend problematischer Beweiskonstellationen beschäftigen. Im ersten Teil sollen derzeit konkrete problematische Beweissituationen Thema sein. Im zweiten Teil sollen allgemein die »Qualitätssicherung« von Beweismitteln und die prozessualen Mittel der Verteidigung gegen die der Erhebung fragwürdiger Beweismittel erörtert werden.

Elektronische Beweismittel spielen zunehmend eine zentrale Rolle bei der Beweiserhebung im Strafverfahren. Diese werden von den Ermittlern in verschiedener Weise oft sehr lässig in das Verfahren transformiert. In einem Beitrag soll erörtert werden, ob und wenn ja technische Mindestanforderungen an die Beweiskette zu formulieren sind, sodass Validität und Integrität der entsprechenden Daten und damit eine sachgerechte Beweiserhebung gewährleistet werden kann. (1)

In Wirtschaftsverfahren werden mittlerweile regelmäßig Erkenntnisse aus internen Ermittlungen zur Grundlage von Strafverfahren. Die unkritische Übernahme der Ergebnisse interner Ermittlungen kann eine sachgerechte Verteidigung erschweren bzw. unmöglich machen. Die Thematik soll zunächst beschrieben der Umgang mit einer solchen Beweiskonstellation diskutiert werden. (2)

Im Gegensatz zu anderen Rechtsordnungen herrscht im deutschen Strafprozess im Hinblick auf fehlerhafte Beweiserhebungen eine erstaunliche Unbekümmertheit. Kann man es den Gerichten überlassen, inhaltlich fragwürdige Beweiserhebungen bei der Überzeugungsbildung abgestuft zu bewerten oder ist bei (natur-)wissenschaftlich fragwürdigen Beweismitteln ein Beweiserhebungsverbot prozessual geboten. (3)

Mit dem in Teilen der amerikanischen Rechtsprechung verwendeten »Daubert-Standard« wird die Frage geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine wissenschaftliche Methode vor Gericht als Beweismittel zugelassen werden soll. Wäre es sinnvoll oder gar geboten ein solcher Standard auch im deutschen Strafprozess zu implementieren? (4)

Abschließend soll aus Sicht eines Anwaltes erörtert werden, wie einer wissenschaftlich zweifelhaften Beweiserhebung prozessual entgegengetreten werden kann (5)

Die Referate:

1. Erkenntnissen von internen Ermittlungen in Unternehmen den Strafprozess

2. Mindestanforderung an elektronische Beweismittel im Strafprozess

3. Sachlich fehlerhafte Beweiserhebung und die Beweiswürdigung- ist ein Beweisverwertungsverbot zwingend?

4. Brauchen wir einen „Daubert-Standard für Beweismittel“

5. Prozessuale Umgang mit fragwürdigen Beweismitteln

AG 6 Datensammlungen

Überwacht, ausgewertet, verurteilt? Navigieren auf dem Datenmeer – Datensammlungen in Zeiten der StPO-Reform 

 


 
Teilnehmer:innen
Anna Biselli (netzpolitik.org)
Markus Drenger (CCC)
RAin Diana Nadeborn (Berlin)
StA Dr. Simon Pschorr (Konstanz)
Moderation: RA Malte Greisner (Berlin)
 

 


 

Fast jedes Strafverfahren wird heute durch digitale Daten zumindest mitentschieden. Der Datenhunger insbesondere der Polizei ist ungebrochen. Sie gibt sich aber nicht mit dem Sammeln der Daten zufrieden, sondern interpretiert sie über Ermittlungsbeamte, die von den Gerichten wie Sachverständige behandelt werden. Damit verschiebt sich die Deutungshoheit über diese Beweismittel weiter in Richtung der ermittelnden Polizeibeamten. Die Gerichte selbst zeigen auffallend wenig Interesse an den dahinterstehenden rechtlichen und technischen Fragen: Welche Daten dürfen erhoben werden? Wie funktioniert das? Welche Daten dürfen verwendet werden? Welche Rechtsgrundlagen sind zu beachten? Auch die Frage, wie man der schieren Menge der Daten Herr und Frau werden kann, ohne über die Zuarbeit eigener Fachbereiche zu verfügen und was es bedeutet, wenn dies nicht autark durch die zur Entscheidung berufenen Gerichte möglich ist, ist weitgehend ungeklärt. Fälle wie EncroChat, Sky und ANOM zeigten zuletzt, wie Polizeien international offenbar gezielt zur Umgehung von rechtlichen Vorgaben zusammenwirken. Den Gerichten teilen sie mit, dass sie ihre Quellen geheim halten möchten – und kommen damit erschreckend häufig durch. Aber auch weitere Datenquellen sollen angezapft und der Interpretation der Polizeien zugänglich gemacht werden, Stichworte sind hier Gesichtserkennungssoftware, Mautdaten u. Ä..

Diese Fragen sind nicht neu und erlangen gleichwohl immer wieder neue Bedeutung. Die zunehmende Digitalisierung der Beweiserhebung muss daher stetig neu betrachtet werden. Wir möchten uns in dieser Arbeitsgemeinschaft daher „updaten“: Wir wollen dazu auf dem Datenmeer schwimmen, aber auch eintauchen: Wie entwickeln sich die vorstehend aufgeworfenen Fragen? Was gibt es für Entwicklungen auf diesem Gebiet, die noch nicht diskutiert wurden? Wie können Gerichte und Verteidigung überprüfen, was ihnen die Polizei vorlegt? Welche Fragen werden durch die anstehende StPO-Reform noch relevant sein: müssen die Richter dann überhaupt noch den Beweismitteltransfer von dem Ermittlungsverfahren in die Hauptverhandlung überprüfen oder hat niemand mehr hierzu etwas infrage zu stellen; wie verhalten sich die Grundsätze der Unmittelbarkeit und des Mündlichkeitsprinzips zu dem Reformvorhaben in Bezug auf digitale Daten?

AG 7 Dysfunktionale Verteidigung?

»Dysfunktionale« Verteidigung oder »dysfunktionale« Hauptverhandlung?

 


 
Teilnehmer:innen
N.N.
Moderation: Rechtsanwalt Joë Thérond (Osnabrück)

 


 

Seitens der Justiz wird die an Landgerichten zunehmende Dauer der erstinstanzlichen Verhandlungen reflexartig einer zunehmenden »dysfunktionalen« Verteidigung, der mit effektiven Mitteln zu begegnen sei, zugeschrieben. Maßnahmen zur Disziplinierung der Verteidigung, weitere Einschränkungen des Beweisantragsrechts etc. werden gefordert und im Rahmen der Vorbereitung einer StPO-Reform erörtert, bzw. sollen Gegenstand von Erörterungen werden. Die AG will die Thematik der dysfunktionalen Verteidigung und den aus Justizkreisen zur Bekämpfung dysfunktionaler Verteidigungsstrategien geforderten Maßnahmen beleuchten und Ursache und Wirkung betrachten. Gleichzeitig soll die Frage einer effektiven Kommunikation als rechtsstaatliches Instrument eines effektiven und modernen Strafverfahrens als Alternative zum fortschreitenden Abbau von Verteidigungsrechten zur Beschleunigung des Strafverfahrens erörtert werden.

AG 8 Beweistransfer

Beweistransfer und Unmittelbarkeitsgrundsatz

 


 
Teilnehmer:innen
Dr. jur. habil Oliver Gerson (z.Zt. Universität Leipzig)
RinLG Dr Mirja Feldmann (z.Zt. OLG Karlsruhe)
Rechtsanwältin Johanna Braun (München)
Monika von Walter, Schöffin
Moderation: Rechtsanwalt Stefan Allgeier (Mannheim)

 


 

Anknüpfend an die Schlussdiskussion des 46. Strafverteidigertages in Bochum soll an die These von Dr Oliver Gerson angeknüpft werden, ob SchöffInnen in der Strafjustiz entbehrlich sind. Dabei soll zunächst rechtsvergleichend über die Landesgrenze hinausgeschaut und Erfahrungen im Umgang mit SchöffInnen ausgetauscht werden. Insbesondere soll der Frage nachzugehen sein, ob das Schöffenamt eine Schwachstelle der Resilienz in der Strafjustiz darstellt. Andererseits kann gerade der Laie einen Blick auf Sachverhalte werfen, der näher an der Lebenswirklichkeit sein kann, als dies manchem Richter und mancher Richterin möglich ist und somit eine Chance für die Verteidigung bieten. Dabei steht auch die Frage des Umfangs der Beteiligung von SchöffInnen durch einen aktuellen Beschluss des KG Berlin vom 21.06.2024, 3 Ws 25/24 zur Diskussion.

Die Arbeitsgruppe möchte aber darüber hinaus auch erarbeiten, was überhaupt einen guten Richter oder eine gute Richterin ausmacht, ob im Rahmen der Einstellungsverfahren Nachbesserungsbedarf besteht und wie es mit der Weiterbildung von Richtern und Richterinnen aussieht. Hier kann auch ein Blick auf Großbritannien geworfen werden, wo RichterInnen zunächst mindestens zwei Jahre als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin tätig gewesen sein muss und somit einen anderen Blick erfahren hat.

Aus Verteidigungssicht soll auch das Problem der unbekannten SchöffInnen thematisiert werden und die Notwendigkeit frühzeitiger Befassung mit den SchöffInnen im konkreten Verfahren und den Missstand, dass dies beim AG erst unmittelbar vor Beginn der HV bekanntgegeben wird.

Angesichts der aktuellen Reformbestrebungen der Bundesregierung zur StPO bekommt das Thema SchöffInnen ein besonderes Gewicht: durch einen möglichen Beweistransfer der Ermittlungen in die Hauptverfahren und die Aushöhlung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes würden SchöffInnen zu reinen StatistInnen, die keine Möglichkeit mehr hätten, selbständig den Beweiswert von Ermittlungserkenntnissen zu prüfen. Auch die Konsequenzen hieraus sollen in der AG thematisiert werden.

AG 9 Strafbefehl

Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren

 


 
Teilnehmer:innen
N.N.