im lande der experten
Der Gesetzgeber baut bei der Bekämpfung des Antisemitismus auf strafrechtliche Sanktionen. Zuletzt im Mai hat Hessen im Bundesrat einen Entwurf für ein Verbot der Leugnung des Existenzrechts Israels eingebracht.(1) Das ist weder originell noch wirklich hilfreich, sondern einmal mehr symbolisches Strafrecht, das Jüdinnen und Juden in Deutschland kaum zu schützen vermag.
»Palestina ist für die BRD und Europa das, was für die Amis Vietnam ist. Die Linken haben das noch nicht begriffen. Warum? Der Judenknax. (…) Unsere Aufgabe ist, den Feind wieder sichtbar zu machen.«
Dieter Kunzelmann, Brief aus Amman, Agit 883, Nr. 42, November 1969 (2)
Den ersten antisemitischen Witz, an den ich mich erinnere, hörte ich als Kind. Er ging, um das Niveau klarzumachen, auf dem wir uns bewegen, so: ›Was haben die Juden bei der Olympiade gemacht?‹ Antwort: ›Die Aschebahn.‹ Erzählt wurde er von einem Jungen namens Frank, der ein toller Fußballer und Sohn eines Dachdeckers war. Die Bedeutung dürfte ihm nicht einmal ansatzweise klar gewesen sein. Frank war kein Nazi – er wusste wahrscheinlich nicht einmal, was Juden sind –, er war ein Kind aus der westdeutschen Provinz, wo in den Werkstätten und Büros, Cafés und Kaschemmen Witze wie dieser dazu gehörten wie der Schnaps zum Bier.(3) Es war eine Zeit, in der ein jüdisches Altersheim in München angezündet wurde (und sieben Bewohner:innen starben), Michael Kühnen und seine Boys von der Aktionsfront Nationaler Sozialisten sich mit Eselsmasken verkleidet vor Journalisten präsentierten und Pappschilder zeigten, auf denen stand: ›Ich Esel glaube noch, daß in deutschen KZs Juden vergast wurden‹, und deutsche Linksrevolutionäre ein von Tel Aviv kommendes Flugzeug entführten und Juden von Nicht-Juden selektierten, um nur letztere freizulassen. Dennoch würde wohl kaum jemand heute behaupten, die siebziger Jahre seien ein Jahrzehnt besonders exzessiven Antisemitismus gewesen. Als Subtext und Bindeglied zwischen den unterschiedlichsten Ideologien und Lebenswelten war er gleichwohl stets präsent – nicht nur dort, wo Friedhöfe geschändet,(4) Auschwitz geleugnet oder Hakenkreuze an Synagogenwände geschmiert wurden.
Wie auch hätte es anders sein können? Als die welterklärende Erzählung der Moderne ist der Antisemitismus nicht verschwunden, als die Alliierten die Welt vom Nationalsozialismus befreiten. Nicht nur war das Personal, das dereinst die sog. ›Endlösung‹ ins Werk setzte, in Justiz und Verwaltung weiter aktiv,(5) auch das antisemitische Stereotyp lebte weiter, wenn es auch vorerst nicht salonfähig war, beruhte das bundesrepublikanische Nachkriegsnarrativ doch auf einer kollektiven Amnesie gegenüber dem systematischen Mord an den europäischen Juden. Was fehlte, war ein gesellschaftsfähiger Anschluss an politische Debatten jenseits des linken Antizionismus, während die von Neonazis und rechten Antisemiten begangenen Anschläge und Verbrechen gegen Juden in Deutschland in der Regel losgelöst von ihrem ideologischen Kontext nicht als antisemitische, sondern als unpolitische Einzeltaten wahrgenommen und verhandelt wurden. Als umfassendes Erklärungsmuster völlig unzusammenhängender Phänomene aber lebte das ›Gerücht über die Juden‹ weiter – quasi fluid und permanent im Wandel, auch, weil es mit dem realen Objekt der Begierde so wenig zu tun hat.
Erst die sog. ›Israel-Kritik‹ hat sich hier als echter Game-Changer erwiesen.(6) Das manische Abarbeiten an Israel, das über Jahrzehnte sinistren Solidaritätsgrüppchen vorbehalten war, die entweder dem Fedaijin-Chic und George Habbash verfallen waren oder in Anlehnung an die ›Kauft nicht bei Juden‹-Kampagnen der SA zum Boykott israelischer Waren aufriefen,(7) ist heute in weiten Gesellschaftskreisen Common Sense. Jetzt zeigt sich, dass das antisemitische Stereotyp grundsätzlich anschlussfähig für Rechte wie Linke, für biodeutsche Rentner und migrantische Kids gleichermaßen ist, während die Geschichte erneut, diesmal in zweifacher Weise, uminterpretiert wird: Aus Juden werden Kriegsverbrecher und Nazis (im Jargon der Intifada-Linken »Zionazis«), während man den hässlichen Antisemitismus andererseits als Migrant:innenproblem identifiziert, ganz so, als sei er 2015 erst von syrischen Flüchtlingen nach Deutschland importiert worden.(8) Scheinbar mühelos überbrückt das Stereotyp dabei alle Widersprüche und Ambivalenzen moderner Vergesellschaftung und bietet sich in praktisch jedem denkbaren Kontext erklärend an. Und je mehr Stereotypie und Ticketdenken die Wahrnehmung der Welt prägen, desto mehr scheint auch die Fähigkeit, selbst Erfahrungen zu machen, zu schwinden, und desto offensichtlicher fallen nachvollziehbare Eigeninteressen und politisches Handeln auseinander. Pazifistische Initiativen demonstrieren gemeinsam mit Unterstützern solcher Organisationen, die die kriegerische Entmenschlichung durch den Einsatz lebender Bomben (›suicide bombers‹) auf den Höhepunkt getrieben haben, Feminist:innen mit Islamist:innen und Student:innen, die Menschen unterschiedlichen Geschlechts als männlich oder weiblich »gelesen« bezeichnen, sprechen ganz zwanglos vom ›palästinensischen Volk‹.(9) Die sog. ›Israel-Kritik‹ ist eine Projektionsfläche für die unterschiedlichsten gesellschaftspolitischen Anliegen, die allesamt auszeichnet, mit Israel oder den Palästinenser:innen im Kern eher wenig zu tun zu haben. Das macht im Umkehrschluss die Politik der Regierung unter Benjamin Netanjahu nicht besser und deshalb ist auch nicht, wie gerne erwidert wird, jede ablehnende Äußerung zur israelischen Regierung als antisemitisch anzusehen; aber jeder Antisemit ist heute ein beredter ›Kritiker‹ Israels.
Seit dem 7.Oktober 2023 ist daher auch nicht alles anders geworden – nur vieles offensichtlicher. Mit einer ganzen Reihe Maßnahmen haben Gesetzgeber und Justiz seitdem versucht, auf den als neuartig wahrgenommen Antisemitismus mit Israelbezug zu reagieren. Im Kern steht dabei die vom Bundesinnenministerium erlassene Verbotsverfügung gegen die Hamas (BAnz AT 02.11.2023 B10) und die Organisation Samidoun einschließlich ihrer Teilorganisationen (BAnz AT 02.11.2023 B12) sowie des Verwendens von Kennzeichen dieser Organisationen vom November 2023. Mit erfasst ist in der Verbotsverfügung auch die »Parole ›Vom Fluss bis zum Meer‹ (auf Deutsch oder anderen Sprachen)«. Andere Vorstöße zur Änderung des Strafgesetzbuchs scheiterten bislang an verfassungsrechtlichen Hürden und handwerklichen Unzulänglichkeiten. So brachte die Unionsfraktion im Bundestag bereits im November 2023 einen Gesetzentwurf ein, der eine Erweiterung des Volksverhetzungsparagraphen 130 Abs. 1 StGB u.a. dahingehend vorsah, die »Leugnung des Existenzrechts Israels« unter Strafe zu stellen (Bt-Drs. 20/9310).(10) Das sollte vor allem eine symbolische Wirkung haben, denn auch den Jurist:innen der Unionsfraktion dürfte klar gewesen sein, dass jede Einschränkung der in Art. 5 GG garantierten Meinungsfreiheit eines Allgemeingesetzes bedarf, das Verbot der ›Leugnung des Existenzrechts‹ lediglich eines einzelnen Staates hingegen nur eine spezifische unerwünschte Meinung inkriminiert und bereits deshalb kaum Bestand haben würde. Niemandem im Konrad-Adenauer-Haus schien indessen aufgegangen zu sein, dass eine allgemeingesetzliche Fassung der Norm (›Leugnung des Existenzrechts eines völkerrechtlich anerkannten Staates‹) u.a. die Leugnung und Nichtanerkennung der DDR, die über fünf Jahrzehnte die raison d‘être bundesdeutscher Politik darstellte, rückblickend mit dem Makel eines Verbrechenstatbestands versehen hätte. Der Entwurf blieb ein Entwurf, der sich im parlamentarischen Nirwana verflüchtigte – ein symbolischer Versuch, eine symbolische Strafrechtsnorm einzuführen.
Dabei wären der 7. Oktober und die folgenden Auseinandersetzungen eine gute Gelegenheit gewesen, die ernüchternde Geschichte strafrechtlicher Maßnahmen gegen den Antisemitismus in Deutschland einer gründlichen Revision zu unterziehen. Denn nähme man das Problem so ernst, wie stets beteuert, dann lohnte sich auch ein bisschen mehr Anstrengung als der immer gleiche und meist wenig wirkungsvolle Griff nach der nächsten ideenlosen Strafrechtsnorm.
So wäre zum einen natürlich die Frage zu stellen, ob ausgerechnet das Strafrecht und die deutsche Strafjustiz die geeigneten Instrumente bieten, Antisemitismus zu bekämpfen – oder ob »eine Gesellschaft, die sich als Republik versteht, nicht noch so schrille und gemeine Töne und Texte ihrer Gegner juristisch jedenfalls ertragen muss – solange es bei Texten bleibt«.(11)
Meinungsfreiheit, festgeschrieben in Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, ist auch dann zu verteidigen, wenn es sich um besonders üble oder steindumme Meinungen handelt. Der Grundrechtsschutz gilt eben solchen, nicht konsensfähigen oder abseitigen Meinungen, und nicht solchen, die entweder ohnehin die Mehrheit teilt oder gar nicht Gefahr laufen, inkriminiert zu werden. Offenkundig ist auch, dass sich eine antisemitische Haltung nicht (einfach) verbieten lässt – wie auch Dummheit bekanntermaßen nicht –, bestenfalls lassen sich ihre Manifestationen unter Strafe stellen. Wird dabei an die (antisemitische) Motivation des Täters angeknüpft, sind der Phantasie der Justiz keine Grenzen gesetzt, die Tat als anders motiviert darzustellen.
Zum anderen müssen sich strafrechtliche Normen nicht zuletzt auch an ihrer Wirksamkeit messen lassen. Konkret heißt das hier: Ein strafbewehrtes Verbot antisemitischer Äußerungen müsste wenigstens ansatzweise in der Lage sein, eine Wirkung dahingehend zu entfalten, dass Juden in Deutschland vor Diskriminierung, Übergriffen, Drohungen und Gewalt besser geschützt werden als zuvor. Das ist noch nicht wirklich viel – aber sichtlich viel mehr, als das Verbot des Zeigens und Absingens von Symbolen und Slogans oder der Leugnung des Existenzrechts Israels zu bewirken vermögen. Die Wirkung des Vereins- und Betätigungsverbots vom November 2023 besteht – nimmt man einmal die daraus erwachsenden polizei- und aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen heraus – vor allem in einer Flut von Verfahren, die gegen ansonsten zumindest im strafrechtlichen Sinne offensichtlich eher harmlose Unterstützer:innen der wie auch immer gearteten palästinensischen Sache angestrengt werden, i.d.R. weil sie den in der Verbotsverfügung als Symbol der Hamas gekennzeichneten Slogan »From the river to the sea, Palestine will be free« gerufen oder gezeigt haben sollen.(12) Verfolgt werden damit vor allem solche Unterstützer:innen, gegen die aufgrund des Fehlens anderer strafbewehrter Handlungen ansonsten keine Handhabe bestünde. Wer sich der Mitgliedschaft in einer als terroristisch eingestuften Vereinigung schuldig macht, wer Kriegswaffen hortet, zu Mord oder Anschlägen aufruft, Menschen bedroht, verfolgt oder verletzt oder jüdische Einrichtungen beschädigt, der muss nicht wegen des Rufens einer Parole verfolgt werden. Zugleich aber nehmen Drohungen, körperliche und verbale Übergriffe und dezidiert antisemitische Äußerungen zu. Das Leben von Juden wird nicht sicherer, wenn bestraft wird, wer lediglich seiner Meinung in Form eines Palästinenserschals Ausdruck verleiht und »From the river to sea« singend durch die Straßen Neuköllns zieht, dem zu mehr aber entweder der Antrieb oder der Wille fehlt. Denn dass aus der Parole tatsächlich auch eine Handlung folgt, weil jemand sie als Aufruf zur Tat versteht, ist bestenfalls eine Unterstellung. Wo genau die Grenze zwischen Gesinnung und Gefahr verläuft, ist eben selten klar.
from the river to the sea
Nun aber befassen sich in der ganzen Republik Gerichte mit den immer gleichen Verfahren und der Frage, ob es sich bei dem Slogan ›From the river to the sea‹ tatsächlich um ein Symbol der Hamas handelt. Dabei behandeln sie zugleich (gerne ganz ungebeten) immer auch die Frage mit, ob ein antisemitischer Gehalt unterstellt werden kann. Spätestens hier geht die Sache dann nach hinten los.
Ausgerechnet deutsche Gerichte, die fünfzig Jahre lang bis zur Rechtsbeugung alles getan haben, ihre Richterkollegen und standesverwandte NS-Verbrecher wie Euthanasieärzte oder Industrielle, die sich an »arisiertem« Vermögen und Zwangsarbeit bereichert haben, vor den strafrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns zu bewahren, befinden nun darüber, was antisemitisch ist und was nicht. Und sie nehmen die Aufgabe dankbar an. Deutschland verfügt eben nicht nur über 80 Millionen Bundestrainer, sondern auch über wenigstens ebenso viele Nahostexperten. Überhaupt scheint hierzulande, wo man bereits an der Lösung so vergleichsweise profaner Probleme wie verspäteter Züge, mangelhafter Netzabdeckung oder explodierender Wohnungsmieten verzweifelt, den Menschen ein tiefes Verständnis der Ursachen des Nahostkonflikts bereits in die Wiege gelegt zu werden. Während ganze Generationen kluger Köpfe an der Aufgabe scheiterten, einen gerechten und friedlichen Ausgleich zwischen Israel und den Palästinenser:innen zu finden, wissen der Hinz wie der Kunz genau, was das Problem ist, und warnen jeden Abend vor dem Zubettgehen noch einmal eindringlich vor Genozid und Flächenbrand, wobei Bildungsgrad und sozialer Stand sich am Aufwand ablesen lassen, der betrieben wird, die bestehende Überzeugung durch erlesene (resp. ergoogelte) Landeskenntnis zu unterfüttern.
So auch in Mannheim: Hier hatten sich Richter:innen mit einem durch die Staatsanwaltschaft Karlsruhe beantragten Strafbefehl gegen einen Demonstranten zu befassen, der bei einer sog. ›Nakba‹-Demonstration im Mai 2023 ein Schild mit dem (später) inkriminierten Slogan ›From the river to the sea – Palestine will be free‹ getragen hatte. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft erfüllte dies den Tatbestand der Verwendung von Kennzeichen terroristischer Organisationen. Nachdem bereits das AG Mannheim den Erlass des Strafbefehls abgelehnt hatte, verwarf das LG Mannheim (5 Qs 42/23) in einem vielbeachteten Beschluss 2024 die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Karlsruhe. Die Richter:innen prüften einerseits, ob es sich tatsächlich um ein der Hamas eindeutig zurechenbares Kennzeichen i.S.d. § 86a StGB handelt, andererseits – im Hinblick auf die Erfüllung eines subjektiven Tatbestands – den inhaltlichen (und historischen) Gehalt der Parole.
Im Wesentlichen gestützt auf einen einzigen Text einer Schweizer Online-Plattform(13) sah sich das LG Mannheim dabei berufen, nicht nur die Geschichte der fraglichen Parole, sondern zugleich auch jene der verhinderten palästinensischen Staatsgründung, der israelischen Besatzung und der gescheiterten ›Befreiung‹ Palästinas zu durchleuchten. Im Kern sei der »Befreiungsslogan« (LG Mannheim) sehr »allgemein gehalten«, deute eben »keine konkrete Lösung an« – was selbst »(jüdische) Historiker« so sähen – und werde auch von anderen Parteien und Organisationen verwandt, vor allem von der PLO, die in einem »säkularen und egalitären Staat für alle seine Bewohner, Juden und Araber, de(n) Weg zur Befreiung« sehe. Es folgen seitenlange Zitate aus der Wikipedia-Übersetzung der Hamas-Charta, die zeigen sollen, dass »der Zusatz from the river to the sea (…) gerade nicht zwingend darauf hin (weist), dass Israel damit vernichtet würde«.
Auch Richter:innen sollte der profane Gedanke nicht gänzlich verschlossen sein, dass Sprachakte stets im Kontext des Gesprochenen zu lesen sind. Im Kontext des 7. Oktober 2023 spielte die mehrfach bemühte PLO resp. ›Fatah‹ (wie insgesamt schon seit etwa 2006) zwar überhaupt keine Rolle,(14) Hamas und Islamischer Djihad haben an diesem Tag aber unmissverständlich zur Schau gestellt, dass das in der Losung enthaltene »frei« kein friedliches Miteinander gleichberechtigter und freier Menschen zwischen Hebron und Tel Aviv meint, sondern eher eine ›Freiheit‹ im Sinne des in Deutschland geschaffenen Begriffs »judenfrei«.
Die zentrale Aussage aber versteckt sich in einem Halbsatz, der einer im Konjunktiv gesetzten Zusammenfassung der vermeintlichen politischen Ziele der PLO angehängt ist, welche »die einzige realistische, wenn auch nur teilweise [sic!] Befreiung Palästinas in der Gründung zweier Staaten und der gleichzeitigen Anerkennung des Rückkehrrechts der Flüchtlinge (sehe), obgleich sie aufgrund der langjährigen Siedlungs- und Annexionspolitik Israels wahrscheinlich nicht mehr realisierbar sein dürfte.« (Hervh.d.A.)
So macht das ganze Sinn: Daran, dass es anders kam, dass nicht das säkulare, zweistaatliche Friedensreich entstand, sondern über eintausend Juden an einem Tag ermordet wurden, sind die Israelis ergo die Juden selbst schuld. Auf diese Weise führen Mannheimer Richter:innen ein halbes Jahr nach dem 7. Oktober vor, dass das Problem nicht vorrangig in einem Demonstranten zu sehen ist, der, knapp fünf Monate vor dem 7. Oktober, eine Parole zeigt – und sicher nicht kleiner wird, wenn die deutsche Strafjustiz der Sache sich annimmt.(15)
juden schlechthin
Das hat eine gewisse Tradition. Bereits der sog. Volksverhetzungsparagraph 130 StGB geht, in seiner heutigen Struktur, auf eine wenigstens originelle OLG Entscheidung im sog. ›Fall Nieland‹ zurück. Der Hamburger Unternehmer Nieland hatte 1957 eine selbstverfasste Schrift mit dem Titel ›Wieviel Welt (Geld) – Kriege müssen die Völker noch verlieren?‹ drucken lassen und an ausgewählte Personen des öffentlichen Lebens – vorwiegend Politiker – versandt, in der er von der »Vergasungslüge« als Mittel zum Machterhalt einer »Clique internationaler Juden« und dem Versuch des »internationalen Judentums« schwafelte, einen neuen Weltkrieg vorzubereiten. Nachdem der SPD-Landtagsabgeordnete Maxim Kuraner Strafanzeige einlegte, erhob die Staatsanwaltschaft Hamburg schließlich Anklage wegen Beleidigung (§ 185 StGB). Sowohl Landgericht als auch Oberlandesgericht lehnten die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen Nieland u.a. mit der Begründung ab, dieser habe sich nicht »gegen die Juden schlechthin« gerichtet, sondern nur gegen eine »Clique internationaler Juden«. Die Entscheidung löste eine Welle der Empörung aus; es folgten die Novelle des § 130 StGB sowie die Lockerung des Antragserfordernisses bei § 189 StGB ›Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener‹ (beides 1960). Nicht geändert hat sich dadurch, dass »Richter (fehlen), nicht Gesetze« – wie der sozialdemokratische Abgeordnete Adolf Arndt während der Beratungen über den Volksverhetzungsparagraphen kritisierte(16) – wenn es um den Schutz vor antisemitischen Taten geht.(17)
Die mitunter grotesk anmutende Geschichte gerichtlicher Befassung mit antisemitischen Taten und Äußerungen ließe sich seitenlang fortschreiben – mit einigen besonderen Höhepunkten, wie dem Verfahren gegen den ehemaligen NPD-Vorsitzenden Günter Decker, dem die Richter:innen des LG Mannheim bei (erneuter)(18) Verurteilung wegen Volksverhetzung (Holocaustleugnung) 1994 in den Strafzumessungserwägungen zugutehielten, seine Äußerungen seien »spontan und aus der Situation heraus« entstanden, Decker sei »kein Antisemit im Sinne der nationalsozialistischen Ideologie (…) jedoch nimmt er den Juden ihr ständiges Insistieren auf dem Holocaust und die von ihnen aufgrund desselben auch nach nahezu fünfzig Jahren nach Kriegsende immer noch erhobenen finanziellen, politischen und moralischen Forderungen Deutschland gegenüber übel. Er ist der Auffassung, daß in den nationalsozialistischen Konzentrationslagern ein Massenmord an Juden jedenfalls mittels Vergasens nicht stattgefunden hat.« Er sei ein unbescholtener Familienvater – »seine gute, schon fast 30 Jahre währende Ehe gibt ihm festen Halt« – und habe uneigennützig »nur die Widerstandskräfte im deutschen Volk gegen die aus dem Holocaust abgeleiteten jüdischen Ansprüche (…) stärken« wollen. »Nicht außer acht gelassen wurde auch die Tatsache, daß Deutschland auch heute noch, rund fünfzig Jahre nach Kriegsende, weitreichenden Ansprüchen politischer, moralischer und finanzieller Art aus der Judenverfolgung ausgesetzt ist, während die Massenverbrechen anderer Völker ungesühnt blieben, was, jedenfalls aus der politischen Sicht des Angekl., eine schwere Belastung des deutschen Volkes darstellt. (…) Einem so gearteten Manne glaubt die Kammer das Bekenntnis zur Rechtstreue.« (19)
Auch hier folgte der Rechtsprechung die Gesetzesänderung (Reform § 130 Abs. 3 StGB – sog. ›einfache Holocaustleugnung‹, BGBl. 1994 I, S. 3186).
Dass es mitunter auch andersherum geht und die Rechtsprechung kreativ auf gesetzgeberische Initiativen reagiert, zeigte das AG Wuppertal (später bestätigt durch LG Wuppertal und OLG Düsseldorf). (20) Angeklagt waren drei junge Männer, die am 4. Juli 2014 mit mehreren selbstgebauten Brandsätzen einen Anschlag auf die Synagoge in Wuppertal durchgeführt hatten. Während das Tatgeschehen unstrittig war, sahen sich die Wuppertaler Richter:innen in der Strafzumessung genötigt, das Vorliegen eines antisemitischen Motives bei dem Versuch, die örtliche Synagoge niederzubrennen, als nicht »mit hinreichender Sicherheit« gegeben anzusehen. Die Beschuldigten hätten schließlich ausgesagt, mit der Tat die »Aufmerksamkeit auf den zu dieser Zeit andauernden bewaffneten Konflikt zwischen Israel und den im Gaza-Streifen lebenden Palästinensern lenken zu wollen. (…) Alle drei gaben an, nichts gegen Juden zu haben.«
Im (rechtspolitischen) Hintergrund des Urteils stand die bereits seit längerem geführte Diskussion um die Erweiterung der Strafzumessungsgründe in § 46 Abs. 2 S. 2, die zur expliziten Aufnahme von »rassistische(n), fremdenfeindliche(n) oder sonstige(n) menschenverachtende(n) Beweggründe(n) und Ziele(n)« führte. (21) Das Gesetz trat zum August 2015 in Kraft. Wollten die Richter:innen sozialen Hintergrund und Biographie der Beschuldigten sowie deren Nachtatverhalten strafmildernd würdigen, so mussten sie zugleich das Vorliegen zusätzlich strafschärfender Beweggründe ausschließen. (22)
So schaffen symbolische Strafrechtsänderungen Probleme dort, wo sie vorgeben, sie zu lösen.
folklore hier, versagen dort
Antisemitismus ist ein tief verwurzeltes gesellschaftliches Phänomen, dem man mit ein paar Festreden hier, ein paar symbolischen Strafrechtsnormen dort nicht beikommen wird. Die Geschichte der strafrechtlichen Befassung mit antisemitischen Äußerungen und Taten zeigt vielmehr, dass Defizite weniger in der Gesetzgebung als in der Umsetzung zu suchen sind. (23) Wenn Menschen aufgrund der Zurechnung zu einer Gruppe bedroht, beschimpft und beleidigt werden oder Gewalt ausgesetzt sind, so sind die damit verknüpften Taten strafbewehrt – man müsste es nur einfach einmal ernst nehmen. Aber auch die Richter:innen an den Amts- und Landgerichten sind Teil dieser Gesellschaft und fällen ihre Urteile in diesem Sinne gelegentlich »im Namen des Volkes«.
Der Schutz jüdischen Lebens fängt indessen bereits viel früher an und wird nicht alleine dadurch gewährleistet, dass Meinungsäußerungen inkriminiert werden. Das Gegenteil scheint der Fall: Die Verfolgung reiner Symbole und Parolen hat einiges für deren subkulturelle Prominenz getan und geholfen, sie zu identitätsstiftenden Assecoires jedweder Form gesellschaftlicher Dissidenz zu machen. Palästinensertücher und -fahnen, ›Free Palestine‹- und ›From the River‹-Gesänge sind zum festen Bestandteil Berliner Protestfolklore geworden. In einer Welt, die jede kulturelle Dissidenz aufsaugt, um sie ihres Sinnes entleert dem Verwertungskreislauf einzugliedern, in der Dreadlocks, Tattoos und Irokesenschnitt im ZDF-Fernsehgarten dazu gehören wie queere Pfarrer zur Kirche, sind Symbole, die noch öffentlichen Ärger erregen, ein teures Gut. Den Palästinenser:innen – dies nur am Rande – nutzt all das natürlich gar nichts. Sie werden, wie so häufig in ihrer Geschichte, demnächst wieder aus der Mode kommen und vom nächsten Rojawa oder ›Free-free-Irgendwas‹ ersetzt werden.
Gesellschaftlich hat die Inkriminierung von Symbolen bereits jetzt zu einer Uminterpretation und Neudeutung des Antisemitismus geführt. Weder ist der Antisemitismus aber von Flüchtlingen nach Deutschland importiert worden, noch sind der islamische und arabische Antisemitismus neue und bislang unbekannte Phänomene. Ganze Generationen deutscher Politiker und Wirtschaftsvertreter haben, dies wissend, dennoch um die Gunst von Regierungen geworben, deren ›Staatsraison‹ in der Vernichtung Israels und der Unterstützung des weltweiten Terrors gegen Juden besteht. Nun aber hat der Antisemitismus in Deutschland ein mediales Gesicht bekommen – und es ist kein deutsches.
Dies alles entbindet den Staat nicht von der Pflicht, dafür zu sorgen, dass Juden in Deutschland vor Diskriminierung, Bedrohung und Übergriffen geschützt werden und macht den grassierenden Judenhass nicht harmloser oder weniger bedrohlich – im Gegenteil. Er steht vielmehr in der Pflicht, Juden davor zu bewahren, auf ihre vermeintliche Identität und Zugehörigkeit zu einer Gruppe reduziert und auf dieser Grundlage diskriminiert und verfolgt zu werden. Das gilt immer, auch dann, wenn diese weder Kippa noch Zizit tragen, sich mehr für Justin Timberlake als Jehuda Teichtal interessieren und auch auf den nächsten Festakt mit Frank-Walter Steinmeier und Margot Käßmann dankend verzichten. Dafür bedürfte es aber um einiges mehr als nur der ständigen Forderung nach einer Ausweitung strafrechtlicher Normen und ein paar betroffener Solidaritätsbekundungen. (24)
Mandy Schultz ist Gleichstellungsbeauftragte im Organisationsbüro der Strafverteidigervereinigungen.
(1) BR-Drs. 227/26 – Entwurf eines Gesetzes zur Strafbewehrung der Leugnung des Existenzrechts des Staates Israel (https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2026/0201-0300/0227-26.html). Der Bundesrat hat im juli 2026 dem Entwurf zugestimmt und an die Bundesregierung weitergeleitet.
(2) Agit 883 ist vollständig online abrufbar unter https://plakat.nadir.org/883/
(3) Noch in den Neunziger Jahren berichtete eine Kollegin aus dem Hessischen, dass ältere Gäste im Wirtshaus ihrer Eltern ab dem vierten Bier auch mal die SA-Variante des Heckel-Lieds anstimmen: ›Wenn der Sturmsoldat ins Feuer geht, ei, dann hat er frohen Mut, / und wenn’s Judenblut vom Messer spritzt, dann gehts nochmal so gut.‹
(4) Etwa 140 Grab- und Friedhofsschändungen (Graböffnungen, Umwerfen und Zerstören von Grabsteinen, Beschmieren von Grabsteinen mit Hakenkreuzen etc.) zwischen 1970 und 1979 nennt alleine Ronen Steinke in seiner chronologischen Übersicht in: ders., Terror gegen Juden, Berlin 2020,
(5) Noch 1963 waren 55 Prozent der leitenden Beamten im Bundesjustizministerium ehemalige NSDAP-Mitglieder, wie erst im 2016 erschienen Abschlussbericht der 2012 ins Leben gerufenen wissenschaftlichen Kommission zur juristischen Aufarbeitung von NS-Verbrechen durch das westdeutsche Bundesjustizministerium bekanntgegeben wurde (vgl. Manfred Görtemaker, Christoph Safferling: Die Akte Rosenburg. München 2016).
(6) Zwar diese Saison Dernier Cri, ist der linke Antisemitismus nicht auf den Gaza-Demonstrationen erfunden worden, die nach dem 7. Oktober stattfanden, sondern zieht sich wie ein roter Faden von der KPD über die Tupamaros Westberlin & München, die Selektion in Entebbe, die Anschläge auf Ignaz Bubis und später auf seine Grabstätte, bis zu den Student*innen der FU Berlin, die jüdische Kommiliton:innen identifizieren und fotografieren. »Unter Zionismus versteht die Linke ungefähr das, was man so vor rund dreißig Jahren in Deutschland das ›Weltjudentum‹ genannt hat. Gegen diesen Zionismus, den man auch ›National-Zionismus‹ nennt, um ihn schon phonetisch dem Nationalsozialismus anzunähern, erhebt sich linker Purismus, linker Eifer, linke Tugend (im Sinne Robbespierres).« Jean Améry, Die Linke und der »Zionismus«, 1969 (hier zitiert aus: Jean Améry, Werke Bd. 7, Aufsätze zur Politik und Zeitgeschichte, 2005, 141 f.)
(7) Unvergessen ist in diesem Zusammenhang auch das Mural an der Hamburger Hafenstraße mit dem Slogan ›Boykottiert »Israel« – Waren – Kibuzzim und Strände‹ 1988 (Israel wurde in Anführungszeichen gesetzt).
(8) Genau genommen ist der arabische und islamische Antisemitismus ein Re-Import; er wurde den Gesellschaften des Vorderen Orients von den europäischen Mächten quasi mit in die Wiege gelegt. In Syrien, (Cis-)Jordanien und dem Irak haben vor allem die deutschen Gesandtschaften an der Bildung einer panarabischen und panislamischen Ideologie mitgewirkt, die in dem (selbsternannten) Mufti von Jerusalem Hadj Amin al Hussaini und dem ersten antiemistischen Pogrom der arabischen Welt – dem Farhud – in Bagdad 1941 unter Mitwirkung des deutschen Gesandten Fritz Grobba und applaudiert von Baldur von Schirach – ihre ersten Blüten trugen. vgl. Orit Bashkin, New Babylonians. A History of Jews in Modern Iraq, 2012; Hanna Batatu, The Old Social Classes and the Revolutionary Movements of Iraq, 2004; Reeva Simon, Iraq Between the Two World Wars: The Militarist Origins of Tyranny, 2004.
(9) Besonders eindrucksvoll demonstrieren dies die sog. ›Queers for Palestine‹, die (nicht als Individuen, sondern als ›queere Menschen‹) für ein Gemeinwesen eintreten, in dem nichtheteronormative Menschen verfolgt und unterdrückt, wenn nicht gleich getötet werden. Hannah Arendt (Elemente und Ursprünge totaler Herrschaft, 1986 (1951), 499 ff.) bezeichnete diese ›unheimliche Interesselosigkeit‹ als ›Weltverlust‹, als Zustand, in dem das Individuum seinen Platz in der »angestammten Welt« verloren und sich aus der konkreten Gestaltung politischer und gesellschaftlicher Zustände zugunsten abstrakter Formeln und Welterklärungen zurückzieht.; eine Haltung, die sie als eine Ursache des Erfolgs totalitärer Bewegungen herausgestellt hat.
(10) Zu dem Entwurf siehe die Stellungnahme von Stefan Conen für den Strafrechtsausschuss des DAV (Sachverständigenstellungnahme des DAV für die öffentliche Anhörung vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages zum Entwurf eines Gesetzes (Bt-Drs. 20/9310) v. Januar 2024).
(11) Cobler, Das Gesetz gegen die ›Auschwitz-Lüge‹ – Anmerkungen zu einem rechtspolitischen Ablasshandel, NK 1985, 169
(12) Das mag auch daran liegen, dass das Verbot ausschließlich Symbole und Slogans ausländischer Vereinigungen betrifft, die auch allesamt nicht erst seit gestern Juden ermorden und den Staat Israel mitsamt seiner jüdischen Bevölkerung auslöschen wollen. Wenn man ernsthaft glaubt, dem Antisemitismus in Deutschland mit einem Verbot der lokalen Agenturen von Hamas und Islamischem Djihad beizukommen, dann fragt sich, warum dies erst im November 2023 geschah.
(13) zeitgeschichtedergegenwart.ch
(14) Dabei sollte nicht unerwähnt bleiben, dass auch die PLO die Vernichtung Israels als Ziel niemals aus ihrer sog. ›Nationalcharta‹ gestrichen hat, selbst wenn in der Osloer Prinzipienerklärung 1993 immerhin die schiere Tatsache der Existenz des Staates Israel anerkannt wurde.
(15) Dass es auch anders geht, zeigte das LG Berlin 2 (v. 15.12.2025, 502 KLs 13/25), das sich nicht mit einer Wikipedia-Übersetzung der Hamas-Charta begnügte, sondern u.a. einen sachverständigen Islamwissenschaftler zu Rate zog. Die lesenswerte Begründung (ab Rn. 45) verweist auch auf den Kontext der Parole seit dem 7. Oktober 2023: »Die Kammer ist sich ebenso des Umstandes bewusst, dass auch propalästinensisch eingestellte Menschen den Slogan nutzen, ohne den Bezug zur ›Hamas‹ zu kennen. Gleichwohl war die Parole auch zu einem international bekannten und verwendeten Zeichen der ›Hamas‹ und insbesondere zu einem festen Erkennungsmerkmal unter ihren Angehörigen und insbesondere ihren Unterstützern im Ausland geworden. Spätestens im Rahmen der weltweiten Kontroverse um den Angriff der ›Hamas‹ auf Israel vom 7. Oktober 2023 und die militärische Reaktion Israels erwies sich die flächendeckend verwendete Parole ›From the river to the sea‹ – häufig ergänzt um die Formulierung ›Palestine will be free‹ – als universell eingeführt und gerade in dem auf Gewässer gerichteten metaphorischen Zusammenspiel mit der von der ›Hamas‹ als ›Al-Aqsa-Flut‹ betitelten Angriff besonders markant.« (Rn. 66)
(16) Bundestagsabgeordneter der SPD, zitiert nach Cobler, a.a.O. 163.
(17) Die als ›Kollektivbeleidigung‹ {BGH v. 18.9.1979 BGHZ 79, 160 ff.) qualifizierte Leugnung des nationalsozialistischen Mordes an den Juden bewahrte bspw. die Steller eines Strafantrags wegen Beidigung nicht davor, gewissermaßen einen umgekehrten Ariernachweis zu führen und nachzuweisen, dass sie als »jüdischer Abstammung« überhaupt klageberechtigt sind.
(18) Das erste Urteil hatte der BGH kassiert (1 StR 179/93).
(19) LG Mannheim, Urteil v. 22.06.1994 – (6) 5 KLs 2/92
(20) AG Wuppertal Urteil vom 05.02.2015 – 84 Ls 50 Js 156/14 – 22/14; LG Wuppertal, 18.01.2016 – 23 Ns – 50 Js 156/14 – 26/15; OLG Düsseldorf, 09.11.2016 – III-3 RVs 95/16
(21) Der weitere Beweggrund »antisemitisch« wurde erst 2021 ergänzt.
(22) Möglicherweise ist derart auch das landgerichtliche Urteil vom April 2026 im Falle des Angriffs auf den Berliner Studenten Lahav Shapira zu verstehen, das – im Widerspruch zum vorinstanzlichen Urteil des AG Tiergaren – das Vorliegen eines antisemitischen Motivs nicht als bewiesen ansah. LG Berlin (1) Urt. v. 13.04.2026, Az. 567 NBs 66/25
(23) Zu den Defiziten schon bei der Erfassung antisemitischer Straftaten siehe Luis Göbel, Erfassungsdefizite bei der Verfolgung antisemitischer Straftaten – Zum Datenbestand im Hell- und Dunkelfeld, in: KriPoZ 5/2024, 352; zur Rechtspraxis siehe bspw. Christoph Jahr, Antisemititsmus vor Gericht, 2011; Martin Heger, Antisemitismus als Herausforderung für das bundesdeutsche Strafrecht, in: Christoph Schuch: Antisemitismus und Recht, 2024; Carla Dondera, Antisemititsmus als Begriff und Gegenstand des Rechts, in: Schmidt/Borsch/Richter/Seul/Zarbock/Heudtlaß: Antisemitismus zwischen Kontinuität und Adaptivität, 2022, 87 ff.; RAin Dr. Kati Lang, Stellungnahme zur Sachverständigenanhörung, Bt-Drs. 20/9310 – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches zur Bekämpfung von Antisemitismus, Terror, Hass und Hetze, Januar 2024.
(24) Conen (Fn. 10) dazu treffend: »Das Existenzrecht Israels infrage zu stellen oder die Beseitigung des Staates Israel als einzigem jüdischen Staat zu fordern, ist zweifellos eine antisemitische und auch verachtenswerte Äußerung. Sie darf in Deutschland nicht nur angesichts der Shoa, für die dieses Land die Verantwortung trägt, nicht stillschweigend hingenommen werden. Von dieser Feststellung ist in des die Frage zu trennen, ob und ggfls. wie sie unter dem Tatbestand der Volksverhetzung für strafbar erklärt werden sollte. Fast 80 Jahre nach dem Holocaust und nach fast 75 Jahren des Bestehens der Bundesrepublik mit dem Versuch, die Verbrechen der Nazizeit aufzuarbeiten und die Aussöhnung mit jüdischem Leben in Deutschland und dem Staat Israel zu bewerkstelligen, erscheint das Vorhaben, derartige Äußerungen (…) als Volksverhetzung verfolgen zu müssen, wie ein Eingeständnis des Scheiterns dieser Prozesse.«