contempt of court
Balsam für die Richterseele # 2.
Vor nicht allzu langer Zeit schrieb der Autor hier über die seitens OLG‑Präsidien für den sogenannten Strafkammertag initiierte Umfrage unter Vorsitzenden Richtern, welche Qualen ihnen Verteidiger im Alltag bereiten. Abgefragt wurde unter anderem, ob und wie häufig Vorsitzende in der Hauptverhandlung durch Verteidiger regelmäßig körperlich gezüchtigt werden. Den stets empathischen anwaltlichen Autor dieser Zeilen emotionalisierten derartig traumatische Wahnvorstellungen der Richterschaft schon damals, weshalb er die Anteilnahme der Anwaltschaft als »Trauriger Alsberg« zu formulieren suchte. Der aus den halluzinierten Schreckensbildern organisierter Richterschaft entsprungene Hilfeschrei sollte den Ruf nach Ordnungsmitteln gegen Anwälte kurz vor den damaligen Bundestagswahlen legitimieren. Nachdem die Stimmauszählung, entgegen der Hoffnung derartig traumatisierter Robenträger in zentraler Sitzposition auf der Richterbank, die neue Regierung nicht in rot-schwarz, sondern ampelfarben kleidete, verhallte ihr Ruf ungehört und wurde auch vorerst nicht erneuert. Zu beschäftigt war die organisierte Richterschaft in der vergangenen Legislatur in ihrem Abwehrkampf gegen mehr Transparenz in ihren Gerichtssälen durch Dokumentation der Beweisaufnahme oder gegen gesetzliche Regelungen des V-Mann(un-)wesens und der unerhörten Forderung nach einem Verbot rechtsstaatswidriger Tatprovokation. Die Schreckensvorstellung, diese international anerkannten rechtsstaatlichen Mindeststandards könnten Einzug in deutsche Strafprozesse halten, band alle Energie und wurde schließlich durch den Bruch der Ampelkoalition gebannt.
Nun, da im Reichstag wieder die Lieblingsfarben schwarz-rot der Freunde restaurativer Kriminalpolitik die Tonart vorgeben, können die Partituren der Strafkammertage wieder ausgepackt werden. Die Koalition hat dieser Konzertreihe mit der sogenannten Expertenkommission eine Bühne errichtet, die sechs Arbeitsgruppen bespielen. Der Hoffnung nicht weniger Akteure aus der Justiz und den Länderverwaltungen gemäß, sollen diese die nötigen Abrissbirnen in der gegenwärtigen StPO so justieren, dass Hindernisse auf dem Weg zum schnellen Urteil ebenso sicher abgeräumt wie Traumatisierungen auch sensibelster und prozessual unsicherster Richterseelen künftig vermieden werden – womit wir wieder bei der richterlich begehrten Implementierung eines Ordnungsgeld für Anwält:innen wären.
Bis zu 3.500 Euro sollen im Raum für ungebührliches Benehmen stehen. Matthias Jahn hat diese Pläne auf dem Strafverteidiger:innentag 2026 öffentlich gemacht, was dem Vernehmen nach zu Bitterkeit bei den Planern führte, zumal auch kein Ordnungsgeld für diese ungebührliche Transparenz verhängt werden konnte. Als künftige Regelbeispiele sollen »Weiterreden nach rechtmäßigem Wortentzug« und »Entfernung aus der Hauptverhandlung zur Unzeit« die Verhängung legitimieren. Viel federlesen soll dabei nicht gemacht werden. Es gilt nach guter alter Inquisitionstradition, dass der Vorsitzende wie in vorreformatorischen Zeiten, Ankläger und Richter zugleich spielen soll. Die Staatsanwaltschaft bleibt zwar außen vor, aber das ist aus ihrer Sicht vermutlich gut zu verschmerzen, denn außen vor bleibt sie auch als potentielle Adressatin eines Ordnungsgeldes. Redet sie nach Wortentzug weiter oder entfernt sich zur Unzeit aus der Hauptverhandlung (Trauriger Alsberg hat beides schon erlebt), drohen keine Ordnungsmittel. Eine Begründung für die unterschiedliche Behandlung findet sich wohl allein im obrigkeitsstaatlichen Denken der geistigen Mütter oder Väter dieser Idee bzw. auch universell in Orwells ›Farm der Tiere‹ – manche Schweine sind halt gleicher als andere.
Der Kollege Tom Braegelmann hat lesenswert das Missverständnis beschrieben, das amerikanische Konzept des Contempt of Court derart dem deutschen Strafprozess einseitig überstülpen zu wollen. Nicht nur, dass dem amerikanischen Konzept ein gänzlich anderes, parteiprozessual geprägtes Prozessrecht zugrunde liegt, sondern auch, dass dort selbstverständlich auch die Staatsanwaltschaft Adressatin der Verhängung von Ordnungsmitteln ist, widerstreiten dem hierzulande in Rede stehenden Konzept. Gerade indes, wenn es um das Goldene Kalb der Reformkommission, die Beschleunigung des Prozesses, geht, stellt sich die Frage, wenn man schon über Ordnungsmittel redet, warum nicht auch für Staatsanwält:innen, die unvollständige Akten vorlegen, weil noch einiges bei der Polizei ›lagert‹ oder sie notwendige Verfahren nicht rechtzeitig beigezogen haben? Wodurch geht denn mehr Verhandlungszeit verloren? Durch Weiterreden nach rechtmäßigem Wortentzug (wann war der prozessleitende Wortentzug von Gerichten überhaupt schon mal für unrechtmäßig befunden worden?) oder durch unsaubere Aktenführung seitens der Staatsanwaltschaft, die regelmäßig zulasten der Rechte von Angeklagten geht und im Falle ihrer Entdeckung Unterbrechungs- und Aussetzungsanträge nach sich zieht?
Das Bestreben, unabhängig von der Zielsetzung ›Beschleunigung‹ die Staatsanwaltschaft gegen Ordnungsmittel in jedem Falle zu immunisieren, legt Intention und Charakter des Wunsches nach Ordnungsmitteln für Verteidiger:innen offen: Obrigkeitsstaatliche Lufthoheit im Verhandlungssaal! Gerade auch Richter:innen, die nicht als strafprozessuale Kompetenzzentren glänzen und folglich mit mehr Widerspruch zu rechnen haben, soll offenbar mit dem autoritären Notfallkoffer ein Rettungsring zugeworfen werden. Autoritätsverlust jedoch, der durch Inkompetenz entsteht und im Strafprozess – auch scharfen – Widerspruch ernten muss, lässt sich weder durch Wortentzug noch durch Sanktionen kompensieren, schon gar nicht als Surrogat einer rechtsstaatlich souveränen Prozessführung. Das vermeintliche Gegenbeispiel, das in solchen Diskussionen für die Notwendigkeit des Ordnungsgeldes gerne angeführt wird, ein sich auf dem Boden wälzender, schreiender Münchener Anwalt, der jedweder Ansprache nicht mehr zugänglich gewesen sein soll, ist untauglich. Es stellt sich nicht nur die Frage, ob dieser Kollege, wenn schon sonst nicht, durch ein Ordnungsgeld noch zu erreichen gewesen und damit nach der Geeignetheit dieses Mittels. Dringlicher erscheint die Frage, ob ein solcher, dem Anschein nach eher nach PsychKG zu beurteilender Einzelfall, die legitimierende Leitschnur flächendeckender Gesetzgebung sein kann und sollte.
Der Gesetzgeber ist in den vergangenen Legislaturperioden bevorzugt davon ausgegangen, der Verteidigung inhärente Rechte auf ihr vermeintliches Missbrauchspotential, gerne auch in Extremfällen abzuklopfen, um sie dann flächendeckend für alle zu stutzen. Die Möglichkeit des Missbrauchs hierzu eingeräumter (Mehr-)Befugnisse durch Richter- oder Staatsanwaltschaft in seine Überlegungen einzustellen, hat er verweigert, obschon sich empirisch durchaus vorhandene Beispiele bereits der Revisionsrechtsprechung entnehmen lassen. Mag der damit einhergehende großzügige Vertrauensvorschuss an die gegenwärtig amtierende Justiz in vielen Fällen keineswegs ungerechtfertigt sein, kann er per se nicht als Zierde oder Ausweis liberalen rechtsstaatlichen Denkens herhalten. Den liberalen Rechtsstaat zu sichern, sollte indes vornehmste Aufgabe des Gesetzgebers bei seinen Eingriffen sein. Jedwede Vertrauensvorschüsse sind jedenfalls spätestens in einer Zeit nicht mehr angebracht, in der eine gesichert rechtsextreme Partei in einzelnen Ländern in Richterwahlausschüssen maßgeblichen Einfluss erlangt und dabei die Zusammensetzung künftiger Generationen der Justiz mitdeterminiert.
Die Befürworter von Ordnungsgeldern gegen Verteidigung geben auch nur dem äußeren Anschein nach noch rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichteten Richter:innen mit dem Ordnungsgeld Mittel an die Hand, auch rechtsstaatlich gesonnene, notwendige Verteidigung zu bekämpfen. Es mag sein, dass das ein oder andere unrechtmäßig verhängte Ordnungsgeld in der nächsten Instanz auf eine Beschwerde hin einkassiert würde. Eine Pflichtverteidigung indes, die zum Verdienst 3.500 Euro Ordnungsgeld ca. zehn landgerichtliche Hauptverhandlungstage bestreiten müsste, wird sich auch nach unrechtmäßiger Verhängung vor einer Beschwerdeentscheidung nur selten trauen, effektiv streitig zu verteidigen und ein zweites Ordnungsgeld zu kassieren. Der entsprechende und nicht selten erwünschte Chilling Effect dürfte zudem schon durch tatrichterliche Androhung ohne Verhängung leicht zu erzielen sein.
Ein wehrhafter Rechtsstaat lebt jedoch gerade auch von einer wehrhaften Verteidigung. Das diskutierte Ordnungsgeld ist ein Mittel zu ihrer Entwaffnung. Und dies in einer Zeit, in welcher der liberale Rechtsstaat und die Justiz sich einem Machtzuwachs an rechtsradikalen Tendenzen in der Politik ausgesetzt sehen werden, von dem weder Gerichtssäle noch Richterbänke verschont bleiben werden.
Es mutet daher auch weniger geschichtsbewusst als -vergessen und selbstgerecht an, wenn ausgerechnet Herr Mauntel, Präsident des Landgerichts Berlin, an dem eine Gedenktafel zur Erinnerung an Hans Litten als unerschrockenen Kämpfer für das Recht prangt, sich in der LTO für das besagte Ordnungsgeld gegen Verteidigung starkmacht. Mag Hans Litten in Sonntagsreden von Vertretern der Justiz, vielleicht auch von Herrn Mauntel in Ehren gehalten und für seinen Mut gelobt werden – er wäre einer der ersten Kandidaten gewesen, der schon in der Weimarer Republik durch autoritär gesonnene Richter:innen mittels Ordnungsgeldern, hätten sie diese zur Hand gehabt, ökonomisch aus den Prozessen gedrängt worden wäre, deretwegen er nun verehrt wird.
Wer sich dem liberalen Rechtsstaat verpflichtet fühlt, kann sich gerade auch in Zeiten, in denen dieser politisch wirksam von rechts bedroht wird, eigentlich nur mit Grausen von der Idee eines Ordnungsgeldes abwenden.
Traurig R. Alsberg ist Strafverteidiger in Berlin und Referent für Strafprozessrecht beim Organisationsbüro der Strafverteidigervereinigungen.