auf dem silbertablet
Rechtspolitische Thesen und Forderungen des 47. Strafverteidiger:innentages, Köln, 13. – 15. März 2026.

Wenn über die Reformbedürftigkeit des Strafprozesses und die Notwendigkeit debattiert wird, diesen zukunftstauglich zu machen, dann gilt es zuvörderst die Frage stellen, für welche Zukunft der Strafprozess tauglich gemacht werden soll.
Denn dass eine Zukunft drohen könnte, in der es mehr als schon heute gilt, die Macht staatlicher Verfolgungsbehörden zu beschränken, Prozesse transparenter – also: öffentlich – zu gestalten, die Unabhängigkeit der Justiz zu stärken und Bürger:innen vor der reinen Effizienz staatlichen Durchregierens zu schützen, ist keine dystopische Phantasie, sondern leider eine reale Möglichkeit. Wir erleben derzeit wie in den USA und anderen Gesellschaften, die auf eine deutlich längere demokratische Tradition zurückblicken, als dies hierzulande der Fall ist, eben diese demokratischen Institutionen mit enormer technologischer Effizienz zerstört werden.
Dem autoritären Durchregieren steht derzeit an manchen Stellen immer noch eine Justiz entgegen, die prozessualen Regeln unterworfen ist, auch dann, wenn ihre Besetzung politisch gesteuert und handverlesen ist. Dass die Form die Freiheit schützt, ist – das erleben wir heute – nicht nur Bonmot für Festtagsreden.
Der Gesetzgeber treibt angesichts international zu beobachtender Entwicklungen zurecht die Sorge um, die Justiz könne auch hierzulande nicht immun genug gegen autoritäre Einflussnahmen sein, sollten autoritäre Strömungen wie die AfD weiter an Einfluss gewinnen und er schickte sich an, Teile des BVerfGG im Grundgesetz zu verankern. Zugleich aber sollen ausgerechnet dort, wo der Staat am unmittelbarsten und intensivsten in die Grund- und Freiheitsrechte von Bürger:innen eingreift – im Strafverfahren – prozessuale Regeln im Sinne von Beschleunigung und Effektivierung abgeschliffen werden.
Damit folgt die Rechtspolitik unbeirrt den »Reformen« der jüngeren Vergangenheit, die allesamt vor allem auf vermeintliche Effizienzsteigerungen ausgerichtet waren, die durch Einschränkungen und Umgestaltungen von Antragsrechten des Angeklagten erreicht werden sollten. Dies betraf nicht nur, aber vor allem auch Besetzungsrügen, das Befangenheits- und das Beweisantragsrecht. Es ging um die Beschleunigung der Verfahren, nicht um die Effektivierung ihrer verfassungsrechtlich verbürgten Ziele, etwa die bestmögliche Sachverhaltsaufklärung zur Verwirklichung des Schuldprinzips. Gegen Reformvorschläge, die diese in den Blick nahmen, lobbyierte wiederum ein Großteil der organisierten Richter- und Staatsanwaltschaft letztlich erfolgreich – erinnert sei nur an das Gesetz zur Dokumentation der Hauptverhandlung.
Die gegenwärtige Reformdiskussion, wie sie sich der Presse entnehmen lässt, übersieht in Gänze, wie sehr das unablässige Streben nach Beschleunigung mittels Abbau von Verfahrensrechten den Strafprozess nicht nur in seiner Qualitätssicherung gefährdet, sondern ihn auch einer möglich künftigen, weniger demokratischen Werten verpflichteten Richterschaft zum Missbrauch gleichsam auf dem Silbertablett serviert. Der Abbau der Kontrolle der Wahrheitsfindung sei es durch Verkürzung von Teilhaberechten der Verteidigung oder der Rechtsmittelinstanzen, aber auch durch Einschränkungen der Öffentlichkeit, entfernt den Strafprozess nicht nur von seinen in der Verfassung verbürgten Zielen. Sie nehmen ihm auch die sog. »Resilienz«, weil sie Gelegenheiten zum Missbrauch richterlicher Macht schaffen. Angesichts der Wahlprognosen für nicht wenige Länderparlamente und damit auch der Zusammensetzung von Richterwahlausschüssen ist diese Gefahr keine denktheoretische, sondern eine ganz reale. Es gilt, dieser Gefahr durch die Stärkung von Verfahrensform und -kontrolle zu begegnen. Damit sichert man nicht nur die Qualität justizeller Entscheidungen, sondern stärkt die Widerstandsfähigkeit des Rechtsstaats gegen autoritäre Angriffe. Dies muss in Deutschland primärer Auftrag der Justizpolitik sein.
instanzenzug
Das Rechtsmittelrecht ist bereits in seinem jetzigen Zustand defizitär, was auch der mangelnden Dokumentation von Hauptverhandlungen anzulasten ist. Die insuffizienten Protokolle vor den Amtsgerichten erschweren auch gebotene Korrekturen in der zweiten Tatsacheninstanz, der Berufung, weil sie Widersprüche vernebeln und eine wissenschaftlichen Standards genügende Analyse der Aussagekonstanz vereiteln. Indes kann die Folgerung hieraus nicht die weitere Aufgabe von Kontrolldichte durch Beschränkungen des Instanzenzuges, sondern im Interesse der Wahrheitsfindung nur deren Verbesserung sein. Das immerwährende Mantra der Beschleunigung als Effizienzgewinn bedeutet hier den Verlust der Effektivität die Ziele des Strafprozesses zu erreichen, nämlich die bestmögliche Sachaufklärung unter Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze. Da auch die Rechtsprechung des BGH durch die Zurückdrängung der Verfahrensrügen und strengerer Beruhensprüfungen der Bedeutung prozessualer Formen immer weniger Gewicht beimisst, nähme die Einschränkung von Rechtsmitteln den weiteren Abbau von Verfahrenskultur und damt gerechten Ergebnissen billigend in Kauf.
beweisantragsrecht
Das Recht der Verteidigung, eigene Beweisanträge zu stellen, ist von zentraler Bedeutung nicht nur für Angeklagte, sondern für das gesamte Verfahren. Das Instrument des Beweisantrages soll den Beschuldigten ermöglichen, der ermittelten ›Wahrheit‹ von Polizei und Staatsanwaltschaft ihre eigene Wahrheit entgegen- und unter Beweis zu stellen, um auch diese Sicht in das Verfahren einzubringen, und zwar selbst dann, wenn ein Gericht bereits festgelegt scheint. Der Beweisantrag legitimiert erst das Verfahren.
In den vergangenen Jahren wurde das Beweisantragsrecht sukzessive zusammengestrichen und die Hürden zur Abweisung unbequemer Anträge abgebaut. Gebracht im Sinne einer Beschleunigung von Verfahren hat dies gar nichts. Aber es hat die Hauptverhandlung schlechter – weil einseitiger und fehleranfälliger – gemacht.
Sofern erneut im Rahmen der Kommission das Recht von Beschuldigten und Verteidigung zur weiteren Disposition gestellt werden soll, mittels Beweisanträgen auf den Lauf der Verhandlung Einfluss zu nehmen, ohne die Auswirkungen der letzten Reformen wenigstens einmal evaluiert zu haben, ist dies nicht nur sachlich unbegründet. Es schadet sowohl dem Verlauf als auch dem Ziel des Verfahrens und muss zurückgewiesen werden.
Der Strafverteidiger:innentag fordert stattdessen eine Revision der vergangenen Reformen insbesondere der anlasslosen Befugnis zur Fristsetzung von Beweisanträgen und der damit verbundenen Verbescheidung in der Hauptverhandlung.
dokumentation der hauptverhandlung
Die Notwendigkeit einer umfänglichen audio-visuellen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung wird praktisch von der gesamten Rechtswissenschaft und allen Verfahrensbeteiligten uneingeschränkt befürwortet – mit Ausnahme der Justiz. Die beharrliche Weigerung der Justiz, die jeder und jedem überall zur Verfügung stehenden Mittel technischer Dokumentation zu nutzen und damit für mehr Authentizität und Transparenz zu sorgen, lässt die wohlfeile Sorge über die abnehmende Akzeptanz der Rechtsprechung in der Bevölkerung absurd erscheinen. Dass der in der vergangenen Legislaturperiode unternommene vorsichtige Versuch zur schrittweisen Einführung der Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung an der Weigerung der Justizverwaltungen scheiterte und auch von der jetzigen Regierung nicht als vordringlich fortgeführt wird, ist ein Armutszeugnis.
Der Strafverteidiger:innentag fordert die Einführung der audio-visuellen Dokumentation der Hauptverhandlung – nicht als Versuch, Pilotprojekt oder zu diskutierende Idee, sondern als Standard. Jetzt.
dokumentation im ermittlungsverfahren
Als Mittel der Beschleunigung von Verfahren wird derzeit u.a. ein erweiterter Beweistransfer diskutiert, der an das Unmittelbarkeitsprinzip des Verfahrens rührt. Bislang nicht auf dem Tableau befindet sich hingegen die dringend überfällige Reform des Ermittlungsverfahrens, dessen Ergebnisse in die Hauptverhandlung transferiert werden sollen. Weder existieren verbindliche Standards zur Vernehmung von Zeug:innen und Beschuldigten, noch solche einer verbindlichen Dokumentation von Ermittlungshandlungen.
Dokumentation bedeutet die »Konservierung des Authentischen«, es »geht, vergleichbar mit der Sicherstellung eines Sachbeweises, um die Verhinderung eines Beweisverlusts.« Je vollständiger Ermittlungshandlungen dokumentiert sind, desto besser lassen sich einzelne Ermittlungsphasen reproduzieren und das im Zuge der Ermittlungen gewonnene Gesamtbild auf seine Richtigkeit hin überprüfen.
Nachwievor aber werden Vernehmungen in unzähligen Verfahren rückblickend zusammenfassend von Polizeibeamt:innen niedergeschrieben. Sog. einfache Ermittlungshandlungen bleiben praktisch undokumentiert – dies umfasst auch sog. Spontanäußerung bspw. im Polizeiwagen, die eine der wesentlichen Quellen falscher Geständnisse sind.
Der Strafverteidiger:innentag fordert daher die Einführung einer Pflicht zur vollständigen audio- bzw. audio-visuellen Dokumentation von Vernehmungen im Ermittlungsverfahren; die Umsetzung der Mendez-Prinzipien bei Vernehmungen; sowie die vollständige technische Dokumentation von Ermittlungshandlungen ab dem Zeitpunkt des ersten Verdachts des Vorliegens einer Straftat.
v-personen & verbot der staatlichen tatprovokation
Auch der in der vergangenen Legislaturperiode unternommene Versuch, den Einsatz sog. V-Personen gesetzlich zu regeln und die wuchernde V-Personenpraxis einzudämmen, wurde blockiert und fiel der Diskontinuität anheim.
Dies obwohl der Einsatz privater (sog. V-Personen) zu strafrechtlichen Ermittlungen auf verfassungsrechtliche Bedenken stößt. Auch wo keine Anstiftung zu dann verfolgten Straftaten erfolgt, greift der V-Personeneinsatz regelhaft in die Grundrechte der davon betroffenen ein. Eine gesetzliche Regelung ist schon von daher unabdingbar und kann dauerhaft nicht mit Verweis auf die Vertrauenswürdigkeit der Ermittlungsbehörden abgetan werden.
In der gegenwärtigen Praxis werden sowohl Aussagen zur Identität der V-Personen, über deren Hintergrund und mögliche Motivation, als auch über die materielle oder sonstige Gegenleistung für die Hilfsdienste den übrigen Verfahrensbeteiligten verweigert. Weder das Gericht noch erst Recht die Verteidigung der oder des Beschuldigten haben die Möglichkeit der Konfrontation oder überhaupt der Überprüfung der Aussagen einer V-Personen und ihres Kontextes. Die wild wuchernde V-Personenpraxis ist daher dringend rechtlich zu regeln.
Wenn diese Regelung nicht idealerweise den Einsatz privater zu strafrechtlichen Ermittlungen grundsätzlich untersagt, so sollte sie als Minimum neben einem Katalog der Delikte, bei denen der Einsatz von V-Personen überhaupt als Ermittlungsmethode zulässig ist, einem Richtervorbehalt und einer zeitlichen Begrenzung der Maßnahme den Ermittlungsbehörden die Pflicht zur umfänglichen Dokumentation der Maßnahmen auferlegen. Insbesondere Vereinbarungen und Gewährleistungen hinsichtlich materieller und immaterieller Vorteile für den jeweiligen Einsatz sind vollständig aktenkundig zu machen.
Für die Tatprovokation als Teil der V-Personenpraxis kann eine gesetzliche Regelung hingegen nur ein vollständiges Verbot der Praxis bedeuten. Eine Tatprovokation, die nicht rechtsstaatswidrig ist, kann es aus Sicht des Strafverteidiger:innentages nicht geben.
weniger strafe bedeutet: weniger verfahren
Der Strafverteidiger:innentag sieht eine Ursache für die beklagte Überlastung der Strafjustiz in der steten Zunahme von Normen des materiellen Strafrechts. Eine wirkungsvolle Maßnahme gegen die Überlastung der Justiz bestünde bspw. in der Entkriminalisierung von Bagatelldelikten. Der Strafverteidiger:innentag wünscht sich eine breite, mit der gesamten Fachöffentlichkeit geführte Diskussion darüber, wie das Strafrecht zurückgedrängt werden kann, anstelle von kleinen Closed-Shop-Runden zur Effizienz und Beschleunigung der Strafverfolgung.