Heft 16 |
April 2021
Dr. Tobias Müller-Monning
Wie sich der Lockdown in den Strafanstalten auswirkt. Referat des Moduls Corona hinter Gittern des ONLINE FORUM STRAFVERTEIDIGUNG.

corona und der strafvollzug

Die Covid-19 Pandemie hat die Schwächsten der Bevölkerung am härtesten getroffen. Die ohnehin schon Benachteiligten insbesondere in Bezug auf die Verfügbarkeit von Ressourcen und Räumen, werden durch den gesellschaftspolitischen Umgang mit dem Virus noch stärker eingegrenzt als vorher. Daher verwundert es nicht, dass Covid-19 in den Strafanstalten eine besondere Form des Verhaltens untereinander und mit dem Außen hervorgerufen hat und weiter hervorruft. Die Dynamiken, die durch die innere Organisation der Anstalten, dem Gefängnissystem als solchem und der Subkultur unter den Gefangenen entstehen, haben unter den Bedingungen der Pandemie spezifische Auswirkungen. 

Die Berliner Zeitung Weltspiegel titelte auf Seite 32 am 29. November 2020 ›Lockdown im Lockdown. Betriebe geschlossen. Besuch eingeschränkt: 66 000 Strafgefangene büßen gerade etliche ihrer wenigen Privilegien ein.‹ Was aber genau ist es, was dieser Lockdown im Lockdown hervorruft? Hier sollen einige wenige Antworten gegeben werden, aus der spezifischen Sicht der Gefängnisseelsorge. Die Stichworte dabei sind vor allem: Kontaktgrenzen / Abläufe in den Anstalten / Social Distancing am Beispiel des Gebrauches von Masken (Mund-Nase-Schutz), Arbeit, Besuch, Gewährung von Vollzugslockerung, und die ohnehin prekäre rechtliche Stellung der Gefangenen. 

einleitung

Nach Ausbruch der Pandemie war die größte Angst der Vollzugsbehörden ein Pandemie-Ereignis hinter Gitter, also ein ›Corona Ausbruch‹ hinter Gittern. Ein Worstcase Scenario das die Vollzugsbehörden mit Sicherheit überfordert hätte, wenn es dazu gekommen wäre. Die tatsächlichen Erkrankungszahlen unter Gefangenen sind nicht umfassend bekannt. Aus einigen Haftanstalten wissen wir, dass diese Zahlen auch nicht bekanntgeworden sind obwohl es Infektionsereignisse gegeben hat. In der internen Öffentlichkeit wirksam war nur der Corona Ausbruch im offenen Vollzug in der Anstalt Frankfurt am Main 4, der eine größere Zahl von Gefangenen und auch Bedienstete betraf, aber ebenfalls nicht diskutiert werden konnte, weil die Unterbringungsbedingungen im Haus 5 der Anstalt nicht den Vorgaben des Hessischen Strafvollzugsgesetzes entspricht: Zweibettzellen und Sanitäranlagen auf den Gang, eine Toilette für zehn Gefangene, was natürlich unter Pandemiebedingungen nicht gehen kann und doch gehen musste. 

Ziel der Anstalten war – und musste es auch von Anfang an sein – eine »Ansteckung und Weiterverbreitung« durch das Coronavirus zu verhindern (Zitat aus einem Erlass eines Justizministeriums). Da der Logik des Gefängnisses folgend, die Ansteckungsgefahr nur von ›Außen‹ kommen kann, geht es also darum, den direkten Außenkontakt auf ein Minimum zu begrenzen. Falls ein Außenkontakt unumgänglich ist, wie bei Ausführungen zum Arzt oder zum Prozess, musste in der Folge dafür gesorgt werden, dass die Gefangenen in Quarantäne kommen bis eine Ansteckungsgefahr ausgeschlossen werden konnte. Gleichzeitig mussten die Bediensteten und Mitarbeiter ihrerseits sicherstellen, das Virus nicht in die Anstalt zu tragen. 

Die grundsätzliche Logik bestand also in der strikten Begrenzung aller Außenkontakte und einer möglichst lückenlosen Kontrolle der Mitarbeiter*innen auf ein mögliches Infektionsgeschehen durch als geeignet erscheinende Hygienemaßnahmen. Erschwerend im Gesamtgeschehen kommt und kam noch dazu, dass die einzelnen Länder die Maßnahmen unterschiedlich handhabten und die Akzeptanz für die Maßnahmen bei den Mitarbeiter*innen nicht allumfassend vorhanden war. Jedenfalls kommt es zu drastischen Einschränkungen und zu einer Verschiebung des Organisationsgefüges in den Anstalten. 

einschränkungen 

Als besonders belastend werden von den Gefangenen die Einschränkungen beim Besuch empfunden. Die Besuchsregelungen waren auch vor Corona unzureichend hinsichtlich des Erhalts sozialer Beziehungen und damit auch in Bezug auf das Erreichen des Vollzugszieles.

• Zu Beginn der Pandemie wurden alle Besuchsregelungen ausgesetzt, 

• im weiteren Verlauf wurde der Besuch reduziert und die Besuchsräume mit Spukschutz (Plexiglasscheiben) ausgestattet sowie ein generelles Berührungsverbot erlassen. Kam es zu einem Verstoß, also bei einer körperlichen Berührung mit den Besucher*innen, mussten die Gefangenen in einigen Anstalten danach in eine vierzehntägige Quarantäne. 

Um die Einschränkungen zu kompensieren wurden zusätzlich skype-Plätze eingerichtet, allerdings auch nur zur üblichen Besuchszeit. In den meisten Anstalten wurde die Telefonzeit verlängert, in einigen Anstalten (wie Billwerder) wurden Handys an Gefangene ausgegeben mit voreingestellten Nummern. Kolleg*innen berichteten, dass diese Form von Besuchsregelung in Bezug auf die Kinder der Gefangenen und auf die Kinderrechte eine Katastrophe sei, ebenso für jegliche Form von Intimität und Beziehung zu den Partnerinnen der Gefangenen. Den Anstaltsleitungen erscheint dies aber in dem Pandemiegeschehen als alternativlos. Da hilft es auch wenig, wenn ein Anstaltsleiter aus einer JVA in Niedersachsen das Schreiben, mit dem er ein generelles Besuchsverbot ausspricht, unterzeichnet mit dem Satz: »Vielen Dank für ihre Rücksichtnahme und ihr Verständnis«.

Ein weiteres Problem durch die Besuchseingrenzung war die Versorgung der Subkultur mit Drogen, was aber relativ schnell durch andere Zugangswege substituiert wurde.

Die Arbeit der Gefangenen wurde zu Beginn der Pandemie ausgesetzt. Auch hier wurde von den Anstalten versucht, durch zusätzliche ›Corona-Gelder‹, erweiterte kostenlose Fernsehprogramme, Zusatzkost in Form von mehr Äpfeln und Bananen den Verlust der Einkommen auszugleichen. Einige Anstaltsleiter führten sogenannte »Transparenzgespräche« durch, um den Informationsfluss für die angeordneten Maßnahmen zu gewährleisten. Als unerträglich wurde das ›Nicht-Wissen‹ in Bezug auf eine Perspektive und eine Beendigung der Maßnahmen empfunden. Es sei »schwer, völlig offen, kaum auszuhalten, dass keiner weiß, wie es weiter geht« – so die Äußerung eines Gefangenen.

Die Begrenzung der Außenkontakte führte auch zu einem Ausschluss aller Ehrenamtlichen, auch der externen Fachdienste wie Drogenberatung und Therapeuten. Therapieangebote wurden teilweise aus Kostengründen gestrichen, weil die Raumgröße in den Hygienekonzepten der Anstalten die Teilnehmeranzahl der Therapiegruppen um die Hälfte reduzierte und dies nicht mehr finanzierbar war. Auch der Schulbetrieb war betroffen und sämtliche sogenannten Freizeitkurse. 

Der Infektionsschutz in den Anstalten bestand in der Einrichtung von Quarantänestationen mit Auswirkungen auf die jeweiligen Krankenstationen, Mund-Nase-Schutz (Masken) bei den Bediensteten (nicht aber bei den Gefangenen), in der Einhaltung von Abstandsregeln (was aber letztendlich, insbesondere in den panoptischen Anstalten, nicht durchzuhalten war und ist). Das ›Ganze‹ führte zu absurden Settings: So z.B. beim Gesprächskreis die Pfarrerin mit Mundschutz hinter Plexiglasscheibe und die Gefangenen im Halbkreis mit zwei Meter Abstand davor; oder im Pulk vor dem Einlass in den Gottesdienstraum ohne Abstand und im Gottesdienstraum mit reduzierter Personenzahl und dem Zwei-Meter Abstand. 

Alle Gemeinschaftsbereiche waren betroffen, die Organisation der Freistunden und der Freizeiten auf den Stationen. Bei Erkrankung von Bediensteten kam es zu Teil-Shutdowns, weil kein Personal mehr da war. Teilweise war die Funktion der Anstaltskammern nicht mehr gewährleistet, wobei man dann bei den am meisten vulnerablen Bereichen der Anstalten zu einer veränderten Teststrategie beim Personal überging, um den Gesamtablauf zu gewährleisten. Zudem wurden Zwölf-Stunden-Schichten eingeführt, um das Personal anders einzuteilen. Das System gerät an eine Grenze und agiert im ›Notfallmodus‹. In einigen Bundesländern – so z.B. in Berlin – wurde versucht, die Gefangenenzahl zu reduzieren, insbesondere durch die Verringerung der Ersatzfreiheitsstrafen durch die Aussetzung zum Strafantritt und durch schnellere Entlassung bei Kurzzeitstrafgefangenen, was aber auch nur kurzfristig zu einer Entlastung führte. 

Die Einschränkung der ohnehin Eingeschränkten führt zum Verlust von Entlastungen durch ›kleinen Freuden‹ im Haftalltag. Gefangene berichteten, dass sie sich auf den Geruch der Tannennadeln bei den Adventskränzen auf den Stationen freuten, die nun nicht mehr vorhanden waren. Die ohnehin vorhandene Deprivation von Sinneseindrücken wurde verschärft. Dabei war die überwiegende Erfahrung, dass viele Gefangene die Situation geduldig getragen haben. Nur ganz am Anfang kam es in einer JVA in Baden-Württemberg zu einem Sitzstreik während der Freistunde. Viele formulierten es so, dass der Druck unter dem sie alle stehen, zu einer vermehrten Solidarität untereinander führe, teilweise auch mit den Bediensteten. Der Druck sei aber nicht auf Dauer aushaltbar und die eigenen Handlungsperspektiven werden geringer. Ein Kollege formulierte: 

»In der JVA kommunizieren wir nur telefonisch, dies empfinde ich als große Belastung. Merkwürdig ist es auch, auf jegliche Berührung verzichten zu müssen. Zu Gefangenen und Bediensteten. Dies hat bei mir auch den Effekt, dass eine größere innere Distanz mit der äußeren einhergeht. Menschen die ich nicht berühren kann und von denen ich mich nicht anfassen lasse, die berühren mich auch mit dem Gesprochenen weniger. Diese Erfahrung ist für mich in der Form neu. Auch der Rhythmus des Dienstes ist ungewohnt. Es ist jetzt jeden Tag um 14.30 Generaleinschluss. Danach geht nichts mehr. Was bis dahin nicht erledigt ist bleibt es auch. Die Gefangenen tragen es mit. Es bleibt ihnen und mir nichts anderes übrig …«  

Das Social Distancing ist ein Grundproblem. Viele Gefangenen baten Mitarbeiter*innen die Masken im Gespräch abzunehmen, um das Gesicht, die Mimik sehen zu können, die »menschliche Regung« wahrzunehmen. In Bezug auf die weggefallenen sozialen Kontakte bei Besuch oder Freizeitmaßnahmen wird von vielen Langzeitstrafgefangenen das, was noch als lebenswert empfunden wurde, als verloren gegangen bezeichnet. Die Struktur der eigenen Innenwelt, das Zeitempfinden verändert sich, die Haft wird als noch erdrückender erlebt. In den panoptischen Anstalten ist auf Grund der architektonischen Bedingungen eine »soziale Distanz« gar nicht aufrecht zu erhalten. Und in den Jugendstrafanstalten wird von einigen Mitarbeitern und gefangenen Jugendlichen die neu erlebte Distanz als erleichternd erlebt. Diese führt nämlich zu geringerer Gewalt untereinander. »Der Chef muss nicht der Chef sein und der Pico nicht der Pico«. Hier gab es teilweise innovative Projekt, wie das Führen eines ›Corona Tagebuches‹, und die Beobachtung einer höheren Disziplin beim Sauberhalten der Zellen oder dem Anstieg der Nachfrage von Büchern, was ich nicht weiter kommentieren will. Auch im Knast mobilisiert die Krise Ängste, die sich in den verschiedensten Handlungen und Symptomen niederschlagen. Und eine immer wieder geteilte Erfahrung ist, dass man Angst nicht mit Macht verbieten kann. Interessanterweise sagten einige reflektierte Gefangene, das Ganze berühre sie nur wenig, »die Katastrophe ist doch sowieso unser Normalzustand«. Ein Kollege aus einer Berliner Haftanstalt formulierte es so: »Die Situation macht die Reaktionen extremer: Die Souveränen werden souveräner, die Frustrierten frustrierter. Generell sind die Gefangenen froh um jeden Kontakt. Sie leiden sehr darunter, dass sie niemand besuchen darf. Gleichzeitig sind meine Inhaftierten ›kampferprobt‹: Die Katastrophe ist hier der Normalzustand. Im Einzelgespräch sagte mir einer kürzlich: ›Herr L., wir sind das doch gewohnt.‹« 

An die rechtlichen Folgen darf man/frau sich allerdings nicht gewöhnen. Die Strafvollzugsgesetze sind nicht auf ein Pandemiegeschehen abgestimmt, so dass es in einigen Bereichen faktisch zu einer Rechtlosstellung der Gefangenen kommt. Dies bezieht sich insbesondere auf nicht gewährte Lockerungen und in der Folge auf eine de facto Haftzeitverlängerung der betroffenen Personen. Insbesondere lebenslängliche Gefangen sind davon betroffen. Aber auch der Personenkreis, der mit einer Therapieauflage, bzw. Behandlungsmaßnahmen belegt ist und im Haftverlauf nicht weiterkommen kann, weil diese aus Pandemiegründen ausgesetzt sind. Auch Grundrechtsverletzungen sind ein Teil des Pandemiegeschehens, allerdings auch außerhalb der Haftanstalt. Natürlich ist das Recht auf freie Religionsausübung nicht gewährleistet, das mag aber für viele Gefangene nur ein kleines Übel sein. Zu Beginn der Pandemie wurden in vielen Anstalten alle Gottesdienste und Freitagsgebete abgesagt. Viele nebenamtliche Seelsorger*innen durften die Anstalten nicht betreten, was der Gesetzeslage widerspricht (hier gibt es nur wenig erhobene Zahlen in Deutschland, nach einer Untersuchung in der Schweiz waren davon 40 % der Seelsorger*innen betroffen). Die Begrenzungen der Lockerungen und das Aussetzen des Behandlungsvollzugs hat unmittelbare Auswirkungen auf die Haftdauer. Damit werden elementare Grundrechte der Gefangenen verletzt. 

Schlusswort und Nachtrag

Das tatsächlich Beunruhigende an der Corona-Pandemie sind die Veränderung geltenden Rechtes und die psychosozialen Folgen, die unter Umständen weitreichendere Auswirkungen haben als das Krankheitsgeschehen selber.  

  • • Hinsichtlich der Veränderung geltenden Rechtes ist dies die – hoffentlich vorübergehenden – Aussetzung von fundamentalen Grundrechten. Es ist eine Normenkonstruktion, die sich nicht mehr ausschließlich am verfassten Strafvollzugsrecht, der Strafprozessordnung und dem Strafrecht orientiert. Sie orientiert sich an den International Health Regulations der WHO, übernommen im ›Gesetz zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften‹ (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005, an dem Infektionsschutzgesetz und dessen Ausführungen sowie an den internen Erlassen der Justizministerien und der Anstaltsleitungen. Hier wird geltendes Recht einer rechtlichen Reaktion auf ein Pandemiegeschehen untergeordnet. Interessanterweise wird dies bereits 2012 in der Unterrichtung des Deutschen Bundestages zur ›Risikoanalyse im Bevölkerungsschutz‹ vorweggenommen.  
  • • Die psychosozialen Folgen der Pandemie beziehen sich insbesondere auf die Angehörigen der Gefangenen, hier noch einmal verstärkt die Kinder, auf Langzeitstrafgefangene und vulnerable Gefangenengruppen. Auswirkungen gibt es auch auf das Verhältnis von Mitarbeitenden und Gefangenen. Die Distanzierung kann sich verstärken und die jeweils eigenen Belastungen treten in den Vordergrund. Das Funktionieren des Gesamtablaufes wird wichtiger als der Behandlungsauftrag des Vollzuges.

Recht ist eine kulturelle Errungenschaft. Dem Recht und der Seelsorge gemeinsam ist, dass sie zutiefst realitätsbezogen sind. Beide weisen dadurch auf eine andere Wirklichkeit hin, eine Überwindung bestehender Verhältnisse: Das Recht zielt auf Gerechtigkeit und die Seelsorge auf die Befreiung; Befreiung aus als nicht-lebbar empfundenen menschlichen Realitäten. Selbst dann, wenn die Veränderung nicht möglich erscheint, bleibt die Begleitung und die Hoffnung auf eine andere Realität. Es geht um eine Wirklichkeit, in der Recht und Gerechtigkeit eine Einheit bilden. Um das aufrecht erhalten zu können ist es wichtig wahrzunehmen, wie die Corona-Pandemie den Alltag und das Recht in unseren Haftanstalten verändert. Diese Beschreibung hier kann nur ein Anfang sein. 

Während ich dies hier formuliere, berichtet mir eine Kollegin aus einer JVA in Hessen, dass die Impfungen der Bediensteten nun anlaufen und erste Listen für Impftermine aufgestellt seien. Wann die Gefangenen geimpft werden sei unklar. Sicherlich bringt dies Veränderungen. Aber die Impfung wird nicht die Lösung des Problems sein. Die besteht auf Dauer in einer grundlegenden Veränderung des Gefängnissystems und weitergedacht: in einer Veränderung der Strafzwecke und in der Folge einer Auflösung des Strafrechts hin zu einem Ausgleichsrecht.

Dr. Tobias Müller-Monning M.A.ist Theologe und Kriminologe, bis 2019 war er Gefängnisseelsorger bei der JVA Butzbach

freispruch ist das Mitgliederorgan der Strafverteidigervereinigungen und erscheint i.d.R. halbjährlich beim Organisationsbüro der Strafverteidigervereinigungen. Redaktion: Mandy Schultz, Thomas Uwer.

Nachdruck/Verfielfältgung des Beitrags nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Redaktion oder der/des Autor*in.

Offener Brief an den bayerischen Justizminister i.S. JVA Gablingen

Die Macht, die die Vollzugsbediensteten in einer Justizvollzugsanstalt über das tägliche Leben der Gefangenen haben, kennt keine Grenzen. Gefangene fürchten nicht zwingend nur strafrechtlich relevante Repressalien: Durch gehäufte Zellenkontrollen, verkürzte Besuchszeiten aufgrund angeblich organisatorischer Abläufe oder auch eine besonders intensive Personenkontrolle vor / nach Besuchen oder eine Ungleichbehandlung in anderen Bereichen kann unter dem Deckmantel der ordnungsgemäßen Dienstausübung das Leben der Gefangenen massiv beeinträchtigt werden. Auf diese Weise schützt sich das System selbst.

tatbestand flucht

Unerlaubte Einreise, Anstiftung und Beihilfe zur unerlaubten Einreise, "Schleusertum" - rund um die Flucht von Menschen wuchern Normen des AufenthaltsG, des AsylG, des FreizügigkeitsG EU. von AXEL NAGLER

migration & strafrecht

Das Strafrecht ragt in zweierlei Weise in die Sphäre des Migrationsrechts hinein: als Instrument der Fluchtabwehr bei der strafrechtlichen Sanktionierung von Fluchthilfe; und als mögliche Reaktion auf die extralegalen und verbrecherischen Methoden, mittels derer Flüchtlinge an den Außengrenzen der EU abgewehrt werden. von THOMAS UWER

digitalisierung im strafvollzug

Die in den Berliner Haftanstalten tätigen Träger befürworten die Weiterentwicklung der Digitalisierung im Justizvollzug mit Nachdruck. Eine wesentliche Forderung betrifft den Einsatz von Kommunikationstools wie Skype zur Aufrechterhaltung sozialer und familiärer Kontakte. von IRINA MEYER

forschungsprojekt digitalisierung

Die Digitalisierung der Gesellschaft macht es erforderlich, den davon ausgeschlossenen Gefangenen in einer adäquaten Form daran teilhaben zu lassen, indem ihnen ein eingeschränkter und sicherer Zugang zu digitalen Medien zur eigenen Nutzung dauerhaft ermöglicht wird. von CHRISTIAN RESCHKE

rechtspopulisten, rechtspolitik und sexualität

Von Rechtspopulisten werden Ereignisse sexualisierter und geschlechtsbezogener Gewalt nicht genutzt, um über Formen von Gewalt zu sprechen, sondern um vermeintlich defizitäre kulturelle und religiöse Unterschiede des ›Fremden‹ in Szene zu setzen. von ANNE-KATRIN WOLF

die hauptverhandlung in coronazeiten

Die Sorge um die rechtsstaatlichen Prinzipien unseres Strafverfahrens ist berechtigt. Aber das gilt nicht erst seit einem Jahr und nicht erst seit der Existenz der Corona-pandemie

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Mit dem 50. StÄG wollte der Gesetzgeber den Muff der alten Jahre offenbar endgültig beseitigen und frische Luft in Form von ›no means no‹ hereinlassen. Eine Art »New Deal‹ für das Sexualstrafrecht. von URSUS KOERNER VON GUSTORF

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Forderungen nach harten Strafen besitzen bei Sexualdelikten eine wichtige entlastende Funktion im Bereich des Psychischen: Stellvertretend am Sexualstraftäter werden eigene verpönte und daher unbewusst gewordene Regungen bekämpft. von ILKA QUINDEAU

gute sitten, schlechte sitten

Das Sexualstrafrecht ist ein Bereich, in dem nicht nur die sexuelle Selbstbestimmung, sondern das Sexuelle insgesamt als gesellschaftliches Thema verhandelt wird. von THOMAS UWER

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Die Lage im Strafvollzug erscheint zwiespältig: Einerseits scheinen die intramuralen Infektionsraten – jedenfalls bisher – niedriger als außerhalb der Mauern. Aber es wäre natürlich absurd deshalb anzunehmen, dort (also hinter Gittern) sei man in puncto Infektionsschutz besser aufgehoben. von HELMUT POLLÄHNE

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Pflichtverteidiger erfüllen eine wichtige Aufgabe: Sie sollen für die Einhaltung und Wahrung der wesentlichen Verfahrensgrundsätze und Rechte der Beschuldigten eintreten, wenn diese einen Verteidiger zwingend benötigen. von JOHANNA BRAUN & NICO WERNING

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So wenig man einen Wagen ohne Bremsen besteigen sollte, so wenig ist selbstmitleidige richterliche Larmoyanz geeignet, als Leitschnur zur Gestaltung des Strafprozesses zu dienen. von TRAURIGER ALSBERG

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