Heft 18 |
März 2025
Nicolas Becker

Freispruch 17/18 Becker

40 qm deutschland

Nichts für Paranoia-Afficionados: Weil alles so bleibt, wie es war, jagen die Veteranen der RAF-Verfolgung weiter nach Ruheständlern der Revolution. Von Nicolas Becker

 

Den Gebrüdern Grimm verdanken wir eine eindringliche, konservative deutsche Kinderseelen befriedigende Schilderung dessen, was nach 100-jährigem Zauberschlaf des soeben wachgeküssten Dornröschen geschieht: 

Der Koch, der sich gerade angeschickt hatte, seinem Küchenjungen eine Ohrfeige zu verpassen, als die vergiftete Spindel die Prinzessin stach und damit sie und das ganze Schloss mit einem Schlag für so lange Zeit erstarren ließ, vollendete sein Vorhaben und  ›schmierte‹ dem Gehilfen ›eine‹. Keine Verjährung, kein Strafaufschub, keine mildere Ermahnung, schon gar nicht Verzeihung. Fortsetzung des Althergebrachten wie gehabt.

Ob die Herzen manchen Strafverfolgers etwas gemein haben mit den konservativen deutschen Kinderseelen, möchte ich an dieser Stelle einmal dahingestellt sein lassen. Auch ist nichts daran zu deuteln, dass zwischen der ungehorsamen Königstochter, die das verbotene Turmzimmer betrat, und Daniela Klette Welten liegen. Trotzdem gibt einem das Bild des Kochs, der sein Vorhaben nach so langer Zwischenzeit noch genauso, wie einst beabsichtigt, zu Ende bringt, zu denken.

Wie ein wieder in den aktiven Dienst zurückgeholter, lange eingemotteter Flugzeugträger, setzte sich der Ermittlungsapparat nach 30-jährigem Moratorium wieder in Bewegung. Alle Funktionen waren jährlich überprüft, alle Inspektionstermine eingehalten worden. Die Mechaniker, Ingenieure und  Kapitäne dieser schwimmenden Festung, vertraut mit allen erforderlichen Handgriffen und Riten, nunmehr  meist ergraut, vielfach in den Ruhestand gewechselt. Veteranen der RAF-Verfolgung. Neue aus dem gleichen Stall waren an ihre Stelle getreten. Es lagen  große Schlachten hinter ihnen, das Prozessgeschehen vor 50 oder vor 40 Jahren war Gegenstand der »Kleinen Lage« morgens im Kanzleramt gewesen. Es waren Soldaten, Polizisten, Wirtschaftsführer und hohe Beamte ermordet worden. Die relativ jungen  Angeklagten kämpften mit allen Mitteln sogar mit Entführung und Suizid. Für die Hauptbeschuldigten wurde eigens ein Prozessgebäude neben der Haftanstalt errichtet, die sogenannte Mehrzweckhalle, von der man hoffte, wenn die Reihe der RAF-Prozesse geendet habe, könnten Werkbänke aufgestellt werden, an denen Strafgefangene ihrer Resozialisierung entgegenarbeiten würden. Den Vorsitzenden für den ersten großen Prozess pickte man sich eigens heraus, weil man glaubte, er sei besonders geeignet – ein Irrtum. Das war ebenso wie das Abhören von Verteidigergesprächen auch damals schon nicht rechtens. In »Staatsnotwehr« habe der verantwortliche Landes-Innenminister mit dem schönen Imperativ-Namen (Schieß) gehandelt, meinte die Staatsanwaltschaft.

Und jetzt? Mit Kanonen auf Adler oder eher auf Spatzen?

Kein Staatsfeind No. 1 mit Iso Rivolta und Beretta, der sich vor seiner Festnahme in der Frankfurter Innenstadt mit der Polizei noch ein heftiges Feuergefecht lieferte sondern eine kleine Frau im Rentenalter, die gerne Capoeira (GBA: Achtung ein Kampftanz!) tanzt und sich ihren Verfolgern auf facebook präsentiert, wo man sie allerdings nicht entdeckt (weil Terroristen so ein Medium nie benutzen würden). Ihre Festnahme geschah widerstandslos in ihrer 40qm-Wohnung durch niedersächsische und Berliner Polizisten. Diese Wohnung wurde dann ungefähr so gründlich und systematisch durchsucht wie weiland Sir Howard Carter die ähnlich große Grabkammer des Tut Ench Amun unter die Lupe nahm. Vier Tage widmeten sich die Kriminaler aus Niedersachsen der minutiösen  Erfassung des Inhalts der Einraumwohnung. Jeden Tag ein neuer Fund: am zweiten Tag eine Waffe, am dritten Gold und so fort.

Es wird zwei Prozesse geben, den einen vor dem Schwurgericht in Verden, beginnend am 25. März, wegen der Banküberfälle teilweise mit Mordversuch  und aussichtsreicher Rücktrittsproblematik. 

Dieser Prozess findet zunächst  in einem Sitzungssaal des OLG Celle statt, soll aber fortgesetzt werden irgendwann in einem zur Zeit noch im Bau befindlichen  neuen Saal an geheimer Stelle. Offenbar befürchtet man Weiterungen à la Weiterstadt, wenn man den zukünftigen Sitzungsort schon während der Baumaßnahmen bekannt gibt. 

Die dortige Schwimmbadzerstörung wird Frau Klette neben weiteren RAF-Ansschlägen von der Bundesanwaltschaft mit ihrem  Dezernenten Dr. Croissant vorgeworfen (für Paranoiker: nicht verwandt und nicht verschwägert mit dem gleichnamigen ehemaligen RAF-Verteidiger). Das GBA-Verfahren soll vor einem OLG-Senat, eventuell Frankfurt/M. angeklagt werden.

Für Paranoia-Afficionados schon interessanter sind die Begründungen mit denen Besuchserlaubnisse für den 70-jährigen, kopfschussversehrten, lebenslängliche Freiheitsstrafen verbüßt habenden Günter Sonnenberg, für den 72-jährigen Karlheinz Dellwo, nach 20 Jahren Haft Filmemacher und Gastwirt, sowie dessen Ehefrau Gabi Rollnick, 74 Jahre alt, 15 Jahre Gefängnis verbüsst, verweigert wurden. Ihre Besuche könnten zu Fluchtvorbereitungen dienen. Rollnick und Dellwo hätten schon Erfahrungen mit versuchten bzw gelungenen Gefangenenbefreiungen. Bei Christian Klar, ebenfalls 72, 26 Jahre Haft verbüsst, der nie einen Besuchsantrag für Frau Klette gestellt hatte, vermutete die Verdener Staatsanwaltschaft eine Verbindung schon vor Klettes Festnahme, weil Klar nach seiner Haftentlassung in Kreuzberg Wohnung genommen habe und Klettes Wohnung in Berlin Mitte nur wenige Kilometer Luftlinie entfernt liege. Beweismittel: Google Maps. 

Auch bei der Zensur der Lektüre von Frau Klette und der an sie gerichteten Zuschriften wird peinlich darauf geachtet, dass sie nichts zu lesen bekommt, was sie in ihrem Widerstandswillen bestärkt. Die Begründungen dieser Beschlüsse haben sich in den letzten 50 Jahren fast nicht geändert. Immerhin machen sich die heutigen Zensoren  nicht die Mühe, wie im 17. Jahrhundert für den Dauphin die lateinischen Klassiker eigens umzuschreiben und bei dieser Gelegenheit von galanten Stellen zu säubern. Allerdings ist die praktische Verwendbarkeit dieser Zensurbeschlüsse nicht mehr dieselbe. Früher konnte man gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters den Senat anrufen und erhielt dann kurze Zeit später einen ablehnenden Beschluss mit Oblate und schwarz-rot-goldener Kordel. Fritz Teufel, der keinen Ermittlungsrichterzensurbeschluss unangefochten ließ, verfügte deshalb zum Ende des 2. Juni-Prozesses wegen Lorenz/v.Drenkmann über einen solchen Überfluss schwarz-rot-goldener BGH-Kordeln, dass es  ihm keine Mühe bereitete, seinem Verteidiger Henning Spangenberg daraus eine schwarz-rot-goldene BGH-Kippa zu häkeln.

Nicolas Becker ist Strafverteidiger in Berlin. In der Vergangenheit verteidigte er u.a. auch Mitglieder der Rote Armee Fraktion.
Der Beitrag erschien erstmals in Freispruch Heft 17 und wurde in die Printausgabe von Heft 18 übernommen.

 

 

freispruch ist das Mitgliederorgan der Strafverteidigervereinigungen und erscheint i.d.R. halbjährlich beim Organisationsbüro der Strafverteidigervereinigungen. Redaktion: Mandy Schultz, Thomas Uwer.

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Freispruch 18 Schultz

Antisemitismus ist ein tief verwurzeltes gesellschaftliches Phänomen, dem man mit ein paar Festreden hier, ein paar symbolischen Strafrechtsnormen dort nicht beikommen wird. Die Geschichte der strafrechtlichen Befassung mit antisemitischen Äußerungen und Taten zeigt vielmehr, dass Defizite weniger in der Gesetzgebung als in der Umsetzung zu suchen sind.

Freispruch 18 Tünnemann

Am 09.01.2026 wurde der Vorstand der Istanbuler Rechtsanwaltskammer von den Vorwürfen der Desinformation sowie der Terrorpopaganda durch ein Istanbuler Gericht freigesprochen – ein Beleg für einen funktionierenden Rechtsstaat ist das jedoch nicht.

Freispruch 18 Uwer

Nicht dumm machen lassen, nicht mitblöken: Eine schwierige Aufgabe in Zeiten der Niedertracht.

Freispruch 18 Diskussion

Das Strafprozessrecht ist an entscheidenden Punkten dem ursprünglichen Konzept aus einer Zeit treu geblieben, in der sich die meisten Menschen in Pferdedroschken oder dampfbetriebenen Eisenbahnen fortbewegten. Dies bringt erhebliche Probleme mit sich. Die vergangenen Reformen des strafgerichtlichen Hauptverfahrens haben deutlich gemacht, dass eine sinnvolle Modernisierung mit der stetigen Beschneidung von Beschuldigten- und Verteidigungsrechten und rein auf Beschleunigung konzentriert nicht erreicht werden kann. 

Freispruch 18 Thesen Strafverteidiger:innentag 2026

Die gegenwärtige Reformdiskussion, wie sie sich der Presse entnehmen lässt, übersieht in Gänze, wie sehr das unablässige Streben nach Beschleunigung mittels Abbau von Verfahrensrechten den Strafprozess nicht nur in seiner Qualitätssicherung gefährdet, sondern ihn auch einer möglich künftigen, weniger demokratischen Werten verpflichteten Richterschaft zum Missbrauch gleichsam auf dem Silbertablett serviert.

Freispruch 18 Traurig R. Alsberg

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Freispruch 18 Hübner

Legt man die vorhandenen Anzeichen streng aus, so entsteht unweigerlich der Eindruck, dass der Abbau von Verteidigungsrechten nicht nur hingenommen wird, sondern dem Reformvorhaben gar als Mittel zum Zweck einer Verfahrensbeschleunigung dienen soll.

Freispruch 18 Fetting

Nicht dumm machen lassen, nicht mitblöken: Eine schwierige Aufgabe in Zeiten der Niedertracht.

Freispruch 17/18 Heinecke

Der weibliche Körper ist (nach wie vor) ein politisches Kampffeld, das strafrechtliche Verbot des Schwangerschaftsabbruchs eines der schwersten Geschütze gegen die Selbstbestimmung. Obwohl er rein strafjustiziell praktisch bedeutungslos ist, definiert der Paragraph 218 die Verfügungsgewalt des Staates über den Körper der Frau. Auf Kosten ungewollt Schwangerer.

Vorwort 0/2025

Das Betäubungsmittelstrafrecht gilt als forensisch wichtigstes Nebengebiet des Strafrechts, dessen stiefmütterliche Behandlung in der Wissenschaft nicht im rechten Verhältnis zu seiner erheblichen Bedeutung in der Praxis steht.

Niedrigschwellige Substitution jetzt…

Die Substitutionstherapie Opiatabhängiger beschreibt die Behandlung opioidabhängiger Personen durch kontrollierte Verabreichung von Ersatzstoffen wie Methadon oder Codein. Sie dient dazu, gefährlichen Konsum zu verhindern, das Risiko der Übertragungen von Krankheiten zu reduzieren und Abhängige sozial sowie beruflich zu rehabilitieren. Sie war bis in die späten 80er Jahre hinein noch stark umstritten, als ein vorherrschendes Abstinenzparadigma plötzlich auf suchterhaltende, graduelle Behandlungskonzepte traf.
Inzwischen ist die Substitution als Erfolgsmodell neben Drug-Checking-Angeboten und der Einrichtung von Drogenkonsumräumen ein fester Baustein moderner Drogenpolitik in ganz Europa. Ihre überragende Bedeutung für die Suchtpolitik ergibt sich bereits daraus, dass sie gleichsam alle Säulen der Nationalen Strategie in Drogen- und Suchtfragen betrifft (Prävention, Behandlung, Schadensminimierung und Repression) und die Dokumentation ihrer Erfolge in keinem Drogenbericht mehr fehlt.

Verteidigung von und gegen Kronzeugen

Auch, aber nicht nur, in Zusammenhang mit den Kronzeugenregelungen droht nach wie vor – und zwar nicht nur aus Strafverteidigerinnensicht – eine Abkehr von einem rechtsstaatlichen prinzipienorientierten Strafrecht verbunden mit einer verfehlten Zuwendung zum Vertragsgedanken in der präventiven Zweckorientierung.

Das MedCanG im Schatten der Legalisierung

Der medizinische Gebrauch von Cannabis hat sich als therapeutische Option, insbesondere für chronisch kranke Patient*innen, etabliert. Mit dem vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis (CanG) sollen künftig auch die Rahmenbedingungen für die medizinische Anwendung von Cannabis reformiert werden. Zunächst setzt Art. 3 Nr. 5 CanG die geplante Herausnahme von Cannabis aus dem BtMG um. Medizinalcannabis unterliegt damit ausschließlich dem Arzneimittelrecht. Nach Art. 2 CanG wird Medizinalcannabis zudem durch das Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken (MedCanG-E) reguliert, mithin erstmals in einen eigenständigen Regelungskatalog überführt und so von Konsumcannabis abgegrenzt. Während sich die Regulatorik von Arzneimitteln, die keine Betäubungsmittel sind, im Wesentlichen nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) richtet, geht der Beitrag der Frage nach, ob in Anbetracht zahlreicher Sonderbestimmungen das MedCanG genutzt wurde, um eine Annäherung an eine Arzneimittelregulierung zu erzielen und bestehende Herausforderungen aufzuarbeiten.

Her mit der zweiten Säule

Der Beitrag stellt die strafrechtlichen Vorschriften des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) vor, um an ihnen die hässliche Seite der – grundsätzlich zu begrüßenden – Entkriminalisierung von Cannabis zu beleuchten. Dazu zählen nicht nur Lücken in der Strafbegründung (Rechtsgut), sondern auch Strafrahmenfriktionen beim Grunddelikt sowie subtile Strafverschärfungen im Vergleich zum BtMG. Insbesondere die Verbrechensqualifikationen lassen nach wie vor eine Überkriminalisierung von konsumbezogenen Verstößen befürchten. Nach einer zusammenfassenden Würdigung wird über eine Schönheitskur für das KCanG nachgedacht.

Folgt nach dem drogenpolitischen Rausch die Ernüchterung?

Am 16. Februar 2024 fand an der Goethe Universität in Frankfurt am Main das 2. Symposium zum Betäubungs- und Arzneimittelstrafrecht statt. In der zweiten Ausgabe nach 2016 beschäftigte sich das Symposium mit aktuellen Themen, vorwiegend aus dem Betäubungsmittelstrafrecht.

tatbestand flucht

Unerlaubte Einreise, Anstiftung und Beihilfe zur unerlaubten Einreise, "Schleusertum" - rund um die Flucht von Menschen wuchern Normen des AufenthaltsG, des AsylG, des FreizügigkeitsG EU. von AXEL NAGLER

migration & strafrecht

Das Strafrecht ragt in zweierlei Weise in die Sphäre des Migrationsrechts hinein: als Instrument der Fluchtabwehr bei der strafrechtlichen Sanktionierung von Fluchthilfe; und als mögliche Reaktion auf die extralegalen und verbrecherischen Methoden, mittels derer Flüchtlinge an den Außengrenzen der EU abgewehrt werden. von THOMAS UWER

digitalisierung im strafvollzug

Die in den Berliner Haftanstalten tätigen Träger befürworten die Weiterentwicklung der Digitalisierung im Justizvollzug mit Nachdruck. Eine wesentliche Forderung betrifft den Einsatz von Kommunikationstools wie Skype zur Aufrechterhaltung sozialer und familiärer Kontakte. von IRINA MEYER

forschungsprojekt digitalisierung

Die Digitalisierung der Gesellschaft macht es erforderlich, den davon ausgeschlossenen Gefangenen in einer adäquaten Form daran teilhaben zu lassen, indem ihnen ein eingeschränkter und sicherer Zugang zu digitalen Medien zur eigenen Nutzung dauerhaft ermöglicht wird. von CHRISTIAN RESCHKE

rechtspopulisten, rechtspolitik und sexualität

Von Rechtspopulisten werden Ereignisse sexualisierter und geschlechtsbezogener Gewalt nicht genutzt, um über Formen von Gewalt zu sprechen, sondern um vermeintlich defizitäre kulturelle und religiöse Unterschiede des ›Fremden‹ in Szene zu setzen. von ANNE-KATRIN WOLF

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Die Sorge um die rechtsstaatlichen Prinzipien unseres Strafverfahrens ist berechtigt. Aber das gilt nicht erst seit einem Jahr und nicht erst seit der Existenz der Corona-pandemie

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Die Covid-19 Pandemie hat die Schwächsten der Bevölkerung am härtesten getroffen. Die ohnehin schon Benachteiligten insbesondere in Bezug auf die Verfügbarkeit von Ressourcen und Räumen, werden durch den gesellschaftspolitischen Umgang mit dem Virus noch stärker eingegrenzt als vorher. von TOBIAS MÜLLER-MONNING

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Mit dem 50. StÄG wollte der Gesetzgeber den Muff der alten Jahre offenbar endgültig beseitigen und frische Luft in Form von ›no means no‹ hereinlassen. Eine Art »New Deal‹ für das Sexualstrafrecht. von URSUS KOERNER VON GUSTORF

strafbedürfnis gegenüber sexualstraftätern

Forderungen nach harten Strafen besitzen bei Sexualdelikten eine wichtige entlastende Funktion im Bereich des Psychischen: Stellvertretend am Sexualstraftäter werden eigene verpönte und daher unbewusst gewordene Regungen bekämpft. von ILKA QUINDEAU

gute sitten, schlechte sitten

Das Sexualstrafrecht ist ein Bereich, in dem nicht nur die sexuelle Selbstbestimmung, sondern das Sexuelle insgesamt als gesellschaftliches Thema verhandelt wird. von THOMAS UWER

corona hinter gittern

Die Lage im Strafvollzug erscheint zwiespältig: Einerseits scheinen die intramuralen Infektionsraten – jedenfalls bisher – niedriger als außerhalb der Mauern. Aber es wäre natürlich absurd deshalb anzunehmen, dort (also hinter Gittern) sei man in puncto Infektionsschutz besser aufgehoben. von HELMUT POLLÄHNE

verbeamtete anwälte

Pflichtverteidiger erfüllen eine wichtige Aufgabe: Sie sollen für die Einhaltung und Wahrung der wesentlichen Verfahrensgrundsätze und Rechte der Beschuldigten eintreten, wenn diese einen Verteidiger zwingend benötigen. von JOHANNA BRAUN & NICO WERNING

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So wenig man einen Wagen ohne Bremsen besteigen sollte, so wenig ist selbstmitleidige richterliche Larmoyanz geeignet, als Leitschnur zur Gestaltung des Strafprozesses zu dienen. von TRAURIGER ALSBERG

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Die neuen (alten) Begehrlichkeiten der Polizei. Eine Einleitung.