Heft 18 |
Oktober 2026
Thomas Fetting

Freispruch 18 Fetting

bewährungshilfe in zeiten zunehmender punitivität

Ein Gastbeitrag über den Umgang mit zunehmender Punitivität in der Gesellschaft und in der Bewährungshilfe

 

Als langjähriger spezialisiert arbeitender Bewährungshelfer für Sexualstraftäter in Berlin und Bundesvorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Bewährungshelfer nehme ich seit längerem wahr, dass die strafrechtspolitischen Debatten in Deutschland von einer zunehmenden Punitivität geprägt sind. Die Forderungen nach einem höheren Strafmaß, einer Absenkung der Strafmündigkeit und einer stärkeren Betonung sicherheitsorientierter Aspekte im Strafvollzug, sowie der ambulanten Sozialen Dienste der Justiz gewinnen an öffentlicher Sichtbarkeit. Bemerkenswert ist dabei, dass diese Entwicklung nicht auf einer erkennbaren Zunahme der Kriminalität basiert. Vielmehr zeigen verfügbare kriminalstatistische Daten seit Jahren eher stabile oder teilweise rückläufige Tendenzen. Häufig wird dabei die jährlich veröffentlichte polizeiliche Kriminalstatistik zu Rate gezogen und gleichzeitig fehlt eine einheitliche, leicht zugängliche Bundesstatistik der Strafrechtspflege im Hinblick auf Verurteilungen und Bewährungs- oder Führungsaufsichtsentscheidungen. Dabei sollten sich politische Debatten und Entscheidungen an empirischen Entwicklungen orientieren. Die Diskrepanz zwischen erwarteter und tatsächlicher Sicherheitslage hat eine gesellschaftliche Dimension. Strafrecht wird zunehmend als symbolisches Instrument politischer Handlungskompetenz eingesetzt. In öffentlichen Debatten dominiert häufig die naive Vorstellung, dass strengere Sanktionen automatisch zu mehr Sicherheit führen. Differenzierte Perspektiven auf Resozialisierung, soziale Ursachen von Kriminalität und die langfristige Wirksamkeit ambulanter Maßnahmen geraten dabei leicht ins Hintertreffen. Für die Bewährungshilfe ist diese Verschiebung nicht nur ein abstraktes Phänomen, sondern im Arbeitsalltag konkret spürbar, z.B. durch Stellenabbau in der Bewährungshilfe und Mittelkürzungen freier Träger in der Straffälligenhilfe.

punitivität im arbeitsalltag der bewährungshilfe

Punitivität im Arbeitsalltag der Sozialen Dienste der Justiz, insbesondere der Bewährungshilfe, zeigt sich aber auch in der schärferen Haltung von Kooperationspartnern (Führungsaufsichtsstellen, forensische Ambulanzen, LKA usw.) gegenüber Straffälligen. In der Praxis kommt es beispielweise vor, dass therapeutische Einrichtungen bei ausbleibender Kooperation unmittelbar auf sanktionsorientierte Reaktionen drängen. Wo früher stärker auf Motivations- und Beziehungsarbeit sowie alternative Interventionsstrategien gesetzt wurde, wächst der Druck, nonkonformes Verhalten zügig mit potentiell freiheitsentziehenden Konsequenzen zu beantworten. Langfristig stellt sich hier die Frage, welche Auswirkungen Punitivität auf die Sanktionspraxis hat und inwiefern Sozialarbeitende ihrer Aufgaben zukünftig erfüllen werden können, wenn sie von Kooperationspartnern grundsätzlich in Frage gestellt werden. Wir befinden uns gerade in einer Entwicklung, die eine erhöhte Risikoorientierung in der Praxis eher zur Sicherheit in der Gesellschaft beizutragen scheint, als der ganzheitliche Ansatz der Sozialen Arbeit als Menschenrechtsprofession verspricht. Wie lässt sich dies in Einklang bringen damit, dass professionelle Beziehungsarbeit, Wertschätzung und Vertrauen eher zu Veränderungsmotivation führen, als Defizitorientierung, Misstrauen und Sanktion. Die Klient:innen der Bewährungshilfe sind mehr als ein statistischer Risikofaktor in einer auf Sicherheit drängenden Umwelt. Parallel dazu ist eine Zunahme von Vollverbüßungen zu beklagen und von Anträgen auf unbefristete Führungsaufsichten. Diese Entwicklungen deuten auf eine Verschiebung hin: Weg von einer primär resozialisierungsorientierten Ausgestaltung des Sanktionenrechts, hin zu einer stärkeren Betonung von Kontrolle und Sicherung. Für die Betroffenen bedeutet dies häufig eine Verlängerung justizieller Einbindung und eine erschwerte soziale (Re-) Integration. Für die Bewährungshilfe wiederum steigen die Anforderungen an Dokumentation, Risikoabschätzung und interinstitutionelle Abstimmung. Punitivität zeigt sich aber auch in einer Steigerung der Anzahl von Weisungen und Auflagen, welche ebenfalls einen „überstrafenden“ Charakter nach einer vollverbüßten Haftstrafe haben können. Dabei darf nicht übersehen werden, dass Bewährungshilfe als resozialisierende Begleitung durch Bewährungs- und Führungsaufsichten stets in einem Spannungsfeld zwischen Hilfe und Kontrolle agiert. Eine einseitige Verschiebung zugunsten kontrollorientierter Aspekte birgt die Gefahr, das professionelle Selbstverständnis Sozialer Arbeit auf den Zwangskontext zu verengen. Effektive Resozialisierung setzt kontinuierliche Kontakte in stabilen Arbeitsbeziehungen voraus, deren Handlungsspielräume auf Vertrauen bauen. Wenn sanktionsbezogene Erwartungen dominieren, kann dies die Qualität der Arbeitsbeziehung und damit letztlich auch die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen.

internationale perspektiven am beispiel österreichs

Punitive Tendenzen sind kein ausschließlich deutsches Phänomen. Im Rahmen einer Hospitation bei der Bewährungshilfe in Österreich 2025 zeigte sich, dass dort vergleichbare Entwicklungen wahrgenommen werden. Ein Teil der österreichischen Kolleginnen und Kollegen beziehen diese Entwicklungen auf einen Generationswandel innerhalb der Berufsgruppe. Dienstjüngere Fachkräfte werden in einem Arbeitsfeld tätig, das zunehmend durch Managementlogiken, Formalisierung Sozialer Arbeit und Standardisierung geprägt ist. Die fortschreitende Managerisierung Sozialer Arbeit äußert sich in erweiterten Berichtspflichten, quantitativen Steuerungsinstrumenten und einer stärkeren Orientierung an Effizienzkennzahlen. Diese Instrumente können Transparenz und Vergleichbarkeit fördern. Zugleich besteht jedoch die Gefahr, dass sie komplexe soziale Prozesse auf messbare Indikatoren verkürzen. Die österreichischen Erfahrungen verdeutlichen, dass die Herausforderung darin liegt, administrative Anforderungen mit dem fachlichen Kern sozialarbeiterischer Tätigkeit in Einklang zu bringen. Der internationale Austausch macht deutlich, dass Fragen nach Punitivität, Professionalisierung und institutioneller Steuerung in vielen europäischen Rechtsordnungen virulent sind. Gerade deshalb ist ein grenzüberschreitender Dialog über best practices und gemeinsame Leitlinien von besonderer Bedeutung. Hierbei ist zu beachten, dass die deutsche Führungsaufsicht eine ambulante Form der Maßregel ist, die in anderen europäischen Ländern gar nicht vorhanden ist.

gemeinsame verantwortung in der sicherheitsdebatte

Vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Sicherheitsdebatte stellt sich abschließend die Frage nach der Rolle justiznaher Berufsverbände. Einzelne Akteure können der Dynamik punitiver Forderungen nur begrenzt entgegentreten. Notwendig ist eine Solidarisierung und Vernetzung von Organisationen, die im Strafrechtssystem Verantwortung tragen. Die berufsständischen Vertretungen der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Strafverteidigung, der Bewährungshilfe und weitere Institutionen verfügen über spezifische Expertise, die verstärkt in die öffentliche Diskussion eingebracht werden sollte.

Bewährungshilfe bezogene Verbandserfahrungen aus den Bundesländern mit etablierten justiziellen Arbeitsgemeinschaften zeigen, dass koordinierte Zusammenarbeit konkrete Erfolge erzielen kann. Wo interdisziplinäre Gremien bestehen, gelingt es häufiger, fachliche Positionen zu bündeln, Reformprozesse konstruktiv zu begleiten und gegenüber Politik und Öffentlichkeit zu vertreten. Eine stärkere Aufmerksamkeit auf Bundesebene könnte dazu beitragen, diese positiven Ansätze zu verstetigen und zu verbreiten.

Ziel muss es sein, die Debatte um Sicherheit und Sanktionierung wieder stärker an empirische Erkenntnisse und fachliche erfahrungsbasierte Standards rück zu beziehen. Resozialisierung ist kein Gegenpol zu Sicherheit, sondern eine ihrer zentralen Voraussetzungen. Eine Strafrechtspolitik, die diesen Zusammenhang aus dem Blick verliert oder gar negiert, riskiert langfristig ineffektive und damit kostenintensive Lösungen.

Als Vertreter der Berufsgruppe und als Bewährungshelfer wünsche ich mir eine Überwindung populistisch motivierter punitiver Vorschläge durch Chancen eröffnende Impulse.

 

Thomas Fetting ist Bundesvorsitzender der Arbeitsgemeinschaft deutscher Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer.

freispruch ist das Mitgliederorgan der Strafverteidigervereinigungen und erscheint i.d.R. halbjährlich beim Organisationsbüro der Strafverteidigervereinigungen. Redaktion: Mandy Schultz, Thomas Uwer.

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Freispruch 18 Schultz

Antisemitismus ist ein tief verwurzeltes gesellschaftliches Phänomen, dem man mit ein paar Festreden hier, ein paar symbolischen Strafrechtsnormen dort nicht beikommen wird. Die Geschichte der strafrechtlichen Befassung mit antisemitischen Äußerungen und Taten zeigt vielmehr, dass Defizite weniger in der Gesetzgebung als in der Umsetzung zu suchen sind.

Freispruch 18 Tünnemann

Am 09.01.2026 wurde der Vorstand der Istanbuler Rechtsanwaltskammer von den Vorwürfen der Desinformation sowie der Terrorpopaganda durch ein Istanbuler Gericht freigesprochen – ein Beleg für einen funktionierenden Rechtsstaat ist das jedoch nicht.

Freispruch 18 Uwer

Nicht dumm machen lassen, nicht mitblöken: Eine schwierige Aufgabe in Zeiten der Niedertracht.

Freispruch 18 Diskussion

Das Strafprozessrecht ist an entscheidenden Punkten dem ursprünglichen Konzept aus einer Zeit treu geblieben, in der sich die meisten Menschen in Pferdedroschken oder dampfbetriebenen Eisenbahnen fortbewegten. Dies bringt erhebliche Probleme mit sich. Die vergangenen Reformen des strafgerichtlichen Hauptverfahrens haben deutlich gemacht, dass eine sinnvolle Modernisierung mit der stetigen Beschneidung von Beschuldigten- und Verteidigungsrechten und rein auf Beschleunigung konzentriert nicht erreicht werden kann. 

Freispruch 18 Thesen Strafverteidiger:innentag 2026

Die gegenwärtige Reformdiskussion, wie sie sich der Presse entnehmen lässt, übersieht in Gänze, wie sehr das unablässige Streben nach Beschleunigung mittels Abbau von Verfahrensrechten den Strafprozess nicht nur in seiner Qualitätssicherung gefährdet, sondern ihn auch einer möglich künftigen, weniger demokratischen Werten verpflichteten Richterschaft zum Missbrauch gleichsam auf dem Silbertablett serviert.

Freispruch 18 Traurig R. Alsberg

Das Bestreben, unabhängig von der Zielsetzung ›Beschleunigung‹ die Staatsanwaltschaft gegen Ordnungsmittel in jedem Falle zu immunisieren, legt Intention und Charakter des Wunsches nach Ordnungsmitteln für Verteidiger:innen offen: Obrigkeitsstaatliche Lufthoheit im Verhandlungssaal!

Freispruch 18 Hübner

Legt man die vorhandenen Anzeichen streng aus, so entsteht unweigerlich der Eindruck, dass der Abbau von Verteidigungsrechten nicht nur hingenommen wird, sondern dem Reformvorhaben gar als Mittel zum Zweck einer Verfahrensbeschleunigung dienen soll.

Freispruch 17/18 Heinecke

Der weibliche Körper ist (nach wie vor) ein politisches Kampffeld, das strafrechtliche Verbot des Schwangerschaftsabbruchs eines der schwersten Geschütze gegen die Selbstbestimmung. Obwohl er rein strafjustiziell praktisch bedeutungslos ist, definiert der Paragraph 218 die Verfügungsgewalt des Staates über den Körper der Frau. Auf Kosten ungewollt Schwangerer.

Freispruch 17/18 Becker

Nichts für Paranoia-Afficionados: Weil alles so bleibt, wie es war, jagen die Veteranen der RAF-Verfolgung weiter nach Ruheständlern der Revolution.

Vorwort 0/2025

Das Betäubungsmittelstrafrecht gilt als forensisch wichtigstes Nebengebiet des Strafrechts, dessen stiefmütterliche Behandlung in der Wissenschaft nicht im rechten Verhältnis zu seiner erheblichen Bedeutung in der Praxis steht.

Niedrigschwellige Substitution jetzt…

Die Substitutionstherapie Opiatabhängiger beschreibt die Behandlung opioidabhängiger Personen durch kontrollierte Verabreichung von Ersatzstoffen wie Methadon oder Codein. Sie dient dazu, gefährlichen Konsum zu verhindern, das Risiko der Übertragungen von Krankheiten zu reduzieren und Abhängige sozial sowie beruflich zu rehabilitieren. Sie war bis in die späten 80er Jahre hinein noch stark umstritten, als ein vorherrschendes Abstinenzparadigma plötzlich auf suchterhaltende, graduelle Behandlungskonzepte traf.
Inzwischen ist die Substitution als Erfolgsmodell neben Drug-Checking-Angeboten und der Einrichtung von Drogenkonsumräumen ein fester Baustein moderner Drogenpolitik in ganz Europa. Ihre überragende Bedeutung für die Suchtpolitik ergibt sich bereits daraus, dass sie gleichsam alle Säulen der Nationalen Strategie in Drogen- und Suchtfragen betrifft (Prävention, Behandlung, Schadensminimierung und Repression) und die Dokumentation ihrer Erfolge in keinem Drogenbericht mehr fehlt.

Verteidigung von und gegen Kronzeugen

Auch, aber nicht nur, in Zusammenhang mit den Kronzeugenregelungen droht nach wie vor – und zwar nicht nur aus Strafverteidigerinnensicht – eine Abkehr von einem rechtsstaatlichen prinzipienorientierten Strafrecht verbunden mit einer verfehlten Zuwendung zum Vertragsgedanken in der präventiven Zweckorientierung.

Das MedCanG im Schatten der Legalisierung

Der medizinische Gebrauch von Cannabis hat sich als therapeutische Option, insbesondere für chronisch kranke Patient*innen, etabliert. Mit dem vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis (CanG) sollen künftig auch die Rahmenbedingungen für die medizinische Anwendung von Cannabis reformiert werden. Zunächst setzt Art. 3 Nr. 5 CanG die geplante Herausnahme von Cannabis aus dem BtMG um. Medizinalcannabis unterliegt damit ausschließlich dem Arzneimittelrecht. Nach Art. 2 CanG wird Medizinalcannabis zudem durch das Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken (MedCanG-E) reguliert, mithin erstmals in einen eigenständigen Regelungskatalog überführt und so von Konsumcannabis abgegrenzt. Während sich die Regulatorik von Arzneimitteln, die keine Betäubungsmittel sind, im Wesentlichen nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) richtet, geht der Beitrag der Frage nach, ob in Anbetracht zahlreicher Sonderbestimmungen das MedCanG genutzt wurde, um eine Annäherung an eine Arzneimittelregulierung zu erzielen und bestehende Herausforderungen aufzuarbeiten.

Her mit der zweiten Säule

Der Beitrag stellt die strafrechtlichen Vorschriften des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) vor, um an ihnen die hässliche Seite der – grundsätzlich zu begrüßenden – Entkriminalisierung von Cannabis zu beleuchten. Dazu zählen nicht nur Lücken in der Strafbegründung (Rechtsgut), sondern auch Strafrahmenfriktionen beim Grunddelikt sowie subtile Strafverschärfungen im Vergleich zum BtMG. Insbesondere die Verbrechensqualifikationen lassen nach wie vor eine Überkriminalisierung von konsumbezogenen Verstößen befürchten. Nach einer zusammenfassenden Würdigung wird über eine Schönheitskur für das KCanG nachgedacht.

Folgt nach dem drogenpolitischen Rausch die Ernüchterung?

Am 16. Februar 2024 fand an der Goethe Universität in Frankfurt am Main das 2. Symposium zum Betäubungs- und Arzneimittelstrafrecht statt. In der zweiten Ausgabe nach 2016 beschäftigte sich das Symposium mit aktuellen Themen, vorwiegend aus dem Betäubungsmittelstrafrecht.

tatbestand flucht

Unerlaubte Einreise, Anstiftung und Beihilfe zur unerlaubten Einreise, "Schleusertum" - rund um die Flucht von Menschen wuchern Normen des AufenthaltsG, des AsylG, des FreizügigkeitsG EU. von AXEL NAGLER

migration & strafrecht

Das Strafrecht ragt in zweierlei Weise in die Sphäre des Migrationsrechts hinein: als Instrument der Fluchtabwehr bei der strafrechtlichen Sanktionierung von Fluchthilfe; und als mögliche Reaktion auf die extralegalen und verbrecherischen Methoden, mittels derer Flüchtlinge an den Außengrenzen der EU abgewehrt werden. von THOMAS UWER

digitalisierung im strafvollzug

Die in den Berliner Haftanstalten tätigen Träger befürworten die Weiterentwicklung der Digitalisierung im Justizvollzug mit Nachdruck. Eine wesentliche Forderung betrifft den Einsatz von Kommunikationstools wie Skype zur Aufrechterhaltung sozialer und familiärer Kontakte. von IRINA MEYER

forschungsprojekt digitalisierung

Die Digitalisierung der Gesellschaft macht es erforderlich, den davon ausgeschlossenen Gefangenen in einer adäquaten Form daran teilhaben zu lassen, indem ihnen ein eingeschränkter und sicherer Zugang zu digitalen Medien zur eigenen Nutzung dauerhaft ermöglicht wird. von CHRISTIAN RESCHKE

rechtspopulisten, rechtspolitik und sexualität

Von Rechtspopulisten werden Ereignisse sexualisierter und geschlechtsbezogener Gewalt nicht genutzt, um über Formen von Gewalt zu sprechen, sondern um vermeintlich defizitäre kulturelle und religiöse Unterschiede des ›Fremden‹ in Szene zu setzen. von ANNE-KATRIN WOLF

die hauptverhandlung in coronazeiten

Die Sorge um die rechtsstaatlichen Prinzipien unseres Strafverfahrens ist berechtigt. Aber das gilt nicht erst seit einem Jahr und nicht erst seit der Existenz der Corona-pandemie

corona und der strafvollzug

Die Covid-19 Pandemie hat die Schwächsten der Bevölkerung am härtesten getroffen. Die ohnehin schon Benachteiligten insbesondere in Bezug auf die Verfügbarkeit von Ressourcen und Räumen, werden durch den gesellschaftspolitischen Umgang mit dem Virus noch stärker eingegrenzt als vorher. von TOBIAS MÜLLER-MONNING

von chefärzten und wildkatzen

Mit dem 50. StÄG wollte der Gesetzgeber den Muff der alten Jahre offenbar endgültig beseitigen und frische Luft in Form von ›no means no‹ hereinlassen. Eine Art »New Deal‹ für das Sexualstrafrecht. von URSUS KOERNER VON GUSTORF

strafbedürfnis gegenüber sexualstraftätern

Forderungen nach harten Strafen besitzen bei Sexualdelikten eine wichtige entlastende Funktion im Bereich des Psychischen: Stellvertretend am Sexualstraftäter werden eigene verpönte und daher unbewusst gewordene Regungen bekämpft. von ILKA QUINDEAU

gute sitten, schlechte sitten

Das Sexualstrafrecht ist ein Bereich, in dem nicht nur die sexuelle Selbstbestimmung, sondern das Sexuelle insgesamt als gesellschaftliches Thema verhandelt wird. von THOMAS UWER

corona hinter gittern

Die Lage im Strafvollzug erscheint zwiespältig: Einerseits scheinen die intramuralen Infektionsraten – jedenfalls bisher – niedriger als außerhalb der Mauern. Aber es wäre natürlich absurd deshalb anzunehmen, dort (also hinter Gittern) sei man in puncto Infektionsschutz besser aufgehoben. von HELMUT POLLÄHNE

verbeamtete anwälte

Pflichtverteidiger erfüllen eine wichtige Aufgabe: Sie sollen für die Einhaltung und Wahrung der wesentlichen Verfahrensgrundsätze und Rechte der Beschuldigten eintreten, wenn diese einen Verteidiger zwingend benötigen. von JOHANNA BRAUN & NICO WERNING

balsam für die richterseele

So wenig man einen Wagen ohne Bremsen besteigen sollte, so wenig ist selbstmitleidige richterliche Larmoyanz geeignet, als Leitschnur zur Gestaltung des Strafprozesses zu dienen. von TRAURIGER ALSBERG

normal, nur schlechter

Die Corona-Krise hätte die Chance geboten, als gegeben Hingenommenes zu hinterfragen – bspw. den massenhaften Ausschluss durch Einschluss. Doch wie es aussieht, bleibt alles beim Alten. von MANDY SCHULTZ

vor der lage

Die neuen (alten) Begehrlichkeiten der Polizei. Eine Einleitung.