präambel
Pflichtverteidiger(1) erfüllen eine wichtige Aufgabe: Sie sollen für die Einhaltung und Wahrung der wesentlichen Verfahrensgrundsätze und Rechte der Beschuldigten eintreten, wenn diese einen Verteidiger zwingend benötigen.
Diese Aufgabe interpretiert bzw. erfüllt naturgemäß jeder Anwalt anders. Die Mehrzahl der Kollegen engagieren sich mit Nachdruck und ausschließlich im Interesse ihrer Mandanten. Meist sind es die sog. »Wahlpflichtverteidiger«, die ungeachtet der miserablen Bezahlung (auch unter Berücksichtigung der längst überfälligen Gebührenanpassung seit 2013 zum Jahresanfang) und des absehbaren Ausbleibens möglicher »Folgebeiordnungen« ihr ganzes Können in die Waagschale werfen und nach allen Regeln der Kunst verteidigen.
Andere jedoch beschränken sich mit Blick auf angestrebte künftige Beiordnungen auf den vermeintlich wohlmeinenden Rat an den Beschuldigten, ein Geständnis abzulegen, man habe schon mit dem Gericht gesprochen und es laufe auf diese und jene Strafe hinaus, die dann als das bestmögliche Ergebnis verkauft wird. Prozessuale Anträge wie Besetzungsrügen, Befangenheitsanträge, Beweisanträge, Erklärungen nach § 257 StPO, gar Verwertungswidersprüche, oftmals aber auch schlicht kritische Fragen an Belastungszeugen sind bei der letztgenannten Gruppe, die überwiegend das eigene wirtschaftliche Wohl im Blick hat, selten bis gar nicht anzutreffen.
Kurz: Sie leisten keinen Widerstand – auch dort nicht, wo er geboten wäre, um die Aufgabe als Verteidiger zu erfüllen.
kurzer abriss der geschichte der pflichtverteidigung
Bereits die Criminalordnung der Chur-Marck Brandenburg von 1717 kannte die notwendige Verteidigung: Es handelte sich dabei um tatsächlich verbeamtete Anwälte, die von Amts wegen beigeordnet wurden und die Verteidigung ihrem »besten Wissen nach ausführen« sollten. Die Verbeamtung schlug sich insoweit nieder, als der Verteidiger
»dabey aber sich aller Anzüglichkeiten gegen das Gericht, imgleichen aller Weitläufftigkeit, und unnöhtigen Schreibens […] sich enthalten, hingegen sein Augenmerck eintzig dahin gerichtet haben, nicht wie er schuldige Missethäter durch verbottene Mittel und Chicanen, Anrahtung eines Widerruffs des geschehenen Bekäntnisses, Verdrehung des Facti oder der Zeugen Aussage, und andere dergleichen gottlose Künste, dem gemeinen Wesen zum Nachtheil und zur Beforderung mehrern Übels, der wohlverdienten Straffe entziehen wolle, als welches gegen seinen Advocaten-Eyd lauffen würde, und befindenden Falls ernstlich geahndet werden soll, sondern wie er alles dasjenige, so zu des Gefangenen Defension, oder allenfalls zu Milderung der Straffe dienen kan, hervorsuchen und vorstellen wolle.« (Cap. VI § VI)(2)
Die Verteidiger wurden in der Ausübung ihrer Tätigkeit also beschränkt und an die Kette gelegt.
Ungeachtet dessen war das Problem untätiger Pflichtverteidiger, die nicht ausschließlich die Interessen und Belange ihrer Mandanten im Fokus hatten, schon dem historischen Gesetzgeber bekannt:
»Sollte weder der Inquisit, noch auch seiner Anverwandten einer um dessen Defension bekümmert seyn | oder ach der bestellte Defensor, wie es leyder! mannigfaltig zu geschehen pflegt | dieselbe nur oben hinführen | und die nöhtigste Momenta Defensionis dabey aus der Acht lassen; So soll der Richter um die Vertheydigung des Gefangenen und Entdeckung dessen Unschuld bekümmert seyn […]« (Cap. VI § XII.)(3)
Der Richter hatte demnach nicht nur die Aufgabe, über die mögliche Tat des Beschuldigten zu urteilen, sondern auch auf die Wahrung von dessen Rechten zu achten, falls der »bestellte Defensor« nicht gründlich genug arbeitete, was schon damals als Problem erkannt wurde.
Selbst 1839 in der Preussischen Criminalordnung ist das Prinzip der »verbeamteten Pflichtverteidiger« in Form der sog. »Justiz-Commissarien« noch bekannt. Denn auch wenn die Verteidiger den Beschuldigten im Blick haben mussten, so war es ihnen noch immer untersagt, alle Kniffe zu Gunsten des Beschuldigten anzuwenden. Vorderste Pflicht war noch immer die Wahrheitsfindung. Auch sie mussten sich
»[a]ller unnötigen Weitläufigkeit, besonders aber aller Verdrehung des eigentlichen Herganges der Sache, aller Anzüglichkeiten gegen den untersuchenden Richter, und aller sophistischen Auslegung der Gesetze […] gänzlich« – unter Androhung von Verweisen und Ordnungsstrafen und ggfls. »noch härterer Ahndung« – enthalten (§ 466).(4)
Das System der notwendigen Verteidigung blieb sodann in der Reichsstrafprozessordnung von 1877 erhalten und wurde dort auch so bezeichnet. Sofern kein Verteidiger gewählt wurde, wurde vom Vorsitzenden ein solcher aus den ansässigen Rechtsanwälten oder aus den angestellten Justizbeamten (sic!) ausgewählt – dies v.a. dann, wenn die Zahl der ansässigen Rechtsanwälte in einem Fall nicht ausreichte.(5)
alles neu macht die eu?
Wer sich heute, insbesondere nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie zur Prozesskostenhilfe im Mai 2019, die gängige Praxis der Beiordnung durch die zuständigen Ermittlungsrichter ansieht, kann nur zu dem Schluss kommen, dass wir uns seit Inkrafttreten der Reichsstrafprozessordnung 1879 nicht wesentlich weiterentwickelt haben.
Der Europäische Rat nahm bewusst in den Fokus, dass durch die vorhergehende Stärkung der Maßnahmen für die Strafverfolgung im Rahmen der Stärkung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit ein Ungleichgewicht zu Lasten der Beschuldigten geschaffen worden war, dem nun entgegengewirkt werden sollte, weshalb der Komplex ›notwendige Verteidigung‹ in der Richtlinie (EU) 2016/1919 geregelt wurde. Der deutsche Gesetzgeber setzte die Richtlinie jedoch nicht fristgemäß in nationales Recht um, was seitens der Justiz zu einiger Unsicherheit und insbesondere keiner bundeseinheitlichen Anwendung der Richtlinie führte. Seitens des Bayerischen Justizministeriums etwa soll es eine Weisung gegeben haben, großzügig mit Beiordnungen zu verfahren und die Richtlinie als unmittelbar anwendbar zu betrachten, was auch zutreffend war, da die Richtlinie mangels fristgemäßer Umsetzung unmittelbare Geltung erlangte.
Im Kern ging es dabei um den auch von den Strafverteidigervereinigungen seit vielen Jahren geforderten ›Anwalt der ersten Stunde‹:
Das Recht auf einen Pflichtverteidiger ab der ersten Vernehmung sollte gesetzlich normiert und einige Fallkonstellationen, die bislang in § 140 Abs. 2 StPO als Auffangtatbestände unbestimmt angelegt waren und nur richterrechtlich fortentwickelt wurden, festgeschrieben werden. Der Gesetzgeber hat sich jedoch entgegen dem Referentenentwurf ein Hintertürchen offengehalten, indem er die in der Richtlinie verbürgten Rechte disponibel ausgestaltete und Antragserfordernisse einbaute.
So sah der Referentenentwurf bspw. noch vor, dass im Falle der notwendigen Verteidigung bereits ab geplanter Vernehmung des Beschuldigten ein Verteidiger zu bestellen ist.
Nach der nun geltenden Fassung reicht die polizeiliche Vernehmung allein nicht mehr aus, um die Pflicht zur Bestellung eines Verteidigers auszulösen. Vielmehr wurde der ›Verteidiger der ersten Stunde‹ nur für die Fälle eingeführt, in denen ersichtlich sein soll, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.
Bedeutsam in der Praxis ist auch die Neuregelung der Auswechslung des Pflichtverteidigers gem. § 143a Abs. 2 StPO: Danach ist zwar eine Auswechslung weiterhin aus den bisher bekannten Gründen, wie beispielsweise die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses, jederzeit möglich; neu ist aber, dass die Auswechslung auch ohne Grund längstens drei Wochen nach Bekanntmachung der gerichtlichen Entscheidung erfolgen kann (§ 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO nF).
die perversion in der praxis – oder: das Gegenteil von gut gemacht ist gut gemeint
Die praktische Umsetzung der geschilderten hehren Ziele der Richtlinie in der Praxis(6) treibt einem jedoch die Schamesröte ins Gesicht und ist ein anschaulicher Beleg für die schöne Redewendung: »Das Gegenteil von gut gemacht ist gut gemeint.«
Plakativ herausgegriffen soll hier das Beispiel eines bayerischen Amtsgerichts, das sich außer Stande sah, kurzfristig ausreichend Pflichtverteidiger herbeizuschaffen, die nach Ablauf der Umsetzungsfrist benötigt wurden, um die Vernehmung oder die Eröffnung des Haftbefehls durchzuführen. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen wurde im Frühjahr / Frühsommer 2019 nicht das seit Jahrzehnten etablierte und von der Initiative Bayerischer Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger e.V. gemeinsam mit dem Münchener Anwaltverein gegründete und betriebene ›Notdiensthandy‹ frequentiert, sondern die Ermittlungsrichter sprachen einige Anwälte an: Sie sollten bitte einen ›Notruf‹ organisieren. In der Folge wurde eine Messenger-Gruppe gegründet, in die (von den Kollegen, nicht vom Gericht!) »ausgewählte« Verteidiger aufgenommen wurden und über die dann die Beiordnungen verteilt und vergeben worden sein sollen. Die Ermittlungsrichter sollen jeweils einen bestimmten Rechtsanwalt kontaktiert haben, der die Fälle dann seinerseits über die Gruppe »freigab« oder verteilte. Kollegen, die sich an dem neu gegründeten Notdienst beteiligen wollten, wurden teilweise mit der Begründung, die Liste sei voll, zurückgewiesen.
Immerhin: Die Richter waren offenbar nicht Teil der Messenger-Gruppe. Unbekannt ist, wie viele Beiordnungen genau auf diese Weise verteilt wurden – gerüchtehalber handelte es sich jedoch um keine kleine Anzahl.
Parallel dazu entwickelten die ständigen Ermittlungsrichter – nachdem in der übrigen Anwaltschaft Protest aufkeimte – ein System der tageweisen Vergabe von Pflichtverteidigungen. Auch hierfür wurde zunächst auf den Bestand an Verteidigern zurückgegriffen, die schon »bekannt und bewährt« waren, ohne, dass diese Möglichkeit allen Rechtsanwälten publik gemacht worden wäre. Auf Nachfrage stand diese Liste jedoch jedem Anwalt offen.
Gleichwohl lief die Praxis darauf hinaus, dass stets die gleichen Pflichtverteidiger – diejenigen, die tendenziell eher der o.g. zweiten Gruppe angehören – beigeordnet und kein neutrales, bspw. rollierendes, System angewandt wurde.
Das richterlicherseits häufig vorgebrachte Argument gegen die immer wieder vorgetragenen Bedenken der Verteidiger, auch die Auswahl des Pflichtverteidigers sei Ausfluss ihrer richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG, § 25 DRiG), ist schlicht falsch: Die Auswahl des Pflichtverteidigers ist nichts anderes als bloßes Verwaltungshandeln – dies unterliegt aber gerade nicht der richterlichen Unabhängigkeit!
Häufig ließen sich dann folgende Umstände feststellen, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt ein Wahlverteidiger hinzugesellte:
• die Beschuldigten wurden nach eigenem Bekunden teils nicht gefragt, wen sie als Pflichtverteidiger wünschen;
• eine Belehrung der Beschuldigten über die Möglichkeit einer späteren Auswechslung des Pflichtverteidigers binnen drei Wochen erfolgte nicht;
• viele Beschuldigte wurden nur oberflächlich verteidigt. Dazu gehört, dass sie zwei, drei oder mehr Monate nichts mehr von ihrem ad-hoc-Pflichtverteidiger zu hören bekamen, nachdem sie erst einmal in Untersuchungshaft saßen;
• es wurden nur selten Bedenken geäußert, wenn es hieß, der Verteidiger müsse bei der Vernehmung nicht die ganze Zeit anwesend sein, es reiche, wenn er zu Beginn da sei, kurz mit dem Mandanten rede und dann könne er auch wieder gehen;
• einige der als Pflichtverteidiger ad hoc beigeordneten Kollegen traten einer Auswechslung ausdrücklich entgegen, anstatt zu akzeptieren, dass der Beschuldigte das Recht auf einen gewählten Pflichtverteidiger – vielleicht auch erst nach 3 Wochen – geltend machen will (vgl. Ziff. 1 der Charta der Rechte des Mandanten);
• auch die zuständigen Ermittlungsrichter hielten die ad-hoc-Beiordnungen entgegen aller Vorträge durch den Beschuldigten zwanghaft aufrecht mit der Folge, dass sich manche Beschuldigte nicht mehr trauten, weiter dagegen vorzugehen, da sie befürchteten, mit ihrem dann gänzlich verärgerten Pflichtverteidiger allein zu bleiben;
• es gab Staatsanwälte, die sich für die ad-hoc beigeordneten Pflichtverteidiger einsetzten und sich gegen eine Auswechslung und für einen bestimmten Kollegen engagierten (so ist bspw. ein Fall dokumentiert, der darauf abstellt, dass der betroffene Kollege alleinerziehend sei und quasi auch deshalb eine Auswechslung nicht erfolgen solle).
Immerhin: Die Initiative der Bayerischen Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger e.V. und der Münchener Anwaltverein (MAV) haben bei der Direktorin des Amtsgerichts München erreicht, dass die Richter für das Problem sensibilisiert werden und das unabhängige und jedem Anwalt zugängliche Notdiensthandy wieder verstärkt frequentiert wird. Am grundsätzlichen Problem der »verbeamteten« Rechtsanwälte ändert das freilich nichts.
fazit
Es bleibt zu betonen, dass das beschriebene Verhalten nur einen kleinen Teil aller Strafverteidiger betrifft. Durch diese »verbeamteten Anwälte« allerdings entsteht im Einzelfall möglicherweise ein großer individueller Schaden, den ein Rechtsstaat weder im Großen, noch im Kleinen hinnehmen darf.
Denn primär ist das Problem, dass der beschriebene Missbrauch, der grundsätzlich kein neues Phänomen ist, schon systemisch angelegt ist: Ein Richter ordnet eben lieber einen Anwalt bei, der die (richterliche) Work-Life-Balance nicht zu sehr beeinträchtigt. Durch das Erfordernis der unverzüglichen Beiordnung hat sich das Problem aber massiv verschärft, weil jetzt massenhaft Beiordnungen von den vielerorts so bezeichneten »Geständnisbegleitern« erfolgen, ohne dass der Beschuldigte Gelegenheit hat, sich – und sei es auch nur binnen einer Woche bei den Mitgefangenen – nach einem versiert(er)en oder engagierteren Verteidiger umzuhören oder die Familie zu beauftragen. Dadurch, dass in der Praxis ein nicht unmittelbar vom Beschuldigten beauftragter Anwalt zudem häufig lange auf seinen Verteidigersprechschein warten muss, verschärft sich der schon 2010 anlässlich der damaligen Reform von Heydenreich befürchtete Systemwandel »[w]eg von der frei gewählten Verteidigung des Vertrauens und hin zum vom Richter gewählten und bestimmten Verfahrensbeistand«,(7) wenn bis zum Erstkontakt mit dem Mandanten die Frist des § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO nF verstrichen ist.
Der Gesetzgeber hat die Chance, das Prinzip ›Pflichtverteidigung‹ auf völlig neue Füße zu stellen und alte Missstände zu beseitigen, verpasst. Die Leidtragenden sind die Beschuldigten, die sich dann oftmals nicht mehr helfen können.
Die aktuelle Praxis ist unwürdig. Unwürdig für die Justiz, unwürdig für diese Vertreter unseres Berufsstands und vor allem anderen für die Beschuldigten, die uns anvertraut werden und deren Verteidigung in unsere Hände gelegt wurde und auf die sie einen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch haben.
Wir brauchen daher neue Regelungen, die die Vergabe von Pflichtverteidigungen transparent und nachvollziehbar darstellen. Wir wollen starke und selbstbewusste Verteidiger, die mit der Richterschaft auf Augenhöhe agieren und nicht um Mandate betteln müssen. Dazu gehört auch die wirtschaftliche Unabhängigkeit durch eine angemessene Vergütung. Andernfalls wird das Institut der Verteidigung ausgehöhlt. Wenn die Verteidigung eher an dem Interesse oder der – oft auch begründeten – Hoffnung des Anwalts auf erneute Beiordnung ausgerichtet ist, als am Wohl des Mandanten und dies von den Ermittlungsrichtern durch die fortwährende Beiordnung der immer gleichen Kollegen befördert wird, steht nichts weniger als die freie Advokatur auf dem Spiel!
Schon 1840 schrieb Straß:
»Die Advocaten sind nicht, wie Viele wähnen, ein nothwendiges Uebel, sie sind vielmehr wesentliche Stützen der Regierung, wahre Wohlthäter der Gerichte, segensreiche Gehilfen einer guten Rechtspflege. Wo sie dies nicht sind, erfüllen sie ihren Beruf und Zweck nicht, sondern sind allerdings verderbliche Mitglieder der menschlichen Gesellschaft. Sie sollen […] die Wächter der Justiz, die Wächter der Gesetze und Gerichte sein.«(8)
Dem ist nichts hinzufügen – halten wir uns daran!
Fußnoten:
(1) Im Folgenden wird ohne weitere Erwähnung an Verteidigerinnen und Verteidiger, Kolleginnen und Kollegen, Richterinnen und Richter, Mandantinnen und Mandanten, Zeuginnen und Zeugen etc. gedacht.
(2) Sehr ähnliche Formulierungen finden sich in zahlreichen Gesetzestexten aus der Zeit; hier zitiert nach den „Chur-Braunschweig-Lüneburgischen Landes-Ordnungen und Gesetzen“, 1740; abrufbar über Google Books.
(3) zitiert nach „König Wilhelms (…) verbessertes Landrecht des Königreichs Preussen“, 1721; abrufbar über Google Books.
(4) Zitiert nach „Preussisches Criminalrecht“, 1839; abrufbar über Google Books.
(5) »Nach der Bestimmung des Abs. 2 ist niemand schlechthin unfähig, als Wahlvertheidiger zu fungieren; insbes. findet ein Unterschied zwischen Inländern und Ausländern nicht statt. Das Gericht würde auch nicht einmal gehindert sein, eine Frauensperson (vgl. oben Note 3 b zu Abschn. 11) als Verteidiger zuzulassen; doch ist dies streitig.« (Die Strafprozessordnung für das Deutsche Reich mit Kommentar von Dr. E. Löwe, 12. Auflage, bearb. von Dr. A. Hellweg, 1907)
(6) Die geschilderten Beispielsfälle orientieren sich zwar an bayerischen Fällen. Die Schilderungen ähneln aber Berichten aus anderen Bezirken und Bundesländern und variieren allenfalls in Details.
(7) Heydenreich StraFo 2011, 263, 268. Darin wird auch auf die beispielhaft benannte Richtlinie der Generalstaatsanwaltschaft München Bezug genommen, die unter Verkennung von § 119 Abs. 1 StPO eine unmittelbare Beauftragung durch den Beschuldigten verlangt und so versucht, unmittelbar zu Beginn der notwendigen Verteidigung wichtige Zeit zu gewinnen.
(8) Straß, Über die Reform des Advocatenwesens im preußischen Staate (1840), S. 1; abrufbar über Google Books.
Johanna Braun & Nico Werning sind Strafverteidiger*in in München und beide Mitglied im Vorstand der Initiative Bayerischer Strafverteidigerinnen und Strfaverteidiger, Nico Werning als Vorsitzender.