Heft 18 |
Oktober 2026
47. Strafverteidiger:innentag

Freispruch 18 Thesen Strafverteidiger:innentag 2026

auf dem silbertablet

Rechtspolitische Thesen und Forderungen des 47. Strafverteidiger:innentages, Köln, 13. – 15. März 2026.

 

Wenn über die Reformbedürftigkeit des Strafprozesses und die Notwendigkeit debattiert wird, diesen zukunftstauglich zu machen, dann gilt es zuvörderst die Frage stellen, für welche Zukunft der Strafprozess tauglich gemacht werden soll. 

Denn dass eine Zukunft drohen könnte, in der es mehr als schon heute gilt, die Macht staatlicher Verfolgungsbehörden zu beschränken, Prozesse transparenter – also: öffentlich – zu gestalten, die Unabhängigkeit der Justiz zu stärken und Bürger:innen vor der reinen Effizienz staatlichen Durchregierens zu schützen, ist keine dystopische Phantasie, sondern leider eine reale Möglichkeit. Wir erleben derzeit wie in den USA und anderen Gesellschaften, die auf eine deutlich längere demokratische Tradition zurückblicken, als dies hierzulande der Fall ist, eben diese demokratischen Institutionen mit enormer technologischer Effizienz zerstört werden.   

Dem autoritären Durchregieren steht derzeit an manchen Stellen immer noch eine Justiz entgegen, die prozessualen Regeln unterworfen ist, auch dann, wenn ihre Besetzung politisch gesteuert und handverlesen ist. Dass die Form die Freiheit schützt, ist – das erleben wir heute – nicht nur Bonmot für Festtagsreden.  

Der Gesetzgeber treibt angesichts international zu beobachtender Entwicklungen zurecht die Sorge um, die Justiz könne auch hierzulande nicht immun genug gegen autoritäre Einflussnahmen sein, sollten autoritäre Strömungen wie die AfD weiter an Einfluss gewinnen und er schickte sich an, Teile des BVerfGG im Grundgesetz zu verankern. Zugleich aber sollen ausgerechnet dort, wo der Staat am unmittelbarsten und intensivsten in die Grund- und Freiheitsrechte von Bürger:innen eingreift – im Strafverfahren – prozessuale  Regeln im Sinne von Beschleunigung und Effektivierung abgeschliffen werden. 

Damit folgt die Rechtspolitik unbeirrt den »Reformen« der jüngeren Vergangenheit, die allesamt vor allem auf vermeintliche Effizienzsteigerungen ausgerichtet waren, die durch Einschränkungen und Umgestaltungen von Antragsrechten des Angeklagten erreicht werden sollten. Dies betraf nicht nur, aber vor allem auch Besetzungsrügen, das Befangenheits- und das Beweisantragsrecht. Es ging um die Beschleunigung der Verfahren, nicht um die Effektivierung ihrer verfassungsrechtlich verbürgten Ziele, etwa die bestmögliche Sachverhaltsaufklärung zur Verwirklichung des Schuldprinzips. Gegen Reformvorschläge, die diese in den Blick nahmen, lobbyierte wiederum ein Großteil der organisierten Richter- und Staatsanwaltschaft letztlich erfolgreich – erinnert sei nur an das Gesetz zur Dokumentation der Hauptverhandlung. 

Die gegenwärtige Reformdiskussion, wie sie sich der Presse entnehmen lässt, übersieht in Gänze, wie sehr das unablässige Streben nach Beschleunigung mittels Abbau von Verfahrensrechten den Strafprozess nicht nur in seiner Qualitätssicherung gefährdet, sondern ihn auch einer möglich künftigen, weniger demokratischen Werten verpflichteten Richterschaft zum Missbrauch gleichsam auf dem Silbertablett serviert. Der Abbau der Kontrolle der Wahrheitsfindung  sei es durch Verkürzung von Teilhaberechten der Verteidigung oder der Rechtsmittelinstanzen, aber auch durch Einschränkungen der Öffentlichkeit, entfernt den Strafprozess nicht nur von seinen in der Verfassung verbürgten Zielen. Sie nehmen ihm auch die sog. »Resilienz«, weil sie Gelegenheiten zum Missbrauch richterlicher Macht schaffen. Angesichts der Wahlprognosen für nicht wenige Länderparlamente und damit auch der Zusammensetzung von Richterwahlausschüssen ist diese Gefahr keine denktheoretische, sondern eine ganz reale. Es gilt, dieser Gefahr durch die Stärkung von Verfahrensform und -kontrolle zu begegnen. Damit sichert man nicht nur die Qualität justizeller Entscheidungen, sondern stärkt die Widerstandsfähigkeit des Rechtsstaats gegen autoritäre Angriffe. Dies muss in Deutschland primärer Auftrag der Justizpolitik sein.

instanzenzug

Das Rechtsmittelrecht ist bereits in seinem jetzigen Zustand defizitär, was auch der mangelnden Dokumentation von Hauptverhandlungen anzulasten ist. Die insuffizienten Protokolle vor den Amtsgerichten erschweren auch gebotene Korrekturen in der zweiten Tatsacheninstanz, der Berufung, weil sie Widersprüche vernebeln und eine wissenschaftlichen Standards genügende Analyse der Aussagekonstanz vereiteln. Indes kann die Folgerung hieraus nicht die weitere Aufgabe von Kontrolldichte durch Beschränkungen des Instanzenzuges, sondern im Interesse der Wahrheitsfindung nur deren Verbesserung sein. Das immerwährende Mantra der Beschleunigung als Effizienzgewinn bedeutet hier den Verlust der Effektivität die Ziele des Strafprozesses zu erreichen, nämlich die bestmögliche Sachaufklärung unter Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze. Da auch die Rechtsprechung des BGH durch die Zurückdrängung der Verfahrensrügen und strengerer Beruhensprüfungen der Bedeutung prozessualer Formen immer weniger Gewicht beimisst, nähme die Einschränkung von Rechtsmitteln den weiteren Abbau von Verfahrenskultur und damt gerechten Ergebnissen billigend in Kauf. 

beweisantragsrecht

Das Recht der Verteidigung, eigene Beweisanträge zu stellen, ist von zentraler Bedeutung nicht nur für Angeklagte, sondern für das gesamte Verfahren. Das Instrument des Beweisantrages soll den Beschuldigten ermöglichen, der ermittelten ›Wahrheit‹ von Polizei und Staatsanwaltschaft ihre eigene Wahrheit entgegen- und unter Beweis zu stellen, um auch diese Sicht in das Verfahren einzubringen, und zwar selbst dann, wenn ein Gericht bereits festgelegt scheint. Der Beweisantrag legitimiert erst das Verfahren.

In den vergangenen Jahren wurde das Beweisantragsrecht sukzessive zusammengestrichen und die Hürden zur Abweisung unbequemer Anträge abgebaut. Gebracht im Sinne einer Beschleunigung von Verfahren hat dies gar nichts. Aber es hat die Hauptverhandlung schlechter – weil einseitiger und fehleranfälliger – gemacht. 

Sofern erneut im Rahmen der Kommission das Recht von Beschuldigten und Verteidigung zur weiteren Disposition gestellt werden soll, mittels Beweisanträgen auf den Lauf der Verhandlung Einfluss zu nehmen, ohne die Auswirkungen der letzten Reformen wenigstens einmal evaluiert zu haben, ist dies nicht nur sachlich unbegründet. Es schadet sowohl dem Verlauf als auch dem Ziel des Verfahrens und muss zurückgewiesen werden.

Der Strafverteidiger:innentag fordert stattdessen eine Revision der vergangenen Reformen insbesondere der anlasslosen Befugnis zur Fristsetzung von Beweisanträgen und der damit verbundenen Verbescheidung in der Hauptverhandlung. 

dokumentation der hauptverhandlung

Die Notwendigkeit einer umfänglichen audio-visuellen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung wird praktisch von der gesamten Rechtswissenschaft und allen Verfahrensbeteiligten uneingeschränkt befürwortet – mit Ausnahme der Justiz. Die beharrliche Weigerung der Justiz, die jeder und jedem überall zur Verfügung stehenden Mittel technischer Dokumentation zu nutzen und damit für mehr Authentizität und Transparenz zu sorgen, lässt die wohlfeile Sorge über die abnehmende Akzeptanz der Rechtsprechung in der Bevölkerung absurd erscheinen. Dass der in der vergangenen Legislaturperiode unternommene vorsichtige Versuch zur schrittweisen Einführung der Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung an der Weigerung der Justizverwaltungen scheiterte und auch von der jetzigen Regierung nicht als vordringlich fortgeführt wird, ist ein Armutszeugnis. 

Der Strafverteidiger:innentag fordert die Einführung der audio-visuellen Dokumentation der Hauptverhandlung – nicht als Versuch, Pilotprojekt oder zu diskutierende Idee, sondern als Standard. Jetzt.

dokumentation im ermittlungsverfahren

Als Mittel der Beschleunigung von Verfahren wird derzeit u.a. ein erweiterter Beweistransfer diskutiert, der an das Unmittelbarkeitsprinzip des Verfahrens rührt. Bislang nicht auf dem Tableau befindet sich hingegen die dringend überfällige Reform des Ermittlungsverfahrens, dessen Ergebnisse in die Hauptverhandlung transferiert werden sollen. Weder existieren verbindliche Standards zur Vernehmung von Zeug:innen und Beschuldigten, noch solche einer verbindlichen Dokumentation von Ermittlungshandlungen.  

Dokumentation bedeutet die »Konservierung des Authentischen«, es »geht, vergleichbar mit der Sicherstellung eines Sachbeweises, um die Verhinderung eines Beweisverlusts.«  Je vollständiger Ermittlungshandlungen dokumentiert sind, desto besser lassen sich einzelne Ermittlungsphasen reproduzieren und das im Zuge der Ermittlungen gewonnene Gesamtbild auf seine Richtigkeit hin überprüfen.

Nachwievor aber werden Vernehmungen in unzähligen Verfahren rückblickend zusammenfassend von Polizeibeamt:innen niedergeschrieben. Sog. einfache Ermittlungshandlungen bleiben praktisch undokumentiert – dies umfasst auch sog. Spontanäußerung bspw. im Polizeiwagen, die eine der wesentlichen Quellen falscher Geständnisse sind. 

Der Strafverteidiger:innentag fordert daher die Einführung einer Pflicht zur vollständigen audio- bzw. audio-visuellen Dokumentation von Vernehmungen im Ermittlungsverfahren; die Umsetzung der Mendez-Prinzipien bei Vernehmungen; sowie die vollständige technische Dokumentation von Ermittlungshandlungen ab dem Zeitpunkt des ersten Verdachts des Vorliegens einer Straftat. 

v-personen & verbot der staatlichen tatprovokation

Auch der in der vergangenen Legislaturperiode unternommene Versuch, den Einsatz sog. V-Personen gesetzlich zu regeln und die wuchernde V-Personenpraxis einzudämmen, wurde blockiert und fiel der Diskontinuität anheim.

Dies obwohl der Einsatz privater (sog. V-Personen) zu strafrechtlichen Ermittlungen auf verfassungsrechtliche Bedenken stößt. Auch wo keine Anstiftung zu dann verfolgten Straftaten erfolgt, greift der V-Personeneinsatz regelhaft in die Grundrechte der davon betroffenen ein. Eine gesetzliche Regelung ist schon von daher unabdingbar und kann dauerhaft nicht mit Verweis auf die Vertrauenswürdigkeit der Ermittlungsbehörden abgetan werden.

In der gegenwärtigen Praxis werden sowohl Aussagen zur Identität der V-Personen, über deren Hintergrund und mögliche Motivation, als auch über die materielle oder sonstige Gegenleistung für die Hilfsdienste den übrigen Verfahrensbeteiligten verweigert. Weder das Gericht noch erst Recht die Verteidigung der oder des Beschuldigten haben die Möglichkeit der Konfrontation oder überhaupt der Überprüfung der Aussagen einer V-Personen und ihres Kontextes. Die wild wuchernde V-Personenpraxis ist daher dringend rechtlich zu regeln.

Wenn diese Regelung nicht idealerweise den Einsatz privater zu strafrechtlichen Ermittlungen grundsätzlich untersagt, so sollte sie als Minimum neben einem Katalog der Delikte, bei denen der Einsatz von V-Personen überhaupt als Ermittlungsmethode zulässig ist, einem Richtervorbehalt und einer zeitlichen Begrenzung der Maßnahme den Ermittlungsbehörden die Pflicht zur umfänglichen Dokumentation der Maßnahmen auferlegen. Insbesondere Vereinbarungen und Gewährleistungen hinsichtlich materieller und immaterieller Vorteile für den jeweiligen Einsatz sind vollständig aktenkundig zu machen. 

Für die Tatprovokation als Teil der V-Personenpraxis kann eine gesetzliche Regelung hingegen nur ein vollständiges Verbot der Praxis bedeuten. Eine Tatprovokation, die nicht rechtsstaatswidrig ist, kann es aus Sicht des Strafverteidiger:innentages nicht geben. 

weniger strafe bedeutet: weniger verfahren

Der Strafverteidiger:innentag sieht eine Ursache für die beklagte Überlastung der Strafjustiz in der steten Zunahme von Normen des materiellen Strafrechts. Eine wirkungsvolle Maßnahme gegen die Überlastung der Justiz bestünde bspw. in der Entkriminalisierung von Bagatelldelikten. Der Strafverteidiger:innentag wünscht sich eine breite, mit der gesamten Fachöffentlichkeit geführte Diskussion darüber, wie das Strafrecht zurückgedrängt werden kann, anstelle von kleinen Closed-Shop-Runden zur Effizienz und Beschleunigung der Strafverfolgung. 

 

Die rechtspolitischen Thesen und Forderungen wurden am 15. März vom Plenum des 47. Strafverteidiger:innentages beschlossen.
 
 

freispruch ist das Mitgliederorgan der Strafverteidigervereinigungen und erscheint i.d.R. halbjährlich beim Organisationsbüro der Strafverteidigervereinigungen. Redaktion: Mandy Schultz, Thomas Uwer.

Nachdruck/Verfielfältgung des Beitrags nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Redaktion oder der/des Autor*in.

Freispruch 18 Schultz

Antisemitismus ist ein tief verwurzeltes gesellschaftliches Phänomen, dem man mit ein paar Festreden hier, ein paar symbolischen Strafrechtsnormen dort nicht beikommen wird. Die Geschichte der strafrechtlichen Befassung mit antisemitischen Äußerungen und Taten zeigt vielmehr, dass Defizite weniger in der Gesetzgebung als in der Umsetzung zu suchen sind.

Freispruch 18 Tünnemann

Am 09.01.2026 wurde der Vorstand der Istanbuler Rechtsanwaltskammer von den Vorwürfen der Desinformation sowie der Terrorpopaganda durch ein Istanbuler Gericht freigesprochen – ein Beleg für einen funktionierenden Rechtsstaat ist das jedoch nicht.

Freispruch 18 Uwer

Nicht dumm machen lassen, nicht mitblöken: Eine schwierige Aufgabe in Zeiten der Niedertracht.

Freispruch 18 Diskussion

Das Strafprozessrecht ist an entscheidenden Punkten dem ursprünglichen Konzept aus einer Zeit treu geblieben, in der sich die meisten Menschen in Pferdedroschken oder dampfbetriebenen Eisenbahnen fortbewegten. Dies bringt erhebliche Probleme mit sich. Die vergangenen Reformen des strafgerichtlichen Hauptverfahrens haben deutlich gemacht, dass eine sinnvolle Modernisierung mit der stetigen Beschneidung von Beschuldigten- und Verteidigungsrechten und rein auf Beschleunigung konzentriert nicht erreicht werden kann. 

Freispruch 18 Traurig R. Alsberg

Das Bestreben, unabhängig von der Zielsetzung ›Beschleunigung‹ die Staatsanwaltschaft gegen Ordnungsmittel in jedem Falle zu immunisieren, legt Intention und Charakter des Wunsches nach Ordnungsmitteln für Verteidiger:innen offen: Obrigkeitsstaatliche Lufthoheit im Verhandlungssaal!

Freispruch 18 Hübner

Legt man die vorhandenen Anzeichen streng aus, so entsteht unweigerlich der Eindruck, dass der Abbau von Verteidigungsrechten nicht nur hingenommen wird, sondern dem Reformvorhaben gar als Mittel zum Zweck einer Verfahrensbeschleunigung dienen soll.

Freispruch 18 Fetting

Nicht dumm machen lassen, nicht mitblöken: Eine schwierige Aufgabe in Zeiten der Niedertracht.

Freispruch 17/18 Heinecke

Der weibliche Körper ist (nach wie vor) ein politisches Kampffeld, das strafrechtliche Verbot des Schwangerschaftsabbruchs eines der schwersten Geschütze gegen die Selbstbestimmung. Obwohl er rein strafjustiziell praktisch bedeutungslos ist, definiert der Paragraph 218 die Verfügungsgewalt des Staates über den Körper der Frau. Auf Kosten ungewollt Schwangerer.

Freispruch 17/18 Becker

Nichts für Paranoia-Afficionados: Weil alles so bleibt, wie es war, jagen die Veteranen der RAF-Verfolgung weiter nach Ruheständlern der Revolution.

Vorwort 0/2025

Das Betäubungsmittelstrafrecht gilt als forensisch wichtigstes Nebengebiet des Strafrechts, dessen stiefmütterliche Behandlung in der Wissenschaft nicht im rechten Verhältnis zu seiner erheblichen Bedeutung in der Praxis steht.

Niedrigschwellige Substitution jetzt…

Die Substitutionstherapie Opiatabhängiger beschreibt die Behandlung opioidabhängiger Personen durch kontrollierte Verabreichung von Ersatzstoffen wie Methadon oder Codein. Sie dient dazu, gefährlichen Konsum zu verhindern, das Risiko der Übertragungen von Krankheiten zu reduzieren und Abhängige sozial sowie beruflich zu rehabilitieren. Sie war bis in die späten 80er Jahre hinein noch stark umstritten, als ein vorherrschendes Abstinenzparadigma plötzlich auf suchterhaltende, graduelle Behandlungskonzepte traf.
Inzwischen ist die Substitution als Erfolgsmodell neben Drug-Checking-Angeboten und der Einrichtung von Drogenkonsumräumen ein fester Baustein moderner Drogenpolitik in ganz Europa. Ihre überragende Bedeutung für die Suchtpolitik ergibt sich bereits daraus, dass sie gleichsam alle Säulen der Nationalen Strategie in Drogen- und Suchtfragen betrifft (Prävention, Behandlung, Schadensminimierung und Repression) und die Dokumentation ihrer Erfolge in keinem Drogenbericht mehr fehlt.

Verteidigung von und gegen Kronzeugen

Auch, aber nicht nur, in Zusammenhang mit den Kronzeugenregelungen droht nach wie vor – und zwar nicht nur aus Strafverteidigerinnensicht – eine Abkehr von einem rechtsstaatlichen prinzipienorientierten Strafrecht verbunden mit einer verfehlten Zuwendung zum Vertragsgedanken in der präventiven Zweckorientierung.

Das MedCanG im Schatten der Legalisierung

Der medizinische Gebrauch von Cannabis hat sich als therapeutische Option, insbesondere für chronisch kranke Patient*innen, etabliert. Mit dem vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis (CanG) sollen künftig auch die Rahmenbedingungen für die medizinische Anwendung von Cannabis reformiert werden. Zunächst setzt Art. 3 Nr. 5 CanG die geplante Herausnahme von Cannabis aus dem BtMG um. Medizinalcannabis unterliegt damit ausschließlich dem Arzneimittelrecht. Nach Art. 2 CanG wird Medizinalcannabis zudem durch das Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken (MedCanG-E) reguliert, mithin erstmals in einen eigenständigen Regelungskatalog überführt und so von Konsumcannabis abgegrenzt. Während sich die Regulatorik von Arzneimitteln, die keine Betäubungsmittel sind, im Wesentlichen nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) richtet, geht der Beitrag der Frage nach, ob in Anbetracht zahlreicher Sonderbestimmungen das MedCanG genutzt wurde, um eine Annäherung an eine Arzneimittelregulierung zu erzielen und bestehende Herausforderungen aufzuarbeiten.

Her mit der zweiten Säule

Der Beitrag stellt die strafrechtlichen Vorschriften des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) vor, um an ihnen die hässliche Seite der – grundsätzlich zu begrüßenden – Entkriminalisierung von Cannabis zu beleuchten. Dazu zählen nicht nur Lücken in der Strafbegründung (Rechtsgut), sondern auch Strafrahmenfriktionen beim Grunddelikt sowie subtile Strafverschärfungen im Vergleich zum BtMG. Insbesondere die Verbrechensqualifikationen lassen nach wie vor eine Überkriminalisierung von konsumbezogenen Verstößen befürchten. Nach einer zusammenfassenden Würdigung wird über eine Schönheitskur für das KCanG nachgedacht.

Folgt nach dem drogenpolitischen Rausch die Ernüchterung?

Am 16. Februar 2024 fand an der Goethe Universität in Frankfurt am Main das 2. Symposium zum Betäubungs- und Arzneimittelstrafrecht statt. In der zweiten Ausgabe nach 2016 beschäftigte sich das Symposium mit aktuellen Themen, vorwiegend aus dem Betäubungsmittelstrafrecht.

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Unerlaubte Einreise, Anstiftung und Beihilfe zur unerlaubten Einreise, "Schleusertum" - rund um die Flucht von Menschen wuchern Normen des AufenthaltsG, des AsylG, des FreizügigkeitsG EU. von AXEL NAGLER

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Das Strafrecht ragt in zweierlei Weise in die Sphäre des Migrationsrechts hinein: als Instrument der Fluchtabwehr bei der strafrechtlichen Sanktionierung von Fluchthilfe; und als mögliche Reaktion auf die extralegalen und verbrecherischen Methoden, mittels derer Flüchtlinge an den Außengrenzen der EU abgewehrt werden. von THOMAS UWER

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Die in den Berliner Haftanstalten tätigen Träger befürworten die Weiterentwicklung der Digitalisierung im Justizvollzug mit Nachdruck. Eine wesentliche Forderung betrifft den Einsatz von Kommunikationstools wie Skype zur Aufrechterhaltung sozialer und familiärer Kontakte. von IRINA MEYER

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Von Rechtspopulisten werden Ereignisse sexualisierter und geschlechtsbezogener Gewalt nicht genutzt, um über Formen von Gewalt zu sprechen, sondern um vermeintlich defizitäre kulturelle und religiöse Unterschiede des ›Fremden‹ in Szene zu setzen. von ANNE-KATRIN WOLF

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Die Covid-19 Pandemie hat die Schwächsten der Bevölkerung am härtesten getroffen. Die ohnehin schon Benachteiligten insbesondere in Bezug auf die Verfügbarkeit von Ressourcen und Räumen, werden durch den gesellschaftspolitischen Umgang mit dem Virus noch stärker eingegrenzt als vorher. von TOBIAS MÜLLER-MONNING

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Mit dem 50. StÄG wollte der Gesetzgeber den Muff der alten Jahre offenbar endgültig beseitigen und frische Luft in Form von ›no means no‹ hereinlassen. Eine Art »New Deal‹ für das Sexualstrafrecht. von URSUS KOERNER VON GUSTORF

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