Heft 18 |
Oktober 2026
Ada Tünnemann

Freispruch 18 Tünnemann

die forderung von rechtsstaatlichkeit als radikale verteidigungsstrategie

Ein Prozessbericht aus der Türkei. 

 

»Der Staat wird uns nicht beibringen, wann wir zu schweigen und wann zu reden haben.«
(Verteidigerin Tuğçe Duygu Köksal) 

Am 09.01.2026 wurde der Vorstand der Istanbuler Rechtsanwaltskammer von den Vorwürfen der Desinformation sowie der Terrorpopaganda durch ein Istanbuler Gericht freigesprochen – ein Beleg für einen funktionierenden Rechtsstaat ist das jedoch nicht. Ada Tünnemann war eine von zwei Beobachter:innen, die für das Organisationsbüro der Strafverteidigervereinigungen an der internationalen Delegation der Anwaltskammern und -organisationen Verfahren teilgenommen hat.

die anklage gegen eine institution

Gegen den Vorstand der Istanbuler Rechtsanwaltskammer wurde seit Mai 2025 mit dem Vorwurf der Terrorpropaganda sowie der Verbreitung von Desinformation im Hochsicherheitssaal des Istanbuler Vororts Silivri verhandelt. Eine Delegation von 28 europäischen Anwaltskammern sowie 19 Anwaltsorganisationen beobachtete den Prozess – so auch Vertreterinnen des Organisationsbüro der Strafverteidigervereinigungen.

Anlass des Verfahrens war eine am 21. Dezember 2024 veröffentlichte Stellungnahme des Vorstands. Darin forderte die Kammer die Aufklärung der Tötung zweier kurdischer Journalist:innen, Nazim Daştan und Cîhan Bilgin, die am 19. Dezember 2024 bei einem türkischen Drohneneinsatz in Syrien ums Leben gekommen waren. Internationale Medien und journalistische Dachverbände hatten über die Tötungen berichtet. In der Türkei kam es zu Protesten, in deren Verlauf Journalist:innen und Anwält:innen festgenommen wurden.

Der Vorstand der Istanbuler Rechtsanwaltskammer forderte in ihrer Presseerklärung die Aufklärung der Tötungen und wies auf die Rechtswidrigkeit der Drohneneinsätze hin, da sie gegen internationales Völkerrecht verstießen. Er forderte außerdem die Freilassung der Demonstrierenden. Daraufhin leitete die Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen den Vorstand ein – ohne die gesetzlich notwendige Zustimmung des Justizministeriums einzuholen.

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer wurde außerdem im März 2025 in einem Zivilverfahren abgesetzt. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die im Dezember veröffentlichte Erklärung gegen das Gesetz Nr. 1136 verstößt, welches die Zuständigkeiten und Aufgaben der Anwaltskammern regelt. Gegen das Urteil läuft derzeit die Berufung. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung bleibt der Vorstand im Amt. In einer außerordentlichen Generalversammlung am 23.02.2025 stellten sich die Kammermitglieder geschlossen hinter den gewählten Vorstand und signalisierte Rückhalt.

Die Istanbuler Rechtsanwaltskammer ist mit über 60.000 Mitgliedern nicht nur die größte, sondern seit ihrer Gründung 1878 auch die älteste Kammer der Türkei. Der im Oktober 2024 gewählte Vorstand entstand aus einem breiten progressiven Bündnis. Damit hebt er sich von vorherigen Vorständen ab und hat sich zum Ziel gesetzt, verschiedene Strömungen zu vereinen. Zuvor hatte die Regierung versucht, durch eine Reform des Kammerwahlrechts Einfluss zu nehmen und die Kammern strukturell zu schwächen.

Dass ausgerechnet gegen diesen neu gewählten Vorstand unmittelbar ein Strafverfahren eingeleitet wurde, überraschte in der türkischen Anwaltschaft kaum. Der offen zutage getretene instrumentelle Charakter dieses Verfahrens stieß dennoch auf Empörung.

der verhandlungsort als politisches signal

Verhandelt wurde nicht im Justizpalast Çağlayan im Zentrum Istanbuls, sondern im Hochsicherheitsgerichtssaal nahe dem Gefängniskomplex in Silivri, rund 80 Kilometer außerhalb der Stadt. Begründet wurde dies mit Sicherheitsbedenken und Platzmangel. Angesichts vergleichbarer Verfahren in Çağlayan wirkte diese Begründung vorgeschoben. Faktisch erschwerte der Ort die Teilnahme von Öffentlichkeit und Kolleg:innen erheblich. Und belastete auch die nicht inhaftierten Angeklagten zusätzlich was die Anfahrten aus Istanbul betraf. 

In einem Saal von der Größe einer Sporthalle saßen die elf Angeklagten, zeitweise über hundert Verteidiger:innen sowie eine internationale Beobachtungsdelegation der gleichen Dimension. Dem Wunsch der Strafverfolgungsbehörden, das Verfahren groß und eindrucksvoll wirken zu lassen, kamen die Angeklagten damit in gewisser Weise nach. Die Größe des Verfahrens und der gesellschaftliche Widerhall, den es dadurch fand, schienen jedoch weniger die Angeklagten einzuschüchtern als vielmehr Gericht und Staatsanwaltschaft spürbar zurückhaltend agieren zu lassen.

beweisaufnahme ohne beweise

Während des gesamten Verfahrens blieb die streitgegenständliche Presseerklärung das einzige Beweismittel. Das Plädoyer der Staatsanwaltschaft, welches im Wege der Selbstlese eingeführt wurde, wiederholte nahezu wortgleich die Anklageschrift und erschöpfte sich in der Forderung nach Haftstrafen für sämtliche Angeklagten. Eine eigenständige Auseinandersetzung mit den Einlassungen der Verteidigung oder eine substanzielle Beweiswürdigung blieb aus.

Demgegenüber stand ein juristisch sorgfältig vorbereiteter Vorstand, unterstützt von einer Vielzahl engagierter Verteidiger:innen, die die Vorwürfe sowohl materiell-rechtlich als auch verfahrensrechtlich detailliert angriffen.

art. 217a
kriminalisierung öffentlicher rede

Der Präsident der Kammer, Prof. Dr. İbrahim Kaboğlu, ehemaliger Verfassungsrechtsprofessor und Abgeordneter der CHP, nahm zunächst Art. 217a des türkischen Strafgesetzbuchs (im Folgenden StGB) in den Blick. Die Norm stellt die öffentliche Verbreitung unwahrer Informationen unter Strafe, wenn dies in der Absicht geschieht, Panik oder Angst in der Bevölkerung zu erzeugen. Bereits bei Inkrafttreten war vor ihrer Unbestimmtheit gewarnt worden und der Gefahr, dass Meinungsäußerungen kriminalisiert würden. Eine Beteiligung am öffentlichen Diskurs berge damit immer die Gefahr, Zielscheibe der Strafverfolgungsbehörden zu werden. Dies habe sich vorliegend ersichtlich bewahrheitet. 

Kaboğlu argumentierte, die Staatsanwaltschaft habe nicht dargelegt, inwiefern die Presseerklärung objektiv unwahr sei. Die internationale Berichterstattung habe die journalistische Tätigkeit der Getöteten bestätigt. Selbst wenn diese keine Journalist:innen gewesen wären, rechtfertige dies keine gezielte Tötung; und selbst bei unterstellter Rechtmäßigkeit des Einsatzes fehle jede Darlegung einer konkreten Gefährdungsabsicht. De facto werde nicht eine Störung sanktioniert, sondern die Thematisierung staatlichen Handelns.

art. 7 abs. 2 anti-terror-gesetz 
die elastizität des propagandabegriffs

Auch wurde ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 2 vorgeworfen. Das 1991 erlassene Anti-Terror-Gesetz stellt das Legitimieren von Methoden terroristischer Organisationen unter Strafe. Die Norm wurde mehrfach reformiert, zuletzt unter politischem Druck um eine Ausnahme für bloße Meinungsäußerungen ergänzt. In der Praxis, so die Verteidigung, werde sie weiterhin gerade gegen solche Äußerungen eingesetzt. Auch der EGMR hat dies wiederholt festgestellt. Der Türkiye Report 2025 der EU-Kommission fordert eine Anpassung an EMRK-Standards.

Selbst wenn man die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes annehmen würde, so sei schon nicht ersichtlich, welcher der sieben Sätze der streitgegenständlichen Presseerklärung die Methoden einer terroristischen Organisation legitimieren sollte. Die Staatsanwaltschaft habe sich nicht einmal an einer Subsumtion versucht. Die Berufung auf internationales Völkerrecht werde zur Propaganda umgedeutet. Hinzu kommt, dass Anwält:innen als Organe der Rechtspflege einen besonderen Schutz genießen und dieser mit der Verantwortung einhergehe, sich zu Verstößen gegen die türkische Verfassung sowie internationales Recht zu positionieren. Die Verteidigung ende nicht im Gerichtssaal; Presseerklärungen seien für Rechtsanwält:innen ein wichtiges Mittel, um auf Rechtsverstöße hinzuweisen.

verteidigung als institutionenschutz

Die Verteidigung trat geschlossen und offensiv auf. Mit bemerkenswerter Klarheit und Ausdauer legten die Kolleg:innen die rechtlichen und politischen Schwächen des Verfahrens offen. Es dürfte dabei eine besondere Herausforderung gewesen sein, Vorwürfe juristisch zu entkräften, die in ihrer Substanz kaum greifbar waren. Gerade die Notwendigkeit, offenkundig Haltloses dennoch mit rechtsdogmatischer Sorgfalt zu widerlegen, verlieh der Verteidigung ihre eigene Ernsthaftigkeit. Intellektuell mochte die juristische Argumentation gegen die Vorwürfe mitunter wenig fordernd erscheinen; die Konsequenzen jedoch waren gravierend. Im Raum standen Haftstrafen und berufsrechtliche Sanktionen bis hin zu Berufsverboten.

Die Verteidiger:innen verstanden ihr Auftreten nicht nur als Reaktion auf ein einzelnes Strafverfahren, sondern als Beitrag zur Stärkung rechtsstaatlicher Standards in der Türkei. Das Verfahren wurde so zugleich zu einem Forum grundsätzlicher Auseinandersetzung über die Rolle der Anwaltschaft, die Grenzen staatlicher Strafgewalt sowie die strukturellen Entwicklungen der Justiz.

Als Verteidiger traten unter anderem zahlreiche Präsidenten anderer türkischer Rechtsanwaltskammern sowie der Präsident der Türkischen Rechtsanwaltsunion, Rechtsanwalt Erinç Sağkan, auf. Auch andere Kammern hatten vergleichbare Stellungnahmen veröffentlicht. Wäre die Erklärung strafbar, hätte konsequenterweise gegen eine Vielzahl weiterer Kammern ermittelt werden müssen, so der Vortrag.

Die Angeklagten und ihre Verteidiger:innen ließen keinen Zweifel daran, dass sie sich von einer möglichen Verurteilung nicht einschüchtern lassen würden. Ihre Haltung war klar: Die Verteidigung rechtsstaatlicher Prinzipien steht nicht unter dem Vorbehalt strafrechtlicher Sanktionen.

der freispruch und seine grenzen

Obwohl die Vorwürfe juristisch nicht tragfähig erschienen, rechneten viele angesichts der autoritären Entwicklung der türkischen Justiz mit einer Verurteilung. Der Freispruch kam daher überraschend. Für den Vorstand bedeutete er zunächst vor allem eines: die Möglichkeit, sich wieder der eigentlichen Kammerarbeit zu widmen. Sowohl das Zivil- als auch das Strafverfahren hatten erhebliche personelle und institutionelle Ressourcen gebunden.

Ob das Gericht sich von den substanziellen Argumenten der Verteidigung überzeugen ließ oder politische Erwägungen – etwa die breite nationale und internationale Solidarität mit der Kammer – ausschlaggebend waren, ist schwer zu beurteilen. Teil der Verteidigungsstrategie war es jedenfalls, immer wieder an die rechtsstaatlichen Grundprinzipien zu erinnern und diese ausdrücklich auch auf Gericht und Staatsanwaltschaft zu beziehen.

Der Freispruch ändert jedoch nichts an der strukturellen Situation. Gegen Anwält:innen werden weiterhin regelmäßig Ermittlungsverfahren eingeleitet und Haftbefehle erlassen. So befindet sich Selçuk Kozağaçlı, langjähriger Vorsitzender der ›Vereinigung fortschrittlicher Jurist:innen‹ (ÇHD) seit 2017 in Haft. Auch Mehmet Pehlivan, Verteidiger des ebenfalls inhaftierten Istanbuler Oberbürgermeisters Ekrem İmamoğlu, wurde im Juni 2025 festgenommen; der Prozessbeginn steht noch aus. Weitere Verfahren gegen Kolleg:innen anderer Anwaltskammern sind anhängig.

So wurden auch am 28. Januar 2026 unter anderem zehn kurdische Rechtsanwält:innen der kurdischen Anwaltskammer ÖHD zu Haftstrafen von bis zu elf Jahren und drei Monaten verurteilt. Ihnen wurde vorgeworfen, durch die Vertretung kurdischer Gefangener die PKK zu unterstützen oder ihr anzugehören.

Der Freispruch des Istanbuler Vorstands markiert damit weniger eine Wende als vielmehr eine punktuelle Unterbrechung einer fortdauernden Entwicklung.

 

Ada Tünnemann ist Strafverteidigerin in Hamburg.

freispruch ist das Mitgliederorgan der Strafverteidigervereinigungen und erscheint i.d.R. halbjährlich beim Organisationsbüro der Strafverteidigervereinigungen. Redaktion: Mandy Schultz, Thomas Uwer.

Nachdruck/Verfielfältgung des Beitrags nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Redaktion oder der/des Autor*in.

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Vorwort 0/2025

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Niedrigschwellige Substitution jetzt…

Die Substitutionstherapie Opiatabhängiger beschreibt die Behandlung opioidabhängiger Personen durch kontrollierte Verabreichung von Ersatzstoffen wie Methadon oder Codein. Sie dient dazu, gefährlichen Konsum zu verhindern, das Risiko der Übertragungen von Krankheiten zu reduzieren und Abhängige sozial sowie beruflich zu rehabilitieren. Sie war bis in die späten 80er Jahre hinein noch stark umstritten, als ein vorherrschendes Abstinenzparadigma plötzlich auf suchterhaltende, graduelle Behandlungskonzepte traf.
Inzwischen ist die Substitution als Erfolgsmodell neben Drug-Checking-Angeboten und der Einrichtung von Drogenkonsumräumen ein fester Baustein moderner Drogenpolitik in ganz Europa. Ihre überragende Bedeutung für die Suchtpolitik ergibt sich bereits daraus, dass sie gleichsam alle Säulen der Nationalen Strategie in Drogen- und Suchtfragen betrifft (Prävention, Behandlung, Schadensminimierung und Repression) und die Dokumentation ihrer Erfolge in keinem Drogenbericht mehr fehlt.

Verteidigung von und gegen Kronzeugen

Auch, aber nicht nur, in Zusammenhang mit den Kronzeugenregelungen droht nach wie vor – und zwar nicht nur aus Strafverteidigerinnensicht – eine Abkehr von einem rechtsstaatlichen prinzipienorientierten Strafrecht verbunden mit einer verfehlten Zuwendung zum Vertragsgedanken in der präventiven Zweckorientierung.

Das MedCanG im Schatten der Legalisierung

Der medizinische Gebrauch von Cannabis hat sich als therapeutische Option, insbesondere für chronisch kranke Patient*innen, etabliert. Mit dem vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis (CanG) sollen künftig auch die Rahmenbedingungen für die medizinische Anwendung von Cannabis reformiert werden. Zunächst setzt Art. 3 Nr. 5 CanG die geplante Herausnahme von Cannabis aus dem BtMG um. Medizinalcannabis unterliegt damit ausschließlich dem Arzneimittelrecht. Nach Art. 2 CanG wird Medizinalcannabis zudem durch das Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken (MedCanG-E) reguliert, mithin erstmals in einen eigenständigen Regelungskatalog überführt und so von Konsumcannabis abgegrenzt. Während sich die Regulatorik von Arzneimitteln, die keine Betäubungsmittel sind, im Wesentlichen nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) richtet, geht der Beitrag der Frage nach, ob in Anbetracht zahlreicher Sonderbestimmungen das MedCanG genutzt wurde, um eine Annäherung an eine Arzneimittelregulierung zu erzielen und bestehende Herausforderungen aufzuarbeiten.

Her mit der zweiten Säule

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