zwang unter die austragungspflicht
Der weibliche Körper ist (nach wie vor) ein politisches Kampffeld, das strafrechtliche Verbot des Schwangerschaftsabbruchs eines der schwersten Geschütze gegen die Selbstbestimmung. Obwohl er rein strafjustiziell praktisch bedeutungslos ist, definiert der Paragraph 218 die Verfügungsgewalt des Staates über den Körper der Frau. Auf Kosten ungewollt Schwangerer.
Die Reform des Abtreibungsrechts ist mal wieder gescheitert. Der Gruppenantrag von 328 Abgeordneten aus den Reihen der SPD, der GRÜNEN und der LINKEN sollte mit der Streichung des § 218 StGB in der jetzigen – gegen die Schwangere gerichteten – Fassung zur Entkriminalisierung führen. Der Antrag sieht eine Regelung des Abbruchs in den ersten drei Monaten einer Schwangerschaft in dem Schwangerschaftskonfliktgesetz mit Pflichtberatung, aber ohne Wartefrist und auf Kosten der Krankenkassen vor.

In der noch geltenden Fassung des § 218
ist der Abbruch auch in der Frühphase eine Straftat, bleibt rechtswidrig und ist nur unter genau benannten Voraussetzungen straffrei. Nach der ersten Lesung des Gesetzesentwurfs im Dezember 2024 wurde die Sache an den Rechtsausschuss des Bundestages verwiesen, der vor der Bundestagswahl im Februar 2025 keine Abstimmung mehr zuließ.
der streit um den gebärzwang
Den Streit um das Recht der Frau auf Schwangerschaftsabbruch gibt es seit Aufnahme des § 218 in das Reichsstrafgesetzbuch (RStGB) im Mai 1871. Die Vorschrift regelte für Schwangere das Verbot der Abtreibung unter Androhung von Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren. § 219 RStGB befasste sich mit den am Abbruch beteiligten Personen. Frauen wurden im Gesetzgebungsverfahren nicht befragt. Für sie gab es kein Wahlrecht, kein Recht auf Bildung, auf eigene Arbeit und eigenes Einkommen und kein Recht, über den eigenen Körper zu verfügen. Frauen waren rechtlich unmündig und bezüglich ihrer Rechtlosigkeit Kindern gleichgestellt. Die Vergewaltigung in der Ehe war nicht strafbar.
Der § 218 StGB hat unendliches Leid über Frauen gebracht. Er ebnete der illegalen, tausendfach gesundheitsschädigenden oder gar tödlich endenden Abtreibung den Weg. Gleichzeitig gibt es seit mehr als 100 Jahren Widerstand, Proteste gegen einen Gebärzwang, der kirchlichen, ehelichen oder bevölkerungspolitischen Pflichten dienen sollte.
forderung nach fristenlösung und verhütungsmitteln schon vor 100 jahren
Die heutige Diskussion um das Abtreibungsverbot ist in der Argumentation nicht neu. Bereits 1909 brachte der Bund Deutscher Frauenvereine eine Petition zur Reform im Reichstag ein, der Straffreiheit im Zusammenhang mit einer Fristenlösung gewährleisten sollte. In der sozialistischen Frauenbewegung führte das Abtreibungsverbot zu einer Gebärstreikdebatte. In der Weimarer Zeit forderten Frauenverbände nicht nur die Streichung des § 218, sie bauten selbst Sexualberatungsstellen auf und verlangten die Aufhebung des Verkaufsverbots von Verhütungsmitteln.
§ 218 StGB ist kein Rudiment aus alten Zeiten. Das heutige Strafgesetzbuch regelt den Schwangerschaftsabbruch zwar etwas modernisiert, aber gleich nach Mord und Totschlag und erweckt damit immer noch eine Suggestion der Vergleichbarkeit. Selbsternannte »Lebensschützer« nutzen das, um ungewollt Schwangere vor Gesundheitseinrichtungen öffentlich als Mörderinnen zu beschimpfen.
die anwendung von strafrecht ist ultima ratio und bei ungewollt schwangeren unverhältnismäßig
Die beiden Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus den Jahren 1975 und 1993 behandeln die Grundrechte der Frau entgegen ihrer eigentlichen Funktion nicht als Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe, sondern definieren sie aufgrund einer sich angeblich aus den Grundrechten ergebenden »objektiven Wertentscheidung« in eine Austragungspflicht um, die erforderlichenfalls mit dem Strafgesetz durchgesetzt werden müsse. Diese Wertentscheidung ist jedoch mitnichten »objektiv«. Sie entspringt keiner juristischen, sondern einer moralischen bzw. einer politischen Kategorie, die nicht Grundlage für den tiefen Eingriff in die Grundrechte ungewollt Schwangerer sein darf.
Das Bundesverfassungsgericht entwickelt eine staatliche Schutzpflicht gegenüber dem Fötus, die allerdings nur zu Lasten der Schwangeren einzulösen ist. Die Schwangere wird so gezwungen, ihren Körper ab der Nidation für die Erfüllung staatlicher Ziele zur Verfügung zu stellen. Das ist ein Verstoß gegen die Menschenwürde. Tatsächlich ging und geht es um die Kontrolle weiblicher Reproduktionsfähigkeit durch den Staat, um Beibehaltung von Herrschaft über die Entscheidung der Frau im Sinne der Durchsetzung (bevölkerungs-)politischer Interessen.
Es ist eine Legende, dass es bei der strafrechtlichen Regelung des Schwangerschaftsabbruchs um den Lebensschutz und die Menschenwürde Ungeborener geht. Schon dem Versuch der Neuregelung im Jahre 1974 lag dem Gesetzgeber die Erkenntnis zugrunde, dass sich die Strafandrohung weitgehend als wirkungslos erwiesen hat. Die über 150-jährige Geschichte des § 218 hat gezeigt, dass die Androhung strafrechtlicher Verfolgung Schwangerschaftsabbrüche nicht verhindern kann. Sie ändern nur das Wie, aber nicht das Ob und stellen eine systematische Diskriminierung ungewollt Schwangerer dar. Eine Verantwortung der Männer, der Erzeuger des Ungeborenen fehlt in dem Denkmodell komplett.
Das strafrechtliche Abtreibungsverbot kann den definierten Schutzzweck der Norm nicht erfüllen. Die Regelung darf nicht aus politischen Gründen oder Gründen der Opportunität gegenüber Parteien, Kirchen oder anderen einflussreichen Akteuren der Gesellschaft aufrechterhalten werden.
mehrheit der bevölkerung in deutschland für entkriminalisierung
Die repräsentative Umfrage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend aus dem Frühjahr 2024 ist eine argumentative Fundgrube für die Streichung des § 218 aus dem Strafgesetzbuch und der Beweis, dass die Vorschrift ein Anachronismus ist.
Nach der Umfrage finden es mehr als 80 Prozent der Frauen und knapp 80 Prozent der Männer ab 18 Jahren in Deutschland falsch, einen Schwangerschaftsabbruch,
zu dem sich eine ungewollt Schwangere nach einer Beratung entscheidet, im Sinne einer Strafrechtsnorm als rechtswidrig einzuordnen. Etwa 75 Prozent der Befragten sprechen sich dafür aus, den Schwangerschaftsabbruch künftig nicht mehr im Strafgesetzbuch zu regeln. Nach der Umfrage lehnen Wählerinnen und Wähler aller im Bundestag vertretenen Parteien die strafrechtliche Einordnung des Abbruchs als rechtswidrig ab: 87,5 Prozent der SPD-Wähler:innen, 92,4 Prozent der Grünen-Wähler:innen, 93,9 Prozent der Linken-Wähler:innen, 77,5 Prozent der CDU-Wähler:innen und 67,4 Prozent der AfD-Wähler:innen. Von den beiden letzten Parteien entlarvt sich die offizielle Ablehnung der Entkriminalisierung als ein Akt scheinheiliger Politik.
Bestätigt wird die Umfrage des Bundesministeriums durch eine repräsentative Umfrage des Forsa-Instituts, nach der sich fast drei Viertel der Bevölkerung in Deutschland dafür ausgesprochen haben, Schwangerschaftsabbrüche innerhalb der ersten zwölf Wochen ohne Einschränkungen zu erlauben.
das ergebnis der von der ampel-koalition eingesetzten expertenkommission zur reproduktiven selbstbestimmung und fortpflanzungsmedizin
Ausgehend von den beiden Urteilen des Bundesverfassungsgerichts zur geplanten Neuregelung des § 218 StGB sollte die Expert:innen-Kommission prüfen, ob und gegebenenfalls wie eine Regulierung des Schwangerschaftsabbruchs außerhalb des Strafgesetzbuches erfolgen kann. Der im April 2024 herausgegebene Bericht der Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Annahme einer grundsätzlichen Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs in den ersten drei Monaten aus »völker-, verfassungs- und europarechtlicher Perspektive« nicht haltbar sei. Regelungen außerhalb des Strafrechts seien möglich und werden detailliert dargestellt.
empfehlungen der WHO für eine umfassende entkriminalisierung der abtreibung
Im Rahmen der Abortion Care Guideline (2022) hat die WHO eine umfassende Entkriminalisierung, die Abschaffung von Wartezeiten und von Beratungspflichten empfohlen. Auf Grundlage von 22 in den Jahren 2010 bis 2019 veröffentlichten Studien aus verschiedenen Ländern argumentiert die WHO, die Kriminalisierung verzögere den Zugang zum Schwangerschaftsabbruch; sie führe zu unnötigen Reisen und Kosten; sie führe zu Notlagen und Stigmatisierung; sie habe keinen Einfluss darauf, ob sich Schwangere zur Durchführung eines Abbruchs entscheiden; sie erhöhe die Wahrscheinlichkeit des Rückgriffs auf einen unsicheren Abbruch; sie verunsichere das medizinische Personal in Bezug auf eigene strafrechtliche Verfolgung und trage zu geringer Verfügbarkeit von ausgebildeten Anbietern und einem Verlust relevanter Fertigkeiten beim Gesundheitspersonal bei.
der schwangerschaftsabbruch gehört nicht ins strafrecht
Die Beibehaltung der Sanktionierung des Schwangerschaftsabbruchs im Strafgesetzbuch ist eine politische Entscheidung. Die Androhung von Strafe konnte in seiner Wirkung nie belegt werden.
§ 218 StGB ist kein geeignetes Mittel, um Abtreibungen zu verhindern, die Norm wirkt sogar kontraproduktiv durch Ausweichen der Betroffenen auf inoffizielle, oft gefährliche Wege. Die anhaltende Kriminalisierung verhindert die Gleichberechtigung der Geschlechter und die Selbstbestimmung gebärfähiger Menschen.
Die Ansichten zu diesen Themen haben sich in den über 30 Jahren seit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts national wie international stark verändert. Der Schwangerschaftsabbruch wurde in vielen Ländern liberalisiert, in manchen freigegeben. Der vom Bundesverfassungsgericht angenommenen »Austragungspflicht« liegt ein nicht mehr zu akzeptierendes Menschenbild zugrunde. Es ist das Bild eines Untertanen, der bzw. die sich selbst bei tiefen Eingriffen in die eigenen Grundrechte unterwirft. Ein solches Menschenbild ist mit den Anforderungen einer aufgeklärten demokratischen Gesellschaft nicht vereinbar. Mehr als 150 Jahre nach Einführung des § 218 StGB gibt es verfassungskonforme Alternativen durch Aufnahme der Abtreibung in das Recht der staatlichen Gesundheitsfürsorge und Gesundheitsversorgung. Die Regelung im Strafrecht ist inadäquat und aus der Zeit gefallen, sie muss weg.