Heft 18 |
Oktober 2026
Kristin Pietrzyk, Gerrit Onken, Dr. Martin Schaar

Freispruch 18 Wäscheräson

deutsche wäscheräson

Endet die Staatsräson an den Mauern der Justizvollzugsanstalt?

 

Am 21. November 2025 begann am Oberlandesgericht Dresden ein Prozess gegen sieben Angeklagte, denen in unterschiedlicher Beteiligung Angriffe auf Neonazis an verschiedenen Orten im Osten der Bundesrepublik und der ungarischen Hauptstadt vorgeworfen werden.  

Der Angeklagte Johann G. erschien am ersten Hauptverhandlungstag in einem grünen T-Shirt. Darauf abgedruckt war das Logo des ›Nova‹-Festivals (Supernova Sukkot Gathering) einem Psytrance-Festival in der Nähe des Kibbuz Re‘im in Israel. Am 7. Oktober 2023 durchbrachen bewaffnete Terroristen der Hamas in der Nähe des Festivalortes die Grenzanlagen zu Israel und griffen die dort feiernden Personen an. In der Folge wurden 378 Menschen, darunter 344 Zivilisten und 34 Sicherheitskräfte getötet und 44 Besucher als Geiseln in den Gazastreifen verschleppt. 16 von ihnen waren zum Zeitpunkt ihrer Entführung bereits tot, verstarben in der Gefangenschaft oder wurden dort ermordet. 

Dass Johann G. das T-Shirt des Nova-Festivals – ganz offensichtlich als Ausdruck der Solidarität mit Opfern des Massakers und deren Angehörigen und Hinterbliebenen – in einem deutschen Gerichtsaal vor laufenden Kameras trug, fanden nicht alle gut. Unter anderem die Verantwortlichen der Justizvollzugsanstalt Dresden, in der Johann G. zum Vollzug der Haft untergebracht ist.

Nachdem unter anderem die BILD im Liveticker zum Prozessauftakt auf das T-Shirt hingewiesen hatte und die TAZ einen Artikel veröffentlicht hatte, wurde Johann G. das T-Shirt am nächsten Tag auf Anordnung der Vollzugsleitung der JVA Dresden kurzerhand weggenommen. Das ›corpus delicti‹ war ihm knapp ein Monat zuvor, über ein Wäschepaket in die JVA eingebracht, nach der üblichen Prüfung ohne Beanstandung ausgehändigt worden. 

Das sächsische Strafvollzugsrecht gewährt den Gefangenen grundsätzlich das Tragen ihrer eigenen Kleidung. Im Rahmen des Vollzugs von Freiheitsstrafen ergibt sich dies aus § 52 Abs. 1 S. 1 SächsStVollzG. Wird eine Untersuchungshaft vollzogen ist § 17 Abs. 1 S. 1 SächsUHaftVollzG einschlägig.

Dieses Recht der Gefangenen, ihre eigene Kleidung zu tragen, wird jedoch nicht uneingeschränkt gewährt. Bei der Vollziehung einer Untersuchungshaft kommt gemäß § 17 Abs. 2 SächsUHaftVollzG eine Beschränkung des Rechts in Betracht, »soweit es zur Gewährleistung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist«. Das SächsStVollzG enthält keine Sonderregelung, sodass auf die Generalklausel des § 4 Abs. 4 S. 2 SächsStVollzG zur Beschränkung der Freiheiten der Gefangenen zurückgegriffen werden muss. Hiernach dürfen den Gefangenen Beschränkungen auferlegt werden, wenn sie »zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung in der Anstalt unerlässlich sind«. In Bezug auf Kleidungsstücke ist anerkannt, dass »der Besitz von offenkundig Gewalt verherrlichenden […] Kleidungsstücken« geeignet sein kann, »die Sicherheit und Ordnung einer Justizvollzugsanstalt zu beeinträchtigen« (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 3. Mai 2013 – 1 Ws 117/13 (StrVollz)). 

Eine Begründung für die Maßnahme erfolgte zunächst nicht. Die Verteidigung beantrage am 28. November gem. § 119 StrafVollzG im Wege der gerichtlichen Entscheidung die Rechtswidrigkeit der Maßnahme festzustellen und das T-Shirt wieder auszuhändigen. Immerhin dürfte die Wegnahme des einmal genehmigten T-Shirts an den Voraussetzungen über die Aufhebung begünstigender Maßnahmen (§§ 94 SächsStVollzG; 64 SächsUHaftVollzG) zu messen sein. Danach können rechtmäßige Maßnahmen nur für die Zukunft und nur dann widerrufen werden, wenn »aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände die Maßnahmen hätten versagt oder die Anordnungen hätten unterlassen werden können« (Nr. 1), »die Maßnahmen missbraucht werden« (Nr. 2) oder »Weisungen nicht befolgt werden« (Nr. 3).

Im Januar 2026 erfolgte die erste Stellungnahme der JVA. Hier erfuhren der Gefangene und seine VerteidigerInnen nun, dass es aus Sicht der Leitung der JVA durch das Tragen des T-Shirts zu Konflikten mit anderen Gefangenen kommen könne und hierdurch die Ordnung der Anstalt schwerwiegend gestört werden könnte. Ein solches Konfliktpotential wurde insbesondere darauf zurückgeführt, dass sich das Tragen des NOVA-T-Shirts als antisemitische Botschaft interpretieren lasse, welche von Gefangen israelischer Herkunft oder jüdischen Glaubens negativ aufgefasst werden könnte. 

Nun, abgesehen davon, dass unbekannt blieb, ob überhaupt israelische oder jüdische Gefangene in der JVA Dresden untergebracht sind, ist die Begründung einigermaßen erstaunlich. Zum einen weil sie die intendierte Botschaft des T-Shirts genau umdreht und zum anderen weil insbesondere jüdische oder israelische Gefangene den tatsächlichen Gehalt der Botschaft erfassen dürften. Was sich die JVA vermutlich nicht traute mitzuteilen: Eine Solidarität mit den Opfern des größten Verbrechens an Jüdinnen und Juden seit der Shoa könnte womöglich bei einer Anzahl anderer Gefangener zu antisemitisch begründetem Unmut führen. Zuzugeben, dass eine solche Botschaft wie sie das Nova-Shirt sendet, in deutschen Gefängnissen dazu führen kann, drangsaliert zu werden, darf wohl nicht sein, weshalb man sich nun selbst kurzerhand vermeintlich schützend vor Inhaftierte Jüdinnen und /oder Israelis stellen musste. 

Eine Entscheidung der Kammer steht noch aus. 

Insbesondere in rechtspolitischen Diskussionen wird immer wieder die Frage aufgeworfen, ob die deutsche »Staatsräson« als unbedingte Solidarität mit dem israelischen Staat und als »mit der gesetzlichen Anordnung einer Verpflichtung zu einem historisch-moralischen Selbstverständnis« einhergeht und damit zu falschen juristischen Entscheidungen führt. Dabei wird in der überwiegenden Mehrheit der Wortmeldungen aus der bisweilen populistisch daherkommenden Fachöffentlichkeit der Eindruck erweckt, die deutsche ›Staaträson‹ in Bezug auf Israel würde einen übergesetzlichen Tatbestand des moralischen Zwangs etablieren, den es rechtspolitisch anzugreifen gelte – die Diskussion mutet bisweilen als der Jurisprudenz-Arm der »Free Gaza from German Guilt«-Bewegung an. 

Der Fall ›Johann G. und das Nova-Shirt‹ zeigt jedoch, dass bei einer nüchternen Betrachtung eine ›Staatsräson‹ in der juristischen Wirklichkeit der alltäglichen Ebenen des Rechts nicht angekommen ist. Man muss sich vielmehr fragen, welche ›reale Staatsräson‹ denn zumindest in sächsischen Behörden vorherrscht, wenn man israelsolidarische Betroffene von hoheitlichen Maßnahmen mit weiteren belastenden Maßnahmen überzieht und ihnen zu deren Begründung auch noch den Vorwurf macht, sich antisemitisch zu positionieren, weil sich staatliche BefugnisträgerInnen nicht trauen zu sagen, dass unter ihrer Fürsorgepflicht ein derartiger Hass auf JüdInnen und Symbole des jüdischen Volkes und seines Leides herrschen, dass der Staat nicht in der Lage ist diesem rasenden Hass Einhalt zu gebieten. Nicht einmal in deutschen Gefängnissen.

 

Kristin Pietrzyk, Gerrit Onken, Dr. Martin Schaar verteidigen gemeinsam den Angeklagten Johann G. vor einem Staatsschutzsenat des Oberlandesgericht Dresden. 
.

freispruch ist das Mitgliederorgan der Strafverteidigervereinigungen und erscheint i.d.R. halbjährlich beim Organisationsbüro der Strafverteidigervereinigungen. Redaktion: Mandy Schultz, Thomas Uwer.

Nachdruck/Verfielfältgung des Beitrags nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Redaktion oder der/des Autor*in.

Freispruch 18 Schultz

Antisemitismus ist ein tief verwurzeltes gesellschaftliches Phänomen, dem man mit ein paar Festreden hier, ein paar symbolischen Strafrechtsnormen dort nicht beikommen wird. Die Geschichte der strafrechtlichen Befassung mit antisemitischen Äußerungen und Taten zeigt vielmehr, dass Defizite weniger in der Gesetzgebung als in der Umsetzung zu suchen sind.

Freispruch 18 Tünnemann

Am 09.01.2026 wurde der Vorstand der Istanbuler Rechtsanwaltskammer von den Vorwürfen der Desinformation sowie der Terrorpopaganda durch ein Istanbuler Gericht freigesprochen – ein Beleg für einen funktionierenden Rechtsstaat ist das jedoch nicht.

Freispruch 18 Uwer

Nicht dumm machen lassen, nicht mitblöken: Eine schwierige Aufgabe in Zeiten der Niedertracht.

Freispruch 18 Diskussion

Das Strafprozessrecht ist an entscheidenden Punkten dem ursprünglichen Konzept aus einer Zeit treu geblieben, in der sich die meisten Menschen in Pferdedroschken oder dampfbetriebenen Eisenbahnen fortbewegten. Dies bringt erhebliche Probleme mit sich. Die vergangenen Reformen des strafgerichtlichen Hauptverfahrens haben deutlich gemacht, dass eine sinnvolle Modernisierung mit der stetigen Beschneidung von Beschuldigten- und Verteidigungsrechten und rein auf Beschleunigung konzentriert nicht erreicht werden kann. 

Freispruch 18 Thesen Strafverteidiger:innentag 2026

Die gegenwärtige Reformdiskussion, wie sie sich der Presse entnehmen lässt, übersieht in Gänze, wie sehr das unablässige Streben nach Beschleunigung mittels Abbau von Verfahrensrechten den Strafprozess nicht nur in seiner Qualitätssicherung gefährdet, sondern ihn auch einer möglich künftigen, weniger demokratischen Werten verpflichteten Richterschaft zum Missbrauch gleichsam auf dem Silbertablett serviert.

Freispruch 18 Traurig R. Alsberg

Das Bestreben, unabhängig von der Zielsetzung ›Beschleunigung‹ die Staatsanwaltschaft gegen Ordnungsmittel in jedem Falle zu immunisieren, legt Intention und Charakter des Wunsches nach Ordnungsmitteln für Verteidiger:innen offen: Obrigkeitsstaatliche Lufthoheit im Verhandlungssaal!

Freispruch 18 Hübner

Legt man die vorhandenen Anzeichen streng aus, so entsteht unweigerlich der Eindruck, dass der Abbau von Verteidigungsrechten nicht nur hingenommen wird, sondern dem Reformvorhaben gar als Mittel zum Zweck einer Verfahrensbeschleunigung dienen soll.

Freispruch 18 Fetting

Nicht dumm machen lassen, nicht mitblöken: Eine schwierige Aufgabe in Zeiten der Niedertracht.

Freispruch 17/18 Heinecke

Der weibliche Körper ist (nach wie vor) ein politisches Kampffeld, das strafrechtliche Verbot des Schwangerschaftsabbruchs eines der schwersten Geschütze gegen die Selbstbestimmung. Obwohl er rein strafjustiziell praktisch bedeutungslos ist, definiert der Paragraph 218 die Verfügungsgewalt des Staates über den Körper der Frau. Auf Kosten ungewollt Schwangerer.

Freispruch 17/18 Becker

Nichts für Paranoia-Afficionados: Weil alles so bleibt, wie es war, jagen die Veteranen der RAF-Verfolgung weiter nach Ruheständlern der Revolution.

Vorwort 0/2025

Das Betäubungsmittelstrafrecht gilt als forensisch wichtigstes Nebengebiet des Strafrechts, dessen stiefmütterliche Behandlung in der Wissenschaft nicht im rechten Verhältnis zu seiner erheblichen Bedeutung in der Praxis steht.

Niedrigschwellige Substitution jetzt…

Die Substitutionstherapie Opiatabhängiger beschreibt die Behandlung opioidabhängiger Personen durch kontrollierte Verabreichung von Ersatzstoffen wie Methadon oder Codein. Sie dient dazu, gefährlichen Konsum zu verhindern, das Risiko der Übertragungen von Krankheiten zu reduzieren und Abhängige sozial sowie beruflich zu rehabilitieren. Sie war bis in die späten 80er Jahre hinein noch stark umstritten, als ein vorherrschendes Abstinenzparadigma plötzlich auf suchterhaltende, graduelle Behandlungskonzepte traf.
Inzwischen ist die Substitution als Erfolgsmodell neben Drug-Checking-Angeboten und der Einrichtung von Drogenkonsumräumen ein fester Baustein moderner Drogenpolitik in ganz Europa. Ihre überragende Bedeutung für die Suchtpolitik ergibt sich bereits daraus, dass sie gleichsam alle Säulen der Nationalen Strategie in Drogen- und Suchtfragen betrifft (Prävention, Behandlung, Schadensminimierung und Repression) und die Dokumentation ihrer Erfolge in keinem Drogenbericht mehr fehlt.

Verteidigung von und gegen Kronzeugen

Auch, aber nicht nur, in Zusammenhang mit den Kronzeugenregelungen droht nach wie vor – und zwar nicht nur aus Strafverteidigerinnensicht – eine Abkehr von einem rechtsstaatlichen prinzipienorientierten Strafrecht verbunden mit einer verfehlten Zuwendung zum Vertragsgedanken in der präventiven Zweckorientierung.

Das MedCanG im Schatten der Legalisierung

Der medizinische Gebrauch von Cannabis hat sich als therapeutische Option, insbesondere für chronisch kranke Patient*innen, etabliert. Mit dem vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis (CanG) sollen künftig auch die Rahmenbedingungen für die medizinische Anwendung von Cannabis reformiert werden. Zunächst setzt Art. 3 Nr. 5 CanG die geplante Herausnahme von Cannabis aus dem BtMG um. Medizinalcannabis unterliegt damit ausschließlich dem Arzneimittelrecht. Nach Art. 2 CanG wird Medizinalcannabis zudem durch das Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken (MedCanG-E) reguliert, mithin erstmals in einen eigenständigen Regelungskatalog überführt und so von Konsumcannabis abgegrenzt. Während sich die Regulatorik von Arzneimitteln, die keine Betäubungsmittel sind, im Wesentlichen nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) richtet, geht der Beitrag der Frage nach, ob in Anbetracht zahlreicher Sonderbestimmungen das MedCanG genutzt wurde, um eine Annäherung an eine Arzneimittelregulierung zu erzielen und bestehende Herausforderungen aufzuarbeiten.

Her mit der zweiten Säule

Der Beitrag stellt die strafrechtlichen Vorschriften des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) vor, um an ihnen die hässliche Seite der – grundsätzlich zu begrüßenden – Entkriminalisierung von Cannabis zu beleuchten. Dazu zählen nicht nur Lücken in der Strafbegründung (Rechtsgut), sondern auch Strafrahmenfriktionen beim Grunddelikt sowie subtile Strafverschärfungen im Vergleich zum BtMG. Insbesondere die Verbrechensqualifikationen lassen nach wie vor eine Überkriminalisierung von konsumbezogenen Verstößen befürchten. Nach einer zusammenfassenden Würdigung wird über eine Schönheitskur für das KCanG nachgedacht.

Folgt nach dem drogenpolitischen Rausch die Ernüchterung?

Am 16. Februar 2024 fand an der Goethe Universität in Frankfurt am Main das 2. Symposium zum Betäubungs- und Arzneimittelstrafrecht statt. In der zweiten Ausgabe nach 2016 beschäftigte sich das Symposium mit aktuellen Themen, vorwiegend aus dem Betäubungsmittelstrafrecht.

tatbestand flucht

Unerlaubte Einreise, Anstiftung und Beihilfe zur unerlaubten Einreise, "Schleusertum" - rund um die Flucht von Menschen wuchern Normen des AufenthaltsG, des AsylG, des FreizügigkeitsG EU. von AXEL NAGLER

migration & strafrecht

Das Strafrecht ragt in zweierlei Weise in die Sphäre des Migrationsrechts hinein: als Instrument der Fluchtabwehr bei der strafrechtlichen Sanktionierung von Fluchthilfe; und als mögliche Reaktion auf die extralegalen und verbrecherischen Methoden, mittels derer Flüchtlinge an den Außengrenzen der EU abgewehrt werden. von THOMAS UWER

digitalisierung im strafvollzug

Die in den Berliner Haftanstalten tätigen Träger befürworten die Weiterentwicklung der Digitalisierung im Justizvollzug mit Nachdruck. Eine wesentliche Forderung betrifft den Einsatz von Kommunikationstools wie Skype zur Aufrechterhaltung sozialer und familiärer Kontakte. von IRINA MEYER

forschungsprojekt digitalisierung

Die Digitalisierung der Gesellschaft macht es erforderlich, den davon ausgeschlossenen Gefangenen in einer adäquaten Form daran teilhaben zu lassen, indem ihnen ein eingeschränkter und sicherer Zugang zu digitalen Medien zur eigenen Nutzung dauerhaft ermöglicht wird. von CHRISTIAN RESCHKE

rechtspopulisten, rechtspolitik und sexualität

Von Rechtspopulisten werden Ereignisse sexualisierter und geschlechtsbezogener Gewalt nicht genutzt, um über Formen von Gewalt zu sprechen, sondern um vermeintlich defizitäre kulturelle und religiöse Unterschiede des ›Fremden‹ in Szene zu setzen. von ANNE-KATRIN WOLF

die hauptverhandlung in coronazeiten

Die Sorge um die rechtsstaatlichen Prinzipien unseres Strafverfahrens ist berechtigt. Aber das gilt nicht erst seit einem Jahr und nicht erst seit der Existenz der Corona-pandemie

corona und der strafvollzug

Die Covid-19 Pandemie hat die Schwächsten der Bevölkerung am härtesten getroffen. Die ohnehin schon Benachteiligten insbesondere in Bezug auf die Verfügbarkeit von Ressourcen und Räumen, werden durch den gesellschaftspolitischen Umgang mit dem Virus noch stärker eingegrenzt als vorher. von TOBIAS MÜLLER-MONNING

von chefärzten und wildkatzen

Mit dem 50. StÄG wollte der Gesetzgeber den Muff der alten Jahre offenbar endgültig beseitigen und frische Luft in Form von ›no means no‹ hereinlassen. Eine Art »New Deal‹ für das Sexualstrafrecht. von URSUS KOERNER VON GUSTORF

strafbedürfnis gegenüber sexualstraftätern

Forderungen nach harten Strafen besitzen bei Sexualdelikten eine wichtige entlastende Funktion im Bereich des Psychischen: Stellvertretend am Sexualstraftäter werden eigene verpönte und daher unbewusst gewordene Regungen bekämpft. von ILKA QUINDEAU

gute sitten, schlechte sitten

Das Sexualstrafrecht ist ein Bereich, in dem nicht nur die sexuelle Selbstbestimmung, sondern das Sexuelle insgesamt als gesellschaftliches Thema verhandelt wird. von THOMAS UWER

corona hinter gittern

Die Lage im Strafvollzug erscheint zwiespältig: Einerseits scheinen die intramuralen Infektionsraten – jedenfalls bisher – niedriger als außerhalb der Mauern. Aber es wäre natürlich absurd deshalb anzunehmen, dort (also hinter Gittern) sei man in puncto Infektionsschutz besser aufgehoben. von HELMUT POLLÄHNE

verbeamtete anwälte

Pflichtverteidiger erfüllen eine wichtige Aufgabe: Sie sollen für die Einhaltung und Wahrung der wesentlichen Verfahrensgrundsätze und Rechte der Beschuldigten eintreten, wenn diese einen Verteidiger zwingend benötigen. von JOHANNA BRAUN & NICO WERNING

balsam für die richterseele

So wenig man einen Wagen ohne Bremsen besteigen sollte, so wenig ist selbstmitleidige richterliche Larmoyanz geeignet, als Leitschnur zur Gestaltung des Strafprozesses zu dienen. von TRAURIGER ALSBERG

normal, nur schlechter

Die Corona-Krise hätte die Chance geboten, als gegeben Hingenommenes zu hinterfragen – bspw. den massenhaften Ausschluss durch Einschluss. Doch wie es aussieht, bleibt alles beim Alten. von MANDY SCHULTZ

vor der lage

Die neuen (alten) Begehrlichkeiten der Polizei. Eine Einleitung.