Heft 18 |
Oktober 2026
Thomas Uwer

Freispruch 18 Uwer

vorab

Nicht dumm machen lassen, nicht mitblöken: Eine schwierige Aufgabe in Zeiten der Niedertracht. 

 

VLADIMIR: What do we do now?
ESTRAGON: Wait.
VLADIMIR: Yes, but while waiting.
ESTRAGON: What about hanging ourselves?
VLADIMIR: Hmm. It‘d give us an erection.
ESTRAGON: (highly excited). An erection!
Samuel Becket, Waiting for Godot

Die jüngsten Erfolge der Rechten kamen nicht überraschend. Seit Jahren wird vorhergesagt, was jetzt in Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern geschah: dass eine rechtspopulistische Partei Landtagswahlen gewinnt und absehbar wenigstens in einem Bundesland auch regieren wird. Obwohl die Wahlprog-
nosen über Monate hinweg mit einer erschreckenden Genauigkeit das Ergebnis vorwegnahmen, herrschte Fassungslosigkeit, als die ersten Hochrechnungen bekannt wurden; und eine nicht nur mediale Erregung. Mit dem Erleben der Katastrophe geht eine ganz eigene Faszination einher, erfasst die Menschen, lässt sie von einem Newsportal zum nächsten Social Media Kanal scrollen, um auch den neusten Skandal, die nächste Hiobsbotschaft, nicht zu versäumen. Wie im Dialog von Vladimir und Estragon in Beckets ›Warten auf Godot‹: Angesichts der Umstände lässt sich dem Strick immerhin die Aussicht auf Erektion abgewinnen. 

Was jetzt kommt, ist ebenso absehbar. Zwar kann auch eine AfD-Regierung in Sachsen-Anhalt keine Bundesangelegenheiten regeln – sie kann bspw. weder im Straf- noch im Aufenthaltsrecht unmittelbar gesetzgeberisch wirken. Aber sie kann mittelbar Einfluss nehmen – über die Länderkammer, aber vor allem, indem sie die Themen setzt, mit denen sie die übrigen Parteien vor sich her treibt. Man kennt das: Wenn Rechtsaußen einer brüllt, hallt es aus der Mitte zurück (und oft auch von links). »Am Anfang ist es nur ein Tonfall«, schreibt Robert Misik. »Ein leichtes Verrutschen der Sprache, ein paar neue Vokabeln, die plötzlich überall herumliegen wie Werbeflyer im Stiegenhaus. Man übernimmt sie halb ironisch, halb genervt, und ehe man es merkt, sprechen sie durch einen.« (Robert Misik, Erziehung zur Grausamkeit) 

Ein Wettbewerb der Niedertracht ist im Gange und wer glaubt, dies träfe nur ein paar Afghanen, die unter dem Jubel der Boulevardpresse in ein von einer islamistischen Terrorgang kontrolliertes Bürgerkriegsland verfrachtet werden, als sei die Genfer Flüchtlingskonvention lediglich eine Empfehlung für schönes Wetter, der irrt. Sind die grundlegendsten moralischen und ethischen Grenzen im Umgang mit Menschen erst einmal eingerissen, kann auf Humanität im Umgang auch mit allen anderen, die als störend empfunden werden, nicht mehr gesetzt werden. 

Als »Aporie der Menschenrechte« beschrieb Hannah Arendt die Erfahrung, dass abstrakte, vermeintlich angeborene Rechte aller Menschen in der Regel genau dann versagen, wenn sie benötigt werden – solange sie nicht als konkrete Rechte von Bürger:innen einklagbar sind. Unmenschlichkeit ist wie Gewalt ein Mittel rechter Propaganda, das genau hier ansetzt: ›Schaut her, soviel sind Eure angeblich so großartigen Menschenrechte wert.‹ Deshalb haben Unmenschlichkeiten, grobe Behandlung und Gewalt so einen festen Platz in der Rethorik und Propaganda autoritärer Bewegungen, während ihre Strategie darauf zielt, solche einklagbaren Rechte zu schleifen, die dem rücksichtlosen exekutivischen Durchgreifen im Wege stehen – wenn sie nicht gleich ignoriert werden. Denn die Bindung an das Recht, wo schon kein Platz für Humanität ist, war den autoritären Charakteren stets ein Ausdruck von Schwäche und ›Legalismus‹, während der Bruch mit den Gewalt und Grobheit beschränkenden Gesetzen als Stärke gilt. Autoritäre brauchen, um ihren Staatsjuristen Carl Schmitt abzuwandeln,  »um Recht zu schaffen, nicht Recht zu haben«.  

Das ist offenkundig ansteckend. Kaum hatte die AfD in Sachsen-Anhalt die Wahl gewonnen, da forderte der Innenminister des benachbarten Sachsen, Armin Schuster (CDU), das Individualrecht auf Asyl einfach ganz abzuschaffen und die Europäische Menschenrechtskonvention umzuschreiben. Es wird nicht lange dauern, bis die Idee sich auch in der Bundespolitik eingenistet hat. Der rechte Kulturkampf ist auch deswegen so erfolgreich, weil andere die Themen bereitwillig übernehmen. Von Dresden über Berlin und Magdeburg nach Koblenz oder Reit im Winkel wälzen Lokalpolitiker, statt Radwege zu bauen oder kommunale Kliniken, nur noch die ganz großen Probleme, wollen Konventionen umschreiben, Bevölkerungen remigrieren, den Sozialbetrug bekämpfen, Gerechtigkeit und Frieden schaffen.   

Absehbar ist auch, dass sich vor Ort (Straf-)Rechtspraxis und justizieller Alltag verändern werden, wenn Schöffenämter und Richterwahlausschüsse sukzessive von Rechtsextremisten besetzt werden. Es bedarf wenig Phantasie, sich auszumalen, wie eine Justiz aussehen könnte, die in ganzen Landesteilen auf Ebene der Amtsgerichte mit Rassisten, Revisionisten und Völkischen besetzt ist – und welchem Druck alle anderen Richter:innen und Staatsanwält:innen ausgesetzt sein werden. Wie die Justiz gegen solche Entwicklungen »resilienter« werden könnte, fragte der Strafverteidiger:innentag in Bochum 2025, und dem anwesenden Landgerichtspräsidenten fiel nicht viel mehr ein, als eine bessere personelle und finanzielle Ausstattung der Justiz zu fordern. Das macht wenig Hoffnung.

In den USA war es die Justiz, deren Richterinnen und Richter (und nicht zuerst die Anwaltschaft), die sich der Exekutive widersetzte. Sollte sich die Justiz hierzulande auf einen ähnlichen Abwehrkampf vorbereiten, dann tut sie es jedenfalls sehr klandestin und gibt sich alle Mühe, die Sache unnötig spannend zu machen. Seit dem Frühherbst 2025 tagt im BMJV eine sog. Expertenkommission (an welcher der Bezeichnung zum Trotz auch eine Handvoll Expertinnen beteiligt sind) zur Reform des Strafprozesses, deren Themen fast vollständig von dem Wunsch geprägt sind, Verfahrensrechte abzubauen, Verfahren zu beschleunigen und Verteidigungsrechte einzudämmen. Die vielen drängenden Probleme des Strafprozesses, die sich bspw. im Ermittlungsverfahren auftun, werden dagegen konsequent ignoriert. Auch Anwaltsverbände waren Teil der Kommission, darunter auch die Strafverteidigervereinigungen. Sie haben im vergangenen Jahr getan, was Verteidiger:innen so oft tun, das Schlimmste verhindern, und mit einigem Aufwand daran gearbeitet, den für diesen Herbst angekündigten Reformempfehlungen die größten Härten zu nehmen und den Aufprall abzumildern. Das Ergebnis könnte dennoch einem Totalschaden nahekommen. 

»Die gegenwärtige Reformdiskussion«, heißt es in der Schlusserklärung des diesjährigen Strafverteidiger:innentages, »übersieht in Gänze, wie sehr das unablässige Streben nach Beschleunigung mittels Abbau von Verfahrensrechten den Strafprozess nicht nur in seiner Qualitätssicherung gefährdet, sondern ihn auch einer möglich künftigen, weniger demokratischen Werten verpflichteten Richterschaft zum Missbrauch gleichsam auf dem Silbertablett serviert.« 

Dies beschreibt wiederum nur einen Aspekt der allgemeineren Tendenz, die oft nervige und aufwendige, aber schützende Form vorauseilend abzuschleifen, um das Durchregieren und -urteilen zu erleichtern. Wie in anderen Bereichen auch – bspw. dem Schutz von Flüchtlingen vor Deportation in ein Land, in dem ihnen Verfolgung droht – ist die Sorge nicht ganz unbegründet, dass, sollten die Faschisten endlich Macht ausüben, der Rechtsstaat bereits derart löchrig ist, dass ein Schubser reichen wird, ihn vollends zum Einsturz zu bringen. 

So weit sind wir noch nicht. Aber was tun wir bis dahin? Warten. Und uns erregen. 

Längst kontrollieren die Autoritären die Debatten oder interpretieren sie um. Durch reine Masse haben sie die sog. Sozialen Medien weitgehend übernommen – und damit die Gefühlswelt der Menschen. Rage, Aufregung, ist ihre Währung. Und alle regen sich auf – wie denn auch nicht? Wir streiten über Gendersternchen, als stünde der Fortbestand abendländischer Kultur auf der Kippe. In Berlin steht und fällt eine mögliche neue Regierung, die Umfragen zufolge gewählt wurde, um etwas gegen überhöhte Mieten, schlechte Verkehrspolitik und die Ausdünnung öffentlicher Daseinsfürsorge zu tun, mit der Frage, wie man es mit Israel hält. Man könnte den Eindruck gewinnen, der Antisemitismus sei gerade erst am Rosa-Luxemburg-Platz erfunden worden und weiß nicht mehr, was übler ist, das abgeschmackte Abfeiern des Hamas-Terrors als Widerstand oder die Bigotterie der Partei von Hans Globke, Theodor Oberländer, Eduard Dreher und Kurt Georg Kiesinger. Die Union, deren aktueller Parteichef und Kanzler Antisemitismus als »perfideste Form der Ausländerfeindlichkeit« bezeichnet und die israelische Flagge eine »Judenfahne« nennt, zeigt mit Gejohle auf Neuköllner Yallahyallah-Antisemiten und Hamas-Versteher, während ihr Kreisverband in Heidenau/Sachsen gemeinsam mit der AfD einen Antrag durchbringt, der die Verlegung weiterer Stolpersteine zur Erinnerung an die verfolgten und ermordeten Juden aus dem Städtchen untersagt. 

So bewirkt die allgemeine Hysterie, die mit einer beständigen Uminterpretation von Begriffen einhergeht, dass mit jedem neuerlichen Skandal ein paar mehr zuvor als vernünftig wahrgenommene Zeitgenossen aus der Kurve fliegen, während die übrigen sich in ihren monadischen Social-Media-Welten Mut zureden und mahnen, der Anfänge zu wehren. Es ist das Pfeifen im Walde. Nur, dass der böse Wolf uns bereits am Bein gepackt hat. 

Was also tun – außer warten, sich erhängen und der immer nächsten Aufregung, den bad news nachzujagen? Vielleicht eine Idee des sehr geschätzten und leider verstorbenen Frankfurter Strafverteidigers Thomas Kieseritzky aufgreifen, der vor fast 20 Jahren vorschlug, man solle das private Fernsehprogramm für einen Tag abschalten, um den Menschen die Chance zu geben, auf dem Wege eines Entzugsschocks wieder zur Vernunft zu kommen. Heute müsste man schon das gesamte Internet lahmlegen, um die Fähigkeit zu restituieren, anders als in jenem Jargon der Eigentlichkeit zu denken, der den Weg ins Autoritäre stolperfrei asphaltiert – zumindest aber die Social Media Dienste. Nicht für Kinder, wie derzeit überall gefordert. Die sind gar nicht das Problem. Ein Social Media Verbot für Menschen über 40 wäre ein erster, wiewohl wichtiger Schritt. Aber was wetten wir – da traut sich die Justizministerin wieder nicht ran.

Oder man sieht ein, nicht mehr an allen Orten und bei jedem Thema zu »den Vielen« zu gehören, zur übergangenen Mehrheit. Einigermaßen bei klarem Verstand zu bleiben, ist derzeit schon eine Aufgabe, deren Lösung immer weniger Menschen gelingt; eine »schier unlösbare Aufgabe«, schrieb Adorno, »sich weder von der Macht der anderen, noch von der eigenen Ohnmacht dumm machen zu lassen.«     

Einen wirklich sehr kleinen Schritt gehen wir mit der Rückkehr zu dieser ganz analogen, gedruckten und zerfledderbaren Ausgabe des Freispruch. Die letzte Nummer erschien 2025 noch rein digital, was nicht nur bestenfalls halber Spaß ist, sondern auch an der Sache vorbei geht. Wer will schon ein Magazin ausschließlich elektronisch lesen? Online-Texte müssen kurz sein, gerne mit Angabe der Lesezeit (bevorzugt unter einer Minute). Dazu eignen sich die Beiträge im Freispruch nicht. Wir haben daher einen Teil der Texte aus Nummer 17 in dieses Heft aufgenommen, weil sie zu gut sind, um als ungelesene Datei auf irgendeinem Server zu liegen. 

Alles weitere lesen Sie bitte selbst nach. In der S-Bahn auf dem Weg zum Gericht, im Liegestuhl am Strand, vor dem Einschlafen im Bett. Egal. Hauptsache sie lesen es. Und bewahren weiter Contenance. Vielleicht fällt uns in der Zwischenzeit ein, was sonst noch zu tun wäre.

 

Thomas Uwer ist Geschäftsführer im Organisationsbüro der Strafverteidigervereinigungen.

freispruch ist das Mitgliederorgan der Strafverteidigervereinigungen und erscheint i.d.R. halbjährlich beim Organisationsbüro der Strafverteidigervereinigungen. Redaktion: Mandy Schultz, Thomas Uwer.

Nachdruck/Verfielfältgung des Beitrags nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Redaktion oder der/des Autor*in.

Freispruch 18 Schultz

Antisemitismus ist ein tief verwurzeltes gesellschaftliches Phänomen, dem man mit ein paar Festreden hier, ein paar symbolischen Strafrechtsnormen dort nicht beikommen wird. Die Geschichte der strafrechtlichen Befassung mit antisemitischen Äußerungen und Taten zeigt vielmehr, dass Defizite weniger in der Gesetzgebung als in der Umsetzung zu suchen sind.

Freispruch 18 Tünnemann

Am 09.01.2026 wurde der Vorstand der Istanbuler Rechtsanwaltskammer von den Vorwürfen der Desinformation sowie der Terrorpopaganda durch ein Istanbuler Gericht freigesprochen – ein Beleg für einen funktionierenden Rechtsstaat ist das jedoch nicht.

Freispruch 18 Diskussion

Das Strafprozessrecht ist an entscheidenden Punkten dem ursprünglichen Konzept aus einer Zeit treu geblieben, in der sich die meisten Menschen in Pferdedroschken oder dampfbetriebenen Eisenbahnen fortbewegten. Dies bringt erhebliche Probleme mit sich. Die vergangenen Reformen des strafgerichtlichen Hauptverfahrens haben deutlich gemacht, dass eine sinnvolle Modernisierung mit der stetigen Beschneidung von Beschuldigten- und Verteidigungsrechten und rein auf Beschleunigung konzentriert nicht erreicht werden kann. 

Freispruch 18 Thesen Strafverteidiger:innentag 2026

Die gegenwärtige Reformdiskussion, wie sie sich der Presse entnehmen lässt, übersieht in Gänze, wie sehr das unablässige Streben nach Beschleunigung mittels Abbau von Verfahrensrechten den Strafprozess nicht nur in seiner Qualitätssicherung gefährdet, sondern ihn auch einer möglich künftigen, weniger demokratischen Werten verpflichteten Richterschaft zum Missbrauch gleichsam auf dem Silbertablett serviert.

Freispruch 18 Traurig R. Alsberg

Das Bestreben, unabhängig von der Zielsetzung ›Beschleunigung‹ die Staatsanwaltschaft gegen Ordnungsmittel in jedem Falle zu immunisieren, legt Intention und Charakter des Wunsches nach Ordnungsmitteln für Verteidiger:innen offen: Obrigkeitsstaatliche Lufthoheit im Verhandlungssaal!

Freispruch 18 Hübner

Legt man die vorhandenen Anzeichen streng aus, so entsteht unweigerlich der Eindruck, dass der Abbau von Verteidigungsrechten nicht nur hingenommen wird, sondern dem Reformvorhaben gar als Mittel zum Zweck einer Verfahrensbeschleunigung dienen soll.

Freispruch 18 Fetting

Nicht dumm machen lassen, nicht mitblöken: Eine schwierige Aufgabe in Zeiten der Niedertracht.

Freispruch 17/18 Heinecke

Der weibliche Körper ist (nach wie vor) ein politisches Kampffeld, das strafrechtliche Verbot des Schwangerschaftsabbruchs eines der schwersten Geschütze gegen die Selbstbestimmung. Obwohl er rein strafjustiziell praktisch bedeutungslos ist, definiert der Paragraph 218 die Verfügungsgewalt des Staates über den Körper der Frau. Auf Kosten ungewollt Schwangerer.

Freispruch 17/18 Becker

Nichts für Paranoia-Afficionados: Weil alles so bleibt, wie es war, jagen die Veteranen der RAF-Verfolgung weiter nach Ruheständlern der Revolution.

Vorwort 0/2025

Das Betäubungsmittelstrafrecht gilt als forensisch wichtigstes Nebengebiet des Strafrechts, dessen stiefmütterliche Behandlung in der Wissenschaft nicht im rechten Verhältnis zu seiner erheblichen Bedeutung in der Praxis steht.

Niedrigschwellige Substitution jetzt…

Die Substitutionstherapie Opiatabhängiger beschreibt die Behandlung opioidabhängiger Personen durch kontrollierte Verabreichung von Ersatzstoffen wie Methadon oder Codein. Sie dient dazu, gefährlichen Konsum zu verhindern, das Risiko der Übertragungen von Krankheiten zu reduzieren und Abhängige sozial sowie beruflich zu rehabilitieren. Sie war bis in die späten 80er Jahre hinein noch stark umstritten, als ein vorherrschendes Abstinenzparadigma plötzlich auf suchterhaltende, graduelle Behandlungskonzepte traf.
Inzwischen ist die Substitution als Erfolgsmodell neben Drug-Checking-Angeboten und der Einrichtung von Drogenkonsumräumen ein fester Baustein moderner Drogenpolitik in ganz Europa. Ihre überragende Bedeutung für die Suchtpolitik ergibt sich bereits daraus, dass sie gleichsam alle Säulen der Nationalen Strategie in Drogen- und Suchtfragen betrifft (Prävention, Behandlung, Schadensminimierung und Repression) und die Dokumentation ihrer Erfolge in keinem Drogenbericht mehr fehlt.

Verteidigung von und gegen Kronzeugen

Auch, aber nicht nur, in Zusammenhang mit den Kronzeugenregelungen droht nach wie vor – und zwar nicht nur aus Strafverteidigerinnensicht – eine Abkehr von einem rechtsstaatlichen prinzipienorientierten Strafrecht verbunden mit einer verfehlten Zuwendung zum Vertragsgedanken in der präventiven Zweckorientierung.

Das MedCanG im Schatten der Legalisierung

Der medizinische Gebrauch von Cannabis hat sich als therapeutische Option, insbesondere für chronisch kranke Patient*innen, etabliert. Mit dem vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis (CanG) sollen künftig auch die Rahmenbedingungen für die medizinische Anwendung von Cannabis reformiert werden. Zunächst setzt Art. 3 Nr. 5 CanG die geplante Herausnahme von Cannabis aus dem BtMG um. Medizinalcannabis unterliegt damit ausschließlich dem Arzneimittelrecht. Nach Art. 2 CanG wird Medizinalcannabis zudem durch das Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken (MedCanG-E) reguliert, mithin erstmals in einen eigenständigen Regelungskatalog überführt und so von Konsumcannabis abgegrenzt. Während sich die Regulatorik von Arzneimitteln, die keine Betäubungsmittel sind, im Wesentlichen nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) richtet, geht der Beitrag der Frage nach, ob in Anbetracht zahlreicher Sonderbestimmungen das MedCanG genutzt wurde, um eine Annäherung an eine Arzneimittelregulierung zu erzielen und bestehende Herausforderungen aufzuarbeiten.

Her mit der zweiten Säule

Der Beitrag stellt die strafrechtlichen Vorschriften des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) vor, um an ihnen die hässliche Seite der – grundsätzlich zu begrüßenden – Entkriminalisierung von Cannabis zu beleuchten. Dazu zählen nicht nur Lücken in der Strafbegründung (Rechtsgut), sondern auch Strafrahmenfriktionen beim Grunddelikt sowie subtile Strafverschärfungen im Vergleich zum BtMG. Insbesondere die Verbrechensqualifikationen lassen nach wie vor eine Überkriminalisierung von konsumbezogenen Verstößen befürchten. Nach einer zusammenfassenden Würdigung wird über eine Schönheitskur für das KCanG nachgedacht.

Folgt nach dem drogenpolitischen Rausch die Ernüchterung?

Am 16. Februar 2024 fand an der Goethe Universität in Frankfurt am Main das 2. Symposium zum Betäubungs- und Arzneimittelstrafrecht statt. In der zweiten Ausgabe nach 2016 beschäftigte sich das Symposium mit aktuellen Themen, vorwiegend aus dem Betäubungsmittelstrafrecht.

tatbestand flucht

Unerlaubte Einreise, Anstiftung und Beihilfe zur unerlaubten Einreise, "Schleusertum" - rund um die Flucht von Menschen wuchern Normen des AufenthaltsG, des AsylG, des FreizügigkeitsG EU. von AXEL NAGLER

migration & strafrecht

Das Strafrecht ragt in zweierlei Weise in die Sphäre des Migrationsrechts hinein: als Instrument der Fluchtabwehr bei der strafrechtlichen Sanktionierung von Fluchthilfe; und als mögliche Reaktion auf die extralegalen und verbrecherischen Methoden, mittels derer Flüchtlinge an den Außengrenzen der EU abgewehrt werden. von THOMAS UWER

digitalisierung im strafvollzug

Die in den Berliner Haftanstalten tätigen Träger befürworten die Weiterentwicklung der Digitalisierung im Justizvollzug mit Nachdruck. Eine wesentliche Forderung betrifft den Einsatz von Kommunikationstools wie Skype zur Aufrechterhaltung sozialer und familiärer Kontakte. von IRINA MEYER

forschungsprojekt digitalisierung

Die Digitalisierung der Gesellschaft macht es erforderlich, den davon ausgeschlossenen Gefangenen in einer adäquaten Form daran teilhaben zu lassen, indem ihnen ein eingeschränkter und sicherer Zugang zu digitalen Medien zur eigenen Nutzung dauerhaft ermöglicht wird. von CHRISTIAN RESCHKE

rechtspopulisten, rechtspolitik und sexualität

Von Rechtspopulisten werden Ereignisse sexualisierter und geschlechtsbezogener Gewalt nicht genutzt, um über Formen von Gewalt zu sprechen, sondern um vermeintlich defizitäre kulturelle und religiöse Unterschiede des ›Fremden‹ in Szene zu setzen. von ANNE-KATRIN WOLF

die hauptverhandlung in coronazeiten

Die Sorge um die rechtsstaatlichen Prinzipien unseres Strafverfahrens ist berechtigt. Aber das gilt nicht erst seit einem Jahr und nicht erst seit der Existenz der Corona-pandemie

corona und der strafvollzug

Die Covid-19 Pandemie hat die Schwächsten der Bevölkerung am härtesten getroffen. Die ohnehin schon Benachteiligten insbesondere in Bezug auf die Verfügbarkeit von Ressourcen und Räumen, werden durch den gesellschaftspolitischen Umgang mit dem Virus noch stärker eingegrenzt als vorher. von TOBIAS MÜLLER-MONNING

von chefärzten und wildkatzen

Mit dem 50. StÄG wollte der Gesetzgeber den Muff der alten Jahre offenbar endgültig beseitigen und frische Luft in Form von ›no means no‹ hereinlassen. Eine Art »New Deal‹ für das Sexualstrafrecht. von URSUS KOERNER VON GUSTORF

strafbedürfnis gegenüber sexualstraftätern

Forderungen nach harten Strafen besitzen bei Sexualdelikten eine wichtige entlastende Funktion im Bereich des Psychischen: Stellvertretend am Sexualstraftäter werden eigene verpönte und daher unbewusst gewordene Regungen bekämpft. von ILKA QUINDEAU

gute sitten, schlechte sitten

Das Sexualstrafrecht ist ein Bereich, in dem nicht nur die sexuelle Selbstbestimmung, sondern das Sexuelle insgesamt als gesellschaftliches Thema verhandelt wird. von THOMAS UWER

corona hinter gittern

Die Lage im Strafvollzug erscheint zwiespältig: Einerseits scheinen die intramuralen Infektionsraten – jedenfalls bisher – niedriger als außerhalb der Mauern. Aber es wäre natürlich absurd deshalb anzunehmen, dort (also hinter Gittern) sei man in puncto Infektionsschutz besser aufgehoben. von HELMUT POLLÄHNE

verbeamtete anwälte

Pflichtverteidiger erfüllen eine wichtige Aufgabe: Sie sollen für die Einhaltung und Wahrung der wesentlichen Verfahrensgrundsätze und Rechte der Beschuldigten eintreten, wenn diese einen Verteidiger zwingend benötigen. von JOHANNA BRAUN & NICO WERNING

balsam für die richterseele

So wenig man einen Wagen ohne Bremsen besteigen sollte, so wenig ist selbstmitleidige richterliche Larmoyanz geeignet, als Leitschnur zur Gestaltung des Strafprozesses zu dienen. von TRAURIGER ALSBERG

normal, nur schlechter

Die Corona-Krise hätte die Chance geboten, als gegeben Hingenommenes zu hinterfragen – bspw. den massenhaften Ausschluss durch Einschluss. Doch wie es aussieht, bleibt alles beim Alten. von MANDY SCHULTZ

vor der lage

Die neuen (alten) Begehrlichkeiten der Polizei. Eine Einleitung.