Heft 18 |
Oktober 2026
Traurig R. Alsberg

Freispruch 18 Traurig R. Alsberg

contempt of court

Balsam für die Richterseele # 2.

 

Vor nicht allzu langer Zeit schrieb der Autor hier über die seitens OLG‑Präsidien für den sogenannten Strafkammertag initiierte Umfrage unter Vorsitzenden Richtern, welche Qualen ihnen Verteidiger im Alltag bereiten. Abgefragt wurde unter anderem, ob und wie häufig Vorsitzende in der Hauptverhandlung durch Verteidiger regelmäßig körperlich gezüchtigt werden. Den stets empathischen anwaltlichen Autor dieser Zeilen emotionalisierten derartig traumatische Wahnvorstellungen der Richterschaft schon damals, weshalb er die Anteilnahme der Anwaltschaft als »Trauriger Alsberg« zu formulieren suchte. Der aus den halluzinierten Schreckensbildern organisierter Richterschaft entsprungene Hilfeschrei sollte den Ruf nach Ordnungsmitteln gegen Anwälte kurz vor den damaligen Bundestagswahlen legitimieren. Nachdem die Stimmauszählung, entgegen der Hoffnung derartig traumatisierter Robenträger in zentraler Sitzposition auf der Richterbank, die neue Regierung nicht in rot-schwarz, sondern ampelfarben kleidete, verhallte ihr Ruf ungehört und wurde auch vorerst nicht erneuert. Zu beschäftigt war die organisierte Richterschaft in der vergangenen Legislatur in ihrem Abwehrkampf gegen mehr Transparenz in ihren Gerichtssälen durch Dokumentation der Beweisaufnahme oder gegen gesetzliche Regelungen des V-Mann(un-)wesens und der unerhörten Forderung nach einem Verbot rechtsstaatswidriger Tatprovokation. Die Schreckensvorstellung, diese international anerkannten rechtsstaatlichen Mindeststandards könnten Einzug in deutsche Strafprozesse halten, band alle Energie und wurde schließlich durch den Bruch der Ampelkoalition gebannt. 

Nun, da im Reichstag wieder die Lieblingsfarben schwarz-rot der Freunde restaurativer Kriminalpolitik die Tonart vorgeben, können die Partituren der Strafkammertage wieder ausgepackt werden. Die Koalition hat dieser Konzertreihe mit der sogenannten Expertenkommission eine Bühne errichtet, die sechs Arbeitsgruppen bespielen. Der Hoffnung nicht weniger Akteure aus der Justiz und den Länderverwaltungen gemäß, sollen diese die nötigen Abrissbirnen in der gegenwärtigen StPO so justieren, dass Hindernisse auf dem Weg zum schnellen Urteil ebenso sicher abgeräumt wie Traumatisierungen auch sensibelster und prozessual unsicherster Richterseelen künftig vermieden werden – womit wir wieder bei der richterlich begehrten Implementierung eines Ordnungsgeld für Anwält:innen wären. 

Bis zu 3.500 Euro sollen im Raum für ungebührliches Benehmen stehen. Matthias Jahn hat diese Pläne auf dem Strafverteidiger:innentag 2026 öffentlich gemacht, was dem Vernehmen nach zu Bitterkeit bei den Planern führte, zumal auch kein Ordnungsgeld für diese ungebührliche Transparenz verhängt werden konnte. Als künftige Regelbeispiele sollen »Weiterreden nach rechtmäßigem Wortentzug« und »Entfernung aus der Hauptverhandlung zur Unzeit« die Verhängung legitimieren. Viel federlesen soll dabei nicht gemacht werden. Es gilt nach guter alter Inquisitionstradition, dass der Vorsitzende wie in vorreformatorischen Zeiten, Ankläger und Richter zugleich spielen soll. Die Staatsanwaltschaft bleibt zwar außen vor, aber das ist aus ihrer Sicht vermutlich gut zu verschmerzen, denn außen vor bleibt sie auch als potentielle Adressatin eines Ordnungsgeldes. Redet sie nach Wortentzug weiter oder entfernt sich zur Unzeit aus der Hauptverhandlung (Trauriger Alsberg hat beides schon erlebt), drohen keine Ordnungsmittel. Eine Begründung für die unterschiedliche Behandlung findet sich wohl allein im obrigkeitsstaatlichen Denken der geistigen Mütter oder Väter dieser Idee bzw. auch universell in Orwells ›Farm der Tiere‹ – manche Schweine sind halt gleicher als andere.

Der Kollege Tom Braegelmann hat lesenswert das Missverständnis beschrieben, das amerikanische Konzept des Contempt of Court derart dem deutschen Strafprozess einseitig überstülpen zu wollen. Nicht nur, dass dem amerikanischen Konzept ein gänzlich anderes, parteiprozessual geprägtes Prozessrecht zugrunde liegt, sondern auch, dass dort selbstverständlich auch die Staatsanwaltschaft Adressatin der Verhängung von Ordnungsmitteln ist, widerstreiten dem hierzulande in Rede stehenden Konzept. Gerade indes, wenn es um das Goldene Kalb der Reformkommission, die Beschleunigung des Prozesses, geht, stellt sich die Frage, wenn man schon über Ordnungsmittel redet, warum nicht auch für Staatsanwält:innen, die unvollständige Akten vorlegen, weil noch einiges bei der Polizei ›lagert‹ oder sie notwendige Verfahren nicht rechtzeitig beigezogen haben? Wodurch geht denn mehr Verhandlungszeit verloren? Durch Weiterreden nach rechtmäßigem Wortentzug (wann war der prozessleitende Wortentzug von Gerichten überhaupt schon mal für unrechtmäßig befunden worden?) oder durch unsaubere Aktenführung seitens der Staatsanwaltschaft, die regelmäßig zulasten der Rechte von Angeklagten geht und im Falle ihrer Entdeckung Unterbrechungs- und Aussetzungsanträge nach sich zieht? 

Das Bestreben, unabhängig von der Zielsetzung ›Beschleunigung‹ die Staatsanwaltschaft gegen Ordnungsmittel in jedem Falle zu immunisieren, legt Intention und Charakter des Wunsches nach Ordnungsmitteln für Verteidiger:innen offen: Obrigkeitsstaatliche Lufthoheit im Verhandlungssaal! Gerade auch Richter:innen, die nicht als strafprozessuale Kompetenzzentren glänzen und folglich mit mehr Widerspruch zu rechnen haben, soll offenbar mit dem autoritären Notfallkoffer ein Rettungsring zugeworfen werden. Autoritätsverlust jedoch, der durch Inkompetenz entsteht und im Strafprozess – auch scharfen – Widerspruch ernten muss, lässt sich weder durch Wortentzug noch durch Sanktionen kompensieren, schon gar nicht als Surrogat einer rechtsstaatlich souveränen Prozessführung. Das vermeintliche Gegenbeispiel, das in solchen Diskussionen für die Notwendigkeit des Ordnungsgeldes gerne angeführt wird, ein sich auf dem Boden wälzender, schreiender Münchener Anwalt, der jedweder Ansprache nicht mehr zugänglich gewesen sein soll, ist untauglich. Es stellt sich nicht nur die Frage, ob dieser Kollege, wenn schon sonst nicht, durch ein Ordnungsgeld noch zu erreichen gewesen und damit nach der Geeignetheit dieses Mittels. Dringlicher erscheint die Frage, ob ein solcher, dem Anschein nach eher nach PsychKG zu beurteilender Einzelfall, die legitimierende Leitschnur flächendeckender Gesetzgebung sein kann und sollte.

Der Gesetzgeber ist in den vergangenen Legislaturperioden bevorzugt davon ausgegangen, der Verteidigung inhärente Rechte auf ihr vermeintliches Missbrauchspotential, gerne auch in Extremfällen abzuklopfen, um sie dann flächendeckend für alle zu stutzen. Die Möglichkeit des Missbrauchs hierzu eingeräumter (Mehr-)Befugnisse durch Richter- oder Staatsanwaltschaft in seine Überlegungen einzustellen, hat er verweigert, obschon sich empirisch durchaus vorhandene Beispiele bereits der Revisionsrechtsprechung entnehmen lassen. Mag der damit einhergehende großzügige Vertrauensvorschuss an die gegenwärtig amtierende Justiz in vielen Fällen keineswegs ungerechtfertigt sein, kann er per se nicht als Zierde oder Ausweis liberalen rechtsstaatlichen Denkens herhalten. Den liberalen Rechtsstaat zu sichern, sollte indes vornehmste Aufgabe des Gesetzgebers bei seinen Eingriffen sein. Jedwede Vertrauensvorschüsse sind jedenfalls spätestens in einer Zeit nicht mehr angebracht, in der eine gesichert rechtsextreme Partei in einzelnen Ländern in Richterwahlausschüssen maßgeblichen Einfluss erlangt und dabei die Zusammensetzung künftiger Generationen der Justiz mitdeterminiert.

Die Befürworter von Ordnungsgeldern gegen Verteidigung geben auch nur dem äußeren Anschein nach noch rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichteten Richter:innen mit dem Ordnungsgeld Mittel an die Hand, auch rechtsstaatlich gesonnene, notwendige Verteidigung zu bekämpfen. Es mag sein, dass das ein oder andere unrechtmäßig verhängte Ordnungsgeld in der nächsten Instanz auf eine Beschwerde hin einkassiert würde. Eine Pflichtverteidigung indes, die zum Verdienst 3.500 Euro Ordnungsgeld ca. zehn landgerichtliche Hauptverhandlungstage bestreiten müsste, wird sich auch nach unrechtmäßiger Verhängung vor einer Beschwerdeentscheidung nur selten trauen, effektiv streitig zu verteidigen und ein zweites Ordnungsgeld zu kassieren. Der entsprechende und nicht selten erwünschte Chilling Effect dürfte zudem schon durch tatrichterliche Androhung ohne Verhängung leicht zu erzielen sein. 

Ein wehrhafter Rechtsstaat lebt jedoch gerade auch von einer wehrhaften Verteidigung. Das diskutierte Ordnungsgeld ist ein Mittel zu ihrer Entwaffnung. Und dies in einer Zeit, in welcher der liberale Rechtsstaat und die Justiz sich einem Machtzuwachs an rechtsradikalen Tendenzen in der Politik ausgesetzt sehen werden, von dem weder Gerichtssäle noch Richterbänke verschont bleiben werden. 

Es mutet daher auch weniger geschichtsbewusst als -vergessen und selbstgerecht an, wenn ausgerechnet Herr Mauntel, Präsident des Landgerichts Berlin, an dem eine Gedenktafel zur Erinnerung an Hans Litten als unerschrockenen Kämpfer für das Recht prangt, sich in der LTO für das besagte Ordnungsgeld gegen Verteidigung starkmacht. Mag Hans Litten in Sonntagsreden von Vertretern der Justiz, vielleicht auch von Herrn Mauntel in Ehren gehalten und für seinen Mut gelobt werden – er wäre einer der ersten Kandidaten gewesen, der schon in der Weimarer Republik durch autoritär gesonnene Richter:innen mittels Ordnungsgeldern, hätten sie diese zur Hand gehabt, ökonomisch aus den Prozessen gedrängt worden wäre, deretwegen er nun verehrt wird. 

Wer sich dem liberalen Rechtsstaat verpflichtet fühlt, kann sich gerade auch in Zeiten, in denen dieser politisch wirksam von rechts bedroht wird, eigentlich nur mit Grausen von der Idee eines Ordnungsgeldes abwenden.

Traurig R. Alsberg ist Strafverteidiger in Berlin und Referent für Strafprozessrecht beim Organisationsbüro der Strafverteidigervereinigungen.

 

freispruch ist das Mitgliederorgan der Strafverteidigervereinigungen und erscheint i.d.R. halbjährlich beim Organisationsbüro der Strafverteidigervereinigungen. Redaktion: Mandy Schultz, Thomas Uwer.

Nachdruck/Verfielfältgung des Beitrags nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Redaktion oder der/des Autor*in.

Freispruch 18 Schultz

Antisemitismus ist ein tief verwurzeltes gesellschaftliches Phänomen, dem man mit ein paar Festreden hier, ein paar symbolischen Strafrechtsnormen dort nicht beikommen wird. Die Geschichte der strafrechtlichen Befassung mit antisemitischen Äußerungen und Taten zeigt vielmehr, dass Defizite weniger in der Gesetzgebung als in der Umsetzung zu suchen sind.

Freispruch 18 Tünnemann

Am 09.01.2026 wurde der Vorstand der Istanbuler Rechtsanwaltskammer von den Vorwürfen der Desinformation sowie der Terrorpopaganda durch ein Istanbuler Gericht freigesprochen – ein Beleg für einen funktionierenden Rechtsstaat ist das jedoch nicht.

Freispruch 18 Uwer

Nicht dumm machen lassen, nicht mitblöken: Eine schwierige Aufgabe in Zeiten der Niedertracht.

Freispruch 18 Diskussion

Das Strafprozessrecht ist an entscheidenden Punkten dem ursprünglichen Konzept aus einer Zeit treu geblieben, in der sich die meisten Menschen in Pferdedroschken oder dampfbetriebenen Eisenbahnen fortbewegten. Dies bringt erhebliche Probleme mit sich. Die vergangenen Reformen des strafgerichtlichen Hauptverfahrens haben deutlich gemacht, dass eine sinnvolle Modernisierung mit der stetigen Beschneidung von Beschuldigten- und Verteidigungsrechten und rein auf Beschleunigung konzentriert nicht erreicht werden kann. 

Freispruch 18 Thesen Strafverteidiger:innentag 2026

Die gegenwärtige Reformdiskussion, wie sie sich der Presse entnehmen lässt, übersieht in Gänze, wie sehr das unablässige Streben nach Beschleunigung mittels Abbau von Verfahrensrechten den Strafprozess nicht nur in seiner Qualitätssicherung gefährdet, sondern ihn auch einer möglich künftigen, weniger demokratischen Werten verpflichteten Richterschaft zum Missbrauch gleichsam auf dem Silbertablett serviert.

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Legt man die vorhandenen Anzeichen streng aus, so entsteht unweigerlich der Eindruck, dass der Abbau von Verteidigungsrechten nicht nur hingenommen wird, sondern dem Reformvorhaben gar als Mittel zum Zweck einer Verfahrensbeschleunigung dienen soll.

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Freispruch 17/18 Heinecke

Der weibliche Körper ist (nach wie vor) ein politisches Kampffeld, das strafrechtliche Verbot des Schwangerschaftsabbruchs eines der schwersten Geschütze gegen die Selbstbestimmung. Obwohl er rein strafjustiziell praktisch bedeutungslos ist, definiert der Paragraph 218 die Verfügungsgewalt des Staates über den Körper der Frau. Auf Kosten ungewollt Schwangerer.

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Nichts für Paranoia-Afficionados: Weil alles so bleibt, wie es war, jagen die Veteranen der RAF-Verfolgung weiter nach Ruheständlern der Revolution.

Vorwort 0/2025

Das Betäubungsmittelstrafrecht gilt als forensisch wichtigstes Nebengebiet des Strafrechts, dessen stiefmütterliche Behandlung in der Wissenschaft nicht im rechten Verhältnis zu seiner erheblichen Bedeutung in der Praxis steht.

Niedrigschwellige Substitution jetzt…

Die Substitutionstherapie Opiatabhängiger beschreibt die Behandlung opioidabhängiger Personen durch kontrollierte Verabreichung von Ersatzstoffen wie Methadon oder Codein. Sie dient dazu, gefährlichen Konsum zu verhindern, das Risiko der Übertragungen von Krankheiten zu reduzieren und Abhängige sozial sowie beruflich zu rehabilitieren. Sie war bis in die späten 80er Jahre hinein noch stark umstritten, als ein vorherrschendes Abstinenzparadigma plötzlich auf suchterhaltende, graduelle Behandlungskonzepte traf.
Inzwischen ist die Substitution als Erfolgsmodell neben Drug-Checking-Angeboten und der Einrichtung von Drogenkonsumräumen ein fester Baustein moderner Drogenpolitik in ganz Europa. Ihre überragende Bedeutung für die Suchtpolitik ergibt sich bereits daraus, dass sie gleichsam alle Säulen der Nationalen Strategie in Drogen- und Suchtfragen betrifft (Prävention, Behandlung, Schadensminimierung und Repression) und die Dokumentation ihrer Erfolge in keinem Drogenbericht mehr fehlt.

Verteidigung von und gegen Kronzeugen

Auch, aber nicht nur, in Zusammenhang mit den Kronzeugenregelungen droht nach wie vor – und zwar nicht nur aus Strafverteidigerinnensicht – eine Abkehr von einem rechtsstaatlichen prinzipienorientierten Strafrecht verbunden mit einer verfehlten Zuwendung zum Vertragsgedanken in der präventiven Zweckorientierung.

Das MedCanG im Schatten der Legalisierung

Der medizinische Gebrauch von Cannabis hat sich als therapeutische Option, insbesondere für chronisch kranke Patient*innen, etabliert. Mit dem vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis (CanG) sollen künftig auch die Rahmenbedingungen für die medizinische Anwendung von Cannabis reformiert werden. Zunächst setzt Art. 3 Nr. 5 CanG die geplante Herausnahme von Cannabis aus dem BtMG um. Medizinalcannabis unterliegt damit ausschließlich dem Arzneimittelrecht. Nach Art. 2 CanG wird Medizinalcannabis zudem durch das Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken (MedCanG-E) reguliert, mithin erstmals in einen eigenständigen Regelungskatalog überführt und so von Konsumcannabis abgegrenzt. Während sich die Regulatorik von Arzneimitteln, die keine Betäubungsmittel sind, im Wesentlichen nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) richtet, geht der Beitrag der Frage nach, ob in Anbetracht zahlreicher Sonderbestimmungen das MedCanG genutzt wurde, um eine Annäherung an eine Arzneimittelregulierung zu erzielen und bestehende Herausforderungen aufzuarbeiten.

Her mit der zweiten Säule

Der Beitrag stellt die strafrechtlichen Vorschriften des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) vor, um an ihnen die hässliche Seite der – grundsätzlich zu begrüßenden – Entkriminalisierung von Cannabis zu beleuchten. Dazu zählen nicht nur Lücken in der Strafbegründung (Rechtsgut), sondern auch Strafrahmenfriktionen beim Grunddelikt sowie subtile Strafverschärfungen im Vergleich zum BtMG. Insbesondere die Verbrechensqualifikationen lassen nach wie vor eine Überkriminalisierung von konsumbezogenen Verstößen befürchten. Nach einer zusammenfassenden Würdigung wird über eine Schönheitskur für das KCanG nachgedacht.

Folgt nach dem drogenpolitischen Rausch die Ernüchterung?

Am 16. Februar 2024 fand an der Goethe Universität in Frankfurt am Main das 2. Symposium zum Betäubungs- und Arzneimittelstrafrecht statt. In der zweiten Ausgabe nach 2016 beschäftigte sich das Symposium mit aktuellen Themen, vorwiegend aus dem Betäubungsmittelstrafrecht.

tatbestand flucht

Unerlaubte Einreise, Anstiftung und Beihilfe zur unerlaubten Einreise, "Schleusertum" - rund um die Flucht von Menschen wuchern Normen des AufenthaltsG, des AsylG, des FreizügigkeitsG EU. von AXEL NAGLER

migration & strafrecht

Das Strafrecht ragt in zweierlei Weise in die Sphäre des Migrationsrechts hinein: als Instrument der Fluchtabwehr bei der strafrechtlichen Sanktionierung von Fluchthilfe; und als mögliche Reaktion auf die extralegalen und verbrecherischen Methoden, mittels derer Flüchtlinge an den Außengrenzen der EU abgewehrt werden. von THOMAS UWER

digitalisierung im strafvollzug

Die in den Berliner Haftanstalten tätigen Träger befürworten die Weiterentwicklung der Digitalisierung im Justizvollzug mit Nachdruck. Eine wesentliche Forderung betrifft den Einsatz von Kommunikationstools wie Skype zur Aufrechterhaltung sozialer und familiärer Kontakte. von IRINA MEYER

forschungsprojekt digitalisierung

Die Digitalisierung der Gesellschaft macht es erforderlich, den davon ausgeschlossenen Gefangenen in einer adäquaten Form daran teilhaben zu lassen, indem ihnen ein eingeschränkter und sicherer Zugang zu digitalen Medien zur eigenen Nutzung dauerhaft ermöglicht wird. von CHRISTIAN RESCHKE

rechtspopulisten, rechtspolitik und sexualität

Von Rechtspopulisten werden Ereignisse sexualisierter und geschlechtsbezogener Gewalt nicht genutzt, um über Formen von Gewalt zu sprechen, sondern um vermeintlich defizitäre kulturelle und religiöse Unterschiede des ›Fremden‹ in Szene zu setzen. von ANNE-KATRIN WOLF

die hauptverhandlung in coronazeiten

Die Sorge um die rechtsstaatlichen Prinzipien unseres Strafverfahrens ist berechtigt. Aber das gilt nicht erst seit einem Jahr und nicht erst seit der Existenz der Corona-pandemie

corona und der strafvollzug

Die Covid-19 Pandemie hat die Schwächsten der Bevölkerung am härtesten getroffen. Die ohnehin schon Benachteiligten insbesondere in Bezug auf die Verfügbarkeit von Ressourcen und Räumen, werden durch den gesellschaftspolitischen Umgang mit dem Virus noch stärker eingegrenzt als vorher. von TOBIAS MÜLLER-MONNING

von chefärzten und wildkatzen

Mit dem 50. StÄG wollte der Gesetzgeber den Muff der alten Jahre offenbar endgültig beseitigen und frische Luft in Form von ›no means no‹ hereinlassen. Eine Art »New Deal‹ für das Sexualstrafrecht. von URSUS KOERNER VON GUSTORF

strafbedürfnis gegenüber sexualstraftätern

Forderungen nach harten Strafen besitzen bei Sexualdelikten eine wichtige entlastende Funktion im Bereich des Psychischen: Stellvertretend am Sexualstraftäter werden eigene verpönte und daher unbewusst gewordene Regungen bekämpft. von ILKA QUINDEAU

gute sitten, schlechte sitten

Das Sexualstrafrecht ist ein Bereich, in dem nicht nur die sexuelle Selbstbestimmung, sondern das Sexuelle insgesamt als gesellschaftliches Thema verhandelt wird. von THOMAS UWER

corona hinter gittern

Die Lage im Strafvollzug erscheint zwiespältig: Einerseits scheinen die intramuralen Infektionsraten – jedenfalls bisher – niedriger als außerhalb der Mauern. Aber es wäre natürlich absurd deshalb anzunehmen, dort (also hinter Gittern) sei man in puncto Infektionsschutz besser aufgehoben. von HELMUT POLLÄHNE

verbeamtete anwälte

Pflichtverteidiger erfüllen eine wichtige Aufgabe: Sie sollen für die Einhaltung und Wahrung der wesentlichen Verfahrensgrundsätze und Rechte der Beschuldigten eintreten, wenn diese einen Verteidiger zwingend benötigen. von JOHANNA BRAUN & NICO WERNING

balsam für die richterseele

So wenig man einen Wagen ohne Bremsen besteigen sollte, so wenig ist selbstmitleidige richterliche Larmoyanz geeignet, als Leitschnur zur Gestaltung des Strafprozesses zu dienen. von TRAURIGER ALSBERG

normal, nur schlechter

Die Corona-Krise hätte die Chance geboten, als gegeben Hingenommenes zu hinterfragen – bspw. den massenhaften Ausschluss durch Einschluss. Doch wie es aussieht, bleibt alles beim Alten. von MANDY SCHULTZ

vor der lage

Die neuen (alten) Begehrlichkeiten der Polizei. Eine Einleitung.