dunkle wolken in berlin
Ein Einwurf zur geplanten Überarbeitung der Strafprozessordnung
Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz setzte der im September 2025 einberufenen StPO-Expertenkommission zum Ziel, eine effektivere Strafverfolgung und eine zügigere Verfahrensführung zu erarbeiten. Hierzu bedürfe es einer »grundlegende[n] Überarbeitung« der Strafprozessordnung, eines großen Wurfes also, wie es ihn wohl seit Verabschiedung der RStPO vor fast 150 Jahren nicht gab.
»Verfahrensbeschleunigung«, »straffen« und »modernisieren« sind weitere Schlagworte, die die Pressemitteilung des Ministeriums vom 25. September 2025 prägen. »Um der Kriminalität des 21. Jahrhunderts effektiv zu begegnen, brauchen wir neue Verfahrensregeln«. Getrennt durch Gedankenstrich wird an anderer Stelle ergänzt, » – ohne rechtsstaatliche Grundsätze preiszugeben.« Wer diesem Zusatz Glauben schenkt, der könnte jäh enttäuscht werden.
Von einer gesetzlichen Regelung des VP-Einsatzes und der Tatprovokation, die infolge wiederholter Verurteilungen Deutschlands durch den EGMR in der letzten Wahlperiode bereits kurz vor dem Abschluss stand, fehlt in der Reformdebatte jede Spur. Nicht absehbar scheint zudem, ob und gegebenenfalls in welcher Gestalt eine Dokumentation der Hauptverhandlung Gegenstand werden soll. Die Genese des Reformprojekts und seine aktuellen Entwicklungen deuten darauf hin, dass sich dunkle Wolken für die Rechte von Beschuldigten und ihrer Strafverteidigung zusammenbrauen.
beschleunigung als oberste maxime
Die Spur der Expertenkommission führt zurück in den aktuellen Koalitionsvertrag der 21. Wahlperiode. Bei näherem Hinsehen allerdings wird deutlich, dass der Ruf nach ›Höher, Schneller, Weiter‹ bereits weiter zurück liegt. Insbesondere hat die Justizministerkonferenz sich 2022 schon mit einer Ausweitung des Strafbefehlsverfahrens und 2023 mit Einschränkungen des Unmittelbarkeitsgrundsatzes auseinandergesetzt. 2025 wurde die »Verschlankung und Beschleunigung von Verfahrensabläufen« dann zur dritten Säule des gerne bemühten »Pakts für den Rechtsstaat« erhoben. Die Aufrechterhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze fand dabei keine Erwähnung.
Deutlicher wird das Unbehagen, wenn man sich mit den Vorstellungen des Hessischen Staatsministers der Justiz und für den Rechtsstaat Heinz beschäftigt. In einem Beitrag der F.A.Z. vom 28. Mai 2025 macht er deutlich: »Der Strafprozess ist nicht effektiv, zu langsam, zu teuer und bindet zu viel Personal. Unsere Grundsätze müssen zur Disposition gestellt werden.« Kurz darauf äußerte er sich in der Deutschen Richterzeitung differenzierter, lässt aber keinen Zweifel daran aufkommen, dass der Unmittelbarkeitsgrundsatz zur Disposition steht, eine Ausweitung des Strafbefehlsverfahrens sowie ein abgekürztes Verfahren nach italienischem Vorbild diskutiert und weiteres ›Beschleunigungspotenzial‹ geborgen werden sollte. Bei der Expertenkommission stehen darüber hinaus etwa ein Paradigmenwechsel beim Umgang mit polizeilichen Vernehmungsprotokollen, Sanktionsmöglichkeiten bei ungebührlichem Verteidigerverhalten und – nach den gesetzgeberischen Eingriffen 2019 – erneute Einschränkungen des Beweisantragsrechts zum Diskurs. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass sich hinter den proklamierten Begriffen der Effektivierung, Modernisierung und Verschlankung tatsächlich die Beschleunigung des Strafverfahrens als absolute Priorität des Reformprojekts verbergen dürfte. Es scheint mehr als zweifelhaft, dass rechtsstaatliche Grundsätze dabei unangetastet bleiben sollen.
fragwürdige prämisse
Eine Begründung für den ausgemachten Kern des Problems, dass ein reformbedürftiges Verfahrensrecht also Ursache für die zunehmende Dauer von Strafprozessen sei, bleibt das BMJV schuldig. Mosbacher legte in diesem Zusammenhang den Finger in die Wunde und wies mit Recht auf die Zunahme von Datenmengen, die Dauer ihrer Auswertungen, auf grenzüberschreitende Verfahrensbezüge sowie darauf hin, dass die Strafjustiz sich selbstkritisch hinterfragen dürfe, wie effizient Verfahren unter den gegebenen Möglichkeiten geführt werden und ob in den Bereichen Personalauswahl und Fortbildung genug für eine effektive Verhandlungsführung getan wird. Zusätzlich prägen neue Ermittlungsmethoden, eine Digitalisierung auf halber Strecke und chronische Personalnot das Kriminaljustizsystem auf vielen Ebenen. Damit sind weitere Zweifel an der Prämisse des Reformvorhabens gesäht.
vertane chance
Die beabsichtigte Überarbeitung der Strafprozessordnung erweist sich darüber hinaus als defizitär, weil sie mit der gesetzlichen Regelung des VP-Einsatzes und der Tatprovokation eine rechtsstaatlich dringend gebotene Maßnahme außen vor lässt. Die gegenwärtige Praxis, die die Tatprovokation auf die Ermittlungsgeneralklausel der §§ 161, 163 StPO stützt, ist mit dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes unvereinbar. Dass nunmehr jede Spur einer Kodifizierung fehlt, ist auf der einen Seite enttäuschend, weil seit dem 8. Mai 2024 ein zustimmungsfähiger Gesetzentwurf vorliegt, der der Diskontinuität zum Opfer fiel. Auf der anderen Seite gibt das Fehlen zu denken, weil die Bundesrepublik Deutschland unlängst zwei Mal ob ihrer rechtsstaatswidrigen Tatprovokationspraxis vor dem EGMR verurteilt wurde. Weitere Verurteilungen sind eine Frage der Zeit, sollte sich an dem strafprozessualen Gesetzgebungsdefizit nichts ändern.
Nicht viel besser gestaltet sich die Situation für die Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung, seit Jahren ein Kernanliegen der Anwaltschaft. Offenbar setzte das BMJV das Thema von sich aus gar nicht erst auf die Agenda der Kommission, die Dokumentation floss erst auf Betreiben der Anwaltsverbände ein. Inwiefern eine ernsthafte Befassung oder gar eine konsensfähige Ausarbeitung erfolgen wird, bleibt abzuwarten. Die umsichtigen Reformvorschläge des Rechtspolitischen Kreises Schwanenwerder haben, soweit ersichtlich, ebenfalls keinen Niederschlag in den Planungen des BMJV gefunden.
ausblick
Für dieses Frühjahr plant die Expertenkommission einen ersten inoffiziellen Zwischenbericht. Bis zum Ende des Jahres sollen die Arbeiten der Kommission mit der Vorlage eines öffentlichen Abschlussberichts abgeschlossen sein und in einen Referentenentwurf des BMJV münden. Innerhalb der Arbeitsgruppen sollen einvernehmliche Empfehlungen unter Verzicht auf formelle Abstimmungen zu Streitpunkten entwickelt werden. Inwiefern dies gelingen wird, ist in Anbetracht der Genese des Reformprojekts und seiner aktuellen Entwicklungen schleierhaft.
Legt man die vorhandenen Anzeichen streng aus, so entsteht unweigerlich der Eindruck, dass der Abbau von Verteidigungsrechten nicht nur hingenommen wird, sondern dem Reformvorhaben gar als Mittel zum Zweck einer Verfahrensbeschleunigung dienen soll. Sollten sich diese Befürchtungen bestätigen und rechtsstaatliche Grundsätze zur Disposition gestellt werden, so werden sich die beteiligten Verbände der Anwaltschaft damit auseinandersetzen müssen, durch Dissenting Votes eine klare Distanzierung von den Empfehlungen zu schaffen oder gar frühzeitig die Kommission zu verlassen. Einen kurzen Prozess mit Verteidigungsrechten darf es nicht geben.
