Heft 18 |
Oktober 2026
Dr. Yannic Hübner

Freispruch 18 Hübner

dunkle wolken in berlin

Ein Einwurf zur geplanten Überarbeitung der Strafprozessordnung

 

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Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz setzte der im September 2025 einberufenen StPO-Expertenkommission zum Ziel, eine effektivere Strafverfolgung und eine zügigere Verfahrensführung zu erarbeiten. Hierzu bedürfe es einer »grundlegende[n] Überarbeitung« der Strafprozessordnung, eines großen Wurfes also, wie es ihn wohl seit Verabschiedung der RStPO vor fast 150 Jahren nicht gab. 

»Verfahrensbeschleunigung«, »straffen« und »modernisieren« sind weitere Schlagworte, die die Pressemitteilung des Ministeriums vom 25. September 2025 prägen. »Um der Kriminalität des 21. Jahrhunderts effektiv zu begegnen, brauchen wir neue Verfahrensregeln«. Getrennt durch Gedankenstrich wird an anderer Stelle ergänzt, » – ohne rechtsstaatliche Grundsätze preiszugeben.« Wer diesem Zusatz Glauben schenkt, der könnte jäh enttäuscht werden.

Von einer gesetzlichen Regelung des VP-Einsatzes und der Tatprovokation, die infolge wiederholter Verurteilungen Deutschlands durch den EGMR in der letzten Wahlperiode bereits kurz vor dem Abschluss stand, fehlt in der Reformdebatte jede Spur. Nicht absehbar scheint zudem, ob und gegebenenfalls in welcher Gestalt eine Dokumentation der Hauptverhandlung Gegenstand werden soll. Die Genese des Reformprojekts und seine aktuellen Entwicklungen deuten darauf hin, dass sich dunkle Wolken für die Rechte von Beschuldigten und ihrer Strafverteidigung zusammenbrauen.

beschleunigung als oberste maxime

Die Spur der Expertenkommission führt zurück in den aktuellen Koalitionsvertrag der 21. Wahlperiode. Bei näherem Hinsehen allerdings wird deutlich, dass der Ruf nach ›Höher, Schneller, Weiter‹ bereits weiter zurück liegt. Insbesondere hat die Justizministerkonferenz sich 2022 schon mit einer Ausweitung des Strafbefehlsverfahrens und 2023 mit Einschränkungen des Unmittelbarkeitsgrundsatzes auseinandergesetzt. 2025 wurde die »Verschlankung und Beschleunigung von Verfahrensabläufen« dann zur dritten Säule des gerne bemühten »Pakts für den Rechtsstaat« erhoben. Die Aufrechterhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze fand dabei keine Erwähnung.

Deutlicher wird das Unbehagen, wenn man sich mit den Vorstellungen des Hessischen Staatsministers der Justiz und für den Rechtsstaat Heinz beschäftigt. In einem Beitrag der F.A.Z. vom 28. Mai 2025 macht er deutlich: »Der Strafprozess ist nicht effektiv, zu langsam, zu teuer und bindet zu viel Personal. Unsere Grundsätze müssen zur Disposition gestellt werden.« Kurz darauf äußerte er sich in der Deutschen Richterzeitung differenzierter, lässt aber keinen Zweifel daran aufkommen, dass der Unmittelbarkeitsgrundsatz zur Disposition steht, eine Ausweitung des Strafbefehlsverfahrens sowie ein abgekürztes Verfahren nach italienischem Vorbild diskutiert und weiteres ›Beschleunigungspotenzial‹ geborgen werden sollte. Bei der Expertenkommission stehen darüber hinaus etwa ein Paradigmenwechsel beim Umgang mit polizeilichen Vernehmungsprotokollen, Sanktionsmöglichkeiten bei ungebührlichem Verteidigerverhalten und – nach den gesetzgeberischen Eingriffen 2019 – erneute Einschränkungen des Beweisantragsrechts zum Diskurs. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass sich hinter den proklamierten Begriffen der Effektivierung, Modernisierung und Verschlankung tatsächlich die Beschleunigung des Strafverfahrens als absolute Priorität des Reformprojekts verbergen dürfte. Es scheint mehr als zweifelhaft, dass rechtsstaatliche Grundsätze dabei unangetastet bleiben sollen.

fragwürdige prämisse

Eine Begründung für den ausgemachten Kern des Problems, dass ein reformbedürftiges Verfahrensrecht also Ursache für die zunehmende Dauer von Strafprozessen sei, bleibt das BMJV schuldig. Mosbacher legte in diesem Zusammenhang den Finger in die Wunde und wies mit Recht auf die Zunahme von Datenmengen, die Dauer ihrer Auswertungen, auf grenzüberschreitende Verfahrensbezüge sowie darauf hin, dass die Strafjustiz sich selbstkritisch hinterfragen dürfe, wie effizient Verfahren unter den gegebenen Möglichkeiten geführt werden und ob in den Bereichen Personalauswahl und Fortbildung genug für eine effektive Verhandlungsführung getan wird. Zusätzlich prägen neue Ermittlungsmethoden, eine Digitalisierung auf halber Strecke und chronische Personalnot das Kriminaljustizsystem auf vielen Ebenen. Damit sind weitere Zweifel an der Prämisse des Reformvorhabens gesäht. 

vertane chance

Die beabsichtigte Überarbeitung der Strafprozessordnung erweist sich darüber hinaus als defizitär, weil sie mit der gesetzlichen Regelung des VP-Einsatzes und der Tatprovokation eine rechtsstaatlich dringend gebotene Maßnahme außen vor lässt. Die gegenwärtige Praxis, die die Tatprovokation auf die Ermittlungsgeneralklausel der §§ 161, 163 StPO stützt, ist mit dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes unvereinbar. Dass nunmehr jede Spur einer Kodifizierung fehlt, ist auf der einen Seite enttäuschend, weil seit dem 8. Mai 2024 ein zustimmungsfähiger Gesetzentwurf vorliegt, der der Diskontinuität zum Opfer fiel. Auf der anderen Seite gibt das Fehlen zu denken, weil die Bundesrepublik Deutschland unlängst zwei Mal ob ihrer rechtsstaatswidrigen Tatprovokationspraxis vor dem EGMR verurteilt wurde. Weitere Verurteilungen sind eine Frage der Zeit, sollte sich an dem strafprozessualen Gesetzgebungsdefizit nichts ändern.

Nicht viel besser gestaltet sich die Situation für die Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung, seit Jahren ein Kernanliegen der Anwaltschaft. Offenbar setzte das BMJV das Thema von sich aus gar nicht erst auf die Agenda der Kommission, die Dokumentation floss erst auf Betreiben der Anwaltsverbände ein. Inwiefern eine ernsthafte Befassung oder gar eine konsensfähige Ausarbeitung erfolgen wird, bleibt abzuwarten. Die umsichtigen Reformvorschläge des Rechtspolitischen Kreises Schwanenwerder haben, soweit ersichtlich, ebenfalls keinen Niederschlag in den Planungen des BMJV gefunden. 

ausblick

Für dieses Frühjahr plant die Expertenkommission einen ersten inoffiziellen Zwischenbericht. Bis zum Ende des Jahres sollen die Arbeiten der Kommission mit der Vorlage eines öffentlichen Abschlussberichts abgeschlossen sein und in einen Referentenentwurf des BMJV münden. Innerhalb der Arbeitsgruppen sollen einvernehmliche Empfehlungen unter Verzicht auf formelle Abstimmungen zu Streitpunkten entwickelt werden. Inwiefern dies gelingen wird, ist in Anbetracht der Genese des Reformprojekts und seiner aktuellen Entwicklungen schleierhaft.

Legt man die vorhandenen Anzeichen streng aus, so entsteht unweigerlich der Eindruck, dass der Abbau von Verteidigungsrechten nicht nur hingenommen wird, sondern dem Reformvorhaben gar als Mittel zum Zweck einer Verfahrensbeschleunigung dienen soll. Sollten sich diese Befürchtungen bestätigen und rechtsstaatliche Grundsätze zur Disposition gestellt werden, so werden sich die beteiligten Verbände der Anwaltschaft damit auseinandersetzen müssen, durch Dissenting Votes eine klare Distanzierung von den Empfehlungen zu schaffen oder gar frühzeitig die Kommission zu verlassen. Einen kurzen Prozess mit Verteidigungsrechten darf es nicht geben.

Dr. Yannic Hübner ist Strafverteidiger in Frankfurt am Main.
 
 

freispruch ist das Mitgliederorgan der Strafverteidigervereinigungen und erscheint i.d.R. halbjährlich beim Organisationsbüro der Strafverteidigervereinigungen. Redaktion: Mandy Schultz, Thomas Uwer.

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Vorwort 0/2025

Das Betäubungsmittelstrafrecht gilt als forensisch wichtigstes Nebengebiet des Strafrechts, dessen stiefmütterliche Behandlung in der Wissenschaft nicht im rechten Verhältnis zu seiner erheblichen Bedeutung in der Praxis steht.

Niedrigschwellige Substitution jetzt…

Die Substitutionstherapie Opiatabhängiger beschreibt die Behandlung opioidabhängiger Personen durch kontrollierte Verabreichung von Ersatzstoffen wie Methadon oder Codein. Sie dient dazu, gefährlichen Konsum zu verhindern, das Risiko der Übertragungen von Krankheiten zu reduzieren und Abhängige sozial sowie beruflich zu rehabilitieren. Sie war bis in die späten 80er Jahre hinein noch stark umstritten, als ein vorherrschendes Abstinenzparadigma plötzlich auf suchterhaltende, graduelle Behandlungskonzepte traf.
Inzwischen ist die Substitution als Erfolgsmodell neben Drug-Checking-Angeboten und der Einrichtung von Drogenkonsumräumen ein fester Baustein moderner Drogenpolitik in ganz Europa. Ihre überragende Bedeutung für die Suchtpolitik ergibt sich bereits daraus, dass sie gleichsam alle Säulen der Nationalen Strategie in Drogen- und Suchtfragen betrifft (Prävention, Behandlung, Schadensminimierung und Repression) und die Dokumentation ihrer Erfolge in keinem Drogenbericht mehr fehlt.

Verteidigung von und gegen Kronzeugen

Auch, aber nicht nur, in Zusammenhang mit den Kronzeugenregelungen droht nach wie vor – und zwar nicht nur aus Strafverteidigerinnensicht – eine Abkehr von einem rechtsstaatlichen prinzipienorientierten Strafrecht verbunden mit einer verfehlten Zuwendung zum Vertragsgedanken in der präventiven Zweckorientierung.

Das MedCanG im Schatten der Legalisierung

Der medizinische Gebrauch von Cannabis hat sich als therapeutische Option, insbesondere für chronisch kranke Patient*innen, etabliert. Mit dem vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis (CanG) sollen künftig auch die Rahmenbedingungen für die medizinische Anwendung von Cannabis reformiert werden. Zunächst setzt Art. 3 Nr. 5 CanG die geplante Herausnahme von Cannabis aus dem BtMG um. Medizinalcannabis unterliegt damit ausschließlich dem Arzneimittelrecht. Nach Art. 2 CanG wird Medizinalcannabis zudem durch das Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken (MedCanG-E) reguliert, mithin erstmals in einen eigenständigen Regelungskatalog überführt und so von Konsumcannabis abgegrenzt. Während sich die Regulatorik von Arzneimitteln, die keine Betäubungsmittel sind, im Wesentlichen nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) richtet, geht der Beitrag der Frage nach, ob in Anbetracht zahlreicher Sonderbestimmungen das MedCanG genutzt wurde, um eine Annäherung an eine Arzneimittelregulierung zu erzielen und bestehende Herausforderungen aufzuarbeiten.

Her mit der zweiten Säule

Der Beitrag stellt die strafrechtlichen Vorschriften des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) vor, um an ihnen die hässliche Seite der – grundsätzlich zu begrüßenden – Entkriminalisierung von Cannabis zu beleuchten. Dazu zählen nicht nur Lücken in der Strafbegründung (Rechtsgut), sondern auch Strafrahmenfriktionen beim Grunddelikt sowie subtile Strafverschärfungen im Vergleich zum BtMG. Insbesondere die Verbrechensqualifikationen lassen nach wie vor eine Überkriminalisierung von konsumbezogenen Verstößen befürchten. Nach einer zusammenfassenden Würdigung wird über eine Schönheitskur für das KCanG nachgedacht.

Folgt nach dem drogenpolitischen Rausch die Ernüchterung?

Am 16. Februar 2024 fand an der Goethe Universität in Frankfurt am Main das 2. Symposium zum Betäubungs- und Arzneimittelstrafrecht statt. In der zweiten Ausgabe nach 2016 beschäftigte sich das Symposium mit aktuellen Themen, vorwiegend aus dem Betäubungsmittelstrafrecht.

tatbestand flucht

Unerlaubte Einreise, Anstiftung und Beihilfe zur unerlaubten Einreise, "Schleusertum" - rund um die Flucht von Menschen wuchern Normen des AufenthaltsG, des AsylG, des FreizügigkeitsG EU. von AXEL NAGLER

migration & strafrecht

Das Strafrecht ragt in zweierlei Weise in die Sphäre des Migrationsrechts hinein: als Instrument der Fluchtabwehr bei der strafrechtlichen Sanktionierung von Fluchthilfe; und als mögliche Reaktion auf die extralegalen und verbrecherischen Methoden, mittels derer Flüchtlinge an den Außengrenzen der EU abgewehrt werden. von THOMAS UWER

digitalisierung im strafvollzug

Die in den Berliner Haftanstalten tätigen Träger befürworten die Weiterentwicklung der Digitalisierung im Justizvollzug mit Nachdruck. Eine wesentliche Forderung betrifft den Einsatz von Kommunikationstools wie Skype zur Aufrechterhaltung sozialer und familiärer Kontakte. von IRINA MEYER

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Die Digitalisierung der Gesellschaft macht es erforderlich, den davon ausgeschlossenen Gefangenen in einer adäquaten Form daran teilhaben zu lassen, indem ihnen ein eingeschränkter und sicherer Zugang zu digitalen Medien zur eigenen Nutzung dauerhaft ermöglicht wird. von CHRISTIAN RESCHKE

rechtspopulisten, rechtspolitik und sexualität

Von Rechtspopulisten werden Ereignisse sexualisierter und geschlechtsbezogener Gewalt nicht genutzt, um über Formen von Gewalt zu sprechen, sondern um vermeintlich defizitäre kulturelle und religiöse Unterschiede des ›Fremden‹ in Szene zu setzen. von ANNE-KATRIN WOLF

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Die Sorge um die rechtsstaatlichen Prinzipien unseres Strafverfahrens ist berechtigt. Aber das gilt nicht erst seit einem Jahr und nicht erst seit der Existenz der Corona-pandemie

corona und der strafvollzug

Die Covid-19 Pandemie hat die Schwächsten der Bevölkerung am härtesten getroffen. Die ohnehin schon Benachteiligten insbesondere in Bezug auf die Verfügbarkeit von Ressourcen und Räumen, werden durch den gesellschaftspolitischen Umgang mit dem Virus noch stärker eingegrenzt als vorher. von TOBIAS MÜLLER-MONNING

von chefärzten und wildkatzen

Mit dem 50. StÄG wollte der Gesetzgeber den Muff der alten Jahre offenbar endgültig beseitigen und frische Luft in Form von ›no means no‹ hereinlassen. Eine Art »New Deal‹ für das Sexualstrafrecht. von URSUS KOERNER VON GUSTORF

strafbedürfnis gegenüber sexualstraftätern

Forderungen nach harten Strafen besitzen bei Sexualdelikten eine wichtige entlastende Funktion im Bereich des Psychischen: Stellvertretend am Sexualstraftäter werden eigene verpönte und daher unbewusst gewordene Regungen bekämpft. von ILKA QUINDEAU

gute sitten, schlechte sitten

Das Sexualstrafrecht ist ein Bereich, in dem nicht nur die sexuelle Selbstbestimmung, sondern das Sexuelle insgesamt als gesellschaftliches Thema verhandelt wird. von THOMAS UWER

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Die Lage im Strafvollzug erscheint zwiespältig: Einerseits scheinen die intramuralen Infektionsraten – jedenfalls bisher – niedriger als außerhalb der Mauern. Aber es wäre natürlich absurd deshalb anzunehmen, dort (also hinter Gittern) sei man in puncto Infektionsschutz besser aufgehoben. von HELMUT POLLÄHNE

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balsam für die richterseele

So wenig man einen Wagen ohne Bremsen besteigen sollte, so wenig ist selbstmitleidige richterliche Larmoyanz geeignet, als Leitschnur zur Gestaltung des Strafprozesses zu dienen. von TRAURIGER ALSBERG

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Die neuen (alten) Begehrlichkeiten der Polizei. Eine Einleitung.