Heft 18 |
Oktober 2026
Strafverteidiger:innentag

Freispruch 18 Diskussion

wie sollte ein moderner strafprozess aussehen?

Daran, dass es einer Modernisierung des Strafverfahrens bedürfte, kann tatsächlich kein vernünftiger Zweifel bestehen. Strafverfahren stehen vor einer Vielzahl von Herausforderungen, die sich aus einer rasant sich verändernden Lebenswelt ebenso wie aus neuen Ermittlungsmethoden ergeben. Die Zahl von Verfahren mit grenzübergreifenden und internationalen Bezügen hat stetig zugenommen; die Digitalisierung weiter Lebensbereiche und die strafrechtliche Regulierung von Internetaktivitäten sowie elektronischen Handelsplattformen haben zu einer stetig anwachsenden Menge an potentiell relevanten und zugleich technologisch komplexen (Beweis-)Daten geführt. Materiell-rechtlich spiegeln sich diese Veränderungen bereits in der Zunahme neuer strafrechtlicher Normen und erhöhter Regelungsdichte wider bspw. im Sexualstrafrecht, im Wirtschaftsstrafrecht, im IT- und Finanzstrafrecht usw. 

Das Strafprozessrecht ist dementgegen an entscheidenden Punkten dem ursprünglichen Konzept aus einer Zeit treu geblieben, in der sich die meisten Menschen in Pferdedroschken oder dampfbetriebenen Eisenbahnen fortbewegten. Dies bringt erhebliche Probleme mit sich. 

Die vergangenen Reformen des strafgerichtlichen Hauptverfahrens haben deutlich gemacht, dass eine sinnvolle Modernisierung mit der stetigen Beschneidung von Beschuldigten- und Verteidigungsrechten und rein auf Beschleunigung konzentriert nicht erreicht werden kann. 

Zum Abschluss des Strafverteidiger:innentages in Köln diskutierte Rechtsanwältin Dr. Margarete von Galen mit Ottmar Breidling (ehem. Vorsitzender Richter am OLG Düsseldorf), Marie Luise Graf-Schlicker (Ministerialdirektorin a.D., ehem. Präsidentin des LG Bochum),

Prof. Dr. Christian Rückert (Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht und IT-Strafrecht an der Universität Bayreuth) und Rechtsanwalt Prof. Dr. Michael Tsambikakis (Strafverteidiger/Köln).

Das folgende Transkript der Diskussion ist gekürzt.

 

Margarete von Galen:

Frau Graf-Schlicker, wenn Sie einen Wunsch frei hätten, den sie im Rahmen einer StPO-Reform umsetzen dürften, was wäre aus Ihrer Sicht der wichtigste Punkt, der unbedingt angegangen werden muss?

Marie Luise Graf-Schlicker:

Ich möchte die Frage etwas grundsätzlicher angehen und mit einem Zitat der derzeit amtierenden BGH-Präsidentin Bettina Limperg beginnen, und zwar zur Kommission. Sie hat in einem Interview vom 5. März ausgeführt: 

»Mit rund 90 Mitgliedern aus vielerlei Rechtsberufen treffen ganz unterschiedliche Interessen aufeinander. Während die Justiz auf eine ›straffere, schlankere und handhabbarere‹ Verfahrensführung drängt, weil etwa als missbräuchlich angesehene Beweis- und Befangenheitsanträge aus deren Sicht viele Hauptverhandlungen unendlich in die Länge ziehen, gehen die Interessen der Strafverteidiger auf Wahrung der Angeklagtenrechte und durchaus auch auf eigene Einnahmen.« 

Dieses Zitat enthält viele Annahmen und genau darin liegt ein Grundproblem. Was uns fehlt, ist eine gesicherte empirische Grundlage für diese Annahmen. Jeder schildert, was er persönlich erlebt hat, aber keiner hat es wirklich objektiv untersucht. Seit diesem Freitag liegt eine Studie vor, allerdings nur zu den Ursachen langer Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen. Das ist immerhin ein Anfang. Lassen Sie mich ganz kurz einige Punkte aus dieser Studie nennen, die zeigen, woran es im Strafprozess mangeln könnte:

      • Die Ermittlungsverfahren dauern zu 42 Prozent mehr als vier Jahre. Zugrunde liegen Verfahren, die konzeptionell schwierige, materiellrechtliche Fragestellungen berühren – Fragestellungen nicht nur innerhalb, sondern auch außerhalb des Strafrechts. In Wirtschaftsverfahren stehen an der Spitze Steuerstrafsachen, aber auch Verfahren, in denen sehr diffizile handelsrechtliche und gesellschaftsrechtliche Fragestellungen beantwortet werden müssen, besonders wenn es um Strafbarkeit innerhalb von Konzernen geht. 
      • Weiter werden Komplexe und schwierige subjektive Tatbestandsmerkmale, auch zur Täterschaft und Teilnahme, als Ursache geschildert, 
      • aber auch der Umgang mit erheblichen Datenmengen. 

In diesem Bereich der Digitalisierung haben wir unendliche Defizite. Es scheint nicht angebracht, die analoge Welt einfach in die digitale zu übersetzen, sondern wir müssen die digitale Welt neu denken. 

MvG:

Dieselbe Frage an Sie, Herr Breidling: Was ist aus Ihrer Sicht besonders wichtig für eine Modernisierung? 

Ottmar Breidling:

Ich will meine Antwort auf drei Punkte beschränken: 

Meine Hauptforderung ist – natürlich aus dem Blick der Erfahrungen bei den Staatsschutzverfahren –, dass wir ein erstinstanzliches Bundesgericht brauchen. Wir haben derzeit elf Staatsschutzsenate bzw. elf Gerichte, die sich mit Staatsschutzverfahren befassen. Natürlich sind dort unterschiedliche Erfahrungshorizonte anzutreffen mit der einen Folge, dass Verfahren unterschiedlich lange dauern. Wir brauchen also ein erstinstanzliches Bundesgericht. Falls das politisch nicht durchsetzbar ist, sollten wir zumindest die Zuständigkeit, die derzeit bei elf Gerichten liegt, auf wenige erfahrene Staatsschutzsenate oder Gerichte beschränken. 

Ich glaube weiter – das wird sicherlich auf Widerstand stoßen –, dass Verfahren mit Schöffen nicht nur sehr viel Arbeit, sondern auch Zeit kosten. Wenn wir das Schöffentum beibehalten wollen, so sollten wir es beschränken auf die Amtsgerichte und die Berufungsverfahren bei den Landgerichten. Die Staatsschutzkammern und überhaupt auch die erstinstanzlichen Kammern bei den Landgerichten würde ich von den Problemen des Schöffentums entkleidet sehen wollen. Alle, die schon einmal mit Schöffen am Landgericht zu tun hatten, wissen, wie viele Fehlerquellen die Hinzuziehung von Schöffen mit sich bringt. Dabei sollten wir auch nicht aus dem Blick verlieren, dass derzeit seitens der AfD nicht nur die Mitglieder, sondern auch die Sympathisanten aufgefordert werden, sich als Schöffen zur Verfügung zu stellen. Was das für Verfahren bedeutet, kann man sich vorstellen. 

Außerdem glaube ich, dass wir im Bereich der Möglichkeit der Verlesung und sonstigen Einführung von Beweismitteln einiges tun könnten. Ich will das aber nicht im Einzelnen aufblättern. 

MvG:

Herr Tsambikakis, an Sie dieselbe Frage…

Michael Tsambikakis:

Mein Wunsch wäre, dass die Kommission sich der Verantwortung bewusst wird, die sie im Moment hat. Man will jetzt eine StPO reformieren, die sich nahezu 150 Jahre bewährt hat. Hier gibt es Themen, die müssen angepackt werden und es gibt solche, von denen man besser die Finger lässt. 

Zuerst: Was muss gemacht werden, was ist das Grundproblem – und zwar ganz unabhängig davon, welche Rolle man im Strafverfahren hat? 

Selbst ein mittelgroßes Verfahren produziert mittlerweile Daten in einem Umfang, die ein einzelner Richter, ein einzelner Staatsanwalt, ein einzelner Strafverteidiger, selbst wenn er sein ganzes Leben lang sich nur diesem Verfahren widmen würde, nicht mehr kognitiv rezipieren und verarbeiten kann. Wir haben es mit neuen Beweismitteln, viel komplexerer Art zu tun, als wir das einst von einer simplen Urkunde kannten. Wir sehen ganz neue Eingriffsintensitäten – der Fingerabdruck oder das Gesicht, das vor die Kamera des Handys gehalten wird. Das mag nicht sehr eingriffsintensiv klingen und ist es vielleicht für sich genommen im reinen körperlichen Zustand nicht. Aber es entschlüsselt die ganze Persönlichkeit. Kurz: Wir haben eine ganz neue Form der Beweisführung mit digitalen Beweismitteln. Das sind Themen, die angepackt werden müssen. Wir müssen moderne Möglichkeiten aber auch positiv nutzen. Natürlich muss die Hauptverhandlung dokumentiert werden, natürlich muss jede Vernehmung dokumentiert werden. Warum sollte man das nicht machen? 

Auf der anderen Seite gibt es Themen, von denen man besser die Finger lassen sollte – und die ich im übrigen für Augenwischerei halte. Natürlich kann man überlegen, ob man im Beweisantragsrecht den Beweisantrag noch ein bisschen anders formuliert und dadurch Verschiebungen zur Prozessverschleppungsabsicht und was auch immer bekommt. Man kann auch überlegen – und das wird wahrscheinlich auch überlegt, weil das eine dauerhafte Forderung des Strafkammertages ist –, ob man das Befangenheitsrecht im prozessualen Sinne nicht aus der Hauptverhandlung heraus verlagern will. Aber das wird alles gar nichts ändern an den Herausforderungen, vor denen wir stehen. Am Amtsgericht Köln haben wir ungefähr 20.000 Strafverfahren jedes Jahr. Ich weiß nicht, ob da überhaupt auch nur ein Beweisantrag gestellt wird oder ein Befangenheitsgesuch oder eine Besetzungsrüge. Das ändert an der ›Überlastung‹ der Justiz also alles überhaupt gar nichts. Wir sollten uns auf Fragen konzentrieren, die wirklich wichtig sind und die uns alle angehen. 

Ein letztes: Woher kommt eigentlich der Glaube, die Justiz sei besonders kompetent, strafprozessuale Fragen zu beantworten? Auch der Großteil der Kommission kommt aus der Justiz. Strafrichter kennen doch nur ihren eigenen Gerichtssaal und nichts anderes. Den kennen sie natürlich besonders gut. Wir Strafverteidiger:innen sind doch die, die durch hunderte Gerichtssäle in ganz Deutschland reisen und viel mehr und ein viel breiteres Wissen über den gelebten Strafprozess in Deutschland haben. Man müsste uns schon von daher viel mehr einbinden.

MvG:

Herr Rückert, was sagen Sie dazu?

Christian Rückert:

Ich möchte vorerst zwei Punkte loswerden. Der erste, den ich aus der Runde aufgreifen und ein bisschen vertiefen will, ist der Umgang mit digitalen Beweismitteln. Ich glaube, wir brauchen hier vor allem einen großen Sprung in Richtung Professionalisierung. Der Umgang mit digitalen Beweismitteln im Strafverfahren ist erstaunlich unprofessionell. Das beginnt gesetzgeberisch damit, dass es keine Beweismittelkategorie im Strengbeweisverfahren dafür gibt, was dazu führt, dass digitale Beweismittel mitunter ausgedruckt und vorgelesen werden. Das ist ein Problem, selbst, wenn man es nicht mit komplexer Datenanalysesoftware oder KI zu tun hat. Wenn ein WhatsApp-Chat ausgedruckt wird und die Emojis nicht mit abgebildet werden können, dann kann das einen Unterschied ums Ganze machen. Ob ich jemandem die Nachricht geschrieben habe: »Ich warte auf dich draußen« – Herz – oder: »Ich warte auf dich draußen« – Messer –, das sind zwei sehr unterschiedliche Aussagen, die über die Urkunde in das Urteil einfließen. 

Diese Probleme setzen sich fort in anderen Bereichen des digitalen Beweismittels. Wenn eine Inaugenscheinnahme irgendeines Bild stattfindet, von dem man nicht weiß, wo es aufgenommen worden ist, wann und mit welcher Kamera und ob es komprimiert oder verändert worden ist, dann haben wir doch ein Problem.

Wir müssen also darüber nachdenken, wie wir elektronische Beweismittel sinnvoll, effizient und für alle Verfahrensbeteiligten nutzbar in ein Verfahren einführen können. Derzeit bliebe für den professionellen Weg eigentlich nur der IT-Forensik-Sachverständige im Strengbeweisverfahren. Das ist teuer und dauert lange. Das kann man schon deshalb gar nicht in jedem Verfahren machen. Hier, glaube ich, müssen wir uns sehr grundlegende Gedanken machen, wie wir mit der Einführung digitaler Beweismittel umgehen. 

Das setzt sich fort auf der Beweiswürdigungsebene. Ich könnte jetzt unzählige Probleme aufzählen, beschränke mich aber auf ein paar wenige. Das beginnt damit, dass es kaum Verfahrensbeteiligte mit der Kompetenz gibt, mit solchen Beweismitteln professionell umzugehen, sprich: die um die Fehlerquellen mancher Programme, von Datenanalyse oder von Datenmengen wissen. Wie sollen diese Daten denn dann vernünftig gewürdigt werden? Wie sollen sie auf ihre Zuverlässigkeit hin überprüft werden? Die IT-Forensik hat seit über zehn Jahren gute Regeln für den Umgang mit Beweismitteln entwickelt. Ein guter IT-Forensik-Sachverständiger arbeitet nach diesen Regeln. Nur: Die sind doch dafür gar nicht zuständig! Die Wahrung rechtsstaatlicher Standards für Beweismittel ist der Justiz, der Verteidigung und insbesondere dem Gesetzgeber in der Strafprozessordnung anheim gestellt und nicht der IT-Forensik. Das ist ein echtes Problem, das wir angehen müssen. Wir brauchen einen professionelleren Umgang mit digitalen Beweismitteln. Das würde allen Verfahrensbeteiligten dienen. 

Mich stört an der Diskussion, dass gerne so getan wird, als wäre das eine reine Forderung der Verteidigung. Gute Standards würden Tatgerichte entlasten. Wenn wir standardisierte Vorgehensweisen hätten, dann müssten die Gerichte eben nicht in jedem Einzelfall überlegen, wie sie mit den Beweismitteln umgehen, dann braucht man bei diesem Punkt nicht mehr zu streiten – siehe DNA-Rechtsprechung. 

Ein zweiter Punkt: Ich glaube, wir sollten ernsthaft darüber nachdenken, in welchen Verfahren und bei welchen Deliktstypen wir tatsächlich strafrechtliche Sanktionen mit all ihrer Justizförmigkeit brauchen – und bei welchen Deliktskategorien wir darüber nachdenken können, andere Mittel der Sanktionierung einzusetzen, alleine schon, um diese große Flut an Verfahren einzudämmen, die alle Ressourcen binden. Aus meiner Sicht ist es grober Unsinn, unglaublich viel zu kriminalisieren und damit Ressourcen zu binden, um die richtige Strafverfolgung, die ja auch eine wichtige gesellschaftliche Funktion hat, nicht mehr durchführen zu können. Wir müssen also auch an das materielle Recht ran.

MvG:

Eine Wirtschaftskanzlei wirbt damit, eine eigene Software entwickelt zu haben, mit der sie in einem Großverfahren riesige Datenmengen analysiert hat; ein Mensch, so diese Kanzlei, hätte dafür 64 Jahre gebraucht. Reicht angesichts dessen dieses kleine Gebilde der StPO überhaupt noch aus oder brauchen wir ein – ich sage jetzt mal: – AI-Act-artiges Gesetz, in dem wir alles neu denken? 

CR:

64 Jahre? Das war dann eher eine relativ kleine Datenmenge, über die die Kollegen da reden. Wir haben aber ganz andere Probleme und ganz andere Mengen. Und hier müssen wir sehr aufpassen. Im Strafverfahren bestehen ganz andere Anforderungen an Beweismittel, an Zuverlässigkeit, an Richtigkeit usw. als dies bei Anwendungen in der Industrie der Fall ist. Vereinfacht gesagt: Programme für die Industrie, die eine 97-prozentige Präzision aufweisen, sind gut, weil – grob ausgedrückt – die false positives bei nur drei Prozent liegen. Drei Prozent kosten zwar ein bisschen Geld, aber es ist dennoch effizient, weil soviel Personal eingespart wird, dass die drei Prozent nicht so ins Gewicht fallen. Im Strafverfahren ist das anders. Führen wir bspw. Daten von einer automatisierten Gesichtserkennung im Strafverfahren ein, die irgendwo an einem Bahnhof zu Fahndungszwecken läuft, und wir haben drei Prozent false positives, dann kann man sich ausrechnen, gegen wieviele Leute zu Unrecht Strafverfahren eingeleitet werden, wenn sich am Tag 10.000 Menschen durch diesen Bahnhof bewegen. Die Voraussetzungen und Anforderungen sind also vollkommen verschieden.

Ein gewisses Problem mit dem AI-Act auf EU-Ebene ist, dass über politische Verhandlungen Regeln hineingeraten sind, die mit einer Marktzugangsregelung, was der AI-Act ursprünglich ja mal war, nicht mehr viel zu tun haben. Jetzt finden sich dort tatsächlich prozessuale Regeln, bspw. für die Gesichtserkennung – wie sie zu erfolgen hat, dass man zwei unabhängige Leute braucht, die das prüfen müssen, und so weiter. Ich glaube, das gehört nicht in den AI-Act, sondern in so etwas wie die deutsche StPO, weil es hier um den Anwendungsfall geht. Ich habe auch Zweifel, dass wir eine allgemeingültige Regelung finden; man kann das, glaube ich, nicht einmal zwischen Zivilprozess und Strafprozess vernünftig koordinieren. 

Der Strafprozess ist aus gutem Grund sehr speziell, weil er eben unser schärfstes Instrument und der weiteste Grundrechtseingriff ist, den wir zulassen. Wir werden nicht drumherum kommen, das spezifisch strafprozessual zu diskutieren. Ob und wie man das dann gesetzestechnisch umsetzt, ist eine zweite Frage. Da gibt es verschiedene Möglichkeiten. In manchen Bereichen könnte man darüber nachdenken, das über die RiStBV zu regeln. Das muss man offen diskutieren.

MvG:

Herr Breidling, Sie hatten bei Ihren ersten Wünschen die digitale Welt noch nicht berührt. Wie sieht das aus Ihrer Sicht aus? 

OB:

Dazu kann ich sagen, dass unser Senat bei der Digitalisierung sicherlich ein Vorreiter war unter den Staatsschutzsenaten. Wir haben von Anfang an digital gearbeitet, haben sogar teilweise eigene Suchprogramme entwickelt, so gut es geht, die Akten gescannt, um sie auch digital bearbeiten zu können mit Suchprogrammen. Das hat unsere Verfahren beschleunigen können. Jedenfalls haben wir uns recht sicher gefühlt, dass uns nichts entgeht. Deshalb sind die Forderungen, die jetzt kommen zur Digitalisierung, für uns nicht neu. 

MvG:

Dazu eine kleine Nachfrage: Es ging Ihnen auch darum, dass Ihnen nichts entgeht. War es bei Ihnen, als Senatsvorsitzender an einem OLG, auch Praxis, Audioaufnahmen von Hauptverhandlungen zu machen? Schließt das auch ein, dass Sie sagen, wir brauchen eine digitale Aufnahme der Hauptverhandlung für alle Verfahrensbeteiligten? 

OB:

Da werden wir nicht drumherum kommen, eine audiovisuelle Aufnahme und Aufbereitung der Hauptverhandlung auch ins Gesetz zu schreiben. Ich sehe aber ein großes Problem bei den Zeugen. Wir haben gelegentlich durch Kontakte mit den Zeugen erfahren, dass diese danach fragen, wo bzw. an wen eine solche Aufzeichnung dann weitergereicht wird. Wir haben bemerkt, dass die Unbefangenheit des spontan gesprochenen Wortes dadurch berührt wird, dass Zeugen Angst hatten, die Verteidigung könnte die Aufnahmen in die Hand bekommen. Diese Sorge ist nicht unbegründet. Wir haben durch Tonaufnahmen bzw. durch Überwachungen von Gesprächen mehr als nur einmal zu hören bekommen, wie sich Personen aus dem Bereich der kriminellen oder terroristischen Vereinigung darüber unterhielten, dass man von Verteidigern Unterlagen aus dem Verfahren bekommen habe. Wenn das bei Akten schon so ist, dass die weitergegeben werden, dann muss man auch damit rechnen, dass dies mit Tonaufnahmen von Zeugenaussagen geschieht. 

Weshalb wir dennoch Aufzeichnungen gefertigt haben? In meinem Senat haben immer zwei Beisitzer bzw. Beisitzerinnen mitgeschrieben, zur Sicherheit, weil ja immer mal sekundenweise jemand nicht mehr konzentriert sein kann. Über die Tonaufnahme haben wir die Beweisaufnahme gesichert, weil es immer sein kann, dass es mal eine Rückfrage gibt oder, dass sich die beiden, die mitschreiben, unterschiedliche Notizen gemacht haben, so dass man reinhören konnte, was der Zeuge nun wirklich gesagt hat. Wir haben auch einmal versucht, die Tonaufnahmen durch die Kanzlei verschriften zu lassen. Davon kann ich nur abraten. Das war ein fürchterliches Ergebnis, das wir da erzielt haben. Sie müssen alles selbst noch mal nachhören, weil die Kanzleikräfte schon die nichtdeutschen Namen nicht entsprechend wiedergeben konnten. Man kann den Verschriftungen nicht trauen, man kann sie nicht zur Grundlage des Urteils machen. Deshalb sehe ich große Probleme bei der Umsetzung der Tonaufnahme oder der Audiovisualisierung. Vor allen Dingen: Wie soll das gehen von heute auf morgen? Sie brauchen ja auch die Aussagen. Sie haben an zwei, drei Tagen Sitzungen und jetzt werden die Zeugenaussagen aufgenommen. Wer soll denn über Nacht das alles verschriften? 

MvG:

Die Zeiten, in denen über Nacht Tonbänder abgetippt wurden, sind vorbei. Wir haben das automatisierte digitalisierte Transkript. Es war in dem Gesetzesentwurf auch vorgesehen, dass es kein Beweismittel sein soll, dass die Authentizität nicht verbindlich ist, aber dass es eben hilfreich ist, das zu haben.

MLG-S:

Ich kann das nur unterstreichen. Natürlich ist es schwierig für jemanden, der nicht dabei gewesen ist, etwas abzuschreiben. Aber mit modernen Transkripten kann man diese Probleme lösen. Außerdem könnte man ja, wenn man denn das ausblenden will, auch einfach die Tonbandaufnahmen weitergeben. Dann sind zumindest die Verteidiger und das Gericht auf einem Stand. Für mich gehört das zu einem fairen Verfahren dazu, denn auch die Verteidigung muss wissen, was tatsächlich gesagt worden ist. 

Sie kennen sicherlich noch alle die Praxis, dass wohlhabende Angeklagte sich jemanden leisten konnten, der hinten im Saal saß und eine Stenografie angefertigt hat, damit die Verteidigung für ihre Verhandlungsführung eine ausreichende Grundlage hat. Darin ist eine Ungleichbehandlung enthalten, die wir nicht hinnehmen sollten. Die moderne Technik hat uns da sehr weitergeholfen. Und wenn ich es richtig sehe, hat selbst der Richterbund die technischen Hemmnisse bei der Dokumentation der Hauptverhandlung nicht mehr in den Mittelpunkt gestellt, nachdem zahlreiche Vorführungen erfolgt sind, die bewiesen haben, wie transkribiert werden kann – und zwar nicht nur aus der deutschen, sondern auch aus fremden Sprachen.

MvG:

Herr Tsambikakis, gerne auch noch mal an sie die Frage: Kann die StPO die Entwicklung der Technik überhaupt auf Dauer abbilden? Oder brauchen wir ein eigenes Gesetz, wo bestimmte Dinge aus der digitalen Welt geregelt werden? 

MT:

Das muss implementiert werden. Es gibt gar keine andere Wahl. Der Strafprozess muss die höchsten Standards der Beweissicherheit haben. Dafür wird man nur sicher sorgen können, wenn man entsprechende Regelungen in die StPO integriert und nicht mit kommerziellen Anbietern vermischt. 

Man muss sich heute aber schon fragen: Ist die Kommission eigentlich primär danach ausgerichtet – und die Mitglieder ausgesucht worden –, dass sie besondere Kompetenzen in dieser digitalen Beweiswelt haben? Das wäre extrem wichtig, um dort kompetent mitsprechen zu können. Am Rande: Über die Dokumentation der Hauptverhandlung noch zu sprechen, fällt mir wirklich schwer. Künftige Generationen werden über uns lachen, dass wir uns so lange schwergetan haben. Und das wird auch kommen. Die Frage ist nur, wann. 

Es wäre besser, wenn man konstruktiv überlegte, wie man die StPO in gewisser Weise neu denken kann. Warum gibt es überhaupt Protokolle? Warum gibt es Protokolle von Vernehmungen? Weil es 1877 gar keine andere Möglichkeit gab, eine menschliche Aussage zu konservieren, außer, dass jemand es aufgeschrieben hat. Die Zeiten sind aber vorbei. Die konservierte Vernehmung ist das viel unmittelbarere Beweismittel. Wir werden uns verabschieden müssen von Verschriftlichung, von Papierakte usw. und wir können gar nicht früh genug darüber nachdenken.

CR:

Ich würde gerne noch zwei Aspekte zu zwei verschiedenen Themen ergänzen. Zumindest das eine Thema wurde angesprochen: Wie verhindern wir, dass Tonbandaufnahmen in die falschen Hände geraten? Ziemlich einfach: Indem wir es über eine Cloud lösen, bei der man keine Downloadrechte hat. Das ist einfach und das bringt mich zu einem zweiten Thema. Ich glaube, wir haben auch ein ganz großes Defizit im Bereich Beweismittel, Besichtigungsrecht und Akteneinsichtsrecht bei digitalen Daten. Da werden oft die Zugänge zu den Datenmengen und zu den Datenverarbeitungsprogrammen auf Grundlage des mittlerweile auch etwas in die Jahre gekommenen § 147
StPO geregelt. Aber es gibt einen Unterschied zwischen einem blutigen Messer und kopierbaren Daten. Auch da müssen wir ran. Ich glaube, die Zukunft sind gemeinsamen Auswerteplattformen. Das würde auch das Problem sozialer Ungleichheit beseitigen, ob sich Beschuldigte leisten können, die gleichen Auswerteprogramme zu kaufen, die die Justiz verwendet oder nicht. Und wer es sich nicht leisten kann, hat kaum Möglichkeiten oder darf auf die Polizeigeschäftsstelle zwischen acht und zwölf kommen und in den Zugang der Polizei reinschauen, wo man keine vernünftigen eigenen Untersuchungen anstellen kann und damit die Beweismittel auch kaum überprüfen kann. Ich glaube, die gemeinsame Auswerteplattform/Beweismittelcloud ist ein Projekt, das wir brauchen. Damit ließe sich auch das Problem lösen, wie man verhindert, dass die Originalaufnahmen irgendwo hinkommen. 

Ein weiterer Punkt: Wir sind mittlerweile bei § 100 k StPO angelangt. Ich bin ein Leidtragender, denn ich muss das kommentieren. Da könnte man entschlacken. Unser Gesetzgeber ist gut darin, praktisch nahezu bedeutungslose Ermittlungsmaßnahmen wie die Onlinedurchsuchung mit einem Riesenaufwand, großen Normen und dutzend verschiedenen Verfahrensvorschriften in ebenso vielen verschiedenen Regelungen zu fassen, deren Anordnungen irgendwo im kleinen zweistelligen Bereich liegen und die Durchführung noch darunter. Zugleich lassen wir andere Dinge völlig ungeregelt, die gängige Praxis sind. Es gibt so viele BGH- und Instanzentscheidungen zu Ermittlungsmaßnahmen, die in der StPO nicht geregelt sind. Die stille SMS bspw. ist eine Maßnahme, die sehr häufig durchgeführt wird. Das war jahrzehntelang nicht geregelt, bis der BGH irgendwann entschied, wie man es machen kann. Nur ist es eben nicht die Aufgabe des Bundesgerichtshofs, sich Normen zusammenzusuchen, um die polizeiliche Praxis zu rechtfertigen, sondern es ist Aufgabe des Gesetzgebers zu entscheiden, was gewollt ist, was die Polizei braucht und was sie darf. Wir müssen uns also einmal an eine vernünftige Regelung solcher Maßnahmen setzen, nicht nur solche Dinge durch den Gesetzgeber regeln, die viel Presse machen, sondern diejenigen, die in der Praxis eine Rolle spielen.

MvG:

Frau Graf-Schlicker, das Thema Auswerteplattform ist sicherlich ein wichtiger Punkt. Müssen wir unsere Haftanstalten umbauen, wenn wir die Angeklagten, die in Haft sind, beteiligen wollen?

MLG-S:

Ja, das wird schon die notwendige Konsequenz daraus sein, dass Akten ab 1. Januar 2026 digital geführt werden sollen bei den Gerichten. Dafür müssen wir Lösungen finden. Aber gestatten Sie mir noch ganz kurz etwas zu sagen: Was benötigen wir, um neue Beweismittelregeln für neue Beweismittel zu finden? Ich bin der Ansicht, dies muss in der StPO passieren. Das sollte auch nicht in angehängten a, b, c usw. Vorschriften geregelt sein. Man könnte – und dafür gibt es Beispiele in anderen Prozessordnungen – beispielsweise ein eigenes Kapitel dafür aufschlagen. Dafür bräuchte man nicht so sehr die derzeitigen Justizpraktiker als vielmehr Leute, die sich mit digitalen Beweismitteln befassen. Einmal aus rechtlicher, aber auch aus technischer Sicht. Auch Informatiker müssen eingebunden sein in diese Überlegungen. Es ist ganz wichtig, dass hier eine enge Zusammenarbeit erfolgt, um auszuloten, was rechtlich gewollt und was technisch umsetzbar oder eben nicht umsetzbar ist. Das kann die Kommission, so wie sie jetzt zusammengesetzt ist, schlicht nicht leisten. Sie ist unter einem ganz anderen Aspekt zusammengesetzt worden. Und Digitalität soll ja nur ›mitgedacht‹ werden. Man kann die Digitalisierung aber nicht ›mitdenken‹, man muss von Grund auf neu denken. Ob man dafür eine Kommission braucht, weiß ich nicht. Das BMJV hat viele gute Leute, die sich damit befassen.

MvG:

Ich möchte noch zu einem der grundlegenden Themen zurückkommen, die im Koalitionsvertrag festgeschrieben sind. Da heißt es, angestrebt werde eine zügige Verfahrensführung, dafür brauche es eine grundlegende Überarbeitung der Strafprozessordnung. Das klingt so, als würden wir komplett im Chaos versinken, wenn nicht etwas Grundlegendes passiert. Frau Graf-Schlicker, Sie verfügen über Erfahrungen sowohl als Richterin als auch aus dem Justizministerium. Ist das so? Ist die StPO so schlecht, dass man eine grundlegende Verfahrensreform braucht? Und wenn ja, was wären die Stellschrauben?

MLG-S:

Wenn ich mir die Themen der Arbeitsgruppen (der Kommission) anschaue, dann kann ich nicht von einer grundlegenden Reform sprechen. Das ist auch überhaupt nicht möglich in der vorgegebenen Zeit. ›Grundlegend‹ würde eben auch Regelungen zur Digitalisierung umfassen. Das wäre für mich eine grundlegende Umwälzung der StPO. Ich habe den Eindruck, dass es ein Drehen an solchen Stellschrauben ist, an denen wir seit vielen Jahren drehen und über die wir eigentlich kein Ergebnis erzielt haben. Ich erinnere daran, dass wir gerade im Beweisantragsrecht und auch bei der Befangenheit 2017 neue Regelungen – auch nach einer Expertenarbeitsgruppe – geschaffen haben, die sehr kontrovers waren. Was ist daraus geworden? Warum wirken sie nicht? Und warum kommt jetzt der Ruf, schon wieder etwas zu ändern? Mir scheint dies ein Anzeichen zu sein, dass die wahren Probleme nicht dort liegen, sondern in anderen Bereichen. Sachverhalte sind komplexer und auch die rechtlichen Fragestellungen sind komplexer geworden. Immer mehr Verfahren sind durchdrungen auch von ausländischen Regelungen, von EU-Regelungen ohnehin, aber auch von ausländischen Vorgaben. Ich denke hier bspw. an die ganzen Embargos, die gegen Russland erlassen worden ist. Das spiegelt sich alles auch in strafprozessrechtlichen Maßnahmen wider. Da scheint mir ein wesentlicher Punkt zu liegen. Mein Appell aber wäre: Bevor man nicht weiß, warum Verfahren wirklich so lange dauern, sollte man keine Schnellschüsse unternehmen, sondern die Sache gründlich untersuchen, statt immer und immer wieder an den selben Schrauben zu drehen.

MvG:

Das gebe ich einmal an Herrn Breidling. Befangenheits- und Beweismittelrecht – hat das nicht auch was mit Kommunikationsfähigkeit zu tun? Bspw. auch damit, dass es in der Justiz, soweit ich das sehe, keine Supervision gibt? Dass es sozusagen der einzelnen Richterpersönlichkeit ziemlich allein überlassen ist, wie sie in Verfahren auf bestimmte Situationen reagiert oder nicht reagiert? 

OB:

Ich kann Frau Graf-Schlicker nur zustimmen. Aber die Zeit für einen ganz großen Entwurf haben wir auch nicht. Deshalb muss man sich auf bestimmte Reformvorhaben beschränken, zum Beispiel das Beweismittelrecht oder das Beweisantragsrecht. Das ist nicht der ganz große Entwurf. Aber es gibt auch kleinere Dinge, an denen man etwas ändern kann, ohne den ganz großen Aufwand. Ich nehme mal ein Beispiel: Nehmen wir mal den Fall, dass man weiß, man terminiert ein Verfahren, aber der Zeuge oder der Angeklagte wird, so wie wir das aus den Akten sehen, wahrscheinlich nicht kommen. Man hat dann für diese Verhandlung am Amtsgericht eine Stunde vorgesehen oder länger. Die ist vertan, weil der Angeklagte nicht kommt. Hier würde ich zu überlegen geben, ob man nicht von vornherein sagt, wenn aus der Aktenlage oder weil man ihn vorher angerufen hat, erkennbar ist, dass der Zeuge oder der Angeklagte nicht kommen wird und mir dadurch viel Zeit verloren geht, dann sollte man die Möglichkeit haben, den Zeugen oder auch den Angeklagten vorführen zu lassen. 

〈Zwischenrufe aus dem Publikum〉

Denkbar wäre, dass die zwangsweise Vorführung des Zeugen schon zu dem Termin seiner geplanten Vernehmung angeordnet werden kann, wenn der Zeuge der Aufforderung in seiner Ladung den Termin telefonisch oder per E-Mail zu bestätigen, keine Folge leistet, in der Ladung auf die mögliche Folge seiner Vorführung hingewiesen wurde und weitere Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein freiwilliges Erscheinen zum Termin nicht zu erwarten ist. Bei einem Angeklagten kann man das ähnlich machen. 

Ich habe so gut wie keine Fälle erlebt, wo der Staatsanwalt oder der Richter nicht erschienen ist. Die Vorführung des Angeklagten könnte schon zum ersten Hauptverhandlungstermin angeordnet werden, wenn er eine Aufforderung in seiner Ladung, den Termin telefonisch oder per E-Mail zu bestätigen, keine Folge geleistet hat. Diejenigen, die am Amtsgericht tätig sind, werden damit häufig zu tun haben. 

Es gibt so viele kleine Stellschrauben, über die man nachdenken kann. 

MvG:

Ich komme noch mal auf eine der vermeintlich großen Stellschrauben zurück: sogenanntes rollenüberschreitendes Verhalten. Man würde denken, das geht in Richtung Befangenheitsrecht. Tatsächlich geht es aber so, wie der Begriff benutzt wird, in Richtung: ›Wie kann man Verteidiger und Verteidiger:innen disziplinieren?‹ Warum ist die Justiz so resilient, was die Einsicht in eigene Fehler angeht? 

MT:

Sie fragen mich, warum? Richter sind, wie Richter sind. Das kann ich Ihnen beim besten Willen nicht erklären. Aber zu dem Thema insgesamt und auch, wie Sie es einkleiden, kann ich, glaube ich, sehr wohl etwas sagen. Zügigere Verhandlungsführung in der Hauptverhandlung, straffere Hauptverhandlung – darum geht es doch hier gar nicht. Es geht um eine Disziplinierung der Verteidigung. Wenn man wirklich die Hauptverhandlung straffen und zügiger gestalten möchte, warum fügt man nicht ein paar Fristen ein? Warum nimmt man nicht ein paar Fristen, die man in den letzten Jahren verlängert hat, und verkürzt sie wieder? Warum vergehen zwischen einem Hauptverhandlungstag und dem nächsten drei Wochen? Warum muss nicht alle zwei Tage verhandelt werden? Könnte man sofort machen. Diesen Vorschlag, den naheliegendsten Vorschlag, die Hauptverhandlung zu konzentrieren, höre ich aber nicht. Wenn alle zwei Tage verhandelt würde, könnte sich vielleicht sogar auch noch einer erinnern, was der Zeuge davor gesagt hat. 

Stattdessen kommen jetzt wieder die üblichen Forderungen: Das Befangenheitsrecht muss geändert werden, das Beweisantragsrecht. Dabei gibt es überhaupt keine Evidenz, die darauf hinwiese, dass das irgendwas bringen würde. Ich halte das für einen fehlerhaften Ansatz und eine Verschwendung von Ressourcen, weil es nichts bringen wird. Hinzu kommt: Bei all diesen Themen sind wir mittlerweile aus meiner Sicht an verfassungsrechtliche Grenzen gestoßen. Man kann mit dem Beweisantragsrecht nicht machen, was man will, das ist ganz sensibel. Selbst die jetzige Fassung ist ganz eng an der Naht zwischen Aufklärungspflicht und rechtlichem Gehör genäht. Wenn jemand etwas Vernünftiges beizutragen hat zum Prozess, zur Wahrheitsfindung, dann kann das nicht mal eben abgeschnitten werden. 

Man gewinnt auch nicht viel an Boden, wenn man über die Sanktionierung rollenüberschreitenden Verhaltens gesprochen wird. Wenn darüber nachgedacht wird, dass Vorsitzende die Verteidiger und Verteidigerinnen in der Verhandlung mit Ordnungsstrafen disziplinieren können, dann ist aus meiner Sicht eine rote Linie überschritten – in mehrerlei Hinsicht. Zum einen legt dies die Axt an unsere Selbstverwaltung. Wir behandeln diese Dinge selbst, wir haben eigene berufsrechtliche Regeln, die wir selbst überwachen. Dafür haben wir eine eigene Gerichtsbarkeit. Wenn das jetzt in den Gerichtssaal, in die Hände des Vorsitzenden gegeben wird, können wir das auch ganz sein lassen. Die Statik eines solchen Strafverfahrens in der Hauptverhandlung wird unerträglich werden. 

Meine Sorge bei dieser Kommission insgesamt ist – nach allem, was man hört, ohne Inhalte zu kennen – dass es vorrangig darum geht, Wünsche der Justiz zu bedienen. Und alle Berufsverbände sind beteiligt. Am Ende wird gesagt werden: Alle waren doch beteiligt, also beschwert Euch nicht! Ich halte das für eine ganz gefährliche Situation, während ich überhaupt nicht sehe, dass irgendeine unserer Forderungen überhaupt nur im Raum stünde. 

MLG-S:

Dazu zwei Dinge: Ich glaube, die Aufgabe eines Vorsitzenden Richters einer Strafkammer gehört zu den schwierigsten und anspruchsvollen Aufgaben, die die Justiz zu vergeben hat. Dafür braucht es ganz besondere Persönlichkeiten und diese besonderen Persönlichkeiten in der Justiz zu finden, ist nicht immer ganz einfach. Da muss die Justiz selbst helfen. Nicht nur mit Supervision, auch mit der Fortbildung in der StPO. Es sollte als Anspruch der Leute festgeschrieben sein, fortgebildet zu werden, denn die Länder haben leere Kassen. Und wo spart man am ehesten? In der Fortbildung. Also brauchen wir eine gesetzliche Verankerung im GVG. 

Zum anderen bin ich immer wieder erstaunt, wenn ich von ›rollenüberschreitendem Verhalten‹ höre. Wie viele Fälle gibt es denn? Jeder berichtet irgendetwas aus seinem Gerichtssaal. Haben wir dazu Untersuchungen? Wenn man sich aber die Fälle anschaut, wo das angeblich vorgekommen sein soll, dann schmelzen sie zusammen. Wenn wir über rollenüberschreitendes Verhalten sprechen, dann müssen wir die Rollen der einzelnen Beteiligten zunächst einmal definieren. Welche andere Rolle hat denn die Verteidigung, als für den Angeklagten einzutreten und dafür Sorge zu tragen, dass die prozessualen Regelungen eingehalten werden? Hier haben wir Regelungen in der StPO, wir haben Regelungen im GVG, wir haben Regelungen in der Berufsordnung. Warum sollen die nicht ausreichen? Wo gibt es hier etwas Neues, das wir regeln müssten? Eine Antwort auf diese Frage habe ich bisher noch nicht erhalten.

freispruch ist das Mitgliederorgan der Strafverteidigervereinigungen und erscheint i.d.R. halbjährlich beim Organisationsbüro der Strafverteidigervereinigungen. Redaktion: Mandy Schultz, Thomas Uwer.

Nachdruck/Verfielfältgung des Beitrags nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Redaktion oder der/des Autor*in.

Freispruch 18 Schultz

Antisemitismus ist ein tief verwurzeltes gesellschaftliches Phänomen, dem man mit ein paar Festreden hier, ein paar symbolischen Strafrechtsnormen dort nicht beikommen wird. Die Geschichte der strafrechtlichen Befassung mit antisemitischen Äußerungen und Taten zeigt vielmehr, dass Defizite weniger in der Gesetzgebung als in der Umsetzung zu suchen sind.

Freispruch 18 Tünnemann

Am 09.01.2026 wurde der Vorstand der Istanbuler Rechtsanwaltskammer von den Vorwürfen der Desinformation sowie der Terrorpopaganda durch ein Istanbuler Gericht freigesprochen – ein Beleg für einen funktionierenden Rechtsstaat ist das jedoch nicht.

Freispruch 18 Uwer

Nicht dumm machen lassen, nicht mitblöken: Eine schwierige Aufgabe in Zeiten der Niedertracht.

Freispruch 18 Thesen Strafverteidiger:innentag 2026

Die gegenwärtige Reformdiskussion, wie sie sich der Presse entnehmen lässt, übersieht in Gänze, wie sehr das unablässige Streben nach Beschleunigung mittels Abbau von Verfahrensrechten den Strafprozess nicht nur in seiner Qualitätssicherung gefährdet, sondern ihn auch einer möglich künftigen, weniger demokratischen Werten verpflichteten Richterschaft zum Missbrauch gleichsam auf dem Silbertablett serviert.

Freispruch 18 Traurig R. Alsberg

Das Bestreben, unabhängig von der Zielsetzung ›Beschleunigung‹ die Staatsanwaltschaft gegen Ordnungsmittel in jedem Falle zu immunisieren, legt Intention und Charakter des Wunsches nach Ordnungsmitteln für Verteidiger:innen offen: Obrigkeitsstaatliche Lufthoheit im Verhandlungssaal!

Freispruch 18 Hübner

Legt man die vorhandenen Anzeichen streng aus, so entsteht unweigerlich der Eindruck, dass der Abbau von Verteidigungsrechten nicht nur hingenommen wird, sondern dem Reformvorhaben gar als Mittel zum Zweck einer Verfahrensbeschleunigung dienen soll.

Freispruch 18 Fetting

Nicht dumm machen lassen, nicht mitblöken: Eine schwierige Aufgabe in Zeiten der Niedertracht.

Freispruch 17/18 Heinecke

Der weibliche Körper ist (nach wie vor) ein politisches Kampffeld, das strafrechtliche Verbot des Schwangerschaftsabbruchs eines der schwersten Geschütze gegen die Selbstbestimmung. Obwohl er rein strafjustiziell praktisch bedeutungslos ist, definiert der Paragraph 218 die Verfügungsgewalt des Staates über den Körper der Frau. Auf Kosten ungewollt Schwangerer.

Freispruch 17/18 Becker

Nichts für Paranoia-Afficionados: Weil alles so bleibt, wie es war, jagen die Veteranen der RAF-Verfolgung weiter nach Ruheständlern der Revolution.

Vorwort 0/2025

Das Betäubungsmittelstrafrecht gilt als forensisch wichtigstes Nebengebiet des Strafrechts, dessen stiefmütterliche Behandlung in der Wissenschaft nicht im rechten Verhältnis zu seiner erheblichen Bedeutung in der Praxis steht.

Niedrigschwellige Substitution jetzt…

Die Substitutionstherapie Opiatabhängiger beschreibt die Behandlung opioidabhängiger Personen durch kontrollierte Verabreichung von Ersatzstoffen wie Methadon oder Codein. Sie dient dazu, gefährlichen Konsum zu verhindern, das Risiko der Übertragungen von Krankheiten zu reduzieren und Abhängige sozial sowie beruflich zu rehabilitieren. Sie war bis in die späten 80er Jahre hinein noch stark umstritten, als ein vorherrschendes Abstinenzparadigma plötzlich auf suchterhaltende, graduelle Behandlungskonzepte traf.
Inzwischen ist die Substitution als Erfolgsmodell neben Drug-Checking-Angeboten und der Einrichtung von Drogenkonsumräumen ein fester Baustein moderner Drogenpolitik in ganz Europa. Ihre überragende Bedeutung für die Suchtpolitik ergibt sich bereits daraus, dass sie gleichsam alle Säulen der Nationalen Strategie in Drogen- und Suchtfragen betrifft (Prävention, Behandlung, Schadensminimierung und Repression) und die Dokumentation ihrer Erfolge in keinem Drogenbericht mehr fehlt.

Verteidigung von und gegen Kronzeugen

Auch, aber nicht nur, in Zusammenhang mit den Kronzeugenregelungen droht nach wie vor – und zwar nicht nur aus Strafverteidigerinnensicht – eine Abkehr von einem rechtsstaatlichen prinzipienorientierten Strafrecht verbunden mit einer verfehlten Zuwendung zum Vertragsgedanken in der präventiven Zweckorientierung.

Das MedCanG im Schatten der Legalisierung

Der medizinische Gebrauch von Cannabis hat sich als therapeutische Option, insbesondere für chronisch kranke Patient*innen, etabliert. Mit dem vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis (CanG) sollen künftig auch die Rahmenbedingungen für die medizinische Anwendung von Cannabis reformiert werden. Zunächst setzt Art. 3 Nr. 5 CanG die geplante Herausnahme von Cannabis aus dem BtMG um. Medizinalcannabis unterliegt damit ausschließlich dem Arzneimittelrecht. Nach Art. 2 CanG wird Medizinalcannabis zudem durch das Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken (MedCanG-E) reguliert, mithin erstmals in einen eigenständigen Regelungskatalog überführt und so von Konsumcannabis abgegrenzt. Während sich die Regulatorik von Arzneimitteln, die keine Betäubungsmittel sind, im Wesentlichen nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) richtet, geht der Beitrag der Frage nach, ob in Anbetracht zahlreicher Sonderbestimmungen das MedCanG genutzt wurde, um eine Annäherung an eine Arzneimittelregulierung zu erzielen und bestehende Herausforderungen aufzuarbeiten.

Her mit der zweiten Säule

Der Beitrag stellt die strafrechtlichen Vorschriften des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) vor, um an ihnen die hässliche Seite der – grundsätzlich zu begrüßenden – Entkriminalisierung von Cannabis zu beleuchten. Dazu zählen nicht nur Lücken in der Strafbegründung (Rechtsgut), sondern auch Strafrahmenfriktionen beim Grunddelikt sowie subtile Strafverschärfungen im Vergleich zum BtMG. Insbesondere die Verbrechensqualifikationen lassen nach wie vor eine Überkriminalisierung von konsumbezogenen Verstößen befürchten. Nach einer zusammenfassenden Würdigung wird über eine Schönheitskur für das KCanG nachgedacht.

Folgt nach dem drogenpolitischen Rausch die Ernüchterung?

Am 16. Februar 2024 fand an der Goethe Universität in Frankfurt am Main das 2. Symposium zum Betäubungs- und Arzneimittelstrafrecht statt. In der zweiten Ausgabe nach 2016 beschäftigte sich das Symposium mit aktuellen Themen, vorwiegend aus dem Betäubungsmittelstrafrecht.

tatbestand flucht

Unerlaubte Einreise, Anstiftung und Beihilfe zur unerlaubten Einreise, "Schleusertum" - rund um die Flucht von Menschen wuchern Normen des AufenthaltsG, des AsylG, des FreizügigkeitsG EU. von AXEL NAGLER

migration & strafrecht

Das Strafrecht ragt in zweierlei Weise in die Sphäre des Migrationsrechts hinein: als Instrument der Fluchtabwehr bei der strafrechtlichen Sanktionierung von Fluchthilfe; und als mögliche Reaktion auf die extralegalen und verbrecherischen Methoden, mittels derer Flüchtlinge an den Außengrenzen der EU abgewehrt werden. von THOMAS UWER

digitalisierung im strafvollzug

Die in den Berliner Haftanstalten tätigen Träger befürworten die Weiterentwicklung der Digitalisierung im Justizvollzug mit Nachdruck. Eine wesentliche Forderung betrifft den Einsatz von Kommunikationstools wie Skype zur Aufrechterhaltung sozialer und familiärer Kontakte. von IRINA MEYER

forschungsprojekt digitalisierung

Die Digitalisierung der Gesellschaft macht es erforderlich, den davon ausgeschlossenen Gefangenen in einer adäquaten Form daran teilhaben zu lassen, indem ihnen ein eingeschränkter und sicherer Zugang zu digitalen Medien zur eigenen Nutzung dauerhaft ermöglicht wird. von CHRISTIAN RESCHKE

rechtspopulisten, rechtspolitik und sexualität

Von Rechtspopulisten werden Ereignisse sexualisierter und geschlechtsbezogener Gewalt nicht genutzt, um über Formen von Gewalt zu sprechen, sondern um vermeintlich defizitäre kulturelle und religiöse Unterschiede des ›Fremden‹ in Szene zu setzen. von ANNE-KATRIN WOLF

die hauptverhandlung in coronazeiten

Die Sorge um die rechtsstaatlichen Prinzipien unseres Strafverfahrens ist berechtigt. Aber das gilt nicht erst seit einem Jahr und nicht erst seit der Existenz der Corona-pandemie

corona und der strafvollzug

Die Covid-19 Pandemie hat die Schwächsten der Bevölkerung am härtesten getroffen. Die ohnehin schon Benachteiligten insbesondere in Bezug auf die Verfügbarkeit von Ressourcen und Räumen, werden durch den gesellschaftspolitischen Umgang mit dem Virus noch stärker eingegrenzt als vorher. von TOBIAS MÜLLER-MONNING

von chefärzten und wildkatzen

Mit dem 50. StÄG wollte der Gesetzgeber den Muff der alten Jahre offenbar endgültig beseitigen und frische Luft in Form von ›no means no‹ hereinlassen. Eine Art »New Deal‹ für das Sexualstrafrecht. von URSUS KOERNER VON GUSTORF

strafbedürfnis gegenüber sexualstraftätern

Forderungen nach harten Strafen besitzen bei Sexualdelikten eine wichtige entlastende Funktion im Bereich des Psychischen: Stellvertretend am Sexualstraftäter werden eigene verpönte und daher unbewusst gewordene Regungen bekämpft. von ILKA QUINDEAU

gute sitten, schlechte sitten

Das Sexualstrafrecht ist ein Bereich, in dem nicht nur die sexuelle Selbstbestimmung, sondern das Sexuelle insgesamt als gesellschaftliches Thema verhandelt wird. von THOMAS UWER

corona hinter gittern

Die Lage im Strafvollzug erscheint zwiespältig: Einerseits scheinen die intramuralen Infektionsraten – jedenfalls bisher – niedriger als außerhalb der Mauern. Aber es wäre natürlich absurd deshalb anzunehmen, dort (also hinter Gittern) sei man in puncto Infektionsschutz besser aufgehoben. von HELMUT POLLÄHNE

verbeamtete anwälte

Pflichtverteidiger erfüllen eine wichtige Aufgabe: Sie sollen für die Einhaltung und Wahrung der wesentlichen Verfahrensgrundsätze und Rechte der Beschuldigten eintreten, wenn diese einen Verteidiger zwingend benötigen. von JOHANNA BRAUN & NICO WERNING

balsam für die richterseele

So wenig man einen Wagen ohne Bremsen besteigen sollte, so wenig ist selbstmitleidige richterliche Larmoyanz geeignet, als Leitschnur zur Gestaltung des Strafprozesses zu dienen. von TRAURIGER ALSBERG

normal, nur schlechter

Die Corona-Krise hätte die Chance geboten, als gegeben Hingenommenes zu hinterfragen – bspw. den massenhaften Ausschluss durch Einschluss. Doch wie es aussieht, bleibt alles beim Alten. von MANDY SCHULTZ

vor der lage

Die neuen (alten) Begehrlichkeiten der Polizei. Eine Einleitung.