deutsche wäscheräson
Endet die Staatsräson an den Mauern der Justizvollzugsanstalt?
Am 21. November 2025 begann am Oberlandesgericht Dresden ein Prozess gegen sieben Angeklagte, denen in unterschiedlicher Beteiligung Angriffe auf Neonazis an verschiedenen Orten im Osten der Bundesrepublik und der ungarischen Hauptstadt vorgeworfen werden.
Der Angeklagte Johann G. erschien am ersten Hauptverhandlungstag in einem grünen T-Shirt. Darauf abgedruckt war das Logo des ›Nova‹-Festivals (Supernova Sukkot Gathering) einem Psytrance-Festival in der Nähe des Kibbuz Re‘im in Israel. Am 7. Oktober 2023 durchbrachen bewaffnete Terroristen der Hamas in der Nähe des Festivalortes die Grenzanlagen zu Israel und griffen die dort feiernden Personen an. In der Folge wurden 378 Menschen, darunter 344 Zivilisten und 34 Sicherheitskräfte getötet und 44 Besucher als Geiseln in den Gazastreifen verschleppt. 16 von ihnen waren zum Zeitpunkt ihrer Entführung bereits tot, verstarben in der Gefangenschaft oder wurden dort ermordet.
Dass Johann G. das T-Shirt des Nova-Festivals – ganz offensichtlich als Ausdruck der Solidarität mit Opfern des Massakers und deren Angehörigen und Hinterbliebenen – in einem deutschen Gerichtsaal vor laufenden Kameras trug, fanden nicht alle gut. Unter anderem die Verantwortlichen der Justizvollzugsanstalt Dresden, in der Johann G. zum Vollzug der Haft untergebracht ist.
Nachdem unter anderem die BILD im Liveticker zum Prozessauftakt auf das T-Shirt hingewiesen hatte und die TAZ einen Artikel veröffentlicht hatte, wurde Johann G. das T-Shirt am nächsten Tag auf Anordnung der Vollzugsleitung der JVA Dresden kurzerhand weggenommen. Das ›corpus delicti‹ war ihm knapp ein Monat zuvor, über ein Wäschepaket in die JVA eingebracht, nach der üblichen Prüfung ohne Beanstandung ausgehändigt worden.
Das sächsische Strafvollzugsrecht gewährt den Gefangenen grundsätzlich das Tragen ihrer eigenen Kleidung. Im Rahmen des Vollzugs von Freiheitsstrafen ergibt sich dies aus § 52 Abs. 1 S. 1 SächsStVollzG. Wird eine Untersuchungshaft vollzogen ist § 17 Abs. 1 S. 1 SächsUHaftVollzG einschlägig.
Dieses Recht der Gefangenen, ihre eigene Kleidung zu tragen, wird jedoch nicht uneingeschränkt gewährt. Bei der Vollziehung einer Untersuchungshaft kommt gemäß § 17 Abs. 2 SächsUHaftVollzG eine Beschränkung des Rechts in Betracht, »soweit es zur Gewährleistung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist«. Das SächsStVollzG enthält keine Sonderregelung, sodass auf die Generalklausel des § 4 Abs. 4 S. 2 SächsStVollzG zur Beschränkung der Freiheiten der Gefangenen zurückgegriffen werden muss. Hiernach dürfen den Gefangenen Beschränkungen auferlegt werden, wenn sie »zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung in der Anstalt unerlässlich sind«. In Bezug auf Kleidungsstücke ist anerkannt, dass »der Besitz von offenkundig Gewalt verherrlichenden […] Kleidungsstücken« geeignet sein kann, »die Sicherheit und Ordnung einer Justizvollzugsanstalt zu beeinträchtigen« (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 3. Mai 2013 – 1 Ws 117/13 (StrVollz)).
Eine Begründung für die Maßnahme erfolgte zunächst nicht. Die Verteidigung beantrage am 28. November gem. § 119 StrafVollzG im Wege der gerichtlichen Entscheidung die Rechtswidrigkeit der Maßnahme festzustellen und das T-Shirt wieder auszuhändigen. Immerhin dürfte die Wegnahme des einmal genehmigten T-Shirts an den Voraussetzungen über die Aufhebung begünstigender Maßnahmen (§§ 94 SächsStVollzG; 64 SächsUHaftVollzG) zu messen sein. Danach können rechtmäßige Maßnahmen nur für die Zukunft und nur dann widerrufen werden, wenn »aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände die Maßnahmen hätten versagt oder die Anordnungen hätten unterlassen werden können« (Nr. 1), »die Maßnahmen missbraucht werden« (Nr. 2) oder »Weisungen nicht befolgt werden« (Nr. 3).
Im Januar 2026 erfolgte die erste Stellungnahme der JVA. Hier erfuhren der Gefangene und seine VerteidigerInnen nun, dass es aus Sicht der Leitung der JVA durch das Tragen des T-Shirts zu Konflikten mit anderen Gefangenen kommen könne und hierdurch die Ordnung der Anstalt schwerwiegend gestört werden könnte. Ein solches Konfliktpotential wurde insbesondere darauf zurückgeführt, dass sich das Tragen des NOVA-T-Shirts als antisemitische Botschaft interpretieren lasse, welche von Gefangen israelischer Herkunft oder jüdischen Glaubens negativ aufgefasst werden könnte.
Nun, abgesehen davon, dass unbekannt blieb, ob überhaupt israelische oder jüdische Gefangene in der JVA Dresden untergebracht sind, ist die Begründung einigermaßen erstaunlich. Zum einen weil sie die intendierte Botschaft des T-Shirts genau umdreht und zum anderen weil insbesondere jüdische oder israelische Gefangene den tatsächlichen Gehalt der Botschaft erfassen dürften. Was sich die JVA vermutlich nicht traute mitzuteilen: Eine Solidarität mit den Opfern des größten Verbrechens an Jüdinnen und Juden seit der Shoa könnte womöglich bei einer Anzahl anderer Gefangener zu antisemitisch begründetem Unmut führen. Zuzugeben, dass eine solche Botschaft wie sie das Nova-Shirt sendet, in deutschen Gefängnissen dazu führen kann, drangsaliert zu werden, darf wohl nicht sein, weshalb man sich nun selbst kurzerhand vermeintlich schützend vor Inhaftierte Jüdinnen und /oder Israelis stellen musste.
Eine Entscheidung der Kammer steht noch aus.
Insbesondere in rechtspolitischen Diskussionen wird immer wieder die Frage aufgeworfen, ob die deutsche »Staatsräson« als unbedingte Solidarität mit dem israelischen Staat und als »mit der gesetzlichen Anordnung einer Verpflichtung zu einem historisch-moralischen Selbstverständnis« einhergeht und damit zu falschen juristischen Entscheidungen führt. Dabei wird in der überwiegenden Mehrheit der Wortmeldungen aus der bisweilen populistisch daherkommenden Fachöffentlichkeit der Eindruck erweckt, die deutsche ›Staaträson‹ in Bezug auf Israel würde einen übergesetzlichen Tatbestand des moralischen Zwangs etablieren, den es rechtspolitisch anzugreifen gelte – die Diskussion mutet bisweilen als der Jurisprudenz-Arm der »Free Gaza from German Guilt«-Bewegung an.
Der Fall ›Johann G. und das Nova-Shirt‹ zeigt jedoch, dass bei einer nüchternen Betrachtung eine ›Staatsräson‹ in der juristischen Wirklichkeit der alltäglichen Ebenen des Rechts nicht angekommen ist. Man muss sich vielmehr fragen, welche ›reale Staatsräson‹ denn zumindest in sächsischen Behörden vorherrscht, wenn man israelsolidarische Betroffene von hoheitlichen Maßnahmen mit weiteren belastenden Maßnahmen überzieht und ihnen zu deren Begründung auch noch den Vorwurf macht, sich antisemitisch zu positionieren, weil sich staatliche BefugnisträgerInnen nicht trauen zu sagen, dass unter ihrer Fürsorgepflicht ein derartiger Hass auf JüdInnen und Symbole des jüdischen Volkes und seines Leides herrschen, dass der Staat nicht in der Lage ist diesem rasenden Hass Einhalt zu gebieten. Nicht einmal in deutschen Gefängnissen.